Entscheidung
3 StR 465/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 465/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 2 - Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren Tatvorwurfs und solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungsta- gen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidi- ger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Be- merkung: Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durch- zuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Haupt- verhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451; HansOLG Hamburg StV 2006, 533). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert