Entscheidung
2 StR 235/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 235/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Gießen vom 20. März 2006 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Ausliefe- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerech- net wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Bundesanwalt- schaft in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die Überprüfung der Nicht- anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Se- nats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hier - 3 - auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung der Voraussetzun- gen einer Unterbringung nicht nahe lag. Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl