Leitsatz
XII ZR 138/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 138/04 Verkündet am: 30. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2 a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus- wärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - OLG Hamm AG Hamm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufge- hoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsge- richts - Familiengericht - Hamm vom 15. Oktober 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2001 bis Juli 2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von 181 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Streitwert: 3.772 € Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit von August 2001 bis Juli 2003. 2 Der Beklagte ist der Vater der am 24. Mai 1988 geborenen Klägerin. Nach dem Tod der Mutter wohnte die Klägerin zunächst mit ihren beiden Ge- schwistern M., geboren am 7. April 1984, und J., geboren am 1. August 1990, im Haushalt ihres Vaters. In der Zeit von August 2000 bis Juli 2003 wohnte die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten im Haushalt ihrer Großeltern, von denen sie auch betreut wurde. Ende Januar 2003 zog auch die Schwester J. bei dem Beklagten aus. Die Klägerin erhält seit dem Tod ihrer Mutter eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 175,61 €. Diese und das volle Kindergeld leitete der Be- klagte in der hier relevanten Zeit von August 2001 bis Juli 2003 an die Großel- tern weiter. 3 Der Beklagte verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen, von dem ihm nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts 490,25 € monatlich verbleiben. 4 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterhalt in Höhe von monatlich 181 €, wovon dieser einen Teilbetrag in Höhe von monatlich 34,38 € anerkannt hat. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrages verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weiterge- henden Klage und Berufung verurteilt, an sie für die Zeit von August 2001 bis Juni 2003 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 90 € zu zahlen. Dagegen rich- ten sich die - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen beider Parteien. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verur- teilung des Beklagten in dem von der Klägerin beantragten Umfang. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 535 veröf- fentlicht ist, hat der Klage in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte schulde der Klägerin Barunterhalt jedenfalls in Höhe des Regelbetrages, der sich auf monat- lich 269 € belaufe. Daneben schulde er der Klägerin weiteren Betreuungsunter- halt, der mit monatlich 150 € zu bemessen sei. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein geschuldeter Betreuungsunter- halt pauschal in gleicher Höhe wie der Barunterhalt zu monetarisieren sei. Rich- tig sei es aber, den Betreuungsunterhalt konkret beziffern zu lassen, zumal ein Unterhaltspflichtiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Betreuung eines bei ihm lebenden Kindes einen Betreuungsbonus in Anspruch nehmen könne, wenn die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen zu bewerkstelligen sei. Der Betreuungsaufwand für die Klägerin sei nach dem erstmals in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrag mit einem Mindestbe- trag von 150 € pro Monat zu bemessen. Denn die Klägerin sei in der hier rele- vanten Zeit 13 bis 15 Jahre alt gewesen, und die Großeltern hätten ihren Wohnbedarf gedeckt, den Haushalt versorgt, ihre Wäsche gewaschen, sie mit allem ausgestattet, was sie für die Schule und ihre sonstigen Bedürfnisse benö- 7 - 5 - tigt habe, sie bei den Hausaufgaben unterstützt und ihr als vertraute Person zur Seite gestanden. Der Betrag entspreche dem Betreuungsbonus, der regelmä- ßig einem Barunterhaltspflichtigen gewährt werde, der selbst Kinder dieses Al- ters betreue, auch wenn keine Besonderheiten in der Betreuungssituation vor- liegen. 8 Auf den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 419 € (269 € + 150 €) seien die Halbwaisenrente und das volle Kindergeld anzurechnen. § 1612 b BGB sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Vorschrift die unter- haltsrechtlichen Auswirkungen der Zahlung von Kindergeld abschließend rege- le. Die Grenze des § 1612 b Abs. 5 BGB für eine Anrechnung des Kindergeldes sei nicht erreicht, zumal der Beklagte einschließlich des Betreuungsunterhalts einen einheitlichen Barunterhalt in Höhe von 419 € monatlich schulde, der 135 % des Regelbedarfs übersteige. § 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht dahin ausgelegt werden, dass wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Bar- und Betreuungsunterhalt zweimal 135 % des Regelbetrages gesichert sein müss- ten. Der Beklagte sei in Höhe des verbleibenden Unterhaltsbedarfs von ge- rundet 90 € monatlich (419 € - 175,61 € - 154 €) leistungsfähig. Das gelte auch dann, wenn man ihm für die Zeit der Betreuung der Schwester J. einen Betreu- ungsbonus in Höhe von 150 € zurechne. 9 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision des Beklagten zwar stand. Die Revision der Klägerin hat hingegen in vollem Umfang Erfolg. 10 - 6 - 1. Der Beklagte schuldete der Klägerin für die hier relevante Zeit sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Un- terhalt den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Zwar erfüllt ein Elternteil mit der Betreuung ei- nes minderjährigen unverheirateten Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kin- des. Hat der Unterhaltspflichtige - wie hier - das Kind aber nicht selbst erzogen, bleibt es bei seiner Unterhaltspflicht für den gesamten Lebensbedarf des Kin- des. Nach §§ 1601, 1610 BGB haftet zwar regelmäßig auch der andere Eltern- teil für den Unterhalt des Kindes, was nach § 1606 Abs. 3 BGB wegen der an- teiligen Haftung bzw. der Übernahme der Betreuung des Kindes zu einer Ent- lastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führt. Ist der andere Elternteil aber verstorben, bleibt es grundsätzlich bei der alleinigen Haftung des überle- benden Elternteils. 11 2. Streitig ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings, wie der neben dem Barunterhalt geschuldete Betreuungsunterhalt zu bemessen ist, wenn das Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohnt, sondern anderweit un- tergebracht ist. 12 a) Teilweise wird vertreten, dass der geschuldete Betreuungsunterhalt wegen der Gleichwertigkeit mit dem Barunterhalt pauschal in dessen Höhe zu monetarisieren sei (OLG Hamm [12. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1023; OLG Köln FamRZ 1992, 1219, 1220; OLG Hamm [8. Senat für Familien- sachen] FamRZ 1991, 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familien- richterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 11, 13, 287 f.; Kalthoener/Büttner/Niep- mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 903; ähnlich Kuhnick, FamRZ 2002, 923, 927, der den gesamten Unterhaltsbedarf nach den Höchstbeträgen der Düsseldorfer Tabelle bemessen will, was bei der aktuellen 13 - 7 - Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2005, 1300) exakt dem doppelten Regelbetrag entspricht). 14 b) Andere Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vertreten die Auf- fassung, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich konkret darzulegen und zu beziffern sei (so wie das Berufungsgericht OLG Stuttgart FamRZ 2001, 1241; OLG Hamm [11. Senat für Familiensachen] NJW-RR 2004, 152; Duderstadt FamRZ 2003, 70, 73 f.; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1561; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3172 a). c) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an, denn nur diese trägt der vom Gesetz vorgegebenen Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt Rechnung. 15 aa) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjäh- rigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade für das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es trägt auch der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwands zumindest unzulänglich bliebe. Insbesondere beste- hen Bedenken, den Geldwert der Betreuung, ähnlich wie im Schadensersatz- recht beim Ausfall von Leistungen der Hausfrau und Mutter, durch den Ansatz der Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfs- kräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln (vgl. Se- natsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - FamRZ 1988, 159, 161). 16 - 8 - Denn gerade im Unterhaltsrecht ist eine Pauschalierung dringender erforderlich als im Schadensersatzrecht, weil es sich hier um ein Massenphänomen handelt und deswegen schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungs- regeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind. Die aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit. Letztlich hat sich auch das Berufungsgericht der von ihm verlangten kon- kreten Bemessung des Betreuungsunterhalts verschlossen. Denn die Schät- zungsgrundlagen sind aus mehreren Gründen für eine konkrete Bemessung des Betreuungsunterhalts ungeeignet. Zum einen stellt das Berufungsgericht zu Unrecht darauf ab, dass die Großeltern den Wohnbedarf der Klägerin gedeckt haben. Darauf durfte es bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts schon deswegen nicht abstellen, weil der Wohnbedarf des Kindes nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem Barunterhalt nach der Düsseldorfer Ta- belle abgedeckt ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 m.w.N.). Außerdem hat das Berufungsgericht auch keine Fest- stellungen zum Umfang der weiteren Betreuungsleistungen der Großeltern ge- troffen, die eine konkrete Bewertung dieser Leistungen ermöglichen könnten. Stattdessen hat auch das Berufungsgericht letztlich einen pauschalen Ansatz gewählt, indem es von einem in seinen Leitlinien festgelegten Mindestbetrag für einen Betreuungsbonus ausgegangen ist. 17 bb) Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ent- lasten eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes, z.B. durch Ausbildungsver- gütung, grundsätzlich beide Eltern zur Hälfte. Die Einkünfte des minderjährigen Kindes sind also - nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs - nur zur Hälfte auf den Barunterhalt zu verrechnen, während die andere Hälfte als 18 - 9 - Ausgleich für die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dient (Senatsur- teil vom 4. November 1987 aaO, 162; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 96 ff.). 19 cc) Im Einklang damit sieht § 1612 b Abs. 1 BGB bei minderjährigen Kin- dern eine hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf den barunterhaltspflichtigen und den betreuenden Elternteil vor. Das staatliche Kindergeld nach den Vor- schriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familien- leistungsausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Un- terhaltspflichtigen, erleichtert werden soll, muss es unterhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Deswegen muss, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, wobei dieser entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfül- lung der Unterhaltspflicht vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101). Soweit das Gesetz in § 1612 b Abs. 1 BGB für minderjährige Kinder einen pauschal hälftigen Ausgleich des Kinder- geldes vorgesehen hat, geht es ebenfalls von einer Gleichwertigkeit des Barun- terhalts mit dem Betreuungsunterhalt aus. dd) Zwar sind auch in Fällen auswärtiger Unterbringung Ausnahmen von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts denkbar, etwa wenn persönlichkeitsbedingt ein besonders hoher Betreuungsbedarf be- steht oder wenn der Betreuungsbedarf im Einzelfall durch die Höhe der Betreu- ungskosten konkret feststeht. Dafür trägt aber derjenige Elternteil die Darle- gungs- und Beweislast, der sich auf einen solchen Ausnahmefall beruft 20 - 10 - (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 22; Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 903; Göppin- ger/Wax/Kodal aaO Rdn. 1546 ff., 1563). 21 3. Auf den gesamten Unterhaltsbedarf der Klägerin sind ihre Halbwaisen- rente und das Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen. 22 a) Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt setzt nach § 1602 Abs. 1 BGB die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten voraus. Dieser Grundsatz ist für minderjährige unverheiratete Kinder durch § 1602 Abs. 2 BGB dahin einge- schränkt, dass sie den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen brauchen. Eigenes Einkommen des Kindes mindert jedoch dessen Unterhaltsbedürftigkeit und damit auch seinen Unterhaltsanspruch. Das gilt grundsätzlich für Einkom- men jeder Art, einschließlich der nicht subsidiären Sozialleistungen. Entspre- chend ist auch die der Klägerin zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang auf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 17. Sep- tember 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111; Wendl/ Dose aaO § 1 Rdn. 440). b) Daneben ist auf den vollen Unterhaltsbedarf der Klägerin auch ihr ge- samtes Kindergeld anrechenbar. Denn das Kindergeld wird als öffentliche Sozi- alleistung gewährt, um den Eltern die Unterhaltslast gegenüber ihren Kindern zu erleichtern. Ist nach dem Tode eines Elternteils der andere in vollem Umfang unterhaltspflichtig, dient das Kindergeld folglich allein seiner Entlastung, so dass es dann grundsätzlich in vollem Umfang auf den geschuldeten gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. 23 Darauf, ob § 1612 b Abs. 5 BGB hier einer vollen Anrechnung des Kin- dergeldes entgegensteht, soweit der Beklagte nicht in der Lage ist, 135 % des Regelbetrages zu leisten, kommt es nicht an. Denn selbst nach Abzug des vol- len Kindergeldes verbleibt ein Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 24 - 11 - 208,39 € (538 € - 175,61 € - 154 €), der den beantragten monatlichen Unterhalt von 181 € sogar übersteigt. 25 4. Der Beklagte ist in Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts von monatlich 181 € auch leistungsfähig. Denn sein bereinigtes Einkommen belief sich nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts auf 490,25 € monatlich und reichte damit aus, um alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen. a) Von diesem verteilungsfähigen Einkommen sind im Rahmen des hier geschuldeten Kindesunterhalts neben den gleichrangigen Ansprüchen auf Bar- unterhalt nur die Beträge abzuziehen, die der Beklagte zusätzlich in monetärer Form schuldet. Das gilt allein für den Betreuungsunterhalt der Klägerin, den der Beklagte - wie ausgeführt - neben dem Barunterhalt und in gleicher Höhe schuldet. Die persönliche Betreuung der Tochter J. wirkt sich auf die Berech- nung des Kindesunterhalts hingegen nicht aus, weil sie nicht in monetärer Form geschuldet ist. Insoweit wäre auch der Ansatz eines Betreuungsbonus verfehlt, zumal der Beklagte im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Soweit einem Unterhaltspflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats wegen einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit neben der Kindeserziehung zusätzlich zu seinem Selbstbehalt ein bestimmter Bonus belassen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156), beschränkt sich dieses auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts. 26 b) Von dem verfügbaren Betrag in Höhe von monatlich 490,25 € schulde- te der Beklagte neben der Klägerin auch der weiteren Tochter J. und dem Sohn M. Unterhalt. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf des Sohnes M. belief sich wegen des- sen eigener Einkünfte allerdings lediglich auf 22,50 € monatlich. Weil der Sohn 27 - 12 - außerdem im April 2002 volljährig geworden ist, war dieser Anspruch fortan nach § 1609 Abs. 1 BGB nachrangig und nicht mehr im Rahmen der Leistungs- fähigkeit gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf der weiteren minderjährigen Tochter J. belief sich zunächst auf monatlich 151 € (Regelbetrag von 228 € abzüglich hälftigen Kindergeldes von 77 €) und ist erst zum August 2002 auf monatlich 192 € (Regelbetrag von 269 € abzüglich 77 €) angestiegen. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten monatlichen Un- terhalts in Höhe von 181 € verblieben dem Beklagten nach Abzug des Selbst- behalts und aller finanziell zu erbringenden Unterhaltsleistungen sogar monat- lich für die Zeit bis April 2002 135,75 € (490,25 € - 22,50 € - 151 € - 181 €), für die Zeit von Mai bis Juli 2002 158,25 € (490,25 € - 151 € - 181 €) und für die Zeit ab August 2002 117,25 € (490,25 € - 192 € - 181 €). Damit reicht das ver- teilungsfähige Einkommen des Beklagten aus, um den Barunterhalt aller gleich- rangigen Unterhaltsberechtigten und den zusätzlich monetär geschuldeten Betreuungsunterhalt für die Klägerin zu erfüllen. 28 5. Entgegen der Auffassung des Beklagten belastet der pauschal nach der Höhe des Barunterhalts bemessene Betreuungsunterhalt ihn auch nicht in unzumutbarer Weise. Seit dem Tod seiner Ehefrau schuldete der Beklagte der Klägerin zwar zusätzlich Betreuungsunterhalt, der hier – wie der Barunterhalt - in Höhe des Regelbetrages von 269 € monatlich zu bemessen ist. Auf diesen zusätzlichen Unterhaltsbedarf ist aber die Halbwaisenrente von monatlich 175,61 € anrechenbar, die der Klägerin seit dem Tod ihrer Mutter zusteht (Se- natsurteil vom 17. September 1980 aaO). Zieht man von dem Bedarf auf Betreuungsunterhalt zusätzlich das hälftige Kindergeld mit monatlich 77 € ab, verbleibt eine zusätzliche Unterhaltspflicht des Beklagten von lediglich 16,39 € (269 € - 175,61 € - 77 €) monatlich. Nur diesen Betrag hat der Beklagte infolge 29 - 13 - des Todes seiner geschiedenen Ehefrau zusätzlich zu dem von ihm geschulde- ten und um das hälftige Kindergeld geminderten Barunterhalt aufzubringen. Hahne Weber-Monecke Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Hahne Vézina Dose Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2003 - 33 F 7/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2004 - 11 UF 183/03 -