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Beschluss

15 W 19/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0517.15W19.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2023 - 33 O 135/19 - aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 20. Dezember 2022 an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2023 - 33 O 135/19 - aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 20. Dezember 2022 an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 17. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. sowie die Richter am Oberlandesgericht V. und O. beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2023 - 33 O 135/19 - aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 20. Dezember 2022 an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der klagende Verband für Y. nimmt die Beklagte als Betreiberin des Onlineportals X. wegen der angeblich rechtswidrigen Übermittlung von Nutzerdaten an Dritte und wegen der angeblichen Nichterfüllung diesbezüglicher Informationspflichten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Parteien streiten unter anderem über die Frage, ob der Kläger klagebefugt ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern 1. in Telemedien für das Tracking von Nutzern zu Analyse- und Marketingzwecken Technologien einzusetzen, die personenbezogene Daten von Nutzern an Empfänger übermitteln und dadurch das Verhalten von Nutzern websiteübergreifend nachverfolgen, ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für diese Verarbeitung einzuholen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 16 und K 69 dargestellt, 2. Telemedien anzubieten, ohne Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgangs Informationen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Antrag 1 beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 20, K 51 und B 21 dargestellt, 3. im Falle gemeinsamer Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Antrag 1 entgegen Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern nicht zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 20, K 69, K 51 und B 21 dargestellt, und 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2019 zu zahlen. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das Landgericht das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens C-319/20 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. April 2022 entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (GRUR 2022, 920). In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen und hat ihm nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien (GRUR 2023, 193). Das Verfahren ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig (C-757/22). Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2023 das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO erneut ausgesetzt bis zur Entscheidung im erneuten Vorabentscheidungsverfahren. Es hat ausgeführt, die Klagebefugnis des Klägers gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO sei von der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage abhängig. Der Kläger stütze den Klageantrag zu 2 auf eine Verletzung der Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO und den Klageantrag zu 3 auf eine Verletzung der Informationspflicht aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger meint, die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen seien im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls sei keine vollständige Aussetzung geboten, denn über den Klageantrag zu 1 könne jederzeit entschieden werden. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Sie führt insoweit, als das Landgericht das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. Im Übrigen hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. 1. Soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 ausgesetzt hat, ist sie nämlich unzulässig. Sind Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein anderes Verfahren entscheidungserheblich ist, kann das andere Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 10 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 148 Rn. 3b). Gegen eine solche Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nicht statt, auch nicht im Hinblick auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit. Denn zwar findet nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statt gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird. Dies gilt aber nach nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht für Aussetzungen, die mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden sind. Denn zum einen tritt durch eine solche Vorlageentscheidung ein Verfahrensstillstand, dem die Überprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung entgegenwirken soll, nicht ein, da das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs - wenngleich in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen ist, in dem die Vorlage erfolgt. Zum anderen folgt die Unanwendbarkeit des § 252 ZPO bei Vorlageentscheidungen - im Gegensatz zu den in § 252 ZPO vorgesehenen Aussetzungsfällen - aus dem allgemeinen Prozessgrundsatz, dass Instanzgerichte ihre eigentliche Prozessentscheidung unabhängig und ohne „Steuerung" von außen - grundsätzlich auch ohne eine solche durch die übergeordnete Instanz - finden und fällen dürfen. Eine Entscheidung über die Beschwerde würde - wollte man sie als zulässig erachten - jedoch zwangsläufig dem unteren Instanzgericht jedenfalls teilweise auch den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21, MDR 2022, 1499; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 16, § 252 Rn. 2). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Gericht von einer aus seiner Sicht gebotenen Vorlage absieht, weil die Rechtsfrage bereits Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens ist, und das Gericht deshalb in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO sein Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aussetzt. Für den Verfahrensablauf macht es nämlich - auch aus der Sicht der Parteien - keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits auf Grund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung trifft, die den Europäischen Gerichtshof unökonomisch und überflüssig zusätzlich belastet, oder ob es - wie hier das Landgericht - lediglich die Vorabentscheidung abwartet und deshalb den Weg einer „vorlagespezifischen“ Aussetzung wählt (zutreffend OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857, 857 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22, MDR 2022, 1050; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; zweifelnd BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]). Dem steht nicht entgegen, dass es bei der Aussetzung wegen der Vorlage eines anderen Verfahrens an der Identität mit der Vorlageentscheidung fehlt (so aber Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2). Mit der Entscheidung über die Aussetzung bringt das Gericht nämlich zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre deshalb auch in den Fällen einer Aussetzung wegen einer dem Europäischen Gerichtshof bereits durch ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren vorgelegten Auslegungsfrage die inhaltliche Überprüfung der Aussetzungsentscheidung darauf, ob das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die der Aussetzung zugrunde liegende Frage hätte vorlegen dürfen. Diese Entscheidung unterliegt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht der Kontrolle durch ein Beschwerdegericht (zutreffend Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18). 2. Soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt hat, ist die sofortige Beschwerde hingegen zulässig und begründet. Sie ist insoweit statthaft. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 1 greifen insoweit nicht. Denn in Bezug auf die Klageanträge zu 1 und 4 hat das Landgericht die Aussetzungsentscheidung nicht begründet. Es hat insoweit nicht zu erkennen gegeben, dass es die vom Bundesgerichthof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage als entscheidungserheblich ansieht. In Bezug auf die Klageanträge zu 1 und 4 ist deshalb Raum für eine Nachprüfung der Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht, die dem Landgericht nicht den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreibt. Begründet ist die sofortige Beschwerde, weil die Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf die Klageanträge zu 1 und 4 ermessensfehlerhaft ist. Denn das Landgericht hat nicht erwogen, die von ihm für erforderlich gehaltene Aussetzung auf die Klageanträge zu 2 und 3 zu beschränken. Eine solche Teilaussetzung ist grundsätzlich möglich, wenn sich der Aussetzungsgrund - wie hier aus Sicht des Landgerichts - nur auf einen selbständigen, abtrennbaren (§ 145 ZPO) Teil des Streitstoffs bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZB 40/06, NJW-RR 2007, 456 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 148 Rn. 7). Auch wenn vorliegend eine Teilaussetzung angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der Klageanträge nicht nahe liegen und nicht zweckmäßig sein mag, stand und steht es deshalb im Ermessen des Landgerichts, das Verfahren ganz oder teilweise auszusetzen. Dieses Ermessen hat das Landgericht bislang nicht ausgeübt. Da der Kläger sowohl in seiner Antragserwiderung als auch in der Beschwerdebegründung geltend gemacht hat, dass in Bezug auf den eigenständigen Antrag zu 1 die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen und über den Antrag jederzeit entschieden werden könne, hätte das Landgericht zumindest kurz begründen müssen, warum es eine Beschränkung der Aussetzung nicht für angezeigt hält. An einer solchen Begründung fehlt es sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der Nichtabhilfeentscheidung. In der Nichtausübung des Ermessens liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler. Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 38 f.). 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. In Bezug auf die Zulässigkeitsfrage erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22 - (MDR 2022, 1050) eine abweichende Auffassung vertreten hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegt. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12).