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Entscheidung

AnwZ (B) 19/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/06 1 ZU 57/05 AGH NRW vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Anfechtung einer Aufforderung zur Zahlung von Kammerbeiträgen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so- wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs- se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 57/05 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.609,21 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin richtete an den ihr angehörenden Antragsteller am 16. September 2004 die vollstreckbare Aufforderung, rückständige Kammerbei- träge zu zahlen. Diese Aufforderung wurde durch Beschluss des Anwaltsge- richtshofs vom 4. März 2005 mangels Bestimmtheit aufgehoben. Daraufhin rich- 1 - 3 - tete die Antragsgegnerin an den Antragsteller am 14. Juni 2005 eine neue Auf- forderung zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge für die Jahre 2000 bis 2005. Dagegen hat der Antragsteller am 18. Juni 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangen- heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zu- rückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsge- richtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen „einen Be- schluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde eingelegt. Der An- waltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstel- lers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge- legt. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be- schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge- richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge- richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein An- griff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der feh- lenden Zulassung scheitert. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen- heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu- dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm- 7 - 5 - ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar- keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord- nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei- dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entschei- dungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebil- deten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05). 3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 über die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar. Dies setzte nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO die Zulassung der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof voraus, an der es fehlt. 8 - 6 - 4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25). 9 Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 57/05 -