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Urteil

4 U 694/22

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Prüfung einer Frist zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Versicherungsvertrags kommt § 5 VVG a.F. nicht zur Anwendung, wenn die Frist des § 147 Abs. 2 BGB abgelaufen ist.(Rn.48) 2. Die Frist zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Versicherungsvertrags beträgt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sechs Wochen.(Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.05.2022, Az. 3 O 1404/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung einer Frist zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Versicherungsvertrags kommt § 5 VVG a.F. nicht zur Anwendung, wenn die Frist des § 147 Abs. 2 BGB abgelaufen ist.(Rn.48) 2. Die Frist zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Versicherungsvertrags beträgt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sechs Wochen.(Rn.51) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.05.2022, Az. 3 O 1404/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Der Kläger begehrt Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. I. Am 09.02.2007 stellte der im Jahr ... geborene Kläger unter Beteiligung des Versicherungsmaklers E. F. einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. Anlage B 1). Aus dem Antragsformular ergibt sich, dass der Kläger einen Monatsbeitrag in Höhe von 59,76 EUR leisten und ihm im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 750 EUR zustehen sollte. Die Fragen in dem Antragsformular nach Arbeitsunfähigkeiten, ärztlichen Untersuchungen und Verordnung von Arzneimitteln bejahte er und machte auf einem gesonderten Blatt weitere Angaben zu Erkrankungen bzw. Beschwerden im Juni 2006, im Dezember 2006 und im Januar 2007. Die Gesundheitsfragen und deren Beantwortung durch Ankreuzen eines vorgedruckten Kästchen bzw. Ausfüllen von vorgedruckten Zeilen gehen aus der Anlage B 1 hervor: "4. Bestand in den letzten drei Jahren Arbeitsunfähigkeit?" Antwort: "Ja" "5. Leiden oder litten Sie in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden (z.B. des Herzens oder Kreislaufs, erhöhtem Blutdruck, der Atmungs-. Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, (...) Wirbelsäule, (...))." Antwort: "Ja" (...) "8. Sind Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden? Von welchen Ärzten (Namen und Anschrift?)?" Antwort: "Ja Frau Dr. S., ..." "9. Wurden in den letzten 12 Monaten Arzneimittel verordnet? Welche? Einnahme von/bis?" Antwort: "Ja Antibiotika 10 Tage im Januar 07". "10. Bitte machen Sie nähere Angaben, falls eine der Fragen mit "ja" beantwortet wurde (Art, Schwere und Dauer der Krankheit, Name und Anschrift des Arztes). Haben Sie zu diesem Zweck ein Beiblatt beigefügt?" Antwort: "Ja" Auf dem Beiblatt zu dem Antrag (vgl. Anlage B 1) finden sich nähere Angaben zu den Fragen 4, 5, 8 und 9, nämlich zu einer bakteriellen Infektion des Harnweges im Zeitraum "01/07", zur Überlastung des rechten Knies im Zeitraum "12/06" sowie zu einem Schleudertrauma im Halswirbelbereich im Zeitraum "06/06". Die Beklagte teilte unter dem 06.03.2007 der d... D.-F.-S. GmbH, ..., mit, dass die Versicherung in der beantragten Form nicht angenommen werden könne. Das von der Beklagten an die d... D.-F.-S. GmbH übersandte Antwortformular, mit dem der Kläger die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer verringerten Höhe des Monatsbeitrags (57,02 EUR) und unter Vereinbarung einer Ausschlussklausel betreffend das rechte Kniegelenk und die Wirbelsäule hätte beantragen können, wurde am 20.03.2007 unterschrieben mit dem Zusatz "i.A." an die Beklagte zurückgesandt (vgl. Anlage B 2). Wegen des weiteren Inhalts der Ablehnung und des Antwortschreibens wird auf das als Anlage B 2 eingereichte Schriftstück Bezug genommen. Unter dem 27.03.2007 nahm die Beklagte den Antrag an und stellte einen Versicherungsschein zur Versicherungsscheinnummer ... aus (vgl. Anlage B 3). Darin findet sich unter der Überschrift "Sonstige Vertragsinhalte" auf Seite 3 neben den Hinweisen auf die Versicherungsbedingungen auch der Verweis auf eine Anlage 000555 - "Zusätzliche Vereinbarung Ausschlußklausel". Diese Klausel auf Seite 16 des Versicherungsscheins beinhaltet den Ausschluss von Erkrankungen und Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule. Auf dem Versicherungsschein ist zudem vermerkt, dass der Kläger von der d... D.-F.-S. GmbH betreut werde. Am 25.02.2014 stellte der Kläger Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, da er seine Tätigkeit als Fensterbauer bei einer Zeitarbeitsfirma aufgrund einer Schultereckgelenksverletzung links und Schmerzzuständen im Bereich der Brustwirbelsäule nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erklärte mit Schreiben vom 13.08.2014 die Anfechtung des Vertrages, da der Kläger eine Vielzahl an Erkrankungen bzw. Beschwerden, wegen derer er ärztlich behandelt bzw. wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben gewesen sei, bei Vertragsabschluss nicht angegeben habe (vgl. Anlage B 6). Der Kläger behauptet, dass er das Änderungsverlangen vom März 2007 nicht erhalten und auch keinerlei Kenntnis davon habe nehmen können. Er habe den Antrag vom 20.03.2007 auch nicht unterschrieben oder diesem zugestimmt. Der Kläger hat dabei zunächst vorgetragen, der Zeuge E.F. habe als Versicherungsmakler ehemals mit einem Versicherungsbüro in S..., dem Maklerbüro C., zusammengearbeitet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er dann behauptet dass der Zeuge zum Zeitpunkt der Antragstellung ein selbstständiger und freiberuflicher Versicherungsmakler gewesen sei. Die d... D.-F.-S. GmbH sei dem Kläger nicht bekannt und er habe mit dieser nichts zu tun gehabt. Für welche Organisation oder Unterorganisation der Vermittler E. F. 2007 tätig gewesen sei, wisse er nicht. Für die Beklagte sei aber offenkundig gewesen, dass die d... D.-F.-S. GmbH keinerlei Vertretungsvollmacht zugekommen sei. Von Erklärungen dieser Firma habe er keine Kenntnis und habe diese auch nicht beauftragt oder Vollmachten erteilt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Versicherungsvertrag nach § 5 Abs. 2 VVG entsprechend seinem Antrag vom 09.02.2007 zustande gekommen sei, weil der danach gebotene Hinweis auf die Abweichung vom Antrag in dem Versicherungsschein vom 27.03.2007 fehle. Der Versicherungsvertrag sei daher ohne die Ausschlussklausel zustande gekommen. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrags sei unwirksam. Ihm stünden Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu, weil er berufsunfähig geworden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem 1.11.2013 aus der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung, Vers.-Schein-Nr.: ..., Leistungen in Höhe einer monatlich zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente im bedingungsgemäßen Umfang unter Berücksichtigung auch der beklagtenseits zu ermittelnden Überschussbeteiligung und vom Kalendermonat November 2013 an längstens bis zum Vertragsende am 1.4.2038 zu gewähren, zahlbar zu gleichen monatlichen Raten im Voraus zuzüglich Zinsen aus dem jeweils monatlich im Voraus fälligen Raten der zu leistenden Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn beginnend ab November 2013 von seiner Beitragsverpflichtung gegenüber der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Vers.-Schein-Nr.: ..., freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Anfechtungserklärung. Ferner ist sie der Auffassung, dass der Versicherungsvertrag nicht oder allenfalls mit der Ausschlussklausel zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei der Kläger nicht bedingungsgemäß berufsunfähig geworden. Für das weitere Vorbringen der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.05.2022 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente zu, da zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrags könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger berufe sich auf einen Versicherungsvertrag, der ohne Ausschlussklausel zustande gekommen sei. Die Beklagte sei der Auffassung, mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag mit einer Ausschlussklausel, entsprechend dem modifizierten Antrag vom 20.03.2007, vereinbart zu haben. Der Versicherungsmakler habe ohne Vollmacht des Klägers gehandelt. Der vom Kläger am 09.02.2007 gestellte Antrag sei von der Beklagten nicht angenommen worden. Der Kläger habe seinerseits den modifizierten Antrag vom 20.03.2007 nicht gestellt und auch seinen Versicherungsmakler nicht mit der Antragstellung beauftragt. Die Antragsannahme der Beklagten vom 27.03.2022 sei somit ins Leere gelaufen. Auch § 5 VVG führe nicht zur Annahme eines Vertrages unter den Bedingungen des Antrags vom 09.02.2007. Der Kläger habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, denn der Versicherungsschein weiche ersichtlich hinsichtlich der Ausschlussklausel, des Versicherungsbeginns und der Prämienhöhe von dem Antrag vom 09.02.2007 ab. Der Kläger könne auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, für wen sein Vermittler E. F. tätig gewesen sei. Jedenfalls sei er unstreitig als Versicherungsmakler tätig gewesen. Schließlich könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Parteien von einem Versicherungsvertrag ausgegangen seien und diesen gelebt hätten ("Erwirkung"). § 155 BGB führe nicht zu einer Einigung, weil nicht anzunehmen sei, dass der Vertrag auch ohne Einigung über den offenen Punkt abgeschlossen worden sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte den Antrag des Klägers vom 09.02.2007 abgelehnt habe. Auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Das Urteil wurde dem Kläger am 07.06.2022 zugestellt. Die Berufung ist am 05.07.2022 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen. Die Begründung der Berufung ist am 01.08.2022 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen. Mit seiner Berufung rügt der Kläger, die Rechtsansicht des Landgerichts, dass zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, sei fehlerhaft. Denn zwischen den Parteien herrsche Einigkeit über einen solchen Vertrag, lediglich der Inhalt sei streitig. Die d... D.-F.-S. GmbH habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt wirksam rechtsgeschäftlich vertreten. Soweit die Beklagte in der Folge mit diesem Finanzdienstleistungsunternehmen weitere Absprachen getroffen habe, würden diese den Kläger, soweit sie von seinem Antrag abweichen, nicht binden. Für den Kläger sei nach § 5 VVG allein der Inhalt des Versicherungsschein maßgeblich, aus dem die Änderungen der Beklagten zu seinem Antrag nicht deutlich hervorgegangen seien. Dies folge auch aus dem Schutzzweck des § 5 VVG. Die Beklagte habe mit Übersendung des Versicherungsscheins den Antrag des Klägers vom 09.02.2007 angenommen. Da dort die Vereinbarung der Ausschlussklausel jedoch untergehe und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht erfüllt seien, sei diese Klausel unbeachtlich. Der Zeuge E. F. sei auch nicht mit Vertretungsmacht ausgestattet gewesen. Die Weitergabe von Änderungen des Versicherungsantrags an Dritte und der Empfang von Erklärungen von Dritten, die nicht legitimiert seien, unterfalle der Risikosphäre der Beklagten. Jedenfalls habe der Kläger Ansprüche wegen des dauernden Vertragsvollzugs erwirkt, zumindest unter Einschluss der Ausschlussklausel. Selbst bei wirksamer Vereinbarung der Ausschlussklausel bestünde ein Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen. Die Beklagte habe auch Schadensersatz in Höhe der begehrten Versicherungsleistungen zu leisten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.05.2022, Aktenzeichen: 3 O 1404/17, abzuändern und dahin neu zu fassen, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend ab dem 01.11.2013 aus der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung, Vers.-Schein-Nr.: ..., Leistungen in Höhe einer monatlich zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente im bedingungsgemäßen Umfang unter Berücksichtigung auch der beklagtenseits zu ermittelnden Überschussbeteiligungen vom Kalendermonat November 2013 an längstens bis zum Vertragsende am 01.04.2038 zu gewähren, zahlbar zu gleichen monatlichen Raten im Voraus zuzüglich Zinsen aus dem jeweils monatlich im Voraus fälligen Raten der zu leistenden Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Beitragsverpflichtung gegenüber der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Vers.-Schein-Nr.: ..., beginnend ab dem 01.11.2013 freizustellen sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.348,94 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass es nicht zu dem Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen sei. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Antrag vom 09.02.2007 auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung von dem Versicherungsmakler d. D. F.-S. GmbH übermittelt bekommen habe. Diesem habe sie das Antragsformular mit der Ausschlussklausel zurückgesandt. Dieser am 20.03.2007 unterzeichnete Antrag sei in der Folge zu ihr zurückgelangt. II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Versicherungsvertrag Versicherungsnummer ... weder mit dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 27.03.2007 noch mit dem Inhalt des Antrags vom 09.02.2007 zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen worden ist. Dem Kläger stehen auch sonst keine Ansprüche auf Leistungen in Höhe der im Antrag vom 09.02.2007 aufgeführten Rente zu. 1. Ein Versicherungsvertrag wird nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 145 ff. BGB) geschlossen (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 1 VVG Rn. 28), soweit das Versicherungsvertragsgesetz keine vorrangigen Bestimmungen enthält. Dies gilt auch für Altverträge, die vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 abgeschlossen wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Dabei sind die spezielleren Regelungen des bis 31.01.2007 geltenden Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden, weil Art. 1 Abs. 1 EGVVG keine Geltung für bereits abgeschlossene Sachverhalte anordnet ("Spaltungsmodell", vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Art. 1 EGVVG Rn. 9 ff.). Es sind hier daher für den Vertragsschluss neben den §§ 145 ff. BGB die Regelungen des § 5 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (im Folgenden: § 5 VVG a.F.) maßgeblich. In der Regel erfolgt der Vertragsabschluss durch einen Antrag des Versicherungsnehmers (§ 145 BGB), den der Versicherer durch Übersendung des Versicherungsscheins (konkludent) annimmt (§ 147 BGB). Lehnt der Versicherer den Vertrag in der beantragten Form ab, aber erklärt sich mit dem Vertragsabschluss unter bestimmten anderen Bedingungen einverstanden, liegt darin ein neues Angebot, dass der Versicherungsnehmer seinerseits annehmen kann (vgl. § 150 Abs. 2 BGB, Armbrüster, a.a.O. § 1 VVG Rn. 54). Dabei ist § 5 VVG a.F. zu beachten, der zum Schutz von Versicherungsnehmern eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vorsieht. Bei Anwendung dieser Normen ist hier nicht von einem Vertragsschluss zwischen den Parteien auszugehen. Im Einzelnen: a) Den Antrag des Klägers vom 09.02.2007 hat die Beklagte nicht angenommen. Vielmehr hat sie die Annahme des Antrags mit Schreiben an die d... D.-F.-S. GmbH vom 06.03.2007 ausdrücklich abgelehnt. Die Beklagte hat damit von § 5 VVG a.F. schon keinen Gebrauch gemacht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 5 U 720/05 - 105 -, Rn. 15, juris). Vielmehr hat sie vom Kläger zum Abschluss des Versicherungsvertrags einen geänderten Antrag verlangt. aa) Allerdings steht nicht fest, dass die Erklärung der Beklagten vom 06.03.2007 dem Kläger zugegangen und der Antrag des Klägers damit erloschen ist (§ 146 1. Alt. BGB). Dieses Schreiben ist schon nicht an ihn adressiert gewesen. Dass der Empfänger des Schreibens, die d... D.-F.-S. GmbH, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Vertragserklärungen hatte, kann nicht festgestellt werden. Jedoch muss sich der Kläger hier das Wissen des von ihm in die Antragsstellung einbezogenen Versicherungsmaklers zurechnen lassen. In der Regel muss sich ein Versicherungsnehmer das Wissen eines zum Abschluss beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 261/04 -, juris; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 59 VVG Rn. 142). Zwar steht hier nicht fest, dass der Zeuge E. F. über eine solche Abschlussvollmacht verfügte. Aber auch sonst, wenn also keine derartige Vollmacht erteilt worden ist, kann das Verhalten eines Maklers dem Versicherungsnehmer zuzuordnen und zuzurechnen sein (vgl. Hanisch, in: BeckOK VVG, 19. Ed. 1.5.2023, § 5 VVG Rn. 5; BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06 -, Rn. 8: Zurechnung einer arglistigen Täuschung allein durch Makler, juris), zumindest dann, wenn der Makler mit der Vermittlung von Versicherungen beauftragt wurde. Wissensvertreter ist nämlich jeder, den der Geschäftsherr dazu berufen hat, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggfs. weiterzugeben (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 21 Rn. 245; Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 277, 307). Die Zurechnung des Wissens ist hier auch interessengerecht. Bei einem - auch konkludent zu vereinbarenden - Maklervertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 59 VVG, Rn. 70; Matusche-Beckmann, a.a.O. § 5 Rn. 270). Der Makler steht im Lager des Versicherungsnehmers und ist diesem in besonderer Weise vertraglich und als treuhandähnlicher Sachwalter zur bestmöglichen Interessenwahrnehmung verpflichtet. Für den Versicherer ist bei diesem Massengeschäft hingegen nicht ersichtlich, ob und inwieweit ein Versicherungsmakler vertretungsberechtigt ist bzw. wie dieses Innenverhältnis im Übrigen ausgestaltet ist. Er wäre dann gehalten, sich in jedem Fall die Vollmacht des Maklers vorlegen zu lassen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen um ein regelmäßiges wiederkehrendes Massengeschäft handelt, bei dem häufig und typischerweise zum Abschluss bevollmächtigte Versicherungsmakler auf Seiten des Versicherungsnehmers tätig werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 -, Rn. 18, juris; Matusche-Beckmann, a.a.O. § 5 Rn. 272, 306), nicht zu verlangen. Der Kläger hat seine Erklärung der Beklagten über den Versicherungsmakler E. F. zukommen lassen, der seinerseits entweder für die Versicherungsmakler d... D.-F.-S. GmbH tätig war oder diese mit der Übermittlung des Antrags beauftragt hatte. Der Kläger wusste auch, dass der Zeuge E. F. Versicherungsmakler war und wollte auch, dass dieser seinen Antrag an die Beklagte übermittelt. Damit hat der Kläger für die Beklagte zumindest den Anschein erweckt, dass diese Personen für ihn im Rahmen eines Maklervertragsverhältnisses tätig werden. Diese Umstände führen hier dazu, dass das Wissen des vom Kläger zur Vermittlung und Antragstellung herangezogenen Versicherungsmaklers um die Vertragsablehnung durch die Beklagten dem Kläger zuzurechnen ist. Soweit der Kläger in der Berufung ohne konkreten Tatsachenvortrag nur unter Verweis auf eine "gute Bekanntschaft" behauptet, der Zeuge E. F. wäre schon nicht als Makler, sondern allenfalls als Bote oder Antragsvermittler tätig gewesen und habe ihm nur das Antragsformular ausgehändigt und ihn beim Ausfüllen unterstützt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn der Zeuge E. F. hat den Antrag, wie sich aus der Anlage B 1 ergibt, als "Vermittler" unterschrieben und auch eine Abschluss- und Inkassostelle angegeben. Ferner hat der Kläger in seiner erstinstanzlichen Anhörung am 10.09.2019 ausgeführt und in seiner Anhörung durch den Senat am 29.06.2023 bestätigt, dass er bei dem Zeugen E. F. schon mehrere Versicherungen gehabt habe und dieser wegen einer Umdeckung zu ihm gekommen sei. Der Zeuge sei damals Versicherungsmakler gewesen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat ausdrücklich ausgeführt, dass er seinerzeit sämtliche Versicherungen über Herrn F. habe abwickeln lassen. Aus diesen Umständen ist zu schließen, dass der Zeuge für den Kläger aufgrund eines zumindest konkludent geschlossenen Versicherungsmaklervertrags tätig geworden ist. Dafür spricht auch die von dem Kläger wenige Monate später ausgestellte Vollmacht für das Maklerbüro C. GmbH bzw. für den Zeugen E. F., die vom 25.07.2008 datiert (vgl. Anlage Bl. 99 des Anlagenbands der Beklagten). Zwar mag es sein, dass der Zeuge E. F. vom Kläger nicht zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen (§§ 164, 167 BGB) bevollmächtigt worden oder aus sonstigen Gründen dazu berechtigt gewesen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das Wissen des Zeugen E. F. um die Nichtannahme des Antrags durch die Beklagte dem Kläger zuzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der Zeuge E. F. seinerseits für die d... D.-F.-S. GmbH tätig geworden ist oder diese mit der Abwicklung des Schriftverkehrs betraut hat. Das Wissen der D.-F.-S. GmbH ist dem Kläger daher ebenfalls zuzurechnen. Bei Zurechnung des Wissens um die Ablehnung des Antrags vom 06.03.2007 durfte der Kläger daher bei Übersendung des Versicherungsscheins im März 2007 nicht davon ausgehen, dass darin die Annahme seines ursprünglichen Antrags vom 09.02.2007 liegt. bb) Der Versicherungsvertrag ist auch bei Berücksichtigung der Regelungen in § 5 VVG a.F. nicht mit dem Inhalt des Antrags vom 09.02.2007 zustande gekommen. Die in § 5 VVG a.F. vorgesehenen Abweichungen zu § 150 Abs. 2 BGB und zu § 154 Abs. 1, § 155 BGB (vgl. Hanisch, in: BeckOK VVG, 19. Ed. 1.5.2023, § 5 VVG Rn. 2) kommen nämlich nur zum Tragen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 145 ff. BGB vorliegen (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 5 VVG Rn. 2). Nach der herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, kommt § 5 VVG a.F. hingegen nicht zur Anwendung, wenn die Frist des § 147 Abs. 2 BGB abgelaufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.1986 - IV a ZR 5/85 -, r+s 1986, 248 (249), Urteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 -, Rn. 17, juris; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 5 VVG Rn. 3, Armbrüster, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, § 5 VVG Rn. 6; a.A. Rudy, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Übersendung des am 27.03.2007 ausgestellten Versicherungsscheins war die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen. Zwar sieht das Antragsformular der Beklagten keine Antragsbindungsfrist vor. Gleichwohl war mit einem Zeitraum nach Antragstellung von mindestens sechs Wochen und vier Tagen die Frist des § 147 Abs. 2 BGB überschritten. (1) Die Frist des § 147 Abs. 2 BGB beginnt mit der Abgabe der Erklärung des Antragenden und nicht erst mit Zugang bei dem Empfänger (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 -, Rn. 11, juris; Armbrüster, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 147 BGB, Rn. 18; Bork, in: Staudinger, BGB (2020), § 147 BGB Rn. 10). Auf den Eingangsstempel der Beklagten vom 20.02.2007 auf dem Antragsformular ist daher nicht abzustellen. Die Abgabe der Erklärung erfolgt, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hat, so dass an der Endgültigkeit der Äußerung keine Zweifel bestehen, und er diese in den Verkehr bringt (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 130 BGB Rn. 4). Dies bedeutet hier, dass der Kläger mit der Unterschrift und Übergabe an den Zeugen E. F. am 09.02.2007 seinen Antrag abgegeben hat. (2) Die Länge der Frist ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit der Übermittlung an den Antragenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 -, Rn. 11, juris). Wie lang die Frist ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von Art und Inhalt des Angebots, seines Umfangs und seiner Komplexität, sowie davon, ob der Angebotsinhalt aufgrund von vorbereitenden Entwürfen bereits bekannt war (vgl. Bork, in: Staudinger, BGB (2020), § 147 BGB, Rn. 10). Auf Grundlage dieser Faktoren ist die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen, auch bei Verträgen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite, von Fristen bis zu vier Wochen, im Einzelfall auch bis zu sechs Wochen, ausgegangen (z.B. 4 Wochen bei Kauf einer Eigentumswohnung, vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 -, Rn. 12, juris; 2 -3 Wochen bei Mietverträgen, vgl. Ellenberger, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.; vier Wochen bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung, vgl. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 16. Februar 2007 - 2 C 756/06 -, Rn. 15, juris). Bei Versicherungsanträgen, bei denen - anders als hier - eine Antragsbindungsfrist vorgesehen war, hat die Rechtsprechung auf diese Frist abgestellt (z.B. 2 Wochen bei § 5 PflVG a.F.; 6 Wochen bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 -, Rn. 17, juris). Der Senat geht bei Würdigung dieser Rechtsprechung hier von einer Frist von maximal sechs Wochen aus. Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger Angaben bei den Gesundheitsfragen getätigt hatte, handelt es sich bei dem Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen bei einem Versicherer gleichwohl um ein Alltags- und Massengeschäft, bei dem die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags bzw. eine Nachfrage zu den Angaben des Versicherungsnehmers innerhalb von drei bis vier Wochen erfolgen kann, zu denen dann noch die Postlaufzeiten hinzugerechnet werden. Die Annahmefrist endete damit am 23.03.2007. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist auf den Zugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 7 U 106/07 -, Rn. 27, juris; Bork, a.a.O., § 147 BGB, Rn. 8). Der Versicherungsschein datiert vom 27.03.2007. Der Zugang beim Kläger kann damit frühestens am 28.03.2007 erfolgt sein. Damit ging der Versicherungsschein nicht mehr innerhalb der Annahmefrist zu, so dass § 5 VVG a.F. nicht anwendbar ist und es nicht nach § 5 Abs. 3 VVG a.F. zum Abschluss des Versicherungsvertrags mit dem Inhalt des Versicherungsantrags gekommen ist. cc) Die Beklagte hat mit dem Einzug des Monatsbeitrags nicht konkludent die Annahme des ursprünglichen Antrags erklärt. Der Kläger hatte in seinem Antrag vom 09.02.2007 insoweit eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Anlage B 1). Allerdings war zum (vermeintlichen) Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Monatsbeitrags die Annahmefrist bereits verstrichen gewesen, so dass eine Annahme des Antrags durch die Beklagte ausscheidet. Ferner war dem Kläger aufgrund der Zurechnung des Wissens um die Ablehnung des Antrags bekannt, dass die Beklagte seinen Antrag vom 09.02.2007 nicht angenommen hat. b) Ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 27.03.2007 ist nicht durch den an die Beklagte gerichteten Antrag vom 20.03.2007 und die daraufhin erklärte Annahme der Beklagten durch Übersendung des Versicherungsscheins zustande gekommen. Der Antrag vom 20.03.2007 ist unstreitig nicht von dem Kläger selbst unterzeichnet worden. Dies geht auch objektiv aus dem Zusatz "i.A." auf dem Schreiben vom 20.03.2007 hervor. aa) Der Kläger hat insoweit behauptet, dass er dem Zeugen E. F. keine Vollmacht zur Abgabe von Willenserklärungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrags erteilt hat. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht mehr entgegengetreten. Damit ist davon auszugehen, dass der Zeuge E. F. oder eine andere für die D.-F.-S. GmbH tätige Person den Antrag vom 20.03.2007 als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) gestellt hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass der Kläger den Versicherungsvertrag in Gestalt des Versicherungsscheins vom 27.03.2007 bislang nicht genehmigt hat. Vielmehr hat er an der Ablehnung dieses Vertrags in diesem Rechtsstreit festgehalten. Daher kann auch der ausgebliebene Widerspruch gegen den Gebrauch der Beklagten der vom Kläger mit Antrag vom 09.02.2007 erteilten Einzugsermächtigung nicht als konkludente Genehmigung angesehen werden. Ferner kann aufgrund der nur geringfügigen und zugunsten des Klägers ausfallenden Änderung der Höhe des Monatsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der Kläger die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung des geänderten Vertrags bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 177 BGB Rn. 6). Dass der Versicherungsschein eine Ausschlussklausel enthielt, musste dem Kläger ebenfalls nicht auffallen, da sich diese nur sehr versteckt auf Seite 3 des Versicherungsscheins und auf Seite 16 der Versicherungsbedingungen, im Gewand einer Allgemeinen Versicherungsbedingung, findet. bb) Eine sog. Duldungsvollmacht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat keine der Parteien vorgetragen, dass es der Kläger wissentlich habe geschehen lassen, dass der Zeuge E. F. wie ein Vertreter für ihn aufgetreten sei. Dies kann auch nicht aus der Antragstellung am 09.02.2007 geschlossen werden, denn diese Erklärung hat der Kläger selbst gezeichnet. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass der Zeuge im Nachgang zur Antragstellung für ihn als Vertreter aufgetreten sei (vgl. Ellenberger, a.a.O. § 172 BGB Rn. 11 zur Anscheinsvollmacht). cc) Der Kläger hat auch den in der Übersendung des Versicherungsscheins (§ 150 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) liegenden neuen Antrag nicht angenommen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Klägers liegt nicht vor. Vielmehr lehnt er einen Vertragsabschluss auf dieser Grundlage weiterhin ab. Der fehlende Widerspruch gegen die Einziehung der Monatsbeiträge kann nicht als konkludente Vertragsannahme gewertet werden, weil der Versicherungsschein für den Kläger wegen der darin enthaltenen Ausschlussklausel nachteilig ist (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 5 VVG; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 3 VVG). Zwischen den Parteien ist daher kein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zustande gekommen. 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Erwirkung von Leistungsansprüchen berufen. Der Begriff der Erwirkung meint die Entstehung subjektiver Rechte nach Zeitablauf; dies wird vor allem im Arbeitsrecht relevant (vgl. Schubert, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 543). Im Zivilrecht gelten für die Erwirkung strenge Maßstäbe, weil es für den Belasteten regelmäßig einen gravierenden Eingriff in seine Rechte bedeutet. Unter Berücksichtung dieses strengen Maßstabs reicht schon das Zeitmoment nicht aus, weil das "Versicherungsverhältnis" lediglich über sechseinhalb Jahre vollzogen wurde. Ferner kann bei dem Umstandsmoment nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Parteien von der Geltung eines jeweils unterschiedlichen Versicherungsvertrags ausgegangen sind und dem Einzug der vom Antrag abweichenden Prämie gerade keine faktische Bestätigung eines Versicherungsvertrags auf der Grundlage des Antrags vom 09.02.2007 zukommt. Die Beklagte verhält sich auch nicht treuewidrig, da sie ihrerseits nur von einem Versicherungsvertrag in Gestalt des Versicherungsscheins vom 27.03.2007 ausgegangen ist, dessen Genehmigung der Kläger seinerseits ablehnt. 3. Sofern der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.07.2023 die Verpflichtung der Beklagten zu Gewährleistung von Versicherungsschutz als Schadensersatzanspruch geltend machen will, fehlt es an einem hinreichenden Tatsachenvortrag, aus dem sich eine Pflichtverletzung der Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB ergibt. Wie bereits dargelegt, war die Beklagte nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Versicherungsmakler, von dem sie den Antrag des Klägers erhalten hat, eine Abschlussvollmacht erteilt worden ist. Sie durfte auch davon ausgehen, dass sie für ihre vertraglichen Erklärungen denselben Übermittlungsweg wählen durfte, den der Versicherungsmakler beschritten hatte. Gerade weil das Schreiben vom 06.03.2007 wegen der darin liegenden Vertragsänderungen offensichtlich ein Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers auslöste, ist die Übersendung des Schreibens an die D.-F.-S. GmbH, also den vermeintlichen Versicherungsmakler des Klägers, nicht vorwerfbar. Vielmehr rühren die Umstände, die zur Unwirksamkeit des Vertrags führen, aus der Sphäre des Klägers. III. 1. Dem Kläger sind die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.