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Entscheidung

3 StR 370/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 einstimmig be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ver- den vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von der Angeklag- ten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Ver- hältnis 1 : 1 auf die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ange- rechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker