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Entscheidung

IV ZR 261/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 261/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2004 wird zurück- gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 AKB Vertragsinhalt geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zu- rückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruch- sinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versiche- rungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster In- stanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Aus- kunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter 1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurech- nen lassen. - 3 - Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet wor- den. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuch- lich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 88.448,27 €. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2004 - 20 U 53/04 -