Entscheidung
AnwZ (B) 20/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/06 1 ZU 88/04 AGH NRW vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so- wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs- se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 88/04 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück- ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags- gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte 1 - 3 - diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die An- tragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2004, in welchem diese den Widerruf wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht an- ordnete. Dagegen hat der Antragsteller am 10. August 2004 Antrag auf gerichtli- che Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am 2. De- zember 2004 wegen formell-rechtlichen Bedenken wieder aufgehoben. Der An- tragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Se- nat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof der Antragsgegnerin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr eine Erstattung auch der außergerichtli- chen Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entschei- dung vorgelegt. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be- schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge- richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge- richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kosten- entscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual überholt ist. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen- heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu- dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm- ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar- keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord- 7 - 5 - nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei- dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge- setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05). 3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht anfechtbar. 8 a) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von §§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Hauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin wäh- rend des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der An- tragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungser- klärung der Antragsgegnerin förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf einer Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG entgegenstünde und (auf Kosten des An- tragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde, wenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137, 200, 201 f.; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). 9 - 6 - Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsanträgen und der Frage befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das er- laubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a FGG (Se- natsbeschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106). b) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss nach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundes- rechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften der §§ 42, 203 Abs. 2 BRAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt und dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. 7. Dezem- ber 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 29. März 1982, AnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 4. Aufl., § 40 Rdn. 16 a. E.). 10 - 7 - 4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25). 11 Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 88/04 -