Urteil
9 Ca 8613/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2011:0727.9CA8613.10.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 16.015,64 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 16.015,64 €. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 1.4.2003, 1.4.2006 und 1.4.2009. Der am 9.9.1944 geborene Kläger war vom 1.11.1984 bis zum 31.5.2000 bei der … beschäftigt. Unter dem 3.3.1986 erteilte die Konzernobergesellschaft … dem Kläger eine Versorgungszusage, gleichzeitig im eigenen Namen sowie im Namen der Arbeitgebergesellschaft. Diese beruhte auf einer Übernahme der aktuellen und zukünftigen Pensionsverpflichtungen der Konzerngesellschaften durch die ... im Jahr 1976 (1976er Vereinbarung). Seit dem 1.6.2000 erhält der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.288,75 DM bzw. 1.170,22 € brutto. Zum 1.10.2002 wurde die ehemalige Arbeitgebergesellschaft … verschmolzen. Die … wurde am 23.1.2004 in …) umfirmiert. Mit Schreiben vom 26.5.2003 lehnte die … eine Anhebung der Betriebsrente zum konzernweit einheitlichen Stichtag 1.4.2003 ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit Schreiben vom 4.7.2003. Zum 31.12.2003 übertrug die … ihren Kerngeschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen anteilig auf verschiedene andere Konzerngesellschaften und die Anteile an diesen auf die … gegen Gewährung eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs iHd. steuerrechtlichen Teilwerts. Die aktiven Mitarbeiter gingen zum 1.1.2004 auf die Nachfolgegesellschaften über. Seither beschäftigt die … keine eigenen Mitarbeiter mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränken sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens. Zum 1.5.2006 schied die … aus dem Konzernverbund aus. Die …wurde 100%tige Anteilseignerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.5.2006 teilte die Beklagte dem Kläger und allen anderen Betriebsrentnern mit, dass sie, nachdem die … ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die Beklagte übergeleitet habe, sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der dem Kläger und den übrigen Betriebsrentnern gewährten Versorgungszusagen übernommen habe. Fortan leistete die Beklagte die fälligen Zahlungen auf die Rentenansprüche der Betriebsrentner des Konzerns. Am 28.6.2006 wurde zwischen der Beklagten und der … ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abgeschlossen, der bis zum 31.3.2008 währte. Mit Schreiben vom 18.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auch zum Zeitpunkt 1.4.2006 keine Erhöhung der Betriebsrente vornehmen könne. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.1.2007. Bei Beendigung des Beherrschungsvertrags zur Beklagten verkaufte die … ihre Anteile an der Beklagten an die damalige … Aufgrund Vertrags vom 5.8.2008 wurde die … zum 30.9.2008 auf die Beklagte verschmolzen. Mit Schreiben vom 15.12.2009 lehnte die … für die Beklagte auch eine Erhöhung der Betriebsrente zum 1.4.2009 ab. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 5.3.2010. Der Kläger behauptet, vor der Umstrukturierung habe es sich bei der …um eine gesunde Gesellschaft gehandelt, welche aufgrund der erzielten Eigenkapitalrenditen zu einer Betriebsrentenanpassung in der Lage gewesen wäre. Die Übernahme der Versorgungsverbindlichkeiten der … durch die Beklagte sei bereits am Anpassungsstichtag 1.4.2006 absehbar gewesen bzw. bereits im Dezember 2005 sei die Verpflichtungsübernahme – und zwar mit Rückwirkung zum 1.1.2005 - vertraglich vereinbart gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er von der Beklagten eine Erhöhung seiner Betriebsrente in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes seit Mai 2000 verlangen könne. Im Zuge der Umwandlung der … in eine Rentnergesellschaft seien ihr die „guten Jahre“ weggenommen worden. Die …sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende finanzielle Ausstattung bei sich zu behalten, um zukünftige Rentenanpassungen vornehmen zu können. Es sei ihr daher nach § 242 BGB verwehrt, sich nunmehr auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zu berufen. Durch das Schreiben vom 16.5.2006 habe die Beklagte sämtliche Verpflichtungen aus der ihm erteilten Versorgungszusage ihm gegenüber übernommen. Daher sei bereits für die Betriebsrentenanpassung zum 1.4.2006 auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten bzw. ihrer 100%-tigen Anteilseignerin, der … abzustellen gewesen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten und ihrer Anteilseignerin rechtfertige keine Ablehnung der nach dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu fordernden Rentenanpassung. Die von der Beklagten vorgenommenen Bereinigungen seien unzulässig. Bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite sei auf eine Vorsteuerbetrachtung abzustellen. In 2007 habe die Beklagte ihre 100%tige Beteiligung an der ….kompensationslos abgegeben, wovon nur die … profitiert habe. Dies und das Bestehen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages rechtfertige einen Berechnungsdurchgriff. Aufgrund dessen komme es zu den Stichtagen 1.4.2006 und 1.4.2009 auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten und der … an. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 16 BetrAVG sowie auf §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 31, 278 BGB. Für den Zeitraum 1.1.2007 – 31.3.2009 ergibt sich ein rechnerisch unstreitiger Betrag in Höhe von (27 Monate x 112,92 €) 3.048,84 €, den er mit dem Klageantrag zu 1) verfolgt. Mit dem Klageantrag zu 2) macht er die weitere unterbliebene Anpassung zum Stichtag 1.4.2009 in Höhe des Verbraucherpreisanstiegs seit Mai 2000 in unstreitiger Höhe (15,83%) und mithin einen monatlichen Mehrbetrag von insgesamt 185,24 € brutto, für den Zeitraum bis Juni 2011, mithin insgesamt 5.186,72 € brutto geltend. Mit dem Klageantrag zu 3) verfolgt er diese monatliche Mehrzahlung für die Zukunft. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von € 3.048,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 112,92 brutto seit dem 1.2.2007, 1.3.2007, 1.4.2007, 1.5.2007, 1.6.2007, 1.7.2007, 1.8.2007, 1.9.2007, 1.10.2007, 1.11.2007, 1.12.2007, 1.1.2008, 1.2.2008, 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008, 1.1.2009, 1.2.2009, 1.3.2009 und 1.4.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.186,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 185,24 brutto seit dem 1.5.2009, 1.6.2009, 1.7.2009, 1.8.2009, 1.9.2009, 1.10.2009, 1.11.2009, 1.12.2009, 1.1.2010, 1.2.2010, 1.3.2010, 1.4.2010, 1.5.2010, 1.6.2010, 1.7.2010, 1.8.2010, 1.9.2010, 1.10.2010, 1.11.2010, 1.12.2010, 1.1.2011, 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011 und 1.7.2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm für die Zeit ab Juli 2011 eine um monatlich € 185,24 brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 1.355,46 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der … aus dem Konzern die Übernahme der Versorgungsverbindlichkeiten der … aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis zu den anderen an dieser Vereinbarung beteiligten Konzerngesellschaften erfolgte. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger aufgrund ihrer anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage eine nachträgliche wie auch eine nachholende Anpassung seiner Betriebsrente nicht beanspruchen könne. Für den Anpassungsstichtag 1.4.2006 komme es alleine auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der … an, da das Schreiben der Beklagten vom 16.5.2006 diesem Stichtag zeitlich erst nachfolge und sich hieraus außerdem keine Übernahme der Verpflichtungen aus der Versorgungszusage im Außenverhältnis herleiten lasse. Die Beklagte habe darin nur mitgeteilt, dass sie infolge der Ausgliederung der … aus dem Konzern im Innenverhältnis zu dieser und den anderen Konzernunternehmen erfüllungshalber deren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Versorgungsansprüchen der Betriebsrentner übernommen habe. Damit sei keine eigenständige Einstandsverpflichtung für die Betriebsrentenansprüche des Klägers diesem gegenüber begründet worden. Bei der Berechnung der öffentlichen Umlaufrendite als Referenzgröße für die Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalrendite sei auf die bei Anleihen der öffentlichen Hand langfristig erzielbare Verzinsung abzustellen. Für einen Berechnungsdurchgriff auf die …bestünde kein Anlass. Da die … unstreitig - in den Jahren vor 2007 Eigenkapitalverluste in dreistelliger Millionenhöhe hinnehmen musste, sei für die Beklagte auch bei einem weiteren Halten ihrer Anteile keine Verbesserung ihrer Ertragslage in Hinblick auf die Betriebsrentenanpassungen zu erwarten gewesen. Der entstandene Eigenkapitalverlust sei vielmehr zunächst auszugleichen gewesen. Hinsichtlich einer etwaigen Rechtsprechungsänderung zum Berechnungsdurchgriff im Konzern beruft sie sich auf Vertrauensschutz. Sie beruft sich zudem auf Verwirkung. Im Übrigen wird – insbesondere in Hinblick auf die Angaben zur Kapital- und Ertragssituation der verschiedenen Gesellschaften - auf den jeweiligen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die eingeklagten Zahlungen nicht verlangen. Diese schuldet nach § 16 BetrAVG eine erhöhende Anpassung seiner Betriebsrente weder zum Stichtag 1.4.2003 noch zu den Stichtagen 1.4.2006 und 1.4.2009. Für die Anpassungsprüfung war aufgrund entsprechender Bestimmung der Beklagten jeweils der 1.4. als maßgeblicher Stichtag zugrunde zu legen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. etwa BAG v. 25.4.2006 - 3 AZR 50/05; LAG Köln v. 20.1.2011 - 13 Sa 611/10). I. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.3.2009 keine weiteren Rentenzahlungen verlangen. Der Kläger kann zunächst keine Erhöhung seiner Betriebsrente von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgebergesellschaft verlangen. Bei der dem Kläger von der … (u.a.) im Namen der seinerzeitigen Arbeitgeberin zugesagten Leistung handelt es sich unstreitig um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 BetrAVG. Die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Beklagten, die …., hat zu Recht eine Erhöhung der klägerischen Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Stichtag 1.4.2006 abgelehnt, da sie aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit hierzu nicht verpflichtet war. Auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten oder der … kam es für diesen Anpassungsstichtag nicht an. Das Recht, eine Betriebsrentenanpassung zum Stichtag 1.4.2003 klageweise durchzusetzen, hat der Kläger verwirkt. 1) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Lage des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG v. 10.2.2009 - 3 AZR 727/07). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidungen beeinflussenden Umstände (BAG v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05). a) Die „Belange der Versorgungsempfänger” bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; v. 13.12.2005 - 3 AZR 217/05). Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Maßgebliche Kennzahl ist insoweit die Eigenkapitalrendite. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um künftig erhöhte Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins, welcher der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht, und einem Risikozuschlag. Dieser beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einheitlich 2 % (BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08). Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, dürfen Wertzuwächse bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung. (BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; v. 10.2.2009 - 3 AZR 727/07). Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht allerdings kein Anlass (BAG v. 26.10.2010 - 3 AZR 502/08). b) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08). Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres ist zu addieren und anschließend zu halbieren (LAG Köln v. 25.11.2010 - 13 Sa 1379/08). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zu rechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02). c) Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung, gilt die Erklärung des Versorgungsverpflichteten, die Betriebsrente nicht anpassen zu wollen, bei Ablauf des nächsten Anpassungszeitraumes als abgegeben. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung mit dem nächsten Anpassungsstichtag (nachträgliche Anpassung). Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Eine derartige Anpassung liegt vor, wenn eine neue, korrigierte Leistungsbestimmung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. BAG v. 10.2.2009 - 3 AZR 610/07; Kemper u.a./Huber, 4. Aufl., § 16 BetrAVG Rz. 60 ff. jew. mwN). Zudem kann das Recht, einen Betriebsrentenanspruch klageweise durchzusetzen, verwirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das hierfür erforderliche Zeit- und Umstandsmoment auch bei rechtzeitiger Rüge regelmäßig dann gegeben, wenn der Betriebsrentner nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben hat (BAG v. 25.4.2006 - 3 AZR 372/05; v. 10.2.2009 - 3 AZR 610/07; Kemper u.a./Huber, § 16 BetrAVG Rz. 63). Der Arbeitgeber könne erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich vorgeht. Während Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegenstünden, habe der Versorgungspflichtige ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten, zumal die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird. d) Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht zu einer sogenannten nachholenden Anpassung verpflichtet, wenn die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Eine nachholende Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG liegt vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Nach dieser Vorschrift gilt für Anpassungsentscheidungen ab dem 1.1.1999 (§ 30c Abs. 2 BetrAVG) eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals verzeichnete Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (BAG v. 30.8.2005 -3 AZR 395/04; LAG Baden-Württemberg v. 25.3.2010 -3 Sa 65/09). 2) Obwohl der Kläger möglicherweise bereits zum Stichtag 1.4.2003 eine Anpassung seiner Betriebsrente verlangen konnte, kommt es auf die wirtschaftliche Lage der … zum 1.4.2003 nicht an. Denn das Recht, eine etwaig zum 1.4.2003 geschuldete Rentenerhöhung klageweise durchzusetzen, hat der Kläger nach den oben (unter 1c) dargestellten Grundsätzen verwirkt . Nach rechtzeitiger Rüge der nicht erfolgten Anpassung hat er den auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraum (1.4.2003 – 31.3.2006) verstreichen lassen, ohne seinen Anspruch gerichtlich zu verfolgen. Unter diesen Umständen überwog das Bedürfnis der Beklagten als Rechtsnachfolgerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) der … über die Höhe der ggf. noch offenen Rentenanpassungen zu erlangen, das Interesse des Klägers an einer weiteren Rechtsdurchsetzung trotz Zeitablaufs. Für die im Rahmen des Klageantrags zu 1) vorzunehmende Prüfung, ob der Kläger bereits ab dem 1.1.2007 eine erhöhte Rentenzahlung verlangen kann, kommt es damit alleine auf den Prüfungsstichtag 1.4.2006 an. 3) Die Entscheidung der …der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 1.4.2006 nicht zu erhöhen, entsprach billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Zwar hat der Kläger die seit Rentenbeginn eingetretene Teuerung schlüssig dargelegt. Angesichts der am 1.4.2006 zu prognostizierenden Leistungsfähigkeit der ehemaligen Arbeitgebergesellschaft …deren Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, billigem Ermessen. Auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften kam es dabei nicht an. Im Einzelnen: a) Die wirtschaftliche Lage der unmittelbaren Versorgungsschuldnerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten - … - erlaubte zum Stichtag 1.4.2006 keine – auch nur teilweise - Anpassung der klägerischen Betriebsrente entsprechend der eingetretenen Teuerung. Dabei war die Pflicht zur nachholenden Anpassung der bis zum Anpassungsstichtag 1.4.2003 aufgelaufenen Teuerung aufgrund des rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers am 4.7.2003 gegen die (negative) Anpassungsmitteilung der Gerling Versorgungskasse vom 26.5.2003 nicht nach § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Es kann jedoch stehen, ob am 1.4.2003 zu Recht eine Anpassung unterblieben ist und eine nachholende Anpassung an die bis zum 31.3.2003 entstandene Teuerung daher nach § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG ausgeschlossen war. Jedenfalls war aufgrund der vorherigen wirtschaftlichen Entwicklung am 1.4.2006 nicht von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der …für eine – auch nur teilweise – Erhöhung der Betriebsrenten auszugehen. Für die Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der …am 1.4.2006 konnte grundsätzlich auf die dem Anpassungsstichtag vorangehenden drei Kalenderjahre abgestellt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung der bereits verstrichenen Monate des laufenden Jahres muss regelmäßig nicht erfolgen (LAG Köln v. 20.1.2011 - 13 Sa 611/10). aa) Zwar hat die Beklagte von einer Darlegung der Ertragssituation der ….im Kalenderjahr 2003 abgesehen. Dies rechtfertigt sich möglicherweise aufgrund der zum Jahreswechsel 2003/2004 erfolgen Umstrukturierung in eine Rentner-/Abwicklungsgesellschaft. Jedenfalls kann angesichts der negativen Ertragsentwicklung in den Folgejahren trotz des beschränkten Referenzzeitraumes nach Auffassung der Kammer nicht auf eine ausreichende Leistungsfähigkeit der …für die Zeiträume nach dem 1.4.2006 geschlossen werden. bb) Im Jahr 2004 erzielte die …keine ausreichende Eigenkapitalrendite. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 2.480.115 € ergab sich ein Jahresüberschuss von 728.413 €. Allerdings war dieses Ergebnis um einen einmaligen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 1.287.000 € zu bereinigen. Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind. Hierzu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen. Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG v. 26.10.2010 - 3 AZR 502/08). Bei der Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft … an die ….in Höhe von 1.287.000 € handelte es sich nach Auffassung der Kammer um einen für die vorzunehmende Prognose nicht zu berücksichtigenden außerordentlichen Ertrag. Denn dieser beruhte im Wesentlichen auf einer (an die …über die ….weitergegebenen) Ausschüttung der Enkelgesellschaft …. basierend auf einem Veräußerungserlös. Ein solcher Beteiligungsverkauf war für die Folgejahre nicht mehr zu erwarten, insbesondere, weil es sich auch bei der ….und der ….in der Folge um Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaften handelte. Im Folgejahr musste die …..dann auch bereits einen Verlust der ….ausgleichen. Es ergibt sich in 2004 für die ….ein bereinigtes Jahresergebnis von ca. minus 558.000 € und damit eine hohe negative Eigenkapitalrendite. Gleiches gilt bei einer Vorsteuerbetrachtung. cc) Auch im Jahr 2005 ergab sich für die ….bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 2.163.510 € und einem Jahresfehlbetrag von 812.170 € vor wie nach Steuern eine hohe negative Eigenkapitalrendite. dd) Die sich in den Vorjahren abzeichnende Prognose wird bestätigt durch die Entwicklung in den Folgejahren 2006 und 2007, in welchen ebenfalls hohe negative Eigenkapitalrenditen zu verzeichnen waren. ee) Die Frage, ob im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zur Berechnung der Eigenkapitalrendite zwingend eine Vorsteuerbetrachtung geboten ist (vgl. hierzu ArbG Köln v. 21.4.2008 - 15 Ca 3559/07), kann nach alledem ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Referenzgröße der öffentlichen Umlaufrendite anhand der langfristig zu erzielenden Renditen zu bestimmen ist. b) Auf die wirtschaftliche Lage der …. zum Stichtag 1.4.2006 kam es dagegen nach Auffassung der Kammer für die von der …..am 1.4.2006 vorzunehmende Anpassungsprüfung nicht an. aa) Zwar ist die ….durch das als Anlage K 1 vorgelegte, an den Kläger gerichtete Schreiben vom 3.3.1986 eine gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten aus dem Versorgungsversprechen eingegangen. Hieraus folgt indes nicht, dass die Rechtsnachfolgerin der Arbeitgebergesellschaft (….) im Rahmen des von ihr abgegebenen Versorgungsversprechens und für die damit von ihr zu treffende Anpassungsentscheidung auf die zu erwartende Leistungsfähigkeit der ….abzustellen hatte. Für ihre – von der Beklagten infolge der späteren Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übernommene – Leistungspflicht kommt es vielmehr alleine auf die wirtschaftliche Lage der ….zum Stichtag 1.4.2006 an. Denn entscheidend sind die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG v. 10.2.2009 - 3 AZR 727/07). Alleine die Stellung der ... als Konzernmuttergesellschaft der ... ändert hieran nichts. bb) Auch kann im Rahmen der unmittelbar durch die Arbeitgebergesellschaft eingegangenen Versorgungsverpflichtung nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Leistungsfähigkeit der .. als Konzernobergesellschaft abgestellt werden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren älteren Entscheidungen ausgeführt, dass ausnahmsweise dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer anderen Konzerngesellschaft abgestellt werden könne, wenn hierfür ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BAG v. 19.5.1981 - 3 AZR 308/80; v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02; v. 25.4.2006 - 3 AZR 50/05). Doch ist an dieser Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer nicht festzuhalten, da es hierfür an einem positiv-rechtlichen Ansatz fehlt. Im Rahmen des § 16 BetrAVG kommt es alleine auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bzw. des unmittelbaren Versorgungsschuldners an. Aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann nicht hergeleitet werden, dass für die Anpassungsprüfung auf die Leistungsfähigkeit der Konzernmutter abzustellen ist während die daraus resultierende Zahlungspflicht die Tochtergesellschaft trifft. Das würde die gesetzliche und durch die Rechtsprechung weiter ausdifferenzierte Haftung der Kapitalgesellschaften im Konzern beliebig ausweiten und würde den im GmbHG und AktG festgeschriebenen Haftungsbeschränkungen zuwiderlaufen. Der Bundesgerichtshof hat nicht zuletzt wegen der dogmatischen Unschärfen seines rechtsfortbildend entwickelten Haftungskonzepts im qualifiziert faktischen Konzern dieses aufgegeben und stützt nunmehr die Haftung im Konzern auf § 826 BGB (vgl. BGH v. 16.7.2007 - II ZR 3/04). Eine darüber hinaus bestehende gesetzliche Schutzlücke, die es – zumindest was Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung angeht - durch die Annahme einer Haftung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu schließen gälte, ist nicht erkennbar. Neben den Fällen der auf § 826 BGB gestützten Existenzvernichtungshaftung (vgl. unter cc) ist daher auf die Leistungsfähigkeit einer anderen als der durch die unmittelbare Versorgungszusage verpflichteten Konzerngesellschaft allenfalls bei einer entsprechenden Zusage abzustellen. Denkbar wäre etwa eine vertragliche Erweiterung der aus § 16 BetrAVG folgenden Rechte zugunsten der Betriebsrentner, durch welche ihnen selbst bei unzureichender Leistungsfähigkeit eine Anpassung garantiert würde, wenn nur die hinter der unmittelbaren Versorgungsschuldnerin stehende Konzerngesellschaft ausreichend leistungsfähig ist. Eine solche vertragliche Zusage ist indes nicht gegeben. Vielmehr ist die …mit der Zusage vom 3.3.1986 – für den Kläger günstiger - eine eigene, gesamtschuldnerische Verpflichtung eingegangen (dazu unter c). cc) Es kommt im Rahmen der von der ….am 1.4.2006 vorzunehmenden Anpassungsprüfung auch nicht unter Konzernhaftungsgesichtspunkten zu einem Berechnungsdurchgriff auf die …. (1) Nach älterer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sollte eine konzernrechtliche Verflechtung dann zu einem Berechnungsdurchgriff führen, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (vgl. zuletzt BAG v. 18.2.2003 – 3 AZR 172/02 mwN). Eine verdichtete Konzernverbindung sollte anzunehmen sein, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führte. Eine konzerntypische Gefahr wurde dann als verwirklicht gesehen, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hatte, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hatte und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden war (vgl. auch die Wiedergabe bei BAG v. 26.10.2010 – 3 AZR 502/08). (2) Der Betriebsrentensenat hat seine Rechtsprechung bislang an derjenigen des für gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs ausgerichtet. Dieser hat indes spätestens mit seiner Entscheidung vom 16.7.2007 („TRIHOTEL“ – Az.: II ZR 3/04; bestätigt u.a. in BGH v. 28.4.2008 - II ZR 264/06; v. 9.2.2009 - II ZR 292/07) die Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen Konzern aufgegeben und es als ausreichend angesehen, missbräuchlichen Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen im Wege einer auf § 826 BGB gestützten Innenhaftung zu begegnen. Nach diesem Haftungskonzept haftet der Gesellschafter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und so die Insolvenz der Gesellschaft herbeiführt. Voraussetzung einer solchen Haftung ist ein missbräuchlicher, zur Insolvenz der GmbH führender oder diese vertiefender kompensationsloser Eingriff in das zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (BGH v. 7.1.2008 - II ZR 314/05). Diese Grundsätze finden auch auf Aktiengesellschaften Anwendung (vgl. OLG Köln v. 13.4.2006 - 7 U 31/05). (3) In jüngeren Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob es die Abkehr des Bundesgerichtshofs vom Haftungskonzept im qualifiziert faktischen Konzern nachvollzieht. Die Kammer lässt ebenfalls dahingestellt, ob an der dargestellten Rechtsprechung des Betriebsrentensenats festzuhalten ist (krit. u.a. Diller/Beck, DB 2011, 1052). Denn es fehlt bereits an einem Konzernsachverhalt, welcher nach den beiden dargestellten Grundsätzen bei der von der…. am 1.4.2006 durchzuführenden Anpassungsprüfung einen Berechnungsdurchgriff auf die ….rechtfertigen könnte. (a) Für eine Haftung nach den Haftungsgrundsätzen im qualifiziert faktischen Konzern fehlt es bereits an einer verdichteten Konzernbeziehung. Denn ein Beherrschungsvertrag lag zwischen der … und der ….... nicht vor. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die ….die Geschäfte der …tatsächlich umfassend und nachhaltig führte. Ob sich bei der Umbildung der …bzw. ….in eine Rentner- und Abwicklungsgesellschaft eine konzerntypische Gefahr verwirklichte, ist schließlich auch unklar. Denn weder ist erkennbar, ob der …unzureichende Mittel für die abgegebenen operativen Einheiten zuflossen, noch ob die aufgrund der Krise des Konzerns vorgenommene Umstrukturierung ihre Interessen nur unangemessen berücksichtigte. (b) Die Voraussetzungen für eine – im Rahmen der Anpassungsprüfung zum 1.4.2006 zu beachtenden - Innenhaftung der …gegenüber der …wegen existenzvernichtenden Eingriffs liegen gleichfalls nicht vor. Der …drohte zu keinem Zeitpunkt die Insolvenz. Wie flagrant ihre mögliche Unterdotierung in Hinblick auf die aus § 16 BetrAVG resultierenden Verpflichtungen war, kann dahinstehen. Denn auch wenn die …ihren gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die ….dergestalt ausgeübt hat, dass dieser die Mittel zur Bedienung ihrer Versorgungsverbindlichkeiten fehlten, kann dies nicht als sittenwidrig angesehen werden vor dem Hintergrund ihres gesamtschuldnerischen Schuldbeitritts in die Versorgungszusage vom 3.3.1986. Aufgrund der von ihr selbst gegenüber den Gläubigern der ….eingegangenen Versorgungsverpflichtung kann ihre etwaige Einflussnahme auf die Ausstattung der ….nicht als unangemessene Benachteiligung der Gesellschaftsgläubiger angesehen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat es ausdrücklich als ausreichend angesehen, wenn die gebotene Absicherung von Versorgungsverbindlichkeiten nicht durch zusätzliches Kapital, sondern durch einen Schuldbeitritt oder ein Garantieversprechen sichergestellt wird (BAG v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06). c) Es ist auch nicht deshalb auf die am 1.4.2006 zu prognostizierende Leistungsfähigkeit der …oder der Beklagten (als bereits zum Anpassungsstichtag „absehbare Rechtsnachfolgerin“) abzustellen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger in die gesamtschuldnerische Verpflichtung der … eingetreten wäre. Ausreichende Anhaltspunkte für einen rechtswirksamen Rechtsnachfolgetatbestand sind nicht erkennbar. Daher kann dahinstehen, ob die Versorgungszusage der …vom 3.3.1986, auf welche § 16 BetrAVG mangels Arbeitgeberstellung der ... nicht unmittelbar anwendbar sein dürfte, so auszulegen ist, dass die ... sich darin auch zu der (schon im Zusagezeitpunkt nach § 16 BetrAVG a.F. bestehenden) gesetzlichen Rentenanpassungsprüfung verpflichtet hat. Ebenso kann dahinstehen, ob § 4 BetrAVG und eine möglicherweise fehlende Beteiligung des Pensionssicherungsvereins (vgl. BAG v. 26.6.1980 - 3 AZR 156/79) einer Übertragung der Verpflichtung entgegen stand. aa) § 415 BGB sieht die Möglichkeit einer befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten und deren Genehmigung durch den Gläubiger vor. Nach der herrschenden Verfügungstheorie (vgl. MüKo/Möschel, 5. Aufl., § 415 BGB Rz. 1 f.) verleiht der Gläubiger der Verfügung zwischen Alt- und Neuschuldner durch seine Genehmigung Wirksamkeit. Diese wirkt sodann auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung kann sowohl dem Alt- wie auch dem Neuschuldner gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für eine befreiende Übernahme der von der ... eingegangenen Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger durch die Beklagte wäre eine entsprechende Abrede zwischen diesen beiden Gesellschaften. Wann und wie eine solche zustande gekommen ist, konnte der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht darlegen. Vielmehr schließt er auf das Vorliegen einer Schuldübernahmevereinbarung zwischen ... und der Beklagten alleine aus dem Wortlaut des an ihn gerichteten Schreibens der Beklagten vom 16.5.2006. Ein solches Schreiben ist als Erklärung ihm gegenüber jedoch ungeeignet, um eine Vereinbarung der Beklagten mit der ... herbeizuführen. Angesichts der Behauptung der Beklagten, es sei lediglich eine im Innenverhältnis der Gesellschaften wirkende Erfüllungsübernahme (vgl. § 329 BGB) vereinbart worden, bietet das Schreiben auch kein ausreichendes Indiz für eine anderslautende Vereinbarung mit Außenwirkung. Denn es fehlt schon an einem erkennbaren Hinweis der Beklagten darauf, dass die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung des Klägers abhängt und einer an ihn gerichteten Aufforderung, die Genehmigung zu erteilen. Diese wäre indes unabdingbar für die Wirksamkeit der Schuldübernahme nach § 415 BGB gewesen (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Schreiben vom 16.5.2006 alleine nicht auf das Vorliegen eines Vertrages im Sinne von § 415 BGB zwischen der ... und der Beklagten geschlossen werden. Aus den vom Kläger zitierten Passagen des Lageberichts der Beklagten zum Jahresabschluss vom 30.4.2006 ergibt sich nichts anderes. Hierin bleibt gerade unklar, ob die angesprochene Übernahme der Pensionsverbindlichkeiten nur im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaften oder – für den Bericht nicht unbedingt relevant – auch im Außenverhältnis zu den anspruchsberechtigten Betriebsrentnern erfolgte. Schließlich folgt eine Schuldübernahme auch nicht daraus, dass ab Mai 2006 die Beklagte die Zahlungen auf die Pensionsansprüche des Klägers leistete. Denn die Erfüllung eines Anspruchs kann auch durch Dritte erfolgen (§ 267 Abs. 1 BGB). Die Zahlungen konnten damit ohne weitere Hinweise nicht als Angebot zu einer Schuld(mit)übernahme gewertet werden. bb) Ebenso wenig lässt sich das Schreiben vom 16.5.2006 als – nach § 151 BGB stillschweigend genehmigungsfähiges – Angebot zu einer Schuldmitübernahme bzw. zu einem Schuldbeitritt seitens der Beklagten werten. Dies ergibt die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Schreibens. Denn das Schreiben spricht von einer „Übernahme“ der Versorgungsverpflichtungen. Dies ist nach normalem Wortverständnis als Mitteilung eines Wechsels von Verpflichtungen vom einen auf den anderen Schuldner und nicht als „Hinzutritt“ eines weiteren Schuldners zu verstehen. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den gleichfalls erwähnten Zusammenhang zu der Überleitung (nicht dem Hinzutritt) der Geschäfte der ... auf die Beklagte. Für die Bestimmung des objektiven Erklärungsgehalts des Schreibens sind steuerrechtliche Erwägungen dagegen nicht ausschlaggebend. cc) Schließlich ist es durch das Schreiben vom 16.5.2006 nicht zu einem Schuldübernahmevertrag im Sinne von § 414 BGB zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen. Denn zunächst lässt sich in dem Schreiben gerade kein an den Kläger gerichtetes Schuldübernahmeangebot der Beklagten sehen. Vielmehr wird dem Kläger hierin alleine eine bereits zwischen der ... und der Beklagten erfolgte Verpflichtungsübernahme mitgeteilt. Eine Angebotsannahme oder sonstige Mitwirkung wird vom Kläger nicht eingefordert. Vom maßgeblichen Horizont eines verständigen Erklärungsempfängers her gesehen kann das Schreiben damit nicht als Angebot nach § 414 BGB angesehen werden. Das Schreiben vom 16.5.2006 war also nicht auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gegenüber dem Kläger gerichtet. Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses war für die Anwendung der Unklarheitenregel (vgl. § 305c Abs. 2 BGB) kein Raum. Zudem wäre bei einer Auslegung des Schreibens als Angebot im Sinne von § 414 BGB die Annahmefrist für die Annahme abgelaufen, ohne dass der Kläger die Angebotsannahme erklärt hätte. Wegen der möglichen Gläubigergefährdung durch den Schuldnerwechsel muss der Entlassungswille des Gläubigers bei einer Schuldübernahme deutlich hervortreten (vgl. MüKo/Möschel, § 414 BGB Rz. 3 mwN). Die bloße Entgegennahme der Rentenzahlungen wäre damit für eine konkludente Annahmeerklärung selbst dann unzureichend, wenn die Zahlungen für den Kläger erkennbar durch die Beklagte erfolgten. Auf den Zugang einer – wenn auch konkludenten – Annahmeerklärung war nicht nach § 151 BGB zu verzichten, da eine solche wegen ihrer Befreiungswirkung gegenüber der ... nicht unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht zu erwarten war. Im Kammertermin vom 6.7.2011 konnte ein entsprechendes Angebot der Beklagten jedenfalls aufgrund Zeitablaufs nicht mehr angenommen werden, da mit einer Annahme des Angebots über fünf Jahre nach seinem Zugang nicht mehr zu rechnen war (§ 147 BGB). d) Auch auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten kommt es für die Anpassungsentscheidung zum Stichtag 1.4.2006 nicht an. Denn unmittelbare Versorgungsschuldnerin war zu diesem Zeitpunkt und bis zur Verschmelzung auf die Beklagte am 30.9.2008 die .... In die Versorgungsverbindlichkeit der ... ist die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht eingetreten (vgl. oben unter c). Daher kommt es – entgegen der klägerischen Auffassung - auch nicht darauf an, ob die (nur im Innenverhältnis wirkende) Übernahme von Verpflichtungen der ... durch die Beklagte am 1.4.2006 schon feststand oder absehbar war. Die sehr viel später erfolgende Verschmelzung konnte jedenfalls auf die anzustellende Prognose noch keine Auswirkungen haben. e) Da ein Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte ausscheidet, kann es für die am 1.4.2006 vorzunehmende Anpassungsprüfung auf die Leistungsfähigkeit der ... , der späteren Gesellschafterin der Beklagten, nicht ankommen. Aus der von der ... übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Pensionsverpflichtungen der Beklagten ergibt sich für die Anpassungsprüfung der ... nichts anderes. Denn die Bürgschaft wurde nicht dem Kläger, sondern der ... gegenüber erklärt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 16.5.2006. Diesem kann nicht entnommen werden, dass sich die ... (auch) gegenüber dem Kläger für die Erfüllung seiner Pensionsansprüche – einschließlich etwaiger Anpassungen – verbürgen wollte. f) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, sich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ... für eine Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 1.4.2006 zu berufen, weil sie ihre mangelnde Leistungsfähigkeit treuwidrig herbeigeführt hätte. aa) Nach Auffassung der Kammer ist die Herleitung einer solchen Rechtsfolge aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegend nicht gerechtfertigt. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die ... tatsächlich nach der Umstrukturierung nicht so ausgestattet war, wie es das Bundesarbeitsgericht für eine reine Rentner- und Abwicklungsgesellschaft fordert (vgl. Urteil v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06). Denn jedenfalls ist nicht ausreichend erkennbar, dass dies von ihr oder ihren Gesellschaftern in treuwidriger Weise herbeigeführt worden wäre. Denn einerseits ist angesichts der im Schriftsatz vom 10.6.2011 (S. 44 f., Bl. 524 f. d.A.) und im Kammertermin vertieften Erläuterung der Hintergründe der Umstrukturierung durch den Beklagtenvertreter nicht erkennbar, dass die erfolgte Veräußerung der operativen Einheiten nicht durch andere unternehmerische Sachgründe gerechtfertigt war und damit eine unangemessene Benachteiligung der Betriebsrentner ausschied. Danach lag es im Interesse des um Konsolidierung bemühten Konzerns, die Vertriebsaktivitäten im Sinne höherer Effizienz der mit dem jeweiligen Produkt (Sach-/Lebensversicherungen) befassten Konzerngesellschaft zuzuordnen. Andererseits ist die – bis ins Jahr 2006 fortdauernde - Kausalität der Umstrukturierung für die – retrospektiv betrachtet jedenfalls – unzureichende Ausstattung der ... unklar. Denn wenn auch die Verpflichtung zur Anpassung nach § 16 BetrAVG die Regel sein mag (vgl. BAG v. 11.3.2008 – 3 AZR 358/06), gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass eine Arbeitgebergesellschaft vor der Umstrukturierung in eine Rentner-/Abwicklungsgesellschaft ausreichend leistungsfähig gewesen wäre, um (sämtliche?) zukünftig erforderlich werdenden Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen. Die Behauptung des Klägers, bei der ... habe es sich im Zeitpunkt der Umwandlung um eine gesunde Gesellschaft gehandelt, welche zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage gewesen sei, ist insoweit zu pauschal. Es bleibt offen, in welcher konkreten Höhe und wann die ... auch zukünftige Anpassungen nach klägerischer Auffassung hätte vornehmen können, das heißt welche Teuerung die ... für die Betriebsrentner wie lange hätte ausgleichen können. bb) Es kann daher dahinstehen, ob sich angesichts des sehr ausdifferenzierten Haftungssystems im Konzern eine Umgehung der gesetzlich vorgegebenen und durch die Rechtsprechung weiter konkretisierten Tatbestandsvoraussetzungen über die Annahme eines Treuwidrigkeitstatbestandes überhaupt rechtfertigen lässt (so LAG Köln v. 3.7.2009 - 11 Sa 751/08). Dies ist nicht nur deswegen zweifelhaft, weil die Frage der Ursächlichkeit treuwidrigen Verhaltens bei Bildung einer Rentnergesellschaft für lange danach liegende Anpassungsstichtage angesichts der erheblichen Schwankungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie etwa des Zins- und Mietniveaus stets uneindeutig bleiben muss. Vielmehr kann der Treuwidrigkeitseinwand auch zu einer wirtschaftlichen Auszehrung der trotz fehlender Leistungsfähigkeit verpflichteten Gesellschaft führen. Gerade für die Belastung eines Versorgungsschuldners mit erhöhten Rentenverpflichtungen muss gewährleistet sein, dass letztlich ein Dritter die wirtschaftliche Belastung trägt. In der Literatur wird aus berufenem Munde daher ein „Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung“ für unverzichtbar gehalten (Schlewing, RdA 2010, 364 [367]). Ist dies nicht gewährleistet, ginge der Treuwidrigkeitseinwand zu Lasten der die gesetzliche Sicherung finanzierenden (§ 10 BetrAVG) Arbeitgeber und (indirekt) Arbeitnehmer. 4) Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ... unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Ausstattung der ... bei ihrer Umwandlung in eine Rentnergesellschaft zu. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Rentnergesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Die Verletzung dieser Nebenpflicht kann zu einem Schadenersatzanspruch gegen den übertragenden Rechtsträger nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 31, 278 BGB führen (BAG v. 11.3.2008 – 3 AZR 358/06). a) Eine solche Fallgestaltung lag aber bei der Umwandlung der ... in eine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft nicht vor. Denn diese hat nicht ihre Versorgungsverbindlichkeiten umwandlungsrechtlich auf eine andere Gesellschaft ausgegliedert, sondern - umgekehrt – ihr operatives Geschäft auf andere Gesellschaften übertragen und nur ihre Versorgungsverbindlichkeiten behalten. In einer solchen Konstellation kann aber nicht in gleicher Weise eine Pflicht zur Sicherstellung einer ausreichenden Ausstattung angenommen werden (vgl. auch ArbG Düsseldorf v. 3.11.2008 - 2 Ca 4794/08). Denn dann würde der aus § 16 BetrAVG resultierende Anspruch auf Anpassungsprüfung zu einer Anpassungsgarantie erstarken. Jedes versorgungspflichtige Unternehmen wäre durch die so weit gezogene Nebenpflicht gehalten, bei Umstrukturierungen gleichzeitig die Auswirkungen zu beachten, die sich daraus ergeben in Hinblick auf ihre Fähigkeit, den Betriebsrentnern zukünftigen Teuerungsausgleich zu gewähren. Eine so weit gehende Beeinträchtigung der durch Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützten Unternehmerfreiheit rechtfertigt sich nicht durch die den Wertungen des Betriebsrentengesetzes entnommenen (vgl. BAG v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06) gesteigerten Rücksichtnahmepflichten des Versorgungsschuldners. b) Ausreichende Hinweise darauf, dass die ... ihre Versorgungsgläubiger in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise schädigen wollte und sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ... daher aus § 826 BGB ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Immerhin erfolgte die Umstrukturierung der ... und des Konzerns zum Jahreswechsel 2003 / 2004 in dem Wissen, dass die Konzernmuttergesellschaft ... für die Versorgungsverbindlichkeiten der ... – wohl einschließlich Anpassungspflichten nach § 16 BetrAVG - gesamtschuldnerisch einstand. II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2009 bis 30.6.2011 eine erhöhte Betriebsrente nachzuzahlen. Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ermessensfehlerfrei ausgeübt und zu Recht eine Erhöhung der klägerischen Betriebsrente zum Stichtag 1.4.2009 abgelehnt. Dabei war eine Anpassung an die seit Rentenbeginn bis zum 31.3.2006 aufgelaufenen Teuerung nach § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG schon deshalb nicht vorzunehmen, weil – wie unter I. erörtert – die Anpassung der klägerischen Rente (an die seit Rentenbeginn entstandene Teuerung) zum Stichtag 1.4.2006 zu Recht unterblieben ist. Allerdings ist auch seit dem 1.4.2006 eine weitere Teuerung erfolgt. Aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit bestand indes keine Anpassungspflicht der Beklagten. Im Einzelnen: 1) Aus der wirtschaftlichen Situation der ... und der Beklagten im Zeitraum 2006 – 2008 lässt sich nicht auf eine positive Prognose hinsichtlich der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Beklagten für eine Anpassung der Betriebsrenten schließen. a) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05). b) Die ... hat nach den - insoweit vom Kläger nicht angegriffenen Darstellungen der Beklagten - seit dem Jahr 2006 bis zu ihrer Verschmelzung auf die Beklagte am 30.9.2008 keine Gewinne erzielt. Aus dem zur Akte gereichten Jahresabschluss 2006 ergibt sich ein aufgrund Ergebnisabführungsvertrags ausgeglichener Verlust iHv. 495.486 €. Im Verhältnis zu dem aus den beiden Werten zum 31.12.2005 (550.000 €) und zum 31.12.2006 (550.000 €) berechneten durchschnittlichen Eigenkapital von 550.000 € bedeutete das eine negative Eigenkapitalrendite von 90,1 %. Ein noch schlechteres Ergebnis (minus 116,6 %) ergibt sich bei Vorsteuerbetrachtung. Im Jahr 2007 ergab sich für die ... ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 607.639 € und bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 550.000 € eine negative Rendite von 110,5 %. Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung waren hier keine Steuern vom Ertrag und vom Einkommen zu berücksichtigen. c) Die Ertragsentwicklung bei der Beklagten in den Jahren 2006 – 2008 rechtfertigt ebenfalls nicht die Prognose, sie könnte in der Zeit nach dem 31.3.2009 eine Erhöhung der Betriebsrenten aus ihren Erträgen bedienen. aa) Bei einem testierten Jahresüberschuss von rund 58.051.000 € für das Geschäftsjahr 2006 ergibt sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 886.591.000 € eine Rendite von 6,5 %. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei Vorsteuerbetrachtung. Die Eigenkapitalentwicklung im Geschäftsjahr 2006, welche infolge der Übernahme der Pensionsverbindlichkeiten des Konzerns von der ... und ihrer Weiterübertragung auf die ... stark schwankte und durch Einlagen seitens der ... gestützt wurde, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10.6.2011 erläutert. Es ist nicht ersichtlich, warum hieraus auf eine abweichende Ertragssituation der Beklagten für die Zeit nach 2006 zu schließen wäre. Eine andere, vom Ergebnis der Vorjahre unabhängige Bewertung der Anpassungspflicht zum 1.4.2009 aufgrund von Konzernsachverhalten wird unter 2) und 3) diskutiert. Für die Ertragsprognose war das ermittelte Ergebnis der Beklagten in 2006 von rund 58 Mio. € zumindest um den außerordentlichen Erlös aus der Veräußerung der Anteile an der ... in Höhe von rund 42 Mio € als außergewöhnlichen Ertrag zu mindern. Ein solcher Erlös war für die Zukunft nicht mehr zu erwarten und daher für die anzustellende Prognose nicht mit in die Eigenkapitalrendite einzubeziehen. Es ergibt sich ohne diesen Ertrag zunächst eine Eigenkapitalrendite in Höhe von 1,8 %. Ausweislich des zur Akte gereichten Gutachtens beträgt die bereinigte Eigenkapitalrendite allerdings 2,1 %. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2006 3,7 % (vgl. BAG v. 26.10.2010 – 3 AZR 502/08). Damit erreichte die Beklagte im Geschäftsjahr 2006 keine angemessene Eigenkapitalrendite. bb) Im Geschäftsjahr 2007 verzeichnete sie unstreitig eine Eigenkapitalrendite von lediglich rund 0,2% und blieb damit weit unter der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Ob die Beklagte bei Halten der Anteile an der Tochtergesellschaft ... eine höhere Gewinnerwartung für die Folgejahre gehabt hatte, kann dahinstehen, da die Betriebsrentner im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG keinen Anspruch auf das (Be-) Halten bestimmter Beteiligungen haben. Vor Steuern ergibt sich eine negative Eigenkapitalrendite. cc) Im Geschäftsjahr 2008 ergab sich bei Bereinigung um außerordentliche Erträge vor wie nach Steuern ein negatives Ergebnis. Die zu berücksichtigende Umlaufrendite betrug 4,0 % (vgl. BAG v. v. 26.10.2010 – 3 AZR 502/08). Die von der Beklagten angeführten Sondereffekte – Ausbuchen einer Verbindlichkeit bezüglich des PSV-Sonderbeitrags 2006 im Umfang von rund 1,3 Mio. € sowie Erstattung von Grunderwerbs- und Körperschaftssteuer in Höhe von rund 877.000 € - stellten entgegen der klägerischen Auffassung einmalige, bei der Erstellung einer Erträgnisprognose nicht zu berücksichtigende Erträge dar, da nicht mit einer Wiederholung zu rechnen war. d) Da weder die ... noch die Beklagte in den Jahren 2006 – 2008 eine im Vergleich zur Umlaufrendite (lang- wie kurzfristiger) öffentlicher Anleihen angemessene Eigenkapitalrendite erzielten, war für den auf den 1.4.2009 folgenden Anpassungszeitraum nicht damit zu rechnen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten aus den Erträgen der Beklagten gedeckt werden könnte. Auf die Frage, ob die Beklagte während des gesamten Referenzzeitraums als werbend tätiges Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen und damit für eine angemessene Eigenkapitalrendite ein Risikozuschlag von 2 %-Punkten gerechtfertigt war, kam es danach nicht an. e) Diese Prognose bestätigt das Jahresergebnis der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009. Denn der aus dem Jahresabschluss ersichtliche Überschuss von knapp 700.000 € resultierte nur aus einer eigenkapitalersetzenden Einlage der Gesellschafterin in Höhe von 1 Mio. €, welche als außerordentlicher Ertrag bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen ist. Bereinigt ergibt sich wiederum ein negatives Ergebnis. f) Auf die abweichenden Berechnungen der im Parallelverfahren vorgelegten KPMG-Gutachten kam es nicht an, da sich die von der Beklagten errechneten Eigenkapitalrenditen aus den den ... entnommenen Werten richten. Hinweise darauf, dass diese testierten Bilanzen fehlerhaft wären, sind nicht erkennbar. g) Da aufgrund der als Ausgangspunkt für die anzustellende Prognose dienenden ... der vergangenen drei Jahre keine ausreichende Ertragskraft der Beklagten für die Zukunft zu erwarten ist, um einen Ausgleich der Teuerung vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009 zu gewähren, kommt es auf möglicherweise ermessensfehlerhafte weitere Motive bei der getroffenen Anpassungsentscheidung auf Konzernebene (vgl. Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der ... auf der Bilanzpressekonferenz 2011) nicht an. 2) Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht deshalb, weil für die Frage der Leistungsfähigkeit der Beklagten zum Stichtag 1.4.2009 auf die Ertragslage der Konzernobergesellschaft ... abzustellen wäre. Es fehlt für einen Berechnungsdurchgriff auf die ... an einem ausreichenden Konzernsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen Konzern (dazu unter a) bzw. an einem Haftungstatbestand nach § 826 BGB (dazu unter b). a) Zwar hat in dem für die Prognose relevanten Zeitraum ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der Beklagten und der ... bestanden. Eine verdichtete Konzernbeziehung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 4.10.1994 - 3 AZR 910/93; v. 23.10.1996 - 3 AZR 514/95) war somit gegeben. Allerdings ist nicht erkennbar, dass auch die weitere Voraussetzung gegeben war, nämlich, dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden wäre, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht hat. Denn bei Beendigung des Unternehmensvertrags war die Beklagte noch gar nicht Schuldnerin der klägerischen Versorgungszusage. Es ist nicht erkennbar, dass die ehemals herrschende ... im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag einen die Gläubiger der Beklagten benachteiligenden Eingriff in deren Geschicke vorgenommen hätte, welcher erkennbar auch die Interessen des Klägers und der übrigen Betriebsrentner der ... gefährden musste. Denn bei Beendigung des Beherrschungsverhältnisses war die Beklagte im Außenverhältnis zum Kläger bzw. den Betriebsrentnern der ... noch nicht Versorgungsschuldnerin. Im Innenverhältnis sollte für die Ansprüche der Betriebsrentner die ... einstehen. Es ist damit nicht ersichtlich, warum im Zeitpunkt der Beendigung des Beherrschungsvertrags eine Pflicht zur weitergehenden Ausstattung der Beklagten hätte bestehen sollen. Zweifelhaft in Hinblick auf die Kausalität eines möglichen Eingriffs ist zudem, ob die Beklagte vor Eingehung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit der ... in 2006 ausreichend leistungsfähig für zukünftige Rentenanpassungen war. Auch die vom Kläger gerügte Abgabe der Anteile der Beklagten an der ... dürfte nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Betriebsrentner geführt haben, da infolge eines vorhergehenden erheblichen Eigenkapitalverlusts in dreistelliger Millionenhöhe dieser zunächst wieder hätte aufgeholt werden müssen und ausreichende Erträge für eine Bedienung von Betriebsrentenanpassungsansprüchen somit nicht zur Verfügung stand. b) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine (Innen-) Haftung der ... nach § 826 BGB vor. Eine solche kann bei sogenannten existenzvernichtenden Eingriffen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Innenhaftung des herrschenden Unternehmens gegenüber dem beherrschten Unternehmen führen. Ein solcher Ausgleichsanspruch wäre dann auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unmittelbaren Versorgungsschuldners zu beachten. Ein entsprechender Anspruch kommt bspw. in Betracht bei Sachverhalten, in denen das herrschende Unternehmen durch kompensationslosen Entzug von Gesellschaftsvermögen die Insolvenzreife der beherrschten Gesellschaft herbeigeführt oder die bestehende Insolvenz vertieft hat (vgl. etwa BGH v. 16.7.2007 - II ZR 3/04). Diese Voraussetzungen sind bei der Beklagten nicht gegeben. Eine Ausweitung der das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem von Kapitalgesellschaften im Sinne einer Entnahmesperre ergänzenden Rechtsprechung auf andere Fälle der „Unterkapitalisierung“ ist im Grundsatz abzulehnen (vgl. BGH v. 28.4.2008 – II ZR 264/06). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Denn bei Beendigung des Beherrschungsverhältnisses bestanden seitens der Beklagten noch keine Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber den Rentnern der .... Entsprechend kann in einer mangelnden Ausstattung der Beklagten für zukünftige Rentenanpassungen auch keine sittenwidrige Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen der Beklagten gesehen werden. c) Darüber hinausgehende Überlegungen über eine Haftung nach § 826 BGB im Außenverhältnis (vgl. etwa Cisch/Kruip, NZA 2010, 540), führen hier nicht weiter, da der Beklagten insoweit die Passivlegitimation fehlt. 3) Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Anpassung der klägerischen Betriebsrente zum Stichtag 1.4.2009 verpflichtet. Hinsichtlich der konstruktiven Bedenken gegenüber einem solchen Ansatz wird auf die Erörterungen unter I. 3 f) bb) verwiesen. Etwaige Einflussnahmen durch Gesellschafter sind abschließend nach den Grundsätzen der Konzernhaftung zu berücksichtigen (dazu unter 2). Darüber hinaus bestehen die Sicherungsansprüche nach § 303 AktG und § 22 UmwG. Aber auch tatbestandlich fehlt es an einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten. Es ist nicht erkennbar, dass sie im Zusammenhang mit der Eingehung des Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrags mit der ... treuwidrig zu Lasten der Betriebsrentner der ... gehandelt hätte. III. Aus den unter II. aufgeführten Gründen ist die Beklagte auch nicht wegen einer zum Stichtag 1.4.2009 vorzunehmenden Rentenanpassung für die Zukunft zur Zahlung einer erhöhten Betriebsrente ab Juli 2011 verpflichtet. IV. Der Kläger hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist nach dem Wert der Zahlungsanträge sowie dem 42-fachen der monatlichen Differenz zwischen dem gezahlten und dem begehrten Ruhegehalt bemessen. VI. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil zumindest die Fragen, ob im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Leistungsfähigkeit der Konzernmuttergesellschaft abgestellt werden kann und ob an den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern festzuhalten ist, von grundsätzlicher Bedeutung sind.