OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VII ZB 40/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/06 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 148, 145, 493 Ein Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständi- ges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, z.V.b.). BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZB 40/06 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.160 € Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss.1 Die Beklagte führte für die Klägerin aufgrund eines Rahmen-Bau- vertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im November 2004 beantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis über Putz- risse und deren Ursache an den Außenwänden von mehreren, näher bezeich- neten Bauvorhaben sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das selb- ständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen Sach- verständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat. 2 Die Klägerin hat im Februar 2006 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an insgesamt 28 näher bezeichneten Bauvorhaben ver- 3 - 3 - langt. Die Klage ist bei derselben Kammer anhängig wie das Hauptverfahren. Diese hat das Verfahren im Hinblick auf 17 näher bezeichnete Bauvorhaben in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt, weil deren Mängel Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind. Im Übrigen hat es einen Beweisbeschluss erlassen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Be- schwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Abänderung des landge- richtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.4 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Aussetzung des Hauptsachever- fahrens sei in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ermessensfehlerfrei. Die Feststellung von Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren sei vorgreif- lich im Sinne des § 148 ZPO, weil die Mängel, über deren Vorliegen und deren Ursache die Klägerin eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren begehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da die im selbständigen Beweisverfahren durchzuführende Beweisaufnahme nach § 493 ZPO für das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der Prozessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Aus- gang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten. 5 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.6 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, zur Veröffentlichung bestimmt, in einer Parallelsache zwischen denselben Parteien 7 - 4 - entschieden, dass die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich zuläs- sig ist. Gleiches gilt auch hier. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 26. Oktober 2006 Bezug. 8 b) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfreie Ermes- sensausübung voraus, von der hier ausgegangen werden kann. Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozes- ses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Auch unter Berücksichtigung die- ses Gesichtspunkts ist die Aussetzung nicht zu beanstanden. Die Gedanken der Beschleunigung und der Prozessökonomie werden dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anhängig gemacht worden sind. 9 c) Die Anordnung einer nur teilweisen Aussetzung des Hauptsachever- fahrens ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Für die Befugnis zur teilweisen Aussetzung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 148 ZPO genügt es, wenn ein abtrennbarer Teil eines Hauptsacheverfahrens vom Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens abhängig ist. Bezieht sich das selbständige 10 - 5 - Beweisverfahren auf Mängel, die auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht der Hauptsache das Verfahren insoweit aussetzt. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 551/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 13/06 -