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Entscheidung

II ZR 314/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 314/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab- gelehnt, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass er als Partei kraft Amtes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm verwalteten Ver- mögensmasse zur Tragung der Prozesskosten nicht in der Lage ist. 1 Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht ge- setzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend be- antwortet hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 3. Mai 2006 aufgefordert worden, bis zum 6. Juni 2006 eine Kopie der Insol- venztabelle sowie eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Prozessfinanzie- rung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zu den Akten zu reichen. Dieser Verfügung ist der Antragsteller nicht nachgekom- men. Da von den fehlenden Angaben die Berechtigung zur Beziehung von Pro- 2 - 3 - zesskostenhilfe nicht nur in Teilen, sondern insgesamt abhängig ist, war der Antrag vollumfänglich abzulehnen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -