Entscheidung
5 StR 542/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR542.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 542/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 27. April 2018 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Telefonate aus der Überwa- chung eines vom Angeklagten als „Kundentelefon“ verwendeten Mobilfunktele- fons verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer weder den Beschluss über die Anordnung noch über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO mitge- teilt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler