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Entscheidung

AnwZ (B) 119/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 119/05 vom 31. März 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Richters des Anwaltsgerichtshofs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 31. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 630 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Kammerbei- träge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu zahlen. 1 - 3 - 2 Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündli- chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller den als Vorsitzenden mitwirkenden Rechtsanwalt S. wegen Befangenheit abge- lehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu- rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit sei- ner Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsge- richtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet er- klärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus einer entspre- chenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Ver- fahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Rich- terablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW- RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlan- desgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.Nachw.; Senatsbe- schluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16; Hensler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, aaO). 3 - 4 - 4 Die vom Antragsteller vorsorglich erhobene und vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesene Besetzungsrüge, die sich gegen die Mitwirkung von Mitglie- dern der Antragsgegnerin an der Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist verfrüht und damit gegenstandslos, solange der Anwaltsgerichtshof in der Hauptsache nicht entschieden hat. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver- handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 5 Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 AGH 14/05 -