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Urteil

9 KLs - 505 Js 8365/23

LG Gießen 9. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2024:0902.9KLS505JS8365.23.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 810,00 EUR wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: §§ 52, 73a Abs. 1 StGB, §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 33 S. 1 BtmG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 810,00 EUR wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: §§ 52, 73a Abs. 1 StGB, §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 33 S. 1 BtmG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG. Der am … in … geborene Angeklagte ist … Staatsangehöriger und als mittleres Kind von fünf Geschwistern aufgewachsen. Nach einem achtjährigen Schulbesuch nahm der Angeklagte eine Ausbildung zum … auf, die er nach etwa drei Jahren abbrach. Anschließend arbeitete er für circa fünf Jahre als … in einem Stahlkonzern in … . Es schloss sich eine künstlerische Weiterbildung in … sowie eine freiberufliche Tätigkeit als … an. Im Jahr 1992 verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Deutschland und war dort ebenfalls freiberuflich als … tätig. Im Jahr 2003 wurde der Angeklagte nach Verbüßung der mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 05.06.2001 verhängten Haftstrafe abgeschoben und studierte in der Folgezeit an einer Kunstakademie in … im Bereich … . Nach zwischenzeitlich längerer Inhaftierung auf Grund des Urteils des Landgerichts Gießen vom 05.09.2006 bis September 2011 erhielt der Angeklagte im Jahr 2018 eine Gewerbezulassung und arbeitete in … ebenfalls als …, wobei er zusammen mit seiner inzwischen langjährigen Lebensgefährtin, die ihren Lebensmittelpunkt in … hat, zwischen Deutschland und … pendelte. Nachdem die Gesundheit seiner an einer Lungenerkrankung (COPD) leidenden und auf Unterstützung angewiesenen Lebensgefährtin regelmäßige Reisen nach … nicht mehr zuließ, fuhr der Angeklagte alleine jeweils für mehrere Tage in der Woche nach … und hielt sich im Übrigen bei seiner Lebensgefährtin in ... auf. Die konkrete Dauer seiner Aufenthalte in ... richtete sich nach der jeweiligen Auftragslage. Der Angeklagte war vielfach mit Werbeaufträgen befasst, die fristgemäß zu erfüllen waren, sodass es ihm nicht möglich war, über längere Zeit bei seiner kranken Lebensgefährtin in Deutschland zu bleiben. Im Jahr 2022 verkaufte er sein Unternehmen, um dauerhaft in der Nähe seiner Lebensgefährtin sein zu können, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, an wen oder zu welchem Kaufpreis. In der Folgezeit bis November 2022 begab er sich zunächst weiterhin regelmäßig nach ..., um — so seine Angaben — den Verkauf seines Unternehmens abzuwickeln, seine Wohnung aufzulösen und insgesamt fünf Firmenwagen zu verkaufen. Aufgrund des Todes der ehemaligen Hündin seiner Lebensgefährtin erwarb der Angeklagte Anfang des Jahres 2022 für seine Lebensgefährtin eine neue Hündin, um die sich oftmals Verwandte seiner Lebensgefährtin oder Bekannte kümmerten, unter anderem die Zeugin ... und der Zeuge .... Die Krankheit seiner Lebensgefährtin empfand der Angeklagte als belastend und er fühlte sich nach eigenen Angaben oft gestresst. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 05.08.1993 verurteilte das Landgericht Limburg (Az.: 5 KLs - 25 Js 3869/92) den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie Diebstahls in sechs Fällen, Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen, Hehlerei in zwei Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die allerdings wegen der nachfolgenden Verurteilung unter Ziffer 2. widerrufen wurde. Dem Urteil liegt im Hinblick auf die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz der folgende Sachverhalt (Ziffer II.B.) zu Grunde: „Neben dem bereits geschilderten Konsum von Rauschgift am 24.10.1992 hatte der Angeklagte auch in anderem Zusammenhang Umgang mit Betäubungsmitteln. 1. Etwa im Juni 1992 hatte ... Kontakt zu dem ...er Blumenhändler ... aufgenommen, der in seinem Geschäft auch Haschisch zum Verkauf vorrätig hielt. Dieses hatte er in einem Kühlschrank unter der Ladentheke aufbewahrt. Nachdem sie ihr Kommen telefonisch angekündigt hatten, begaben sich der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin zunächst zu der an den Blumenladen angrenzenden Gaststätte "…". Während ..., die für den Einkauf von Haschisch ca. 500,00 bis 600,00 DM mitgebracht hatte, im Lokal wartete, suchte der Angeklagte unter Mitnahme des Geldes das Blumengeschäft auf, wo er von der Verkäuferin ..., die zugleich die Freundin des Ladeninhabers war, erwartet wurde. Von ihr erhielt er für das Geld eine Platte Haschisch, welche ein Gewicht von ca. 100 Gramm hatte. Das Rauschgift brachte er in die Gaststätte, in der man sich dann noch eine geraume Weile aufhielt. Während dieser Zeit war auch ... im Lokal erschienen, die inzwischen Geschäftsschluss hatte. Sie setzte sich zu dem Angeklagten und ... an den Tisch und unterhielt sich mit ihnen. Bei diesem Gespräch zeigte sich der Angeklagte am Erwerb größerer Rauschgiftmengen und auch härterer Drogen interessiert. Hierüber unterrichtete ... ihren Freund, der daraufhin bei nächster Gelegenheit - wohl im Zusammenhang mit einer Geschäftsfahrt in die Niederlande - etwa zwei Kilogramm Haschisch in … besorgte. Es handelte sich teils um grünes, überwiegend aber braunes bzw. schwarzes Haschisch, das wiederum in Platten von jeweils ca. 100 Gramm zusammengepresst war. Dieses Rauschgift lagerte ... wieder in seinem Blumenladen im Kühlschrank. Etwa drei bis vier Wochen nach der ersten Abnahme erschien der Angeklagte erneut, in dem Geschäft. Gegen Zahlung von ca. 2.000,- DM, die wiederum von der in der Nähe wartenden ... bereitgestellt worden waren, händigte ihm ... dieses Mal drei Platten Haschisch aus, insgesamt also 300 Gramm dieses Rauschgiftes. In beiden Fällen erhielt der Angeklagte von dem erworbenen Haschisch eine nicht näher bestimmbare Menge zum Eigenverbrauch. Diese Betäubungsmittel. die er nur gelegentlich konsumierte, bewahrte er in einem Tennisball in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf. Nach ihrer Trennung vom Angeklagten suchte ... noch einmal allein den Blumenladen auf und erwarb für sich zwei weitere Platten Haschisch, wobei sie ... zu verstehen gab, daß sie ihren "eigenen Kundenkreis" habe, für den sie die Drogen benötige. Geraume Zeit später sprach sie abermals in dem Geschäft vor, musste aber erfahren, daß sich … inzwischen aus dem Drogenhandel zurückgezogen habe. 2. Im Rahmen des damals gegen den Angeklagten und seine Lebensgefährtin wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleiteten Ermittlungsverfahrens war gemäß gerichtlicher Anordnung vom 13. bzw. 27.7.1992 der vom Fernmeldeanschluss der ... geführte Fernsprechverkehr überwacht und auf Tonträger aufgezeichnet worden. Am 23.7.1992 rief der Angeklagte seinen … Bekannten ..., mit dem er zuvor schon öfter telefoniert hatte, in einem Café in … an und führte mit ihm ein Gespräch, dessen Inhalt eindeutig den Absatz von Betäubungsmitteln zum Ziel hatte. Zunächst unterhielt man sich über gemeinsame Bekannte, von denen einer "auf Entzug" war und ferner darüber, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit dem in ... verübten Einbruchdiebstahl, bei dem der Pkw seiner Lebensgefährtin gesehen worden war, von der Polizei vernommen worden sei. Danach kam die Rede auf Heroin, freilich noch mehr beiläufig. Der Angeklagte erkundigte sich bei seinem Gesprächspartner: "Wie schaut's denn bei euch mit Position 3 aus?", was er auf dessen Frage 'Was wär' das bitte?" dahin verdeutlichte, daß damit "Ätsch" (= Szenenbezeichnung für Heroin) gemeint sei, worauf … antwortete: "Na also, das ist schwer im Moment, das ist ganz grausig". Im weiteren Verlauf des fast zwanzig Minuten dauernden Telefonats ging es sodann nahezu ausschließlich um Haschisch, wobei ... ein besonderes Interesse am Erwerb von schwarzem Haschisch bekundete, mehrfach die Dringlichkeit der Angelegenheit betonte und sich bereit erklärte, notfalls selbst über die Grenze zu kommen und das Rauschgift in Deutschland abzuholen, während der Angeklagte auf seine vorhandenen Bezugsquellen sowie seine Leistungsbereitschaft verwies und die alsbaldige Lieferung von mindestens 1 kg Haschisch in Aussicht stellte. Im Einzelnen hatte dieses tatbezogene Telefongespräch - auszugsweise - folgenden Wortlaut. Angeklagter: Ja, wieviel, sag' eine Zahl. ...: Hm Angeklagter: Sag' eine Zahl. ...: Ei ja, was soll ich denn sagen?... vom schwarzen? Ich sag's ja, das alles ist ausgetrocknet da Angeklagter: Wer? ...: Alles ausgetrocknet... das andere gibt es haufenweise, weiß und das Ätsch ... in ganz ... gibt es kein schwarzes Haschisch, des gibt's net. Angeklagter: Und wie ist es mit grünem? ...: Na ja, bitte, ja nein, eher nein... Weißt du, das ist wie 'Was der Bauer nicht kennt, das frißt er nicht". Das kennen's, das wollen's und das geht weg. Angeklagter: Puh. Na ja, paß auf, …, ich kann des ... ich will ja heute weiß Gott was tun für dich; ich kann heute, ich muß jetzt am Abend sondieren, wer, wie, wann, wo was los ist hier. ...: Ich muß dir noch was sagen, damitja kein Risiko entsteht... wir kommen selber.... Angeklagter: Ja. ...: Und ich würd' dann, ich hab' dann. einen... eisernen Weg und riskier' das grad.... Angeklagter: Ich kann dir aber klipp und klar sagen, ich hab' da jetzt mit jemandem gesprochen, während ich da war, ja... da ist einer rübergegangen mit dem Rucksack, weißt du, wo der … ist in …? ...: In …. Angeklagter: Ja genau, der ist rübergegangen mit einem Rucksack... und die haben's gefunden... wie die Irren... ...: Na ja, warum, warum wohl, dann hat's wohl einen Grund gegeben... Angeklagter: Hör' mal, ich mein'..., mir ist es nur recht, wenn wir das machen, .... weil ich mein', ich bin ja selber nicht heiß, daß ich da die ganze connection habe und dann nix verkaufe, oder was? ...: Nein, ich mein' nur, gerade ist nichts passiert, ich mein', wenn'st Skrupel hast Angeklagter: Nein, ich mein', ich hab' kein Schiß... da bin ich der letzte, was ein Schiß hat, das sag' ich dir...paß auf, machen wir so was. ...: Ich sitz' hier schon seit drei Wochen im Trockenen... und du weißt, die schreien alle und wollen was haben und ich habe nichts.... aber irgendwas brauche ich.... Angeklagter: Du, ich hab' keine Sorge, wenn ich den rüberbringe. Ich hab' welche, die haben immer exakt gebracht, ja. Also rüber? ...: Ja, aber ich brauch's halt schon. Angeklagter: Ja. ...: Um das geht's. Schau, ich sitz halt deppert umeinand', versuch alles Mögliche und dann.... ...das ist grausig, das ist ganz, ganz grausig. Angeklagter: Paß' mal auf, ich mein', ich kann den … (gemeint ist …) antreiben, aber der hat heute noch, der hat kein... der fährt mit dem 500er, der hat ja einen Vogel... Also, siehe, die Tusnelda hier oben, ja, hat ihm einen 500er gegeben, daß er nach ..., daß er schaut...., Ich mein', ich schick' ihn morgen in der Früh' erst nach...., ich schau', daß er hochfährt und daß er dann gleich wieder runterfährt. Ich hab' auch in … in der Wohnung, ja, hätte ich auch was liegen, aber ich weiß nicht, wie ich's .... weil da haben ein paar mitgenascht, weil die Wohnung habe ich zweimal hergeborgt gehabt... Aber das wär' grüner. ...: Naa, das ist.... ein Jammer. Angeklagter: Das ist es auch, ich rede mit ihm, er soll irgendwas inszenieren... ...: Das ist im Moment auf alle Fälle mal so, ruf mich vielleicht um 11 am Samstagabend an. Angeklagter: Nein, morgen vormittag. ...: Oder morgen vormittag. Angeklagter: Um 11 .... weiß't warum? ...: Nein. Angeklagter: Weil ich werd' ihm heute nacht noch, ja... weil er hat gesagt, er gibt mir in der Nacht noch Bescheid und wenn er mir Bescheid gibt, ja, dann schau' ich, daß das irgendwie über die Bühne geht, daß er sofort wieder hochfährt. ...: Ich sag' dir noch einmal, es ist hochdringend. Angeklagter: Ja. ...: Ich sag dir, ich bin..., ich sitz' im Trocknen, ich schau' blöd umeinand, tue nix.... Das kann so nicht weitergehen. Angeklagter: Nein, das sag' ich selber auch. Ich mein'. da bin ich selber auch mit drin und wenn's schon paßt, daß die connections alle da sind, ich mein', da müßt' ich einen Vogel haben, wenn ich nicht kiloweise reinhole... Du …, noch was, Kilogramm schwarz. ...: Bitte? Angeklagter: Kilo schwarz. ...: Ja. Angeklagter: Ich schau', daß ich das heute nacht noch irgendwie bewerkstellige. . ..: Schau', wenn alle Stricke reißen, der muß ja nicht dunkel sein, ganz dunkel, aber dann soll er zumindest ins Dunkle rein, weil den blonden haben's ja doch. Angeklagter: Ja, das weiß ich. ...: Und wann's a guter blonder ist, is' auch Wurscht, aber auf den schwarzen sind die halt deppert... ich brauch' auf jeden Fall Angeklagter: Ja, o.k. ...: Die sind ganz, ganz deppert auf schwarz. Angeklagter: Ja, ich mein', ich hab' da jemand, der macht mir den schwarzen auch, das ist scheißegal.... Paß auf, ich sag' dir noch was, ich mein', ich hab' schwarzen noch, ja, aber ich möcht's so haben, ja, wenn es ist, die paar Lakaien.... durchtesten, das ist effektiv ja, nicht unbedingt, daß sie was kaufen oder sonst was, sondern als Test... ...: Aber der muß natürlich ...das muß halt eine ganz gute Ware sein.... Angeklagter: Ja, das ist klar... .das ist ja ganzlogisch. Im Anschluss an diese Gesprächspassagen unterhielten sich beide Gesprächsteilnehmer noch kurz über Dinge, die keinen erkennbaren Bezug zu Betäubungsmitteln hatten, bevor sie vereinbarten, daß der Angeklagte am darauffolgenden Tag erneut anrufen solle. Angeklagter: Das ist todsicher - 11 Uhr. ...: 11 Uhr - und du weißt bis dorthin schon mehr. Angeklagter: Du, ich möcht' haben, daß der … hochfährt und wieder runter. . ...: Na ja, das.... na gut Angeklagter: Machen wir's so. ...: ok. Angeklagter: ok. . ..: Wir hören uns demnächst. Das Telefonat wurde sodann mit den üblichen Verabschiedungsfloskeln beendet. 3. Am 17./18.10.1992 - mithin ebenfalls nach ihrer Trennung von dem Angeklagten - unternahm ... mit … und einer weiteren Person eine Fahrt nach …, wo man Kokain für insgesamt 5.000,- DM erwarb, das dann nach Deutschland eingeführt wurde. Von diesem Rauschgift übergab … dem Angeklagten, dem er ca. 1.000,-DM "schuldete", etwa drei Gramm (nebst sieben Gramm Milchpulver zum Strecken). Dieses Kokain konsumierte der Angeklagte teilweise selbst, den Rest verschenkte er angeblich an Freunde." 2. Am 13.05.1997 verurteilte das Landgericht Marburg (Az.: 1 KLs — 4 Js 1284.0/97) den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die der Angeklagte in voller Länge verbüßt hat. Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: ,Im Sommer 1996 lernten sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte … kennen. Der Angeklagte, der in dieser Zeit selbst Kokain konsumierte, versorgte auch den ... in der Folgezeit mit Kokain. Am 28.01 1997 besuchte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ... den ... in dessen Wohnung … in …, in der sich an diesem Tag auch die Verlobte des …, die gesondert verfolgte ... aufhielt. Anlässlich dieses Besuches verkaufte der Angeklagte an … ein Gramm Kokain für 140,- DM und fünf Gramm Haschisch für 50,- DM. Darüber hinaus führte der Angeklagte weitere Betäubungsmittel in einer weißen Plastiktüte mit sich, die zum Teil für den Eigengebrauch, überwiegend aber für den Weiterverkauf bestimmt waren. Dabei handelte es sich um folgende Betäubungsmittel: - 482 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6,8%, so daß sich ein Amphetaminbasenanteil von 32,78 Gramm errechnet; - insgesamt 44,04 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten zwischen 81,2% und 85,7%, aus denen sich ein Kokainhydrochloridanteil von zusammen 34,21 Gramm ergab; - 57 Ecstasy-Tabletten (18,18 Gramm MDMA-Zubereitung), mit einem Rasen gehalt von 14,09% und einem daraus sich ergebenden MDMA-Anteil von 2,71 Gramm; - 44 Ecstasy-Tabletten (16,77 Gramm MDE-Zubereitung). Als sich der Angeklagte und der ... kurzzeitig aus der Wohnung entfernten, um noch eine Besorgung zu machen, ließ der Angeklagte die Plastiktüte mit den Betäubungsmitteln zurück. Unterwegs wurden die beiden von einer Polizeistreife überprüft, nachdem die Polizei durch eine VP von den Aktivitäten beider Personen und insbesondere von der Übergabe von Betäubungsmitteln an diesem Tag Kenntnis erlangt hatte. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des ... konnten sowohl die dort zurückgelassenen Betäubungsmittel als auch aus dem Rucksack der ... ein Bargeldbetrag in Höhe 3.650,- DM sichergestellt werden." 3. Mit Strafbefehl vom 04.09.1998 verhängte das Amtsgericht Kassel (Az.: 271 Cs - 856 Js 22773.0/98) gegen den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 DM. 4. Am 05.06.2001 verurteilte das Landgericht Marburg (1 KLs — 2 Js 10832/00) den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: „Obwohl der Angeklagte erst im Mai 1997 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, kam es in der Folgezeit zu einer Vielzahl weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. 1. (Fall 1 der Anklage) So übergab der Angeklagte Ende Dezember 1998 / Anfang Januar 1999, als er sich noch oder gerade wieder auf freiem Fuß befand, an den gesondert verfolgten ... 2.011,31 g Haschisch, 90 amphetaminhaltige Tabletten sowie 260 g amphetaminhaltige Tabletten zur Aufbewahrung. Der Angeklagte beabsichtigte, sich diese Betäubungsmittel zu gegebener Zeit von dem gesondert verfolgten ... herausgeben zu lassen, um sie dann gewinnbringend zu verkaufen. Das Rauschgift konnte jedoch bei dem ... sichergestellt werden. Das Haschisch wies dabei eine THC-Wirkstoffmenge von 112,44 g auf. Die Amphetamine hatten einen MDMA-Basenanteil von 29,75 g. 2. (Fall 2 der Anklage) Nach seiner Haftentlassung im Juni 2000 war der Angeklagte zunächst nach … abgeschoben worden. Von … aus flog er jedoch nach … und reiste wenig später wieder in die Bundesrepublik ein, wo er sich umgehend seinem alten Bekanntenkreis anschloss. So fuhr der Angeklagte bereits am 14.07.2000 mit dem gesondert verfolgten ... nach … in … . Dort übernahm er von einem bisher noch nicht identifizierten „…" 500 g koffeinhaltige Zubereitung, die er noch am selben Tag über die Grenze nach Deutschland brachte und als „Speed" oder Schnelles" an den gesondert verfolgten ... verkaufte. 3. (Fall 3 der Anklage) Ebenfalls im Juli 2000 bot der Angeklagte dem gesondert verfolgten … mindestens 300 g Haschisch zum Kauf an. … kaufte jedoch nur etwa 100 g von der ihm angebotenen Ware; das Haschisch hatte einen THC-Gehalt von mindestens 3,3% (= 9,9 g THC). 4. (Fall 10 der Anklage) An einem nicht näher bekannten Tag im Juli 2000 fuhr der Angeklagte wiederum mit dem gesondert verfolgten ... nach … . Dort übernahm er von den bisher noch nicht identifizierten „…" und „…" 500 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von mindestens 3,3% (=16,5 g THC) und brachte es zum gewinnbringenden Weiterverkauf über die Grenze in die Bundesrepublik. 5. (Fall 11 der Anklage) Auf die gleiche Art und Weise und mit dem gleichen Ziel führte der Angeklagte an einem weiteren Tag im Juli 300 g Marihuana in die Bundesrepublik ein; auch dieses Betäubungsmittel hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 3,3% THC (= 9,9 g THC). 6. (Fall 13 der Anklage) Zwischen Ende Juli 2000 und dem 01.08.2000 fuhr der Angeklagte insgesamt drei Mal mit dem gesondert verfolgten ... in … um Rauschgift zu beschaffen. Bei der ersten Fahrt brachte er jedoch nur eine Koffeinzubereitung mit, von der er dem gesondert verfolgten ... 150 g als „Schnelles" verkaufte. 7. (Fall 14 der Anklage) Bei der zweiten Fahrt in diesem Zeitraum führte der Angeklagte 500 g Haschisch über die Grenze in die Bundesrepublik ein, um es hier an den gesondert verfolgten ... zu verkaufen. B. (Fall 15 der Anklage) Anlässlich der dritten Fahrt in diesem Zusammenhang erwarb der Angeklagte 300 g Marihuana, welches er in die Bundesrepublik einführte, um es an den ... zu verkaufen. Insgesamt erhielt er für diese Lieferungen von ... einen Betrag von ca. 2.500,- DM. Das Haschisch bzw. das Marihuana hatte jeweils eine Wirkstoffkonzentration von. mindestens 3,3% THC (= 16,5 g bzw. 9,9 g THC). 9. (Fall 17 der Anklage) Am 13.08.2000 fuhr der Angeklagte erneut mit dem gesondert verfolgten ... nach … . Dort übernahm er von den bisher nicht identifizierten „…" und „… 500 g Haschisch und führte es in die Bundesrepublik ein, um es hier gewinnbringend weiterzuverkaufen, was in der Folgezeit auch geschah. Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 3,3% THC (_ 16, 5 g THC). 10. (Fall 18 der Anklage) Zwischen dem 14. und 20.08.2000 kam es zu mindestens zwei weiteren Beschaffungsfahrten des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten ... nach … in … . Bei der ersten Fahrt brachte der Angeklagte 750 amphetaminhaltige Tabletten mit, die er in der Bundesrepublik verkaufte. Der Wirkstoffgehalt dieser Tabletten war nicht festzustellen. 11. (Fall 19 der Anklage) Bei der zweiten Fahrt in dem unter Ziffer 10 genannten Zeitraum erwarb der Angeklagte wiederum 750 amphetaminhaltige Tabletten, die er in Deutschland weiterverkaufte. 12. (Fall 23 der Anklage) An drei nicht näher bekannten Tagen zwischen Juli und August 2000 übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten ... in … Rauschgift, das dieser nach … transportierte. Die Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf an den gesondert verfolgten … bestimmt. Bei der ersten Lieferung erhielt der ... dabei 500 g Haschisch. 13. (Fall 24 der Anklage) Bei der zweiten dieser unter Ziffer 12 geschilderten Lieferfahrten erhielt der gesondert verfolgte ... erneut 500 g Haschisch. 14. (Fall 25 der Anklage) Die dritte Lieferung an ... umfasste schließlich 1 kg Haschisch und 500 amphetaminhaltige Tabletten. Der Wirkstoffgehalt des Haschisch betrug bei allen drei Lieferungen mindestens 3,3% (= 16,5 g bzw. 33 g THC). Für das Haschisch verlangte der Angeklagte wie in allen anderen Fällen auch einen Grammpreis zwischen 3,70 und 4,70 DM; das Gramm Amphetamin kostete ca. 8,- DM. 15. (Fall 27 der Anklage) Im September 2000 bot der Angeklagte dem gesondert verfolgten ... 100 g Kokain zum Kauf an. Dieser verfügte jedoch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die gesamte Menge erwerben zu können, so dass er letztlich nur 40 g zu einem Preis von 100.- DM pro Gramm übernahm. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10% Kokainhydrochlorid (= 10 g Kokainhydrochlorid). 16. (Fall 28 der Anklage) Kurze Zeit nach dieser Übergabe kam es zu einem zweiten Geschäft mit Kokain der gleichen Qualität. Auch in diesem Fall bot der Angeklagte dem ... 100 g zum Kauf; abgenommen wurden jedoch wiederum nur 40 g zu 100 DM pro Gramm. 17. (Fall 33 der Anklage) An einem nicht näher bekannten Tag im Sommer 2000 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten ... in … 500 g Cannabisharz zum Preis von 4,20 DM pro Gramm sowie 300 amphetaminhaltige Tabletten für einen Preis zwischen 5,50 DM und 6,50 DM pro Pille. Das Cannabis hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 3,3% THC (= 16,5 g THC). 18. -23. (Fälle 44 - 49 der Anklage) In der Zeit zwischen Juli und dem 16.10.2000 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten ... in sechs weiteren Fällen jeweils 100 g Koffeinzubereitung als „Schnelles". 24. (Fall 51 der Anklage) Am 16.10.2000 übergab der Angeklagte gegen 20.00 Uhr dem gesondert verfolgten ... in … an der … Grenze vor einem Imbiss zwei Wolldecken, in denen zwei vakuumverpackte Plastiktüten mit insgesamt ca. 2000 amphetaminhaltigen Tabletten mit Kleeblattprägung eingewickelt waren. Die Tabletten hatten ein Gewicht von 425,08 g und waren für den gesondert verfolgten ... in … bestimmt. Der Angeklagte wollte hierfür von dem ... kein Geld, vielmehr sollte der ... mit dem Erlös aus dem Verkauf in die Lage versetzt werden, Schulden aus anderen Rauschgiftgeschäften mit unbekannten Dritten abzulösen. Die Amphetamine hatten einen Wirkstoffgehalt von 37,4 MDMA-Base (= 158,98 g MDMA-Base). Bei dieser Übergabe wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Der gesondert verfolgte ... hatte sich bereits Ende August den Polizeibehörden offenbart und sie über dieses Geschäft informiert." 5. Zuletzt wurde der Angeklagte durch das Landgericht Gießen mit Urteil vom 20.03.2006 (Az.: 2 KLs — 501 Js 5099/05) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie des bandesmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit und der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.07.2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in ... erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Der Strafrest wurde am 14.09.2011 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 09.11.2016 erlassen. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zu den persönlichen Feststellungen des Angeklagten zu Grunde: „Der Angeklagte wurde am ... im … geboren. Er wuchs als mittleres von fünf Geschwistern in einem gutbürgerlichen Elternhause auf; der Vater wirkte als … bei dem größten stahlherstellenden Betrieb …, die Mutter war … . Nach achtjährigem Schulbesuch nahm der Angeklagte an der … eine Ausbildung zum … auf, die er nach drei Jahren jedoch abbrach. Da er bis dahin Kenntnisse entsprechend einer Ausbildung zum … erworben hatte, fand er anschließend in jenem Beruf Anstellung bei einem Stahlkonzern in … . Seiner Neigung nach hätte der hochbegabte Angeklagte lieber die … besucht, hatte sich jedoch dem elterlichen Wunsch nach einer „ordentlichen" Ausbildung gefügt. Erst nach circa fünfjähriger Berufstätigkeit in ... nahm er eine künstlerische Betätigung auf und verlegte seinen Wohnsitz zu diesem Zweck 1988 nach … . Dort war er bis 1992 ansässig und erlernte ihm neue Arbeitstechniken, etwa in Hinblick auf Airbrush- bzw. Kompressor-Einsatz. Während seiner künstlerischen Weiterbildung in … gelang es auch ihm bereits, Werke aus seiner Produktion zu veräußern. Auch dank Zuwendungen seines Vaters lebte der Angeklagte in geordneten Vermögensverhältnissen. Im Jahre 1992 reiste der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland ein und verlegte seinen Wohnsitz in die Gegend von .... da seine damalige Freundin von dort stammte. Bis dahin hatte er drogenfrei gelebt und als aktiver Sportler nicht einmal Tabakprodukte konsumiert: auch Alkohol trank er nur gelegentlich. Durch seine Freundin kam der Angeklagte nun erstmals in Kontakt zu Betäubungsmitteln. Anfänglich nahm er allein Haschisch zu sich, begann aber bald auch den Konsum von Kokain, das im Bekanntenkreis seiner Freundin — nach den Worten des Angeklagten: in der Schicki-Micki-Szene … — in reichlichen Mengen zur Verfügung stand. Zu jener Zeit war der Angeklagte nicht berufstätig, hatte also einerseits umfänglich Gelegenheit zum Drogengebrauch, andererseits kein genügendes Einkommen, um diese neue Neigung zu finanzieren. Dementsprechend begann er binnen kurzem, Betäubungsmittel gegen Entgelt an Dritte abzugeben, um über Barmittel für seinen eigenen Drogenbedarf zu verfügen. Gleichwohl gelang es dem Angeklagten, eine erfolgreiche Kunstproduktion zu beginnen bzw. aufrecht zu erhalten. Er nahm eine Weiterbildung zum … auf und war später in diesen Feldern freiberuflich tätig. Seine Arbeit fand zunehmende Anerkennung in Fachkreisen respektive auch der weiteren Öffentlichkeit; so hatte der Angeklagte Gelegenheit, seine Werke im Rahmen einer unter Schirmherrschaft … stattfindenden Ausstellung in … vorzustellen. 1996 fertigte er … zum einhundertsten Todestage … und gewann im selben Jahre einen Preis für einen … . Von letzterem wurden 88 Drucke gefertigt, die zu einem Einzelpreis von 1.200,- DM veräußert wurden; Drucke des erstgenannten Holzschnitts erzielten bei einer Auflage von 34 Stück je 700,- DM. Restbestände der Auflagen behielt der Angeklagte zurück, wobei von einer Wertsteigerung um das Doppelte alle zehn Jahre auszugehen ist. Der Druck... mit dem …-Bildnis hat einen Wert von rund 22.000,- €. Gleichwohl trat der Angeklagte bereits Mitte der 90er Jahre erstmals strafrechtlich in Erscheinung. 1993 wurde er vom Landgericht Limburg (Az. 5 KLs 25 Js 3869/92) unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung eines Strafrests wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, diese jedoch widerrufen und die Strafe von dem Angeklagten voll verbüßt. Am 13.05.1997 verurteilte ihn das Landgericht Marburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die von dem Angeklagten gleichfalls in voller Länge verbüßt wurde (Az. 1 KLs 54 Js 1284.0/97). Wegen eines weiteren Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängte das Amtsgericht Kassel am 04.09.1998 unter dem Az. 271 Cs 856 Js 22773.0/98 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- DM gegen den Angeklagten. Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Marburg am 05.06.2001 unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren Dauer (1 KLs 2 Js 10832/00). Diese verbüßte er zur Hälfte und wurde am … aus der Justizvollzugsanstalt entlassen, zugleich im Rahmen des § 456a StPO in seine Heimat abgeschoben. Für zwei Tage lebte der Angeklagte bei seinen Eltern, die ihm einen Flug nach … finanzierten. Er nahm sodann seinen Wohnsitz in ... und schrieb sich hier an einer renommierten öffentlichen Kunstakademie ein, wo er bis zu seiner Inhaftnahme studierte. Währenddessen nahm er kontinuierlich größere Mengen an Betäubungsmitteln ein, nämlich drei bis fünf Gramm Marihuana am Tag und etwa drei Gramm Kokain in der Woche. Beides bedingte sich gegenseitig: Von Cannabisprodukten, die er bereits morgens zu sich nahm, wurde der Angeklagte müde, und nahm daher gegen Mittag eine kleinere Menge Kokain, um tagsüber wach zu werden. Abgesehen von der erwähnten Trägheit und einer Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses hatte er subjektiv aber keine schlechten Erfahrungen mit Betäubungsmitteln gemacht. Gleichwohl steht der Angeklagte dem Drogengebrauch heute distanziert gegenüber und sieht sich selbst als durch Betäubungsmittel gefährdet an, was den — in der Haft eingestellten — Kokainkonsum anbelangt. Noch größeren Respekt hegt er vor, den weiteren harten Drogen wie Heroin oder Crack, die er weder je versucht hat noch — nach eigener Einschätzung — einmal anrühren wollte. Demgegenüber hält der Angeklagte die Einnahme von THC-haltigen Produkten für vergleichsweise ungefährlich. Seinen Eigenkonsum sowie den allgemeinen Lebensunterhalt vermochte der Angeklagte während seines Aufenthalts in ... durch den Verkauf von Zeichnungen sowie durch eine größere einmalige Zuwendung seines Vaters zu finanzieren. Am 26.05.2005 wurde der Angeklagte auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 27.04.2005 bzw. des am 02.05.2005 wegen der verfahrensgegenständlichen Taten ergangenen Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen von den … Behörden in Haft genommen. Bis zum 28.07.2005 befand er sich in einer Justizvollzugsanstalt des ..., ehe er gemäß Beschluss des Berufungsgerichtes … vom 19.07.2005 den hessischen Strafverfolgungsbehörden überstellt wurde. Seit dem 28.07.2005 befindet sich der Angeklagte gemäß dem erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 07.06.2005 in deutscher Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist mit der durch — nicht rechtskräftiges — Urteil der erkennenden Kammer vom 17.01.2006 zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten ... verlobt. Er hofft, nach einer Freilassung mit ihr nach ... zurückzukehren und dort seine Betätigung als freischaffender ... bzw. ... wiederaufzunehmen. Nach der Inhaftierung hat sein dortiger Vermieter allerdings die Wohnung räumen und die dort befindlichen Einrichtungs- und Wertgegenstände des Angeklagten veräußert." Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: ,,Der bereits verurteilte Mitangeklagte … hatte im Januar 2003 den Handel mit Betäubungsmitteln aufgenommen. Da diese Geschäfte wegen der im Milieu bekannten Unzuverlässigkeit … nicht gut gingen, wandte er sich gegen Mitte des Jahres 2003 an den Angeklagten um Hilfe. Dieser stellte ihm zunächst Bargeldbeträge leihweise zur Verfügung, insgesamt in Höhe von rund 7.200, €. Auf Bitten von ... sollte … ferner seine Kontakte zu Dealern im …-Raum nutzen, um ... im Raum … zu vertreibende Betäubungsmittel zu verschaffen. Der Angeklagte erklärte sich hiermit schließlich einverstanden, einerseits, um dem wegen erheblicher Schulden verzweifelten ... zu helfen, andererseits, um das diesem bereits zur Verfügung gestellte Kapital wiederzuerlangen. In ähnlicher Weise war der Angeklagte ... der gleichfalls schon verurteilten Mitangeklagten … behilflich. Indem er während der letzten Strafhaftverbüßung geknüpfte Kontakte zu zwei Betäubungsmittelhändlern nutzte, erwarb der Angeklagte ... im Juli 2003 innerhalb Deutschlands zum einen vier Kilogramm Haschisch (1.), zum anderen drei Kilogramm Amphetamin unterdurchschnittlicher Qualität nebst 100 Gramm Kokain (2.). Die Einkaufspreise betrugen 2,- € für das Gramm Haschisch, 3,- € je Gramm Amphetamin sowie 42,- € für ein Gramm Kokain. Dementsprechend wendete der Angeklagte zunächst insgesamt 21.200,- € auf. Ein weiterer Ankauf von anderthalb Kilogramm Marihuana zum Preis von 5.000,- € ereignete sich sodann im September 2003 (3.). Im November 2003 kaufte der Angeklagte 2.500 Ecstasy-Pillen für 3.250,- € ein (4.) Wie bereits bei Anschaffung der Stoffe geplant, gab der Angeklagte die Ware von Juli 2003 bis Juli 2004 portionsweise an ... und ... weiter, wobei er für das Haschisch 2,50 €, für das Marihuana 3,50 €, für das Kokain 50,- € und für das Amphetamin 3,50 € je Gramm sowie für jede Ecstasy-Pille 1,60 € verlangte. Gemäß der zuvor mit den beiden Mitangeklagten jeweils getroffenen Absprache veräußerten diese die Drogen an Endverbraucher bzw. Kleinhändler weiter. Als Abnehmer stellte der Angeklagte sich hierbei Konsumenten im Alter der 19.. geborenen Mitangeklagten … und ... vor. Anfangs hielt der Angeklagte die Betäubungsmittel in einem Erdbunker versteckt; ab Herbst 2003 verbarg er sie in einem Eimer in dem von der späterhin verstorbenen … bewohnten Mietshaus. An ... und ... überließ er von den vorgenannten Mengen: das gesamte Haschisch; 1,8 Kilogramm Amphetamin; 1,2 Kilogramm Marihuana; 50 Gramm Kokain; 1.000 Ecstasy-Tabletten. Der verbleibende Rest befand sich bei Festnahme der (Mit)angeklagten noch in dem Bunker. Da der Kontakt zu den bisherigen Lieferanten abbrach, erschloss der Angeklagte auf Bitten von ... und ... eine neue Bezugsquelle in … . Dort erwarb er ab August/September 2004 größere Mengen an Betäubungsmitteln. Zur Beförderung der Drogen nach Deutschland konnte ... die ebenfalls bereits verurteilte Mitangeklagte … gewinnen, die sich mit dem Angeklagten ... insgesamt zehnmal in … traf und dort von ihm diverse Betäubungsmittel erhielt. Die betreffenden Teilmengen hatte der Angeklagte ... jeweils nur zehn bis 15 Minuten zuvor von seinem damaligen Lieferanten in unmittelbarer Nähe zum mit ... verabredeten Treffpunkt erhalten; zur Vornahme der Übergabe nutzte der Angeklagte seinen im Tenor näher bezeichneten … . Entsprechend dem gemeinsamen Plan verbrachte ... die Betäubungsmittel sodann mit ihrem eigenen Pkw in den Raum … und übergab sie zum Weiterverkauf den Mitangeklagten ... und .... Von diesen erhielt sie auch die jeweils erzielten Verkaufserlöse in bar, die Mitangeklagte ... auf der nächsten Fahrt nach ... zur Weitergabe an den Angeklagten ... mit sich führte. Für jede Fahrt erhielt die Mitangeklagte ... von ... 560,- €. Zwischen August 2004 und dem 26.05.2005 wurden folgende Stoffmengen auf diesem Wege von … nach Deutschland verbracht: 5. rund 700 Gramm Marihuana: 6. erneut rund 700 Gramm Marihuana; 7. rund ein Kilogramm Amphetamin; 8. rund 900 Gramm Marihuana; 9. rund zwei Kilogramm Amphetamin: 10. rund 500 Gramm Marihuana; 11. rund 900 Gramm Marihuana; 12. rund 150 Gramm Kokain; 13. rund 900 Gramm Marihuana; 14. 1.995 Gramm Marihuana (Wirkstoffanteil: 297,26 Gramm THC). Das sind insgesamt 6.595 Gramm Marihuana, drei Kilogramm Amphetamin und 150 Gramm Kokain. Von dem Marihuana gelangten jedoch nur 3.995 Gramm an ... und ...; die Differenz von 2.600 Gramm tauschte der Angeklagte in drei Teilmengen in 1.200 Gramm, 800 Gramm und 1.800 Gramm Haschisch ein. Grund hierfür war, dass in … zwar Marihuana günstig (für 2,50 € das Gramm) erworben werden konnte, das in Deutschland beliebte Haschisch dagegen teurer war als hierzulande. Ebenfalls 2,50 €/g betrug der Einkaufspreis für das Amphetamin. Für das Gramm Kokain musste der Angeklagte im Einkauf 40,- € aufwenden. Die vorbezeichneten Mengen wurden bei dem Lebensgefährten der Mitangeklagten ... gebunkert. 1.000 Ecstasy-Tabletten sowie ein Kilogramm Amphetamin kamen dort abhanden, wobei ... gegenüber dem Angeklagten ... — möglicherweise wahrheitswidrig — erklärte, es habe sich um einen Einbruchsdiebstahl gehandelt. Im Übrigen gelangten die vorerwähnten Betäubungsmittel zum Weiterverkauf an ... und ...; dies mit Ausnahme der 1.995 Gramm Marihuana aus dem letzten Transport ..., die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden, ehe sie den vorgesehenen Empfänger erreicht hätten. Ferner gelangten 500 der Ecstasy-Tabletten unmittelbar an den Endverkäufer … . Im Zuge weiterer Beschlagnahmen wurden bei den Mitangeklagten am 26.05.2005 aus den vorgenannten Mengen sichergestellt: - bei ... 75,6 Gramm Haschisch, 17 Gramm Marihuana, 87 Gramm Amphetamin und 29 Gramm Kokain (Wirkstoffanteil 8,79 Gramm Cocainhydrochlorid); - bei ... 545 Gramm Haschisch (Wirkstoffanteil: 42,9 Gramm), 767 Gramm Amphetamin (Wirkstoffanteil: 50,45 Gramm) und ein Gramm Kokain." Der Angeklagte konsumierte ab dem Jahr 1992 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr … Cannabisprodukte und Kokain. Nach seiner Haftentlassung im November … konsumierte der Angeklagte zunächst unregelmäßig Haschisch und ab dem Jahr 2022 bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren am … gelegentlich geringe Mengen Heroin. Das Heroin nahm der Angeklagte nach seinen Angaben ein, um abends besser schlafen zu können, wobei sich der Konsum nach eigenen Angaben des Angeklagten jeweils auf eine Menge von 0,5 Gramm beschränkte, ohne dass hierzu oder zu der konkreten Häufigkeit des Gebrauchs nähere Feststellungen getroffen werden konnten. Das Heroin wurde von dem Angeklagten stets nur geraucht und ohne Streckmittel konsumiert. Zu keiner Zeit befand sich der Angeklagte wegen seines Betäubungsmittel- oder Cannabiskonsums in Behandlung. Seinen allgemeinen Lebensunterhalt sowie seinen Konsum finanzierte der Angeklagte, gleichfalls seinen Angaben zufolge, zuletzt mit Ersparnissen, die er durch seine Arbeit als .../... sowie durch den Verkauf seines Unternehmens erzielt hatte. II. Am 16.02.2023 gegen 14:20 Uhr erhielt die Polizeistation … telefonisch einen anonymen Hinweis auf ein Betäubungsmittelgeschäft. In dem Telefonat wurde mitgeteilt, dass ein Herr … aus der … in … in den nächsten zwei Stunden eine größere Lieferung Heroin erwarte. Der Lieferant sei etwa … Jahre als, circa … cm groß, sehe verlebt aus, habe … sowie … und trage … . Daraufhin begaben sich die Zeugen KHK …, KHK …, KHK …, KOK … sowie POK … in die …straße. Gegen 15:12 Uhr befuhr der Angeklagte, mit einem … dem amtlichen Kennzeichen … die …straße, parkte gegenüber der Hausnummer … und begab sich fußläufig in Richtung des Hauseingangs der …straße … . Da die obige Personenbeschreibung, insbesondere die Haar- und Barttracht sowie die Körpergröße, auf den Angeklagte zutrafen, kontrollierten die eingesetzten Polizeibeamten zunächst die Person des Angeklagten. Dieser führte in einem Stoffbeutel 393,6 Gramm Heroin mit einem Heroinhydrochlorid-Anteil von 52,5% bzw. 206,6 Gramm und 245,6 Gramm Streckmittel (Coffein und Paracetamol) bei sich. Zudem befanden sich in einer von ihm mitgeführten Fleece-Jacke eine Dose mit 44,64 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochlorid-Anteil von 78,2% bzw. 34,91 Gramm, eine 91,31 Gramm schwere Haschischplatte mit einem Tetrahydrocannabinol(THC)-Anteil von 36,1% bzw. 32,96 Gramm sowie 5,16 Gramm (inklusive Verpackung) Cannabisextrakt. In der rechten Tasche der Fleece-Jacke befand sich zudem ein brauner Geldbeutel mit 570,00 EUR und in seiner rechten Hosentasche führte der Angeklagte weitere 240,00 EUR in einem anderen Geldbeutel mit sich, wobei das Geld aus Betäubungsmittel- bzw. Cannabisgeschäften stammte. Der Angeklagte beabsichtigte, jedenfalls einen Teil des Heroins an den Zeugen ... zu verkaufen. In dem Kofferraum des … verwahrte der Angeklagte ebenfalls eine Vielzahl getrennt verpackter Betäubungsmittel. Im Einzelnen handelte es sich dabei um - 12 Plastikdöschen mit 8,58 Gramm Cannabisextrakt mit einem THC-Anteil von 52,2% bzw. 4,48 Gramm, - weitere 28,5 Gramm Cannabis, - eine Dose mit 0,58 Gramm Cannabisharz, - zwei Dosen mit 1,94 Gramm Cannabisextrakt, - eine Haschischplatte (Cannabisharz) mit einem Gewicht von 72,15 Gramm und einem THC-Anteil von 36,1% bzw. 26,05 Gramm, zwei Beutel mit Ecstasy-Tabletten mit „Red-Bull"-Logo, mit einem Gewicht von insgesamt 329,7 Gramm und einem Methylendioxymethamphetamin (MDMA)-Base-Anteil von 10,6% bzw. 34,95 Gramm, eine Dose mit 3,53 Gramm Cannabisextrakt, - Substanz mit einem Trockengewicht von 376,7 Gramm, mit Amphetaminbase-Anteil von 31,3% bzw. 117,9 Gramm, 181,45 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochlorid-Anteil von 82,1 % bzw. 148,97 Gramm - 738,0 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 17,3% bzw 127,7 Gramm 7 Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 672,1 Gramm und einem THC-Anteil von 24,8% bzw. 166,7 Gramm zwei Beutel mit Ecstasy-Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 240,57 Gramm und einem MDMA-Base-Anteil von 37,6% bzw. 90,45 Gramm 122 LSD-Trips mit insgesamt 1,1 mg LSD Die vorgenannten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, wie der Angeklagte die Betäubungsmittel und Cannabisprodukte im Einzelnen erworben hat. Ferner verfügte der Angeklagte nicht über eine zum Verkehr mit Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten erforderliche Erlaubnis, was ihm auch bewusst war. Im Seitenfach neben dem Fahrersitz befanden sich weitere 3,08 Gramm Heroin in einer Plastikdose, die zum Eigenbedarf des Angeklagten bestimmt waren sowie Zigarettenschachteln mit gebrauchten „Alu-Röhrchen", die der Angeklagte zum Rauchen des Heroins nutzte. 2. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren bei Begehung der Tat in relevanter Weise beeinträchtigt. Eine dem Angeklagten am 17.02.2023 entnommene Blutprobe erbrachte ein positives Ergebnis auf Opiate und einen Messwert bezüglich Morphin von 14 pg/I. Sowohl in der Untersuchungshaft als auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konsumierte der Angeklagte keine Betäubungsmittel und nur in einzelnen Fällen Cannabisprodukte, ohne dass er unter konkret feststellbaren Entzugserscheinungen gelitten hätte. 3. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am … vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 17.02.2023 seit dem 17.02.2023 in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 20.04.2023 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, wobei der Angeklagte angewiesen wurde, jeglichen Konsum von Betäubungsmitteln zu unterlassen und sich zum Zwecke des Nachweises seiner Abstinenz monatlichen Drogenscreenings zu unterziehen. Des Weiteren wurde ihm aufgegeben, an einem Programm zur elektronischen Präsenzkontrolle teilzunehmen. Die regelmäßig stattfindenden Termine im Zusammenhang mit der elektronischen Präsenzkontrolle sowie die zur Durchführung des Drogenscreenings erforderlichen Urinkontrollen nahm der Angeklagte grundsätzlich beanstandungslos wahr, mit Ausnahme eines Zwischenfalls, bei dem sich der Angeklagte der Fußfessel entledigte. Hintergrund dessen waren insbesondere Auseinandersetzungen mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin, in dessen Wohnung der Angeklagte sich, nachdem er von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, nach der Bestimmung des Bewährungsbeschlusses zunächst aufzuhalten hatte. Der Angeklagte begab sich anschließend von sich aus zu seinem Bewährungshelfer und nahm nach einer Änderung des Außervollzugsetzungsbeschlusses seinen Wohnsitz unter der Anschrift seiner Lebensgefährtin. 4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen hat die Kammer das Verfahren bezogen auf den Vorwurf ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr geführt zu haben (Ziffer 1. der Anklageschrift vorn 19.09.2023) mit Beschluss vom 27.08.2024 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben — soweit ihnen gefolgt werden konnte — sowie ergänzend auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafenurteilen. Zum Beleg seiner Arbeit als .../... hat der Angeklagte ein gebundenes Buch über einen Teil seiner Werke sowie eine Rechnung für Werbezeichnungen über 13.680,00 EUR vorgelegt. Im Hinblick auf den Verkauf seines Unternehmens hat der Angeklagte weder Angaben hinsichtlich der Person des Käufers noch zu der Höhe des Kaufpreises abgeben wollen. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 10.07.2024. Ergänzend gründen die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten auf der Verlesung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 20.03.2006 (Az.: 2 KLs — 501 Js 5099/05) sowie des zugehörigen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2006 (Az.: 2 StR 235/06) und der Urteile des Landgerichts Marburg vom 05.06.2001 (Az.: 1 KLs — 2 Js 10832/00) und vom 13.05.1997 (Az.: 1 KLs — 4 Js 1284.0/97) sowie des auszugsweise verlesenen Urteils des Landgerichts Limburg vom 05.08.1993 (Az.: 5 KLs — 25 Js 3869/92). 2. Die Feststellung hinsichtlich des Inhaltes des anonymen Anrufs beruhen auf der Aussage des Zeugen PHK …, der den bei der Polizeistation … eingegangenen Anruf entgegengenommen hat sowie den Aussagen der Zeugen KHK …, POK …, KHK … und KHK …, die über den Inhalt des Anrufs informiert worden sind. 3. Die Feststellungen hinsichtlich der konkreten Tatsituation, insbesondere des Aufbewahrungsortes der von dem Angeklagten mitgeführten Betäubungsmittel respektive Cannabisprodukte, beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen POK …, KHK …, KHK …, KHK … und KHK … sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Angeklagte hat darüber hinaus angegeben, er habe die Betäubungsmittel und Cannabisprodukte im Juni oder Juli 2022 bei einem ihm aus der Zeit seiner Inhaftierung bekannten Herrn …, der nach Angaben des Zeugen ... im Jahr 2023 verstorben sei, gekauft, in einen Rucksack gepackt und in dem … gelagert, der dem Bruder seiner Lebensgefährtin gehöre. Die Zeugen POK …, KHK … und KHK …, die sich nach Eingang des anonymen Anrufs bei der Polizeistation … in der …straße positioniert hatten, waren für die Durchführung der Personenkontrolle sowie die Durchsuchungen der Person des Angeklagten, der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie des … zuständig. Der Zeuge POK … hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, eine Mitteilung über seine Dienststelle erhalten zu haben, nach der ein anonymer Hinweis auf ein in kürze stattfindendes Drogengeschäft in der …straße … samt detaillierter Personenbeschreibung des Überbringers der Drogen eingegangen sei. Empfänger einer größeren Menge Heroin solle ein Herr ... sein. Daraufhin habe er sich gemeinsam mit den Zeugen KHK …, KHK … sowie weiteren Beamten in die …straße begeben und dort verdeckt aufgehalten. In der ...straße … wohne unter anderem der polizeilich als Konsument von Betäubungsmitteln bekannte Zeuge .... Am frühen Nachmittag sei der Angeklagte mit einem dunklen … in die ...straße eingefahren, habe das Fahrzeug quer gegenüber der Hausnummer … geparkt und sich zu Fuß in Richtung des Hauseingangs begeben. Da die Personenbeschreibung eindeutig auf das Erscheinungsbild des Angeklagten zugetroffen habe, hätten er und seine Kollegen sich als Polizeibeamte zu erkennen gegeben und den Angeklagten einer Personenkontrolle unterzogen. Der Angeklagte habe überrascht, aber gelassen gewirkt, auch im Übrigen seien Zustand und Verhalten des Angeklagten unauffällig und klar gewesen. In einer von dem Angeklagten mitgeführten Tasche seien zwei Tüten mit bräunlichem Pulver aufgefunden worden, woraufhin der Angeklagte von sich aus angegeben habe, dass es sich hierbei um Heroin und Streckmittel handeln würde. In einer von dem Angeklagten mitgeführten Fleece-Jacke seien eine Dose mit weißem Pulver, eine Haschischplatte, drei Kapseln Pregabalin sowie eine Tüte in der sich Glasröhrchen mit brauner harzähnlicher Flüssigkeit befanden, aufgefunden worden. Nachdem der Angeklagte auf Nachfrage angegeben habe, in dem von ihm abgestellten Fahrzeug weitere Betäubungsmittel beisichzuführen, sei auch dieses mit seinem Einverständnis durchsucht worden. Hierbei seien insbesondere im Kofferraum des Fahrzeugs größere Mengen unterschiedlichster Betäubungsmittel sowie Haschisch, Marihuana und Verpackungsmaterial aufgefunden worden. Anschließend sei der Angeklagte zusammen mit den sichergestellten Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten an das zuständige Fachkommissariat, namentlich an die Zeugen KHK … und KHK …, übergeben worden. Diese glaubhaften Angaben werden gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK …, der ebenfalls vor Ort und insbesondere an der Durchsuchung des Fahrzeugs beteiligt gewesen ist. Der Angeklagte sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen. Da allerdings die Personenbeschreibung auf ihn zugetroffen und er sich in Richtung des Hauseinganges der ...straße … begeben habe, habe man sich zu einer Kontrolle des Angeklagten entschlossen. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges habe er, der Zeuge KHK …, sich zunächst eine grobe Übersicht über die aufgefundenen Tüten, Verpackungen und Dosen sowie deren Inhalt gemacht. Dabei habe er insbesondere in einem Rucksack Betäubungsmittel verschiedenster Art entdeckt. Der Angeklagte habe auf ihn bei der Durchführung der Maßnahmen durchgängig einen ruhigen und kooperativen Eindruck gemacht. Der ebenfalls vor Ort anwesende Zeuge KHK … hat die Angaben der vorbezeichneten Zeugen bestätigt und weitergehend bekundet, den Angeklagten aufgrund der passenden Personenbeschreibung und der mitgeführten Tasche und Jacke, in denen sich augenscheinlich Betäubungsmittel befunden hätten, unmittelbar über seine Rechte als Beschuldigter belehrt zu haben, wobei der Angeklagte auch hierbei einen ruhigen und kooperativen Eindruck vermittelt habe. Die getroffenen Feststellungen werden weiter belegt durch die Inaugenscheinnahme der in diesem Zusammenhang gefertigten Lichtbilder, auf denen insbesondere der im Kofferraum des … gelagerte Rucksack samt Inhalt sowie verschiedene weitere Beutel unter anderem mit Marihuana-Dolden sowie die hinter der Rückenlehne des Beifahrersitzes gelagerten Verpackungsmaterialien abgebildet sind. Ferner sind auf den Lichtbildern der Türablage der Fahrerseite Zigarettenschachteln mit Rauchutensilien und einer kleinen Dose abgebildet. Die Feststellungen hinsichtlich der konkreten Art, Mengen und Wirkstoffgehalte der sichergestellten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte beruhen maßgeblich auf der Aussage des Zeugen KHK …, der die sichergestellten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte einer ersten Sichtung und Testung unterzogen hat, den Aussagen der Zeugen PK … und KHK …, die die sichergestellten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte unverpackt und gewogen haben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des hessischen Landeskriminalamts vom 15.05.2023. Hinsichtlich des in der Stofftasche mitgeführten Pulvers hat der Angeklagte selbst angegeben, dass es sich hierbei unter anderem um Heroin gehandelt habe. Bestätigt wurde dies zunächst durch die Angaben des Zeugen KHK …, der weiter ausgeführt hat, in der von dem Angeklagten mit sich geführten roten Fleece-Jacke hätten sich Heroin, eine Haschischplatte, drei Kapseln Pregabalin sowie ein Glasröhrchen mit Cannabisextrakt, befunden. Bei den in der Türablage der Fahrerseite des ... aufgefundenen Gegenständen habe es sich um zwei Zigarettenschachteln mit gebrauchten Alu-Rauchröhrchen sowie einer Zigarettenschachtel mit einer Plastikdose, in der sich 4 Gramm Heroin befunden hätten, gehandelt. Der im Kofferraum des ... aufgefundene Rucksack habe insbesondere zwei Plastiktüten mit Kokain, wobei durch das hessische Landeskriminalamt festgestellt worden sei, dass es sich hierbei teilweise um Ketamin, das ebenfalls konsumiert werde, gehandelt habe, einen Gefrierbeutel mit zwölf Plastikdosen Cannabisextrakt, eine Plastiktüte mit einer Haschischplatte sowie zwei weitere Dosen mit Haschisch, eine Plastiktüte mit zwei Plastikdosen Haschischharz, einen Gefrierbeutel mit einer Haschischplatte, eine Plastiktüte mit roten Ecstasy-Tabletten mit „Red-Bull"-Logo sowie einen Müllbeutel, in dem sich wiederum eine Plastiktüte mit einem Amphetaminblock befunden habe, enthalten. In einer weiteren Einkaufstüte habe sich Kokain und in weiteren Tüten Haschischplatten, Marihuana sowie eine leere Folientüte mit starkem Marihuanageruch befunden. Ferner seien in einer Papiertüte jeweils wiederum in Plastiktüten verpackte Ecstasy-Tabletten. Haschischplatten sowie LSD-Trips vorgefunden worden. Der Zeuge KHK … hat bekundet, er habe anschließend den durch KHK … gestellten Untersuchungsantrag im Hinblick auf Tatrelevanz, Beweiswert, Beweisziel und Vollständigkeit geprüft, den Spurenträgern Spurennummern zugeordnet und diese tabellarisch erfasst. Sodann habe er die Asservate zur weiteren Untersuchung an das Labor des … weitergeleitet. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge PK … bekundet, er sei sodann für die Netto-Gewichtsbestimmung sowie Umverpackung der übersandten Asservate zuständig gewesen. Anschließend habe er die Asservate sowie den von ihm basierend auf seiner Untersuchung verfassten Bericht an das … zurückgesandt, die ihrerseits die Asservate an das hessische Landeskriminalamt weitergesandt hätten. Aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des hessischen Landeskriminalamts ergeben sich schließlich die unter Ziffer II. aufgeführten Feststellungen hinsichtlich der genauen Mengen und der Qualität der sichergestellten Betäubungsmittel. ~ Die Feststellung hinsichtlich der Bestimmung der Betäubungsmittel sowie Cannabisprodukte zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie die Feststellung, dass jedenfalls ein Teil der Betäubungsmittel an den Zeugen ... verkauft werden sollten, beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen POK …, KHK …, KHK …, KHK … und KHK … sowie den Ergebnissen die sich aus der Auswertung des nach der Tat sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten ergaben. Soweit sich der Angeklagte diesbezüglich dahingehend eingelassen hat, er habe sämtliche aufgefundene Betäubungsmittel und Cannabisprodukte lediglich besessen, sie aber nicht weiterveräußern wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten bereits als nicht glaubhaft, andererseits begründen die vorliegenden Indizien in einer Gesamtschau, dass der Angeklagte beabsichtigt hatte, die sichergestellten Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuveräußern. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung angegeben er habe etwa im Mai 2022 zufällig einen ihre aus der JVA in … bekannten Herrn … getroffen. Dieser habe ihn unter anderem an seinem auffälligen Fahrzeug mit … Kennzeichen erkannt und zu einem Besuch in sein …geschäft in … eingeladen. Er, der Angeklagte, habe zwar eigentlich weder Interesse an dem …geschäft des Herrn … noch an dessen Gesellschaft gehabt, dennoch habe er ihm einen Besuch abgestattet und in diesem Zusammenhang von Herrn … eine kleinere Menge Heroin zum Rauchen erhalten. In der Folgezeit habe er abends, um besser einschlafen und sich entspannen zu können, etwa ein halbes Gramm Heroin geraucht. Das Heroin habe er anfänglich in kleineren Mengen zwischen 3 bis 5 Gramm gekauft, dann jedoch den Entschluss gefasst, sich eine größere Menge Heroin zu beschaffen, um nicht regelmäßig neues Heroin kaufen und sich der Gefahr der Entdeckung aussetzen zu müssen. Herr ... habe ihm einen Kontakt vermittelt, der ihm gegen Zahlung von 25.000,00 EUR seinen kompletten Bestand an Drogen — von dem Angeklagten als „Bauchladen" bezeichnet —, einschließlich einer Menge von etwa 460 Gramm Heroin, verkaufen würde, wobei der Verkäufer ihm nur alle oder gar keine Drogen habe verkaufen wollen. Um an die größere Menge Heroin zu gelangen, habe er sich entschlossen, den gesamten „Bauchladen" zu kaufen, wobei er die Drogen direkt erhalten und zunächst 3.000,00 EUR angezahlt habe. Den restlichen Kaufpreis habe er in zwei weiteren Raten zu 10.000,00 EUR und 12.000,00 EUR beglichen, wobei der Angeklagte nicht angeben konnte wann oder in welchem zeitlichen Abstand er die beiden weiteren Raten gezahlt haben will. Auf die Ratenzahlung habe sich der Verkäufer insbesondere wegen seines auffälligen Autos mit … Kennzeichen eingelassen. Um die Drogen nicht in der von seiner Lebensgefährtin und ihm gemeinsam bewohnten Wohnung zu lagern, habe er diese in dem ..., der dem Bruder seiner Lebensgefährtin gehöre, gelagert, der immer in einer abgelegenen, nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straße abgestellt gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte auch angegeben, er fahre fast nie selbst, insbesondere nicht mit dem .... Vielmehr lasse er sich regelmäßig fahren. Auf die Frage, warum er an dem Tag seiner Festnahme mit dem ... und einer Vielzahl von Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten in die ...straße gefahren sei, hat der Angeklagte bekundet, er habe lediglich den Zeugen ... und dessen Lebensgefährtin, die Zeugin ..., besuchen wollen. Die Zeugin ... habe ihn gebeten vorbeizukommen, damit sie ihm Hundefutter geben könne, das sie für den Hund, den er seiner Lebensgefährtin geschenkt und den die Zeugin regelmäßig beaufsichtigt habe, besorgt habe. Auf die Nachfrage, warum er in einer Fleece-Jacke sowie einem Stoffbeutel verschiedene, teils größere Mengen an Betäubungsmitteln, Streckmittel und Cannabisprodukten zu dem Besuch bei den Zeugen ... und ... mitgenommen habe, hat der Angeklagte lediglich angegeben, er „glaube den beiden Zeugen noch nie Drogen gegeben und ihnen einmal gesagt zu haben, dass er zu alt zum „Dealen" sei". Diese Einlassung lässt sich bereits nicht mit der festgestellten Situation im Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs in Einklang bringen. Auf den anonymen Anruf hin, eine Person, auf die das Erscheinungsbild des Angeklagten zutraf, würde in der ...straße … am Nachmittag des 16.02.2024 eine größere Lieferung Heroin an den Zeugen ... verkaufen, konnten die Polizeibeamten den Angeklagten mitsamt einer größeren Menge an Heroin sowie einer Vielzahl weiterer, teils einzeln verpackter Betäubungsmittel und Cannabisprodukte sowie Streckmittel festnehmen, als er sich zu dem genannten Zeitpunkt zu Fuß auf dem Weg zu dem Zeugen ... befand. Der Angeklagte, der sich ansonsten grundsätzlich fahren lasse und speziell den ... nur zur Aufbewahrung seiner Betäubungsmittel und Cannabisprodukte genutzt haben will, fuhr ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt mit dem ... in die ...straße und nahm beim Aussteigen aus dem Fahrzeug insgesamt knapp 400 Gramm Heroin, Kokain sowie Cannabisprodukte in einem Stoffbeutel und einer Fleece-Jacke mit auf den Weg zu den Zeugen ... und ..., bei denen er nach eigenen Angaben nur Hundefutter habe abholen wollen. Die Menge an mitgeführtem Heroin von 393,6 Gramm lässt sich angesichts der nicht unerheblichen Menge auch nicht mit dem angegebenen Eigenkonsum von etwa einem halben Gramm am Abend zum besseren Einschlafen erklären. Ferner führte der Angeklagte neben dem Heroin auch über 240 Gramm Streckmittel bei sich, das er nach eigenen Angaben nicht genutzt habe. Für die Bestimmung der Betäubungsmittel und Cannabisprodukte zum gewinnbringenden Weiterverkauf unter anderem an den Zeugen ... spricht zudem, dass nach Angaben des Zeugen KHK … bei einer kurz darauf erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Zeugen ... in der ...straße 4 etwa 0,5 Gramm Heroin sowie Bargeld in Höhe von 745,00 EUR aufgefunden worden seien. Der Zeuge ... hat dies bestätigt und überdies angegeben, regelmäßig Heroin zu konsumieren, wobei die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, insbesondere die Zeugen KHK …, KHK … und POK …, bekundet haben, dass der Zeuge ... der Polizei als Konsument von Betäubungsmitteln bekannt sei. Der Angeklagte hatte ferner einen Geldbeutel mit 570,00 EUR und einen weiteren Geldbeutel mit 240,00 EUR bei sich, als er sich zu Fuß auf den Weg zu den Zeugen ... und ... begab, wobei er keine Erklärung dafür geben konnte, warum er einen vergleichsweise hohen Bargeldbetrag, noch dazu in zwei verschiedenen Geldbeuteln, mit sich führte. Die vorgenannten Umstände lassen mithin den Schluss darauf zu, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel und Cannabisprodukte gewinnbringend, jedenfalls das Heroin unter anderem an den Zeugen ..., verkaufen wollte. Nicht glaubhaft ist die Einlassung des Angeklagten zudem soweit er angegeben hat, er habe kein Interesse an den Betäubungsmitteln, mit Ausnahme des Heroins, und Cannabisprodukten gehabt, sich ihrer gleichwohl nicht entledigt, obwohl ihm bereits angesichts einschlägiger Vorstrafen — wie von ihm eingeräumt — bewusst gewesen ist, dass ihm auch für den Besitz einer derartigen Menge an Betäubungsmitteln eine empfindliche Strafe drohen würde. Auch hinsichtlich der Umstände des Ankaufs der Betäubungsmittel und Cannabisprodukte ist die Einlassung wenig glaubhaft, insbesondere soweit der Angeklagte den Kaufpreis in Raten gezahlt haben will, obwohl dies, wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, äußerst unüblich ist. Diesbezüglich hat der Angeklagte auch auf Nachfragen keine näheren Erklärungen hinsichtlich der Ankaufssituation geben können. Er hat lediglich bekundet, der Verkäufer habe dringend Geld gebraucht, ihm aber nur „alles oder nichts" verkaufen wollen, wobei der Angeklagte auf die Frage, warum er für den gleichen Kaufpreis nicht nur das Heroin abgenommen habe, schlicht antwortete, dies sei nicht möglich gewesen. Des Weiteren lassen auch die Inhalte der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten darauf schließen, dass die Betäubungsmittel und Cannabisprodukte an Dritte abgegeben werden sollten. Der für die Auswertung des Mobiltelefons zuständige Zeuge KHK … hat zunächst bekundet, von der Rufnummer des Zeugen ... sei am 16.02.2023, dem Tag der Festnahme des Angeklagten, um 14:54 Uhr über eine Dauer von 13 Sekunden bei dem Angeklagten angerufen worden. Kurz nach der erfolgten Festnahme des Angeklagten sei von derselben Rufnummer in kürzeren Abständen insgesamt weitere fünf Mal versucht worden, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Ferner seien sowohl kurz vor der Festnahme des Angeklagten als auch danach von verschiedenen Personen Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten eingegangen, worin vornehmlich um ein Treffen mit dem Angeklagten gebeten worden sei. Auch seien die Treffen teils als besonders dringlich erschienen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei diesen Personen um potentielle Abnehmer der Betäubungsmittel und Cannabisprodukte gehandelt habe. Im Einzelnen sei es insbesondere zu folgenden relevanten Kontaktaufnahmeversuchen mittels SMS gekommen. Am Morgen des 16.02.2023 habe der Angeklagte eine Nachricht von dem unter „…" gespeicherten Kontakt, der dem Zeugen … habe zugeordnet werden können, erhalten, mit der Frage „Guten Morgen der Herr alles gut bei dir und villt hast du den Vormittag mal Zeit und schaust rein?". Am 17.02.2023 sei von derselben Rufnummer erneut nachgefragt worden, ob der Angeklagte gegen Abend mal „rein schauen" könne und in einer weiteren Nachricht sei geschrieben worden: „Wäre schon voll wenn du das heute noch packst". Am 18.02.2023 seien wiederum Nachrichten derselben Rufnummer mit folgenden Inhalten eingegangen: „Guten Morgen alles gut vielleicht schaust du den Morgen vorbei bitte da ich später auf Geburtstag bin von Mama?", „Vergess mich bitte heute nicht", „Meine Mama feiert doch ihren 60. Heute und wäre echt wenn wir uns heute sehen könnten", „… versuche es bitte bis 14:30 hinzubekommen sonst bin ich geliefert sry. Aber heut der Tag ist für mich extrem wichtig". Auch am 19.02.2023 und in den Folgetagen seien weitere Nachrichten der Nummer eingegangen, in denen um eine Rückmeldung gebeten und nachgefragt worden sei, ob etwas passiert sei, man könne über alles reden und brauche Klarheit. Die Nachrichten wurden von dem Zeugen … in der Hauptverhandlung ihrem wesentlichen Inhalt nach bestätigt. Der Zeuge … hat ferner bekundet, der Zeuge … sei bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Handelns mit Betäubungsmitteln. Des Weiteren seien bei einer in anderer Sache erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Zeugen … 4,5 Gramm Haschisch sichergestellt worden. Weitere Nachrichten habe der Angeklagte unter anderem von der Rufnummer des Zeugen … erhalten, gegen den polizeiliche Ermittlungen im Rahmen eines gegen den Angeklagten geführten Verfahrens (Az. 501 Js 5099/05) angestrengt worden seien, insbesondere sei dem Zeugen vorgeworfen worden, Kurierfahrten für den Angeklagten durchgeführt zu haben. So sei am 16.02.2023 eine Nachricht unter der dem Zeugen … zugeordneten Rufnummer eingegangen mit dem Inhalt: „Alles klar ist dein Handy defekt wollte 20.40 kommen ist okay" und am 18.02.2023 die folgende Nachricht: „Melde dich mal Urlauber". Den wesentlichen Inhalt der beiden Nachrichten hat der Zeuge … in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Zeuge … hat ferner bekundet, der Angeklagte habe am Tag nach seiner Festnahme gehäuft weitere Anrufe, unter anderem fünf Anrufe von der einem Herrn … zugeordneten Rufnummer, erhalten und in der Zeit zwischen dem 16.02.2023 und dem 22.02.2023 weitere fünf Anrufe einer Rufnummer, die einem Herrn … habe zugeordnet werden können, empfangen. Beide Personen seien bereits mehrfach wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, darunter auch mit Heroin und Amphetamin, polizeilich in Erscheinung getreten. Die Vorkenntnisse zu den vorgenannten Anrufern sowie die Anzahl ihrer Kontaktaufnahmeversuche wie auch die zahlreichen von dem Angeklagten ausgehenden Anrufe an die genannten Personen vor und an dem 16.02.2024 würden die Annahme untermauern, dass es sich bei diesen Personen um Abnehmer des Angeklagten gehandelt habe und ein Teil der sichergestellten Betäubungsmittel für sie bestimmt gewesen seien. Die weiteren Angaben der Zeugen ..., ..., … und … waren teilweise wenig ergiebig oder nicht glaubhaft. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe regelmäßig gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ..., auf den Hund der Lebensgefährtin des Angeklagten aufgepasst und für diesen Hundefutter besorgt. Geld habe er hierfür keines erhalten. An dem Tag der Festnahme des Angeklagten habe dieser ihn besuchen wollen, um Absprachen hinsichtlich der Hundebetreuung zu treffen. Zunächst hat der Zeuge zudem angegeben, von einem Drogenkonsum beziehungsweise einem Drogenhandel des Angeklagten keine Kenntnis zu haben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat er allerdings bekundet, es sei schon einmal Thema zwischen ihnen gewesen, dass der Angeklagte angesichts seines Alters keine Drogen mehr habe nehmen wollen. Mit dem Angeklagten habe er nie gemeinsam konsumiert und auch nie Drogen von ihm erhalten. Diese Bekundungen weichen insoweit von der Einlassung des Angeklagten ab, als dieser angegeben hat, den Zeugen vermutlich gesagt zu haben, er wolle nicht mehr dealen. Auch ist mit den Angaben des Zeugen nicht in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte zu dem Besuch des Zeugen eine größere Menge Heroin sowie weitere Betäubungsmittel und Cannabisprodukte mitnahm, zumal der Zeuge selbst angegeben hat, Heroin zu konsumieren. Ferner wurden sowohl kleine Mengen an Heroin wie auch eine nicht unerhebliche Menge an Bargeld sowohl in der Wohnung des Zeugen ... als auch bei dem Angeklagten aufgefunden. Die Zeugin ..., die nach eigenen Angaben früher Heroin konsumiert habe, inzwischen jedoch „clean" und in einem Methadonprogramm sei, hat entgegen den Angaben des Zeugen ... angegeben, der Angeklagte habe bei ihnen vorbeikommen wollen, um Hundefutter abzuholen. Hierfür habe sie regelmäßig auch Geld erhalten Der Zeuge ... hat bekundet, er kenne den Angeklagten aus seiner Zeit in der JVA. Für die vielen Anrufe und Nachrichten kurz vor und nach der Festnahme des Angeklagten, in denen er ein Treffen mit dem Angeklagten als äußerst wichtig dargestellt hat, etwa weil er andernfalls „geliefert" sei, hat der Zeuge im Verlauf seiner Vernehmung verschiedene Begründungen vorgetragen. Während er anfänglich behauptet hat, der Angeklagte habe ihn zu „…" fahren sollen, um Nassfutter für seinen eigenen Hund zu besorgen, das sein Hund mittags unbedingt bekommen müsse, hat er nachfolgend angegeben, der Angeklagte habe ihn zu einem Tierarzt fahren sollen. Schließlich hat er bekundet, der Angeklagte habe ihm Hundefutter, gegebenenfalls auch Trockenfutter, vorbeibringen wollen. Insbesondere die mehrfach betonte Relevanz eines Treffens, weil er aus Zuneigung zu seinem Hund unbedingt Nassfutter benötigt habe, widerspricht der nachfolgenden Angabe, es könne auch sein, dass der Angeklagte ihm Trockenfutter habe vorbeibringen sollen. Ferner will der Zeuge — nach seinen Angaben — Trockenfutter grundsätzlich in dem nur 300 Meter von seiner Wohnung entfernten …-Markt gekauft haben. Die bereits für sich widersprüchlichen Angaben lassen sich auch nicht mit den Angaben des Angeklagten in Einklang bringen, der zum einen mehrfach betont hat, er habe sich selbst grundsätzlich fahren lassen, zum anderen sei er mit dem Zeugen ... lediglich bekannt gewesen, gleichzeitig will er regelmäßig zu dem Zeugen nach … gefahren sein, um mit diesem zum Tierarzt zu fahren bzw. Hundefutter zu kaufen. Der Zeuge … hat bekundet, er habe nie persönlichen Kontakt zu dem Angeklagten unterhalten, er habe lediglich den Angeklagten und dessen Lebensgefährtin im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer zu Krankenhäusern gefahren, da sein Taxi auch für Krankentransporte ausgestattet sei. Der Kontakt sei zudem immer von dem Angeklagten ausgegangen. Mit diesen Angaben lässt sich hingegen insbesondere die Nachricht „Melde dich mal Urlauber" nur schwer in Einklang bringen, die einerseits auf einen vertrauteren Umgang hindeutet und zum anderen von dem Zeugen ausgegangen ist. Aus den verlesenen Urteilen ergibt sich des Weiteren, dass der Angeklagte bereits zuvor ebenfalls mit einer Vielzahl verschiedener Betäubungsmittel und Cannabisprodukte Handel getrieben hat. Die aufgeführten Umstände stehen sämtlich im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel und Cannabisprodukte lediglich besessen, sie jedoch nicht weitergeben wollen. In einer Gesamtschau der vorgenannten Indizien und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte, mit Ausnahme der geringen Menge, die zum Eigenkonsum des Angeklagten vorgesehen war, dazu bestimmt waren, sie gewinnbringend zu veräußern. 6. Die Feststellung, wonach die in der Türablage auf der Fahrerseite aufgefundenen 3,08 Gramm Heroin zum eigenen Konsum des Angeklagten bestimmt waren, beruht zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, der ausgeführt hat (auch) diese Menge Heroin sei für seinen Konsum bestimmt gewesen und die gebrauchten Röhrchen habe er zum Rauchen des Heroins genutzt. Auffällig ist, dass dies die einzige Menge an Betäubungsmitteln war, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zu anderen Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten befand. Die übrigen diversen Betäubungsmittel und Cannabisprodukte befanden sich ausnahmslos im Kofferraum des ..., mit Ausnahme der Betäubungsmittel und Cannabisprodukte, die der Angeklagte in dem Stoffbeutel und der Fleece-Jacke mitführte, als er sich zu Fuß in Richtung der Wohnung des Zeugen ... begab. Der Angeklagte lagerte diese vergleichsweise geringe Menge Heroin nicht zusammen mit den übrigen Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten im Kofferraum, sondern in der Türablage der Fahrerseite. sodass sich bereits äußerlich eine Trennung erkennen lässt und auch die Tatsache, dass sich diese kleinere Menge Heroin nicht bei der größeren Menge Heroin von knapp 400 Gramm in der mitgeführten Stofftasche befand, spricht dagegen, dass auch sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen ist. Ferner befanden sich in unmittelbarer Nähe zu dem Heroin von dem Angeklagten nach eigenen Angaben zum Konsum genutzte, gebrauchte Alu-Röhrchen. 7. Hinsichtlich des Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 840,00 EUR konnte die Kammer zwar nicht sicher feststellen, aus welcher konkreten Tat dieses Geld stammte. Da der Angeklagte jedoch zwei Geldbeutel jeweils mit nicht unerheblichen Bargeldbeträgen bei sich trug, als er sich zu Fuß auf den Weg zu dem Zeugen ... begab, gleichzeitig aber weder angeben konnte, wofür er eine derartige Menge Bargeld noch zwei verschiedene Geldbeutel mitgenommen hatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieses Bargeld durch eine rechtswidrige Tat erzielt worden ist. Auch fehlen Anhaltspunkte, die auf eine anderweitige größere Einnahmequelle des Angeklagten schließen lassen. Zwar hat der Angeklagte angegeben, er habe noch Ersparnisse aus der Zeit der Führung seines Unternehmens und aus dessen Verkauf, die für seinen allgemeinen Lebensunterhalt sowie seinen Eigenkonsum ausgereicht hätten. Allerdings handelte es sich vorliegend nicht lediglich um Mengen an Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten, die zum Eigengebrauch bestimmt gewesen sind, zumal der Angeklagte auch keine Angaben hinsichtlich des Verkaufserlöses seines Unternehmens tätigen wollte und lediglich einen jährlichen Umsatz von 90.000,00 EUR angegeben hat. Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen ist, zumal sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die geeignet wären Zweifel an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten zu begründen. Da dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns nach eigenem Eingeständnis bewusst war, geht die Kammer von einer voll erhaltenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aus, wobei keine Hinweise vorhanden sind, die geeignet gewesen wären, Zweifel an seinen Angaben diesbezüglich zu begründen. Gleichermaßen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen ist. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, regelmäßig um besser einschlafen zu können, ein halbes Gramm Heroin geraucht und gelegentlich Haschisch konsumiert zu haben, ohne dass hierzu nähere Feststellungen getroffen werden konnten. Ferner habe er auch am Vorabend der Tat, dem 15.02.2024, etwa ein halbes Gramm Heroin geraucht, auch in diesem Fall allein um besser einschlafen zu können. Diese Angabe wird bestätigt durch die Ergebnisse der ihm nach der Tat entnommenen Blutprobe, durch die ein Messwert bezüglich Morphin von 14 µg/I nachgewiesen werden konnte. Es haben sich jedoch aus den eigenen Angaben des Angeklagten oder aus den sonstigen Ergebnissen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeuten würden. Weder sind aufgrund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsstörungen bei dem Angeklagten erkennbar eingetreten noch ergaben sich Anhaltspunkte dahingehend, dass der Angeklagte durch starke Entzugserscheinungen oder durch die Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben worden sein könnte. Dies ist weder von dem Angeklagten behauptet worden, noch anderweitig ersichtlich. Bei dem Angeklagten sind auch angesichts seines bisherigen Lebensweges und dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung keine — schon gar keine schweren - Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation, die durch einen Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, Nivellierung des Wertgefüges und vollständiger Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Drogen mit einer Einengung des Denkens und Handelns, gekennzeichnet ist, erkennbar. Auch Anhaltspunkte für eventuelle hirnorganische Veränderungen, welche auf einen langjährigen Rauschmittelkonsum hätten zurückgeführt werden können, konnten in der Hauptverhandlung nicht beobachtet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte etwa derart von den Gedanken an den Konsum von Drogen beherrscht und beeinträchtigt gewesen sein könnte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den alltäglichen Anforderungen nachzugehen. So war es ihm zunächst möglich, während er bereits Heroin konsumierte, den Verkauf seiner Firma, einschließlich regelmäßiger Aufenthalte in ..., abzuwickeln. Darüber hinaus unterstützte der Angeklagte seine Lebensgefährtin, tätigte Besorgungen und kümmerte sich beispielsweise um Transporte zu und vom Krankenhaus. Auch versorgte der Angeklagte den von ihm im Jahr 2022 neu angeschafften Hund seiner Lebensgefährtin, zeichnete und beriet Freunde/Bekannte bei deren künstlerischen Betätigungen. Letzteres hat unter anderem der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge ..., ein Verwandter der Lebensgefährtin des Angeklagten, bestätigt, der unter anderem bekundet hat, der Angeklagte habe seine Frau regelmäßig bei Zeichnungen bzw. Malereien unterstützt. Der Angeklagte hat die Tat schließlich auch nicht im Zustand einer akuten Intoxikation im Sinne einer mindestens mittelgradigen Berauschung begangen. Bei den von dem Angeklagten angegebenen Konsummengen am Vorabend der Tat handelt es sich nicht etwa um einen übermäßigen, ungewöhnlich hohen Konsum. Vielmehr hat der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung lediglich die für ihn üblichen Mengen konsumiert. Es haben sich in der Hauptverhandlung darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die Rückschlüsse auf etwaige psychopathologische Auffälligkeiten des Angeklagten bei der Tathandlung begründen könnten. Die Zeugen POK …, KHK … und KHK …, die zum Tatzeitpunkt einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten gewinnen konnten, haben alle glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe sich im Rahmen der Durchsuchung und Festnahme vollkommen unauffällig und kooperativ verhalten. Er habe sich klar artikuliert und auf sie nicht den Eindruck gemacht, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Cannabisprodukten zu stehen. Dies spricht zumindest als Indiz gegen die Annahme einer drogenbedingt erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Gleichermaßen spricht das Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens — keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen und bei der Festnahme anwesenden Zeugen hat diesbezüglich Auffälligkeiten bekundet — als Indiz gegen einen erheblichen Rauschzustand. Anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des durch die Zeugen berichteten Verhaltens bei der Tat und aller aufgeführten sonstigen Beweisanzeichen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass weder die Einsichts-noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist. Es war somit von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Die zum Verlauf der Untersuchungshaft und dem Verhalten des Angeklagten nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den bestätigenden Angaben der für die Durchführung der elektronischen Präsenzkontrolle und in diesem Zusammenhang auch der monatlichen Drogenscreenings zuständigen Bewährungshelferin … . Die Zeugin … hat insbesondere bekundet, der Angeklagte sei stets zuverlässig und pünktlich zu seinen monatlich stattfindenden Terminen bei ihr erschienen und habe sich vorbildlich an Absprachen gehalten. Hinweise auf einen Konsum von Betäubungsmitteln hätten sich nicht ergeben. IV. Durch die Beschaffung der Betäubungsmittel sowie der Cannabisprodukte zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis gemäß §§ 29a Abs. 1 Ni. 2 Var. 1 BtmG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Der Angeklagte verfügte zudem nicht über eine zum Verkehr mit Betäubungsmitteln oder Cannabisprodukten erforderliche Erlaubnis, was ihm auch bekannt war. Bei den zum Handeltreiben bestimmten tatgegenständlichen Mengen an Betäubungsmitteln handelte es sich jeweils auch um nicht geringe Mengen, wobei nahezu alle Betäubungsmittel je für sich bereits den jeweiligen Grenzwert zur „nicht geringen Menge" erreichten. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Grenzwerte zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten, und zwar jeweils der Grenzwert von 5 Gramm Kokainhydrochlorid (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.1985 - 2 StR 685/84, NStZ 1985, 366) um mindestens das 36,7-fache, der Grenzwert von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid (vgl. BGH, Beschl. v. 07.11.1983 — 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221) um mindestens das 137,7-fache, der Grenzwert von 10 Gramm Amphetaminbase (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.1985 — 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33) um mindestens das 11,7-fache und der Grenzwert von 30 Gramm MDMA-Base (vgl. BGH, Beschl. v. 15.03.2001 — 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381) um mindestens das 2,7-fache, wobei bezüglich einer weiteren Teilmenge in Höhe von über 570 Gramm keine Wirkstoffmengen bestimmt wurden. Letzteres hat allerdings keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung der Tat. Der tateinheitlich verwirklichte unerlaubte Besitz an den zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Cannabisprodukten tritt hinter dem Handeltreiben subsidiär zurück. Im Hinblick auf die weitere Menge von 3,08 Gramm Heroin zum Eigenbedarf hat sich der Angeklagte zudem tateinheitlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtmG strafbar gemacht. Auch diesbezüglich verfügte der Angeklagte nicht über eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb des Heroins, was ihm ebenfalls bewusst war. V. Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtmG schied allein vor dem Hintergrund der Art und Menge der gehandelten Betäubungsmittel und den um ein Vielfaches überschrittenen Grenzwerten sowie der einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten aus, wobei die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass der Angeklagte in gewissem, wenn auch rechtlich nicht relevantem, Umfang selbst Heroin und selten Cannabis konsumiert und die gesundheitliche Verfassung seiner Lebensgefährtin für ihn eine belastende Situation dargestellt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten dessen jedenfalls teilweise, soweit er den Besitz der Betäubungsmittel und Cannabisprodukte eingeräumt hat, geständige Einlassung zu berücksichtigen. Ebenfalls strafmildernd in Ansatz gebracht hat die Kammer die durch die Krankheit seiner Lebensgefährtin bedingte, für den Angeklagten belastende Situation. Zu seinen Lasten hat sich hingegen ausgewirkt, dass er bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2006 bereits eine längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2016 nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten war hingegen das erhebliche Überschreiten der nicht geringen Menge, bereits im Hinblick auf die einzelnen Betäubungsmittelarten, zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Lasten hat sich die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ausgewirkt, wobei hinsichtlich des Handeltreibens mit Cannabis zugleich zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte durch die Überschreitung der nicht geringen Menge einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG verwirklicht hat. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Grenzwert von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.1984 — 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404; BGH Beschluss v. 18.04.2024 — 1 StR 106/24, NStZ 2024, 420) um mindestens das 47,7-fache überschritten. Unter umfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren vier (4) Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, da die gemäß § 64 StGB erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung kein Hang des Angeklagten zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß bestand. Ein „Hang" in diesem Sinne ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Der Hang erfordert dabei (nunmehr) eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Es bestehen bereits keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hanges im maßgeblichen Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung. Der Angeklagte hatte bereits seit mehr als einem Jahr und sieben Monaten nachweislich keine Betäubungsmittel konsumiert, ohne dass die Kammer feststellen konnte, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme unter Entzugserscheinungen gelitten hat. Dies haben weder der Angeklagte, der nach eigener Bekundung auch in Zukunft keine Betäubungsmittel mehr konsumieren will, noch die Bewährungshelferin des Angeklagten … geschildert. Ferner weist der Angeklagte keine gesundheitlichen Folgen des Konsums auf. VI. Der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 810,00 EUR war gemäß § 33 S. 1 BtmG, § 73a Abs. 1 StGB einzuziehen. VII. Der Angeklagte hat aufgrund seiner Verurteilung gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.