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Leitsatz

IX ZR 204/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91a, 544 Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einle- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei- dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbe- schwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisi- onsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klagefor- derung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurück- zuweisen gewesen wäre. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05 - OLG München LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 531.569,41 €. Gründe: 1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil des Oberlan- desgerichts durch die Beklagte hat der Kläger die Hauptsache für erledigt er- klärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Demgemäß liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor, die das Gericht zu der Prüfung zwingt, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässi- ge und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Bei einsei- tiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei- dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas- 1 - 3 - sungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Fra- ge vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersu- chen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. No- vember 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537). 2. Im vorliegenden Fall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzu- weisen gewesen. Ein Zulassungsgrund war nicht dargetan. 2 a) Die Frage, ob aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Abtretung eines Anspruchs gefordert werden kann, dessen Bestand noch nicht feststeht, son- dern in einem Parallelrechtsstreit geklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürf- tig. Künftige Forderungen können abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104; ständige Rspr.). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung als möglich erscheint (RGZ 134, 225, 227). Mit der Abtretung wird die dingliche Zuordnung des erst in Zukunft möglicherweise entstehenden Rechts vorweggenommen. Dem entsprechend kann auch ein Anspruch, dessen gegenwärtiger Bestand erst noch geklärt werden muss, der also nur möglicher- weise besteht, dinglich zugeordnet werden. 3 b) Die Frage, ob der Anfechtungsgegner, der zur Abtretung einer Forde- rung verpflichtet wird, deren Bestand erst noch in einem anderen Verfahren festgestellt werden sollte, in dem der Anfechtungsgegner rechtskräftig unterle- gen ist, vom Insolvenzverwalter Ersatz der dort entstandenen Prozesskosten verlangen kann, ist ohne weiteres zu verneinen. 4 Zwar kann der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf den Ersatz von notwendigen oder werterhöhenden nützlichen Verwendungen haben (§ 143 5 - 4 - Abs. 1 InsO, §§ 819, 818 Abs. 4, §§ 292, 994, 996 BGB). Ihm ist jedoch nur derjenige Wert zu ersetzen, um den der Anfechtungsgegenstand infolge der Leistungen des Anfechtungsgegners im Zeitpunkt der Rückgewähr höher ist als bei der anfechtbaren Weggabe (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 68). Da im Streitfall nichts an die Insolvenzmasse zurückgewährt wird, scheidet dieser Anspruch aus. Auch aus den allgemeinen Vorschriften (§ 683 Satz 1 BGB) ergibt sich kein Anspruch. Die Führung des Parallelprozesses, mit dem die Beklagte den Anspruch auf die Versicherungsleistungen für sich reklamiert hat, war ein objek- tiv eigenes Geschäft. Falls die Beklagte wenigstens auch ein Geschäft des 6 - 5 - Insolvenzverwalters hätte besorgen wollen, entsprach die Geschäftsführung, wie der Tatrichter festgestellt hat, nicht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 16.03.2005 - 71 O 3304/04 - OLG München, Entscheidung vom 12.10.2005 - 20 U 3434/05 -