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Beschluss

25 T 143/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0316.25T143.17.00
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Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.

Entscheidungsgründe
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben. Gründe Die Gläubigerin hat unter dem 14. Juli 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf gegen den Schuldner erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 hat die Gläubigerin beantragt, anzuordnen, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens die Ehefrau des Schuldners, Frau B., sowie die gemeinsamen Kinder zu 50 % unberücksichtigt bleiben. Die Gehaltsabrechnung des Schuldners für September 2016 weise die Lohnsteuerklasse 4 aus, welche darauf hinweise, dass die Ehefrau über Einkommen in vergleichbarer Höhe verfüge. Der Schuldner hat die Zurückweisung des Antrags begehrt. Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 hat der Rechtspfleger angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt zu bleiben hat. Im Übrigen ist der Antrag vom 5. August 2016 zurückgewiesen worden. Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. März 2017 nicht abgeholfen hat. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) und führt in der Sache zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückgabe der Sache an das Amtsgericht. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt worden (BT-Drucksache 8/693 S. 48 f.). Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 211/08). Sie will die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in seine Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)). Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 211/08). Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356). Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51). In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen werden, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 m.w.N.). Für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, WM 2009, 1153; BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)), ist bei Unterhaltsleistungen zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits zu unterscheiden. Der Betreuungsunterhalt umfasst die Betreuungsleistungen in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., Vor §§ 1601 ff Rn. 3; Scholz, FamRZ 1994, 1314, 1315). Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101; Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598). Folge ist, dass der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht genügt. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss. Der Akteninhalt lässt die tatsächlichen Umstände bezüglich der Erbringung der Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder nicht ansatzweise erkennen. Der Rechtspfleger wird daher dem Schuldner aufzugeben haben, das jeweilige Geburtsdatum der Kinder anzugeben und die Unterhaltsleistungen der beiden Elternteile darzulegen. Weiterhin ist der letzte Einkommensteuerbescheid zur Akte zu reichen. Sollte kein Vortrag seitens des Schuldners erfolgen, ist davon auszugehen, dass beide zu nahezu gleichen Teilen sowohl den Bar- als auch Naturalunterhalt leisten. Der Schuldner und seine Ehefrau haben die Steuerklassenkombination 4/4 gewählt, welche grundsätzlich für Ehepaare, bei denen beide Partner in etwa gleich viel verdienen, sinnvoll ist. Angesichts dieser Rahmenbedingungen wäre davon auszugehen, dass der gesamte Lebensbedarf aus den Einkünften beider Elternteile bestritten wird. Ob der Schuldner und seine Ehefrau auch die tatsächliche Betreuung ihrer Kinder gleichgewichtet übernehmen, wäre in dieser Fallkonstellation nicht entscheidungserheblich. Dem Antrag der Gläubigerin wäre stattzugeben.