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Leitsatz

VI ZR 4/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 4/06 Verkündet am: 12. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 526 Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzel- richter gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfas- sungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Vorausset- zungen der Willkür in Betracht. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - LG Lüneburg AG Celle - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge- richts Lüneburg vom 30. November 2005 wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 3. Juni 2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Klägerin, den ihr Ehemann fuhr, und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi- cherte PKW der Beklagten zu 1, dessen Fahrerin und Halterin sie selbst war, beschädigt wurden. Die Klägerin hat von den Beklagten vollen Ersatz ihres Schadens verlangt und Zahlung von 1.685,54 € begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klägerin und deren Ehemann sowie dem Haft- pflichtversicherer (als Drittwiderbeklagten) hälftigen Ersatz ihres Schadens von insgesamt 2.003,00 € verlangt und Zahlung von 1.001,50 € begehrt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Widerklage in vollem Umfang und der Klage in Höhe von 829,27 € stattgegeben und dabei jeweils eine Haftungs- quote von 50 % zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Beru- fung eingelegt und ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht hat im ersten Termin als Kollegium über die Sache verhandelt und 1 - 3 - den Rechtsstreit später "im vermuteten Einverständnis der Parteien" der Be- richterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat nach weiterer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 80 % zum Nachteil der Be- klagten bejaht und diese als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 663,42 € verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Be- klagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Berufung und meint, es sei unschädlich, dass ein Rechtsmittel nur hinsichtlich der teilweisen Klageab- weisung, nicht aber auch hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung über die Widerklage eingelegt worden sei, denn hierbei handele es sich um zwei ver- schiedene Streitgegenstände. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat es die Revi- sion zugelassen. In der Sache ist es der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet habe und die Klägerin sich ledig- lich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Quote von 20 % anrechnen lasse müsse. 2 II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.3 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung beschränken wollte, da eine solche Beschrän- 4 - 4 - kung jedenfalls unzulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs kann die Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbst- ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand ei- nes selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschränkt werden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - VersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543, Rn. 10; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 543, Rn. 10; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543, Rn. 11). Zwar kann über die Zulässigkeit der Berufung durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ 102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zu- lassung fehlt, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. Das bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschränkt zugelas- sen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, in- soweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.). 2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Einzelrichterin nicht befugt gewesen sei, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, weil bereits im Haupt- termin zur Hauptsache verhandelt worden sei (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte Übertragung auf 5 - 5 - den Einzelrichter gestützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Übertragungsbeschluss unanfechtbar sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99). Die Revision kann da- her nicht mit der Verfahrensrüge begründet werden, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen von § 526 Abs. 1 ZPO verkannt oder es liege ein Fehl- gebrauch des Ermessens vor (Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO- Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 526 ZPO, Rn. 15; Wieczo- rek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 526, Rn. 20; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 526, Rn. 33; HK- Wöstmann, ZPO, § 526, Rn. 11; vgl. aber Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 526, Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 526 Rn. 9). Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Be- tracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetz- lichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Dies wird von der Revision nicht gel- tend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Rüge- verzicht geheilt werden kann (vgl. BGHZ 147, 397, 400). 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei trotz der Be- schränkung auf den Urteilsausspruch zur Klage zulässig, begegnet keinen Be- denken und wird von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen. 6 a) Wie sich schon aus § 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, muss der Beru- fungskläger die ihm nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollem Umfang seiner Beschwer angreifen. Er kann das Rechtsmittel auf abgrenzbare Teile beschränken. So kann die Anfechtung auf einen von mehreren Streitge- 7 - 6 - genständen, aber auch auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitge- genstandes begrenzt werden (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 520, Rn. 29). Bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen ist eine Beschränkung der Anfech- tung auf den einen oder anderen Anspruch zulässig, mag die Gegenforderung im Wege der Zurückbehaltung, der Aufrechnung oder der Widerklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 - NJW-RR 2001, 1572 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Gegenstand von Klage und Widerkla- ge Forderungen aus demselben Lebenssachverhalt wie z.B. einem Verkehrsun- fall sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Teilanfechtung die Entschei- dung über den nicht angegriffenen Teil in Rechtskraft erwächst, denn diese er- fasst nicht den Rest der geltend gemachten Ansprüche. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (pro- zessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelba- ren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündli- chen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tat- sächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (Se- natsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59 f.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - NJW 1976, 1095 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032). b) Erwächst ein Urteil über zwei mit Klage und Widerklage geltend ge- machte gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs keine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung über den noch anhängigen Anspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebens- sachverhalts gelangt, eine von der Begründung des früheren Urteils abwei- chende Entscheidung treffen. Das gilt insbesondere für die Bemessung der Haf- 8 - 7 - tungsquote im Rahmen der gemäß §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG vorzu- nehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidun- gen ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann nicht erge- hen dürfte, wenn es eine Frage entscheiden würde, die sich im weiteren Verfah- ren über einen anderen Anspruch noch einmal stellt, wenn es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - NJW-RR 2003, 303 f. m.w.N.). § 301 Abs. 1 ZPO regelt allein die Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Aus die- ser Vorschrift lässt sich eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Par- teien (vgl. §§ 253, 308, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht herleiten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.9 Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 21.03.2005 - 11 C 677/04 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 S 40/05 -