Entscheidung
XI ZR 434/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 4 3 4 / 1 3 vom 28. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 28. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 106.268,47 €. Gründe: Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht von der beklagten Bank im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung des Erwerbs von Zertifikaten verlangt, da kein Auftrag zu diesem Erwerb erteilt worden sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Kläge- rin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. 1 2 - 3 - Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Ein- legung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisi- onsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas- sungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1, vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3 und vom 14. Oktober 2014 - XI ZR 122/12, juris Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die 3 - 4 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2013 - 3 O 17806/12 - OLG München, Entscheidung vom 30.09.2013 - 17 U 1337/13 - 4