Leitsatz
VI ZB 61/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/06 vom 23. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91, 103, 104, 567, 574 Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestset- zungsverfahren beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres- den vom 26. Juli 2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. April 2006 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 63.160,61 € Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner auf Scha- densersatz in Höhe von 140.515.340,00 € in Anspruch genommen. Die Beklag- ten zu 1 und 2 wurden im Rechtsstreit von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6. März 2006 hat die Rechtspflegerin die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landge- 1 - 3 - richts von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten zu- nächst auf 297.202,21 € festgesetzt. Dabei hat sie einen bei 30 Millionen Euro gekappten Gegenstandswert zugrunde gelegt und eine 1,6-fache Verfahrens- gebühr angesetzt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben eine Nachfestsetzung in Höhe weiterer 167.040,00 € beantragt, nämlich die Differenz zu einer 1,6- fachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstands- wert von 60 Millionen Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2006 hat die Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 Kosten unter Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 60 Millionen € Kosten in Höhe weiterer 103.879,39 € zur Erstattung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 hatte Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht zugunsten der Beklagten antragsgemäß weitere 167.040,00 € zur Erstattung festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungs- beschlusses vom 12. April 2006. Die Klägerin hat gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 ge- richteten Klage Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien einen am 23. Oktober 2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich geschlossen, der folgende Kostenregelung enthält: Die Kosten des Rechts- streits werden gegeneinander aufgehoben; Kostenfestsetzungsanträge werden nicht gestellt; dies gilt auch für bereits durchgeführte Kostenfestsetzungsverfah- ren, mit Ausnahme der Kostenerstattungsansprüche der ursprünglichen Beklag- ten zu 2 bis 4 in erster Instanz. 2 - 4 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig gewesen (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Über die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden werden, weil sich das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren mit dem am 23. Oktober 2006 festgestellten Vergleich, in dem die Parteien eine gegenseiti- ge Kostenaufhebung und den Verzicht auf Kostenfestsetzung vereinbart haben, überholt ist. Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der hö- heren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Abänderung in Betracht (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 268; OLG Hamm, JurBüro 1976, 1692; 1977, 1141; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurBü- ro 1989, 502; LG Berlin, JurBüro 1978, 432). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass der Vergleich den Kostenerstat- tungsanspruch des ursprünglichen Beklagten zu 2 ausdrücklich ausklammert. Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben nicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1, sondern auch hinsichtlich des Beklag- ten zu 2 keinen Bestand. Die Beschlüsse lassen nämlich nicht erkennen, in welcher Höhe die Klägerin ihm - allein - Kosten zu erstatten hat, denn festge- setzt worden sind die den Beklagten zu 1 und 2 gemeinsam entstandenen au- ßergerichtlichen Kosten. Darin sind auch Kosten enthalten, deren Erstattung der Beklagte zu 2 alleine nicht verlangen kann, insbesondere der Mehrfachver- tretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG (0,3 Verfahrensgebühr), den die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beanspruchen können, weil sie in derselben Angelegenheit zwei Auftraggeber vertreten haben. Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam ent- 4 - 5 - standen ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als not- wendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt ver- langen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstat- tung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). Die dem Beklagten zu 2 von der Klä- gerin zu erstattenden Kosten sind deshalb unter Berücksichtigung des festge- stellten Vergleichs neu festzusetzen. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden der angefochtene Beschluss und der ihm zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. 5 Bei dieser Sachlage haben die Beklagten zu 1 und 2 als Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- 6 - 6 - rens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen (vgl. KG, Rpfle- ger 1978, 384; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1141; OLG Düsseldorf, aaO; Mümmler, JurBüro 1981, 1097 und 1989, 503). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2006 - 6 O 910/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2006 - 10 W 600/06 -