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Entscheidung

IX ZR 170/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 € fest- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grund- sätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in 2 - 3 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zu- letzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Beru- fungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Her- auslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Be- klagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegen- heit geschlossen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer ge- samtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Er- messensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen- 3 - 4 - den Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2005 - 4 U 55/04 -