OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZR 80/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101220UIXZR80
7Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101220UIXZR80.20.0 Berichtigt durch Schreibfehler- berichtigung vom 02.02.2021 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 80/20 Verkündet am: 10. Dezember 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143 Abs. 1; SGB III § 356 Abs. 1 Satz 1 Ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemein- same Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse verpflich- tet, so ist in der Insolvenz des Arbeitgebers die gemeinsame Einrichtung oder Aus- gleichskasse zur Rückgewähr einer in anfechtbarer Weise erlangten Zahlung der Um- lage verpflichtet. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 80/20 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkam- mer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2020 und das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe der Hauptforderung und hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung für die Zeiten vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 27. März 2019 abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewie- sen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zei- ten vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 27. März 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewie- sen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 21. Oktober 2015 am 14. Dezember 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks und beschäftigte ge- werbliche Arbeitnehmer. Sie war zur Entrichtung der Winterbeschäftigungsum- lage verpflichtet, die sie über die beklagte Lohnausgleichskasse abführte. Nach- dem die Schuldnerin die Umlage für März 2015 in Höhe von 214,54 € nicht ent- richtet hatte, erließ die Bundesagentur für Arbeit durch die Agentur für Arbeit Frankfurt am Main (nachfolgend: Bundesagentur) am 11. Juni 2015 einen Leis- tungsbescheid. Mit dem Bescheid setzte die Bundesagentur die Schuldnerin ins- besondere darüber in Kenntnis, dass ihr die offene Winterbeschäftigungsumlage für März 2015 zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ge- meldet worden sei, und forderte die Schuldnerin auf, die Umlage zur Vermeidung einer zwangsweisen Beitreibung innerhalb einer Woche an die Beklagte zu zah- len. Dies geschah nicht. Mit Vollstreckungsanordnung vom 14. Juli 2015 beauftragte die Bundes- agentur das Hauptzollamt Berlin mit der Vollstreckung und bat, eingezogene Be- träge an die Beklagte auszukehren. Am 1. Oktober 2015 zahlte die Schuldnerin die offene Umlage an das Hauptzollamt, das die bei ihm eingegangenen 214,54 € an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte führte die Umlage an die Bundesagen- tur ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Zahlung der Umlage sei gegenüber der Beklagten als inkongruente Deckung anfechtbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht die richtige Anfechtungsgegnerin und dem- entsprechend nicht passivlegitimiert sei. Die Klägerin hat die vom Amtsgericht 1 2 3 - 4 - wegen Grundsatzbedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassene Beru- fung eingelegt. Nach Eingang der Berufungsbegründung hat die angerufene Be- rufungskammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat bis auf einen Teil des als Nebenforderung geltend ge- machten Zinsanspruchs Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die Passivle- gitimation der Beklagten mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde nicht nur darauf abgestellt, dass die einziehende Kasse eine ausschließliche Empfangszuständigkeit habe. Es komme auch darauf an, ob die einziehende Stelle darüber hinaus Prozessstand- schafterin, Titelgläubigerin und Klauselberechtigte im Sinne des § 725 ZPO sei, wie ein Vollrechtsinhaber gegen den späteren Schuldner vorgegangen sei und mit Vollstreckungszwang die Leistungen beigetrieben habe. Dies treffe auf die Beklagte nicht zu. Sie habe den Anspruch auf Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage nicht selbst vollstreckt. Dies sei aufgrund eines Titels und Antrags der Bundesagentur durch das Hauptzollamt erfolgt. Der durch das Hauptzollamt eingezogene Betrag sei an die Beklagte als reine Zahlstelle 4 5 6 - 5 - weitergeleitet worden. Es sei daher von dem allgemeinen Grundsatz auszuge- hen, dass richtiger Anfechtungsgegner derjenige sei, dessen Vermögen einen Vorteil erlangt habe. Das sei die Bundesagentur. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung im Wesentlichen nicht stand. 1. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht unter Verstoß gegen das Verfas- sungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher Verstoß liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, dass statt der Kammer in ihrer im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung der Einzelrichter entschieden hat. a) Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel weder auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung auf den Einzelrichter noch auf die erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme an oder durch das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonfor- mer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5; vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17, BGHZ 220, 68 Rn. 13). b) Vorliegend fehlt es an einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Ein sol- cher liegt weder in der Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer in ihrer im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung auf den Einzelrichter 7 8 9 10 - 6 - noch darin, dass der Einzelrichter in der Sache entschieden hat, statt sie dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. aa) Anhaltspunkte für eine willkürlich unterlassene Vorlage durch den Ein- zelrichter an das Kollegium gibt es nicht. Sein Vorgehen begegnet schon keinen (einfach-)rechtlichen Bedenken. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren ge- mäß § 526 Abs. 1 ZPO nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Nach § 526 Abs. 2 ZPO hat er die Sache lediglich dann dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Par- teien dies übereinstimmend beantragen (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen lag vor. Insbesondere fehlte es an einer wesentlichen Änderung der Prozesslage. Der Einzelrichter ist zur Vorlage an das Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme nicht berechtigt, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018, aaO Rn. 14 mwN). bb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertra- gung des Rechtsstreits durch die Kammer auf den Einzelrichter willkürlich erfolgt ist. Zwar ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies dürfte im Streitfall anzunehmen gewesen sein. Eine richterliche Entscheidung verstößt jedoch erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Aus- prägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Krite- 11 12 - 7 - rien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Feh- lerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehba- rer Weise angewendet wird (BVerfG, FamRZ 2019, 1461 Rn. 25; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. Die Kammer dürfte die Grundsatzbedeutung rechtsfehler- haft verneint haben. Unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar war ihre Entscheidung jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich dies insbesondere nicht daraus, dass Amtsgericht und Klägerin zuvor von einer grund- sätzlichen Bedeutung ausgegangen waren. 2. Die streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin vom 1. Oktober 2015 in Höhe von 214,54 € ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegenüber der Beklagten anfechtbar. Der mit der Klage verfolgte Anspruch findet demnach seine Grundlage in § 143 Abs. 1 InsO. a) Die Beklagte ist die richtige Anfechtungsgegnerin. aa) Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgeg- ners im Mehrpersonenverhältnis im Wesentlichen zwei Fallgruppen herausgebil- det. (1) Mittelbare Zuwendungen, die unter Einschaltung eines Dritten an einen Gläubiger vorgenommen werden, werden regelmäßig so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben. Der Rückgewähran- spruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners er- halten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsemp- fänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für 13 14 15 16 - 8 - den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat. Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet. Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treu- händerisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forde- rungsinhaber angefochten werden. Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassoun- ternehmen soll nicht möglich sein; jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber ange- fochten werden (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, ZInsO 2019, 2159 Rn. 9 mwN). (2) Soweit die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungs- nehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle einge- schaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwi- schenperson. In gleicher Weise ist die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugs- stelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ebenso wie bei den Umsatzsteuer- forderungen einziehenden Bundesland und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 10 mwN). (3) In der ersten Fallgruppe wird der beauftragende Gläubiger oder Zedent als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO eingestuft. Den maß- geblichen Wertungsgesichtspunkt dafür bildet die Pflicht des Empfangsbeauf- tragten oder Zessionars zur Auskehr der empfangenen Beträge. Nicht entschei- dend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob 17 18 - 9 - die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 11). In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von Gesamtsozialversiche- rungsbeiträgen und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit Anfech- tungsgegnerin, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechts- träger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Voll- rechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangs- zuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forde- rungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungser- mächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forde- rungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen For- derungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger be- handeln lassen (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 12). bb) Der Streitfall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen. (1) Es geht um die Abführung der Winterbeschäftigungsumlage, aus der die ergänzenden Leistungen nach § 102 SGB III einschließlich der Verwaltungs- kosten und der sonstigen Kosten gedeckt werden (§ 354 Satz 1 SGB III). Die umlagefinanzierten Leistungen nach § 102 SGB III ergänzen das beitragsfinan- zierte (vgl. BeckOK-Sozialrecht/Bieback, 2020, § 354 SGB III Rn. 1; Brand/Kühl, SGB III, 8. Aufl., § 354 Rn. 2) Saison-Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber, auf welche die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen Anwendung finden, sind gemäß § 356 Abs. 1 Satz 1 SGB III verpflichtet, die Win- terbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschafts- 19 20 21 - 10 - zweigs oder über eine Ausgleichskasse abzuführen. Die gemeinsame Einrich- tung oder Ausgleichskasse führt die eingezogene Umlage an die Bundesagentur für Arbeit ab. Hierzu kann ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart werden (§ 356 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Die Abführung der Winterbeschäftigungs- umlage über gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse dient der Verwal- tungsvereinfachung (BT-Drucks. 16/429, S. 16). Vor diesem Hintergrund dürfen nur die Arbeitgeber direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, auf welche die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden (§ 356 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Diese Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit die infolge der Direktzahlung entstehenden Mehrauf- wendungen pauschal zu ersetzen (§ 356 Abs. 2 Satz 2 SGB III). (2) Daraus folgt, dass ein Arbeitgeber, auf den, wie im Streitfall auf die Schuldnerin, der entsprechende Tarifvertrag Anwendung findet, die Winterbe- schäftigungsumlage mit befreiender Wirkung nur an die Beklagte abführen kann (vgl. Bienert in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl., § 356 Rn. 13). Dies beruht nicht auf einer Verfügung und damit einer freien Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit als der eigentlich Berechtigten, sondern auf gesetzli- cher Anordnung. Insolvenzanfechtungsrechtlich ist die Beklagte vor diesem Hin- tergrund wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Sie ist deshalb zur Rückge- währ einer in anfechtbarer Weise an sie abgeführten Winterbeschäftigungsum- lage verpflichtet. Daran ändert nichts, dass nicht die Beklagte, sondern die Bun- desagentur für Arbeit tätig wird, wenn eine zwangsweise Beitreibung der Umlage erforderlich erscheint (vgl. Gagel/Bieback, SGB II/SGB III, 2018, § 356 SGB III Rn. 14, 17 f). Maßgeblich ist, dass die Winterbeschäftigungsumlage mit befreien- der Wirkung nur an die Beklagte abgeführt werden kann. Schon deshalb ist sie insolvenzanfechtungsrechtlich wie die Vollrechtsinhaberin anzusehen. Das gilt für den (Normal-)Fall der ordnungsgemäßen Abführung der Umlage durch den Arbeitgeber an die Beklagte, die ohne jede Beteiligung der Bundesagentur für 22 - 11 - Arbeit erfolgt. Aber auch im Fall der verweigerten oder verzögerten Zahlung bleibt die Beklagte Einzugsstelle. Die gesetzliche Anordnung des § 356 Abs. 1 Satz 1 SGB III gilt unabhängig davon, ob die Winterbeschäftigungsumlage ordnungsge- mäß oder erst unter Anwendung von Vollstreckungsdruck gezahlt wird. Mit be- freiender Wirkung kann der Arbeitgeber die Umlage daher auch dann nur an die Beklagte abführen, wenn bereits eine Vollstreckungsanordnung ergangen ist. Im Wege der Vollstreckung durch das von der Bundesagentur beauftragte Haupt- zollamt beigetriebene Beträge sind ebenso an die Beklagte abzuführen. Dies rechtfertigt es, die Beklagte als Anfechtungsgegnerin anzusehen. b) Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind erfüllt. Die streit- befangene Zahlung ist im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens vorgenommen worden. Die durch die Zahlung erlangte Befriedi- gung war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der De- ckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung er- langte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Eine inkongru- ente Deckung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermei- dung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt). Die durch die Zahlung der Schuldnerin an das Hauptzollamt erlangte Deckung war demnach inkongruent. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich für den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 18/11199, S. 12). Für die Zeit danach ist § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab dem 5. April 2017 gelten- den Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO). Danach wird eine Geldschuld nur verzinst, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder 23 24 - 12 - des § 291 BGB vorliegen. Ein Schuldnerverzug der Beklagten ist weder festge- stellt noch sonst ersichtlich. Rechtshängigkeit ist am 26. März 2019 eingetreten. III. Das angefochtene Urteil ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sa- che selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.07.2019 - 91 C 760/19 (18) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.04.2020 - 3 S 77/19 - 25 - 13 - Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat - Geschäftsstelle - IX ZR 80/20 Schreibfehlerberichtigung Die Vorinstanzdaten des Urteils vom 10. Dezember 2020 werden aufgrund eines Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt: Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.08.2019 - 91 C 760/19 (18) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.04.2020 - 3 S 77/19 - Karlsruhe, den 2. Februar 2021 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle