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Entscheidung

AnwZ (B) 15/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/06 1 ZU 18/04 AGH NRW vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach § 29 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so- wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 18/04 AGH wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück- ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags- gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. 1 - 3 - Dagegen hat der Antragsteller am 3. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangen- heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragstel- ler gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be- schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge- richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben 4 - 4 - des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge- richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein An- griff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der feh- lenden Zulassung, aber auch an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden - Antragstellers scheitert. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen- heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu- dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm- ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar- keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord- nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei- dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 7 - 5 - 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge- setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05). 3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts- hofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Das gilt auch und erst recht, wenn, wie hier, die Entscheidung insgesamt nicht angegrif- fen werden kann, weil die erforderliche Rechtsmittelzulassung nicht erfolgt ist. 8 - 6 - 4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25). 9 Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 18/04 -