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Leitsatz

3 StR 236/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218U3STR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218U3STR236.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/17 vom 20. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ VStGB §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 StGB § 27 Abs. 1 1. Eine Person befindet sich gemäß Sinne § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB in der Gewalt der gegnerischen Konfliktpartei jedenfalls dann, wenn sie sich in einem von dieser kontrollierten Gebiet aufhält. 2. Psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach §§ 8, 9 VStGB kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, hierfür Bedingungen zu schaffen, die für den Tatent- schluss der die Kriegsverbrechen anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252). - 2 - 3. Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt im Sinne des § 4 VStGB ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorge- setzten erforderlich. Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden. 4. Zu den Voraussetzungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17 - OLG Stuttgart in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. Oktober 2018 in der Sitzung am 20. Dezember 2018, an denen teilgenom- men haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Dr. Leplow als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten Mu. , Rechtsanwältin - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten M. , - 4 - Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen des Angeklagten Mu. und des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesge- richts Stuttgart vom 28. September 2015, soweit es diesen An- geklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten: – die Feststellungen auf den Seiten 18 bis 111 der Urteilsab- schrift einschließlich derjenigen, die den Ausführungen zur Beweiswürdigung auf den Seiten 316 bis 421 der Urteils- abschrift zum Verlauf der "Angriffe der FDLR auf die Sied- lungen Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje" zu entnehmen sind, sowie – die Feststellungen auf den Seiten 113 bis 134 der Urteils- abschrift mit Ausnahme derjenigen auf Seite 127 unter Gliederungspunkt 4. von "Diese Propagandaarbeit diente ..." bis "... gegen die FDLR sein" sowie auf Seite 133 f. un- ter Gliederungspunkt V. von "Dem Angeklagten Mu. war bekannt ..." bis "... der getätigten Angriffe rechnete". Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechts- mittel, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zu- rückverwiesen. - 5 - 2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten Mu. und des Generalbundesanwalts den Angeklagten Mu. betreffend sowie die Revision des Angeklag- ten M. und die diesen betreffende Revision des General- bundesanwalts werden verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des den Angeklagten M. betreffenden Rechtsmittels des Generalbundesanwalts und die jenem hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. Von Rechts wegen - 6 - Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Mu. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tat- einheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jah- ren, den Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Mit einer gemein- samen Revisionsbegründungsschrift beanstanden sie das Verfahren und ma- chen unter anderem ein - aus Verfahrensmängeln resultierendes - Prozesshin- dernis geltend; zudem erheben sie die Sachbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Ver- fahrens, hilfshilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Der Generalbundes- anwalt rügt mit seinen zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten Mu. beantragt er die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, hinsichtlich des Angeklagten M. nach Beschränkung des Rechtsmittels die Aufhebung im Strafausspruch sowie jeweils die Zurückver- weisung der Sache im Umfang der Aufhebung. Die Revision des Angeklagten Mu. und die gegen diesen geführte Revision des Generalbundesanwalts haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Den Re- visionen des Angeklagten M. und des Generalbundesanwalts den Ange- klagten M. betreffend bleibt der Erfolg versagt. 1 2 - 7 - A. I. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten Mu. und M. bis zu ihrer Inhaftierung am 17. November 2009 in führenden Positionen - als Präsident und erster Vizeprä- sident - für die terroristische Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Be- freiung Ruandas) tätig, deren armeeähnlich organisierte Miliz FOCA (Streitkräf- te der Befreier) im Ost-Kongo operierte. Zu der Entstehung und Entwicklung der FDLR, deren Organisationsstruktur, ihren terroristischen Aktivitäten sowie den Funktionen, Betätigungen und Kenntnissen der Angeklagten ist Folgendes fest- gestellt: 1. Entstehung und Entwicklung In der mehrheitlich von Hutu sowie den Minderheiten der Tutsi und Twa bewohnten Republik Ruanda herrschte seit dem Jahr 1990 ein Bürgerkrieg zwi- schen dem Regime des ruandischen Präsidenten Habyarimana und den mili- tärischen Verbänden der Rebellenbewegung RPF (Ruandische Patriotische Front), die von exilierten ruandischen Tutsi in Uganda gegründet worden war und von der ugandischen Regierung unterstützt wurde. Ziel der von dort nach Ruanda vorgerückten, von Tutsi dominierten RPF war, die hauptsächlich aus Hutu bestehende Regierung in Ruanda zu stürzen. Infolge des Bürgerkriegs setzte in Ruanda eine zunehmende Radikalisierung ein. Als am 6. April 1994 das mit dem ruandischen und dem burundischen Staatspräsidenten besetzte Flugzeug bei dem Anflug auf den Flughafen Kigali abgeschossen wurde und hierbei beide Präsidenten ums Leben kamen, wurde vielerorts in Ruanda die Verantwortung dafür der RPF zugeschrieben. Von Sei- ten der ruandischen Machthaber kam es in der Folge zu einer systematischen 3 4 5 6 - 8 - Tötung von mindestens 500.000 in Ruanda lebenden Tutsi und ca. 10.000 op- positionellen gemäßigten Hutu, vor allem durch die ruandische Armee FAR so- wie die milizartige Jugendorganisation Interahamwe. Die Massenmorde ende- ten erst im Juli 1994, als es der RPF unter der Führung des Tutsi Kagame - des heutigen Präsidenten Ruandas - gelang, nach Siegen über die staatliche Armee FAR sowie die Interahamwe-Miliz die Macht in Ruanda zu übernehmen. Dem folgte ein Massenexodus der Mitglieder der ruandischen Regierung, der Solda- ten der ruandischen Armee und der Angehörigen der Interahamwe, aber auch hunderttausender ziviler Hutu ins Ausland. Insgesamt verließen weit mehr als eine Million Ruander ihre Heimat. Ein Großteil der Menschen suchte Zuflucht in den an Ruanda angrenzenden Provinzen Nord- und Süd-Kivu der damaligen Republik Zaire. Nahe der Grenze zu Ruanda entstanden Lager, in denen sich die ruandi- schen Flüchtlinge reorganisierten. Die bewaffneten Kräfte formierten sich neu mit dem Ziel, gewaltsam die Macht im Heimatland wiederzuerlangen, und brachten die Flüchtlingslager unter ihre Kontrolle. Nachdem sie von den Lagern aus zahlreiche Angriffe auf ruandisches Territorium durchgeführt hatten, über- schritten im Jahr 1996 ruandische Truppen die Staatsgrenze und zerstörten gemeinsam mit ihren Verbündeten die Lager, wobei Tausende Zivilisten getötet wurden. Nach dem anschließenden Machtwechsel in dem von Republik Zaire in Demokratische Republik Kongo umbenannten Staat bediente sich der neue Machthaber Laurent-Désiré Kabila der ruandischen Rebellen, um die Armee Ruandas und ihre Alliierten zu bekämpfen; er und seine Bündnispartner ver- sorgten die Milizionäre mit Waffen und Logistik. Am 1. Mai 2000 wurde in der Demokratischen Republik Kongo mit Unter- stützung der kongolesischen Regierung die FDLR gegründet. Die beiden in Deutschland lebenden Angeklagten nahmen an der Gründungsversammlung 7 8 - 9 - teil. Führer der ruandischen Milizionäre suchten nach einem organisatorischen Rahmen, unter dem sich diese neu formieren und ihren Kampf für einen Machtwechsel in Ruanda auf politischer Ebene effektiver weiterverfolgen konn- ten. Für eine "unbelastete" Organisation, die in der Lage war, auf internationaler Ebene als legitimer Verhandlungspartner aufzutreten, sollten als Funktionäre solche Politiker gewonnen werden, die nicht in den ruandischen Völkermord verwickelt waren und über ausreichend Einflussmöglichkeiten verfügten. Der Angeklagte Mu. erfüllte diese Anforderungen. Im Juni 2001 wurde er zum Präsidenten der FDLR bestimmt und im Dezember 2001 in Wah- len bestätigt. Die Truppenteile der ruandischen Milizionäre verschmolzen An- fang 2003 zur FOCA als vereinten militärischen Kräften der Organisation. In der Folgezeit setzte sich die FDLR in den Kivu-Gebieten fest. Ihrer Mi- liz gelang es, ganze Zonen unter ihre Kontrolle zu bringen, sodass insgesamt ungefähr die Hälfte der Fläche der Kivu-Provinzen unter ihrem Einfluss stand. Die Truppen errichteten in der Regel außerhalb der Siedlungen der kongolesi- schen Zivilbevölkerung Lager, die den Milizionären und dem dazugehörigen Truppenpersonal vorbehalten waren. In der Nähe ließen sich häufig ruandische Flüchtlinge nieder, unter ihnen viele Familienangehörige der Kämpfer. Nach internen Machtkämpfen innerhalb der FDLR im Jahr 2004 sprach sich der neu gewählte FOCA-Kommandant Mudacumura dafür aus, dass der Angeklagte Mu. weiterhin das "Amt" des Präsidenten der FDLR bekleide; dieser enthob daraufhin fünf Funktionäre ihrer "Ämter", unter anderem den ersten Vizepräsidenten, und ernannte stattdessen fünf andere Personen auf die Positionen, darunter den Angeklagten M. zum kommissarischen ersten Vizepräsidenten. Am 25. Juni 2005 wurden die Angeklagten zum Präsi- denten und ersten Vizepräsidenten gewählt. 9 10 - 10 - In öffentlichen Bekundungen erklärte die FDLR ihre bewaffnete Präsenz in den Kivu-Provinzen als eine Etappe auf dem Weg zu einer Beteiligung an der Macht in Ruanda, bis die ruandische Regierung zu einem innerruandischen Dialog und zu politischen Konzessionen bereit sei. Intern wurde bis zuletzt die Übernahme der Macht in Ruanda als eigentliches Ziel genannt. 2. Organisationsstruktur Die FDLR war nach ihren Regelwerken und nach den tatsächlichen Ver- hältnissen sowohl im politischen als auch im militärischen Teil hierarchisch ge- gliedert und wies differenzierte Führungs-, Entscheidungs- und Kommando- strukturen auf. An der Spitze der Vereinigung standen der Präsident und zwei Vizepräsidenten, von denen der erste Vizepräsident für den politischen und administrativen Bereich, der zweite Vizepräsident für Verteidigung und Sicher- heit zuständig war. Die höchsten Gremien der FDLR stellten der Nationalkon- gress, das Nationale Widerstandskomitee und das Comité Directeur dar. Da in der instabilen Kriegsregion des Ost-Kongo größere Versammlungen von FDLR- Mitgliedern kaum möglich waren, war das Comité Directeur das faktisch oberste Entscheidungsgremium der Gesamtorganisation. Es war jeweils zur Hälfte aus Personen des politischen und des militärischen Teils der Vereinigung zusam- mengesetzt. Zu den Mitgliedern aus dem politischen Bereich zählten unter an- derem der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten; die Mitglieder des mili- tärischen Bereichs waren Angehörige des FOCA-Oberkommandos, regelmäßig - neben anderen - der FOCA-Kommandant und dessen Vertreter. Dem Comité Directeur untergeordnet war das Exekutivkomitee der FDLR, das für die Aus- führung der Entscheidungen und für das Tagesgeschäft verantwortlich zeichne- te. Diesem gehörten ebenfalls der Präsident und die beiden Vizepräsidenten an, daneben auch der Exekutivsekretär, der für die Koordination der Tätigkeiten zuständig war und die Funktion eines Berichterstatters einnahm. 11 12 13 - 11 - Die FOCA, die als bewaffneter Arm der FDLR in die Gesamtorganisation eingebunden war und formal deren verantwortlichen Gremien unterstand, war wie eine reguläre Armee aufgebaut und verfügte über eine bürokratische Struk- tur. Faktisch war das Militär der mächtige und bestimmende Teil der Gesamt- vereinigung. Das höchste Organ auf militärischer Ebene stellte das FOCA- Oberkommando dar, das in Umsetzung der vom Comité Directeur vorgegebe- nen bindenden Leitlinien alle wichtigen Entscheidungen im militärischen Bereich traf. An der Spitze der bewaffneten Milizionäre standen der FOCA-Kommandant und dessen Vertreter. Der Kommandant war Führer der Miliz auf operativem Gebiet und für die Umsetzung der strategischen Vorgaben des Oberkomman- dos zuständig. Er und sein Vertreter waren zugleich Präsident und Vizepräsi- dent des Oberkommandos. Die mehreren tausend - großteils mit Sturmgeweh- ren ausgerüsteten - Kämpfer waren in Divisionen, Bataillone, Kompanien, Züge und Gruppen untergliedert. 3. Terroristische Aktivitäten a) Ihre wirtschaftliche Existenz sicherte die FDLR unter anderem durch von der kongolesischen Zivilbevölkerung erhobene Schutzsteuern, Zwangsab- gaben und Wegezölle sowie vor allem durch sogenannte Verpflegungsoperati- onen ("opérations de revitaillement"), die schon vor dem Jahr 2008 und seither wiederkehrend durchgeführt wurden. Unter diesem Begriff wurde insbesondere das vom FOCA-Kommando befohlene oder genehmigte Plündern bei der loka- len Bevölkerung verstanden. Um Nahrungsmittel und Vieh, Kleidung, Bedarfs- gegenstände, Medikamente sowie Geld zu erlangen, verübten die Milizionäre Überfälle auf Fahrzeuge, Geschäftseinrichtungen, Gehöfte und ganze Siedlun- gen. Solche Plünderungen stellten ein wesentliches Mittel dar, um in Zeiten be- waffneter Konflikte die Versorgung der Truppen mit dem notwendigen Lebens- bedarf sicherzustellen. 14 15 16 - 12 - b) Nachdem noch von August bis November 2008 die FDLR die kongo- lesische Armee FARDC bei einer Militäroffensive gegen die CNPD, eine neue Rebellenbewegung dominiert von Tutsi, unterstützt hatte, kam es anschließend zu einer Annäherung der Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas. Die Präsidenten Joseph Kabila und Kagame trafen einen Kom- promiss, wonach sich die ruandischen Streitkräfte an einer Militäroffensive ge- gen die FDLR beteiligen sollten und die CNPD eine neue politische Rolle im Nord-Kivu einnehmen sollte. Die Kämpfer der CNPD wurden daraufhin in die kongolesische Armee integriert. Am 20. Januar 2009 begann unter Beteiligung der ruandischen und der kongolesischen Streitkräfte die gegen die FDLR geführte militärische Offensive "Umoja Wetu", die bis zum 25. Februar 2009 andauerte. Ihr schloss sich die Folgeoffensive "Kimia II" der kongolesischen Streitkräfte mit Unterstützung der UN-Friedensmission MONUC vom 2. März bis Ende 2009 an. Die FOCA-Trup- pen gerieten unter starken militärischen Druck und zogen sich zurück. Da sich die FDLR von den kongolesischen Streitkräften ebenso verraten fühlte wie von Teilen der kongolesischen Zivilbevölkerung, die sich unter den Schutz des nunmehrigen militärischen Gegners stellte, entwickelte das FOCA-Kommando die Strategie der sogenannten Bestrafungsoperationen ("opérations punitives"). Darunter wurden Vergeltungsangriffe der FOCA gegen solche Siedlungen ver- standen, von denen aus die FARDC oder verbündete bewaffnete Gruppierun- gen FOCA-Stellungen und ruandische Flüchtlinge attackiert hatten. Mit den Be- strafungsoperationen sollte in erster Linie an der FARDC und gegebenenfalls Verbündeten Rache geübt werden; sie sollten daran gehindert werden, weiter gegen die FDLR vorzugehen. Gleichzeitig dienten die Operationen aber auch dazu, die Zivilbevölkerung, die die feindlichen Truppen - tatsächlich oder ver- meintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der FARDC und verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. Anders als die FDLR-Milizio- 17 18 - 13 - näre lebten die Soldaten der FARDC regelmäßig inmitten der Bevölkerung, nahmen oftmals deren Häuser für sich in Anspruch und ließen sich durch sie mit allem versorgen, was zum Bestreiten des täglichen Unterhalts der Truppen erforderlich war. Auch bedienten sich die kongolesischen Soldaten zum Auffin- den des Gegners in der Regel Zivilisten als ortskundigen Führern. Die Teile der Bevölkerung, die unter solchen Umständen zusammen mit den FARDC-Sol- daten in den Siedlungen blieben oder dort Schutz suchten, galten nach dem Verständnis der FOCA als "Feinde". Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten war bei den Angriffen auf ganze Ortschaften nicht vorgesehen. Die FOCA-Führung ging davon aus, dass die Kämpfer Einwohner töteten und deren Häuser niederbrannten. Mit in den umkämpften Gebieten verteilten Flug- blättern wurde den kongolesischen Zivilisten gedroht, sie würden im Fall einer Zusammenarbeit mit der kongolesischen Armee und deren Verbündeten wie diese als "Feinde" betrachtet. Während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" führte die FDLR folgende Vergeltungsangriffe, die sich gegen feindliche Einheiten, aber insbe- sondere auch gegen die Zivilbevölkerung richteten, auf in den Kivu-Gebieten gelegene Siedlungen durch: – Um Vergeltung für einen Angriff der kongolesischen Armee auf ruandi- sche Flüchtlinge zu verüben und die lokale Zivilbevölkerung zu bestrafen, die die Soldaten bei sich aufgenommen hatte, entschloss sich die FOCA zu einer Bestrafungsoperation gegen das Dorf Kipopo (Nord-Kivu). Diese fand am 13. Februar 2009 in der Nacht statt. Die Milizionäre drangen in den Ort ein und setzten mindestens hundert Holz- und Strohhäuser in Brand. In einigen der Häuser hatten sie zuvor Dorfbewohner eingesperrt, die infolgedessen bei lebendigem Leib verbrannten. Mindestens 13 Zivi- listen wurden getötet. Ob sich zurzeit des Angriffs - wie von den FOCA- 19 - 14 - Kämpfern erwartet - tatsächlich FARDC-Soldaten in dem Dorf aufhielten, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. – Um Vergeltung für Angriffe der FARDC auf FOCA-Kämpfer sowie für die Tötung ruandischer Flüchtlinge zu verüben und sich bei der "abtrünni- gen" örtlichen Zivilbevölkerung zu rächen, die die ruandischen und kon- golesischen Streitkräfte willkommen geheißen und unterstützt hatte, ordnete das FOCA-Kommando eine Bestrafungsoperation gegen das Dorf Mianga (Nord-Kivu) an. Nachdem die FDLR-Milizionäre die Solda- ten der kongolesischen Armee am frühen Morgen des 12. April 2009 an- gegriffen und in die Flucht geschlagen hatten, gingen sie anschließend gezielt gegen die Bevölkerung vor. Sie drangen gewaltsam in das Haus des Dorfvorstehers ein und enthaupteten den in seinem Bett liegenden Mann mit einer Machete. Danach töteten sie drei andere Angehörige der zivilen Dorfverwaltung. Ferner erschossen, erschlugen und zerstückelten sie mindestens 41 weitere Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder, und brannten fast das ganze Dorf, mindestens aber 50 Häuser nieder. – Als Vergeltung für die insbesondere von der kongolesischen Armee vor- genommene brutale Tötung zahlreicher ruandischer Flüchtlinge ordnete das FOCA-Kommando einen Angriff auf die Ortschaft Busurungi (Nord- Kivu) an. Die Operation, die am 10. Mai 2009 nach 2 Uhr stattfand, dien- te auch dazu, die dort verbliebene Zivilbevölkerung für ihren "Verrat" durch Unterstützung des militärischen Gegners zu bestrafen. Nachdem die FARDC-Soldaten geflohen waren, gingen die FDLR-Milizionäre mas- siv gegen die ihnen schutzlos ausgelieferte Bevölkerung vor. Bei der Be- strafungsoperation töteten sie 96 Einwohner, insbesondere auch Frauen, Kinder und alte Menschen, indem sie sie erschossen, erschlugen, ersta- chen, zerstückelten, ihnen die Kehle durchschnitten oder sie in ihren - 15 - Häusern verbrannten. Die Angreifer setzten die ganze Siedlung in Brand; 700 Gebäude, darunter Schulen, Kirchen und Gesundheitszentren, wur- den zerstört. Zwei FOCA-Kämpfer entwendeten aus dem Haus eines Ehepaars Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte. Die Ortschaft war nach dem Angriff unbewohnbar und wurde in den folgenden Jahren nicht wiederbesiedelt. – Nach Drohschreiben des Befehlshabers einer FOCA-Kompanie mit der Ankündigung, gegen die kongolesische Armee und die sie beherbergen- de Zivilbevölkerung vorzugehen, überfielen zwischen dem 25. und dem 27. Mai 2009 FOCA-Kämpfer das Dorf Chiriba (Süd-Kivu). Sie töteten mindestens vier Zivilisten und brannten mehr als hundert Häuser nieder. – Um die in dem Dorf Manje (Nord-Kivu) stationierten Streitkräfte der FARDC zu vertreiben und die dort verbliebene Zivilbevölkerung "zur Re- chenschaft zu ziehen", nahm die FDLR in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2009 eine Bestrafungsoperation gegen diese Ortschaft vor. Nachdem die kongolesischen Soldaten vertrieben waren, töteten die FDLR-Rebellen zumindest 16 Zivilisten, indem sie sie mit Macheten er- schlugen oder in ihren Häusern verbrannten; insgesamt brannten die Mi- lizionäre mindestens 182 Gebäude nieder. 4. Funktionen und Betätigungen der Angeklagten a) Der Angeklagte Mu. nahm als Präsident der FDLR zahlreiche wichtige Aufgaben in der Verwaltung und Repräsentation der Orga- nisation wahr, insbesondere folgende: Er war "oberste Autorität" der FDLR so- wie deren Vertreter gegenüber Regierungen, anderen politischen Organen und internationalen Organisationen bei Verhandlungen und Eingaben. Er war Vor- sitzender des Comité Directeur, dessen Versammlungen er vorbereitete und 20 21 - 16 - leitete, und gehörte dem Exekutivkomitee an. Er hatte formal den Oberbefehl über die Streitkräfte inne, ohne allerdings faktisch die Möglichkeit zu haben, auf Entscheidungen des FOCA-Kommandos - namentlich des Kommandanten Mu- dacumura - Einfluss zu nehmen und insbesondere Kriegsverbrechen der Milizi- onäre gegen den Willen der militärischen Führung zu verhindern. Der Angeklagte Mu. motivierte die Mitglieder der FDLR durch schriftliche Botschaften sowie Ansprachen. Er war maßgebend für die Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit verantwortlich, die er im Wesentlichen in enger Absprache mit dem in Frankreich wohnhaften Exekutivsekretär Mb. und mit Unterstützung des Angeklagten M. leistete. Der Angeklagte Mu. verfasste Presseerklärungen und gab den Medien Interviews; die Öffentlichkeitsarbeit wurde im Jahr 2009 zunehmend ein Instrument, die Verantwortung der FDLR für die Kriegsverbrechen - ohne Nach- prüfung - abzustreiten und sie dem militärischen Gegner anzulasten. Dies war den kämpfenden Einheiten und den FOCA-Führungskräften bekannt. Außer- dem versorgte der Angeklagte diese von Dezember 2007 bis August 2009 18-mal mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone, auf die die Füh- rungskräfte für die Vorbereitung und Durchführung militärischer Operationen angewiesen waren. b) Der Angeklagte M. übte das "Amt" des ersten Vizepräsidenten aktiv aus und trat als solcher auf, insbesondere wie folgt: Er war Mitglied des Comité Directeur sowie des Exekutivkomitees. Zur Vorbereitung und Durchfüh- rung der Versammlungen des Comité Directeur standen die beiden Angeklag- ten in vertrautem Kontakt. Bei der letzten Versammlung im Januar 2009, die in enger Abstimmung zugleich in Europa und im Ost-Kongo stattfand, wirkte der Angeklagte M. an den Entscheidungen und Empfehlungen sowie der Aus- formulierung der entsprechenden Texte mit. Überdies unterstützte er den Ange- 22 23 - 17 - klagten Mu. bei der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit und beriet sich dabei regelmäßig mit ihm. Insbesondere richtete er Schreiben an Politiker und Organisationen, diente als Ansprechpartner der Vereinigung, fer- tigte und unterzeichnete Presseerklärungen und nahm dabei Einfluss auf deren Inhalt. Gemeinsam mit dem Angeklagten Mu. sowie Mb. verfolgte er die Linie, gegenüber der FDLR erhobene Vorwürfe, ihre An- gehörigen hätten Straftaten begangen, stets unverzüglich zu bestreiten. 5. Kenntnisse der Angeklagten Die Angeklagten hatten Kenntnis davon, dass die FDLR von der Zivilbe- völkerung Wegezölle, Zwangsabgaben sowie Schutzsteuern erhob und die FDLR-Milizionäre vor und während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" "Kriegsverbrechen" begingen; der Angeklagte Mu. wusste posi- tiv um die von der FOCA-Führung angeordneten und den Kämpfern durchge- führten sogenannten Verpflegungsoperationen. "Die Art und Weise des Vorge- hens der FOCA gegen die lokale Zivilbevölkerung bei (Bestrafungs-)Opera- tionen gegen kongolesische Siedlungen war beiden Angeklagten spätestens nach dem Angriff auf das Dorf Kipopo bekannt; zumindest akzeptierten und bil- ligten sie dieses." II. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Wertungen vor- genommen: Die Angeklagten hätten sich als Rädelsführer mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB). Deren Tätigkeit sei, was beiden Angeklag- ten bekannt gewesen sei, darauf gerichtet gewesen, Kriegsverbrechen zu be- gehen. Zum einen hätten die FDLR-Milizionäre schon vor dem Jahr 2008 und seither wiederkehrend - als Verpflegungsoperationen bezeichnete - systemati- 24 25 26 27 - 18 - sche Plünderungen durchgeführt, die als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB) zu beurteilen seien. Zum anderen hätten die Kämpfer ab Februar 2009 während der (Bestrafungs-)Ope- rationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje, von der Vorstellung der Angeklagten umfasst ab März 2009, weitere Kriegsverbrechen begangen. Dabei handele es sich jeweils um Kriegs- verbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB) sowie ge- gen Eigentum und sonstige Rechte in Form des Zerstörens und - in einem Fall (Busurungi) - des Plünderns (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB). Da beide Ange- klagte maßgebliche Führungsrollen innerhalb der FDLR innegehabt und einen bestimmenden Einfluss auf die Organisation ausgeübt hätten, seien sie als Rä- delsführer anzusehen. Das Verhalten des Angeklagten Mu. sei darüber hinaus als zu der Rädelsführerschaft tateinheitlich hinzutretende "Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen" zu werten. Zu den Haupttaten, die die FDLR-Milizionäre in den fünf benannten Siedlungen begangen hätten, habe der Angeklagte durch eine einheitliche Tat (§ 2 VStGB, § 52 StGB) physisch und - "vor allem" (UA S. 573) - psychisch Beihilfe geleistet (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB). Die physi- sche Beihilfe habe darin bestanden, dass der Angeklagte die FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone versorgt habe; psychi- sche Beihilfe habe er mit seiner Propagandatätigkeit sowie - im Zusammenhang hiermit - den schriftlichen Botschaften geleistet. Den Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttaten hat das Oberlandesgericht nur teilweise bejaht. Hinsichtlich der zeitlich ersten Operation gegen Kipopo während der Offensive "Umoja Wetu" habe der Angeklagte - nicht ausschließbar - unvorsätzlich, hinsichtlich der weiteren vier Angriffe auf Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje nach Be- ginn der Folgeoffensive "Kimia II" dagegen mit Vorsatz gehandelt. 28 - 19 - Indes sei eine Strafbarkeit der FDLR-Milizionäre wegen Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) ebenso wie ein hierauf bezo- gener Vorsatz des Angeklagten Mu. zu verneinen. Auch beste- he keine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Kriegsver- brechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte, weder aufgrund - gegebenenfalls irrtümlich angenommener - militärischer Befehlsha- berschaft (§ 4 VStGB bzw. §§ 2, 4 VStGB, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) noch nach allgemeinem Strafrecht als mittelbarer Unterlassungstäter (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB). B. I. Revision des Angeklagten Mu. Die Revision des Angeklagten Mu. führt auf die Sachrü- ge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der oben in Ziffer 1 der Entscheidungsformel bezeichneten objektiven Feststellun- gen sowie zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. 1. Es besteht kein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs. a) Eine Verletzung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes (Art. 103 Abs. 3 GG) wäre deshalb denkbar, weil der Angeklagte Mu. mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. März 2009 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 2009 rechtskräftig wegen Zuwiderhandlung gegen eine ausländerrechtliche vollziehbare Anordnung in 13 Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass er in der Zeit von September 2007 bis November 2008 durch 13 Handlungen (etwa Presseerklärungen) im Rahmen der von ihm als Präsident der FDLR geleisteten Öffentlichkeitsarbeit das auf 29 30 31 32 33 - 20 - § 47 AufenthG gestützte Verbot der Stadt Mannheim vom 2. Mai 2006 missach- tet hatte, sich für die Organisation politisch zu betätigen und Ämter in ihr auszu- üben (s. Sachakten, Register 3, Ordner 2, Bl. 147 ff., 160 ff.). Damit waren Ge- genstand dieser Vorverurteilung weitere mitgliedschaftliche Betätigungsakte für die FDLR, wobei damals die Verwirklichung des Tatbestands des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB unberücksichtigt geblieben war. b) Die der Vorstrafe zugrundeliegenden Taten sind indes nach der neue- ren Rechtsprechung des Senats gegenüber den in den Feststellungen des an- gefochtenen Urteils geschilderten, verfahrensgegenständlichen Taten materiell- rechtlich wie im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO prozessual selbständig: Wäre der Angeklagte damals - auf der Grundlage der nunmehr getroffe- nen Feststellungen der materiellen Rechtslage entsprechend - auch wegen Rä- delsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden, wäre bei allen 13 abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG jeweils von Tateinheit mit dem Organisationsdelikt der § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen. Weitere Betätigungsakte für die Vereinigung, die noch gegen andere Strafgesetze verstoßen (wie gege- benenfalls hier § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB durch die Zuwendungen von Mitteln für die Satelliten- telefonie sowie durch die Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit), stehen hierzu in Tatmehrheit. Gleiches gilt für Beteiligungshandlungen, die nicht gesondert strafbar sind (wie beispielsweise die Vorbereitung und Leitung von Versamm- lungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene); diese werden durch das Organisationsdelikt als tatbestandliche Handlungsein- heit zusammengefasst und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich ei- genständige Tat (§ 53 StGB) zu den auch andere Straftatbestände erfüllenden Betätigungsakten hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, 34 35 - 21 - BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43). Da es sich bei den der Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten um ge- trennte Lebensvorgänge handelt und sachlichrechtlich selbständige Taten grundsätzlich auch prozessual selbständig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47 [insoweit in BGHSt 60, 308 nicht abge- druckt]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN), ist hin- sichtlich der verfahrensgegenständlichen Beteiligungshandlungen kein Strafkla- geverbrauch eingetreten. Das gilt unabhängig davon, inwieweit diese Handlun- gen noch gegen andere Strafgesetze verstoßen und solche Verstöße schwerer wiegen als die Verwirklichung des Tatbestands der § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. 2. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 genannten Gründen ganz überwiegend nicht durch. Schon deshalb kann auch ein aus Mängeln des Ver- fahrens resultierendes Prozesshindernis nicht vorliegen. Lediglich für die Rüge "Unzureichender rechtlicher Hinweis zur 'Beihilfe'" (C. II. 5. der Revisionsbe- gründung) lässt der Senat deren Zulässigkeit und Begründetheit dahinstehen (dazu unten b)). Näher einzugehen ist allein auf den Rügekomplex "Neuer Pflichtverteidiger für den Angeklagten Mu. ab dem 247. Haupt verhandlungstag" (C. I. der Revisionsbegründungsschrift; dazu nachfolgend a)). a) Mit dem Rügekomplex "Neuer Pflichtverteidiger ..." hat der Angeklagte Mu. eine "Verletzung von §§ 141, 142 Abs. 1, 145 Abs. 1, 265 Abs. 4, 338 Nrn. 5 und 8 StPO und des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus 36 37 38 - 22 - Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG" geltend gemacht. aa) Diesen Rügen liegen - im Wesentlichen - folgende Verfahrensge- schehnisse zugrunde: Die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht fand an 320 Haupt- verhandlungstagen zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 28. September 2015 statt. Ab dem 230. Hauptverhandlungstag am 12. Mai 2014 nahm Rechtsanwalt S. , den der Vorsitzende dem Angeklagten Mu. wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens als zweiten Pflichtverteidiger neben Rechtsanwältin L. beigeordnet hatte, aus gesundheitlichen Gründen an der Hauptverhandlung nicht mehr teil. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 gab der Vorsitzende bekannt, es sei beabsichtigt, für den Angeklagten Mu. zur Sicherung des Ver- fahrens einen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen, und gab dem Angeklag- ten Gelegenheit, bis spätestens zum 25. Juli 2014 einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Der Angeklagte bat daraufhin um Beiordnung von Rechts- anwalt R. oder Rechtsanwalt N. . Der Vorsitzende, der zwischenzeitlich Kontakt zu dem in Stuttgart ansässigen Rechtsanwalt E. aufgenommen hat- te, teilte den Rechtsanwälten R. und N. mit Schreiben vom 25. und 30. Juli 2014 jeweils mit, dass eine Bestellung zum Pflichtverteidiger in Betracht komme, wenn sie künftig an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilneh- men könnten, ferner bereit seien, sich während der bevorstehenden einmonati- gen Sommerunterbrechung bis zum 14. September 2014 in das Verfahren ein- zuarbeiten, und "daher keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung ... stellen" würden. Falls diese Zusagen nicht gemacht werden könnten, werde ein Stuttgarter Strafverteidiger beigeordnet, der seine Bereit- 39 40 41 - 23 - schaft zur Übernahme der Verteidigung unter den genannten Umständen erklärt habe. Rechtsanwalt R. bekundete letztlich mit Schriftsatz vom 6. August 2014, dass eine Verteidigung am 15. August 2014 nicht möglich sei. Rechtsanwalt N. erklärte mit Schriftsatz vom selben Tag, er könne - mit ganz wenigen Ausnahmen - jeweils an den avisierten Terminstagen zur Verfü- gung stehen. Des Weiteren äußerten beide Zweifel, sich in der Sommerunter- brechung ausreichend in das Verfahren einarbeiten zu können, und verlangten vom Vorsitzenden unter Berufung auf die gerichtliche Fürsorgepflicht und das Gebot eines fairen Verfahrens, sie - über die schriftlichen Unterlagen hinausge- hend - persönlich von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu unterrichten. Schließlich sahen sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen außerstande, vorab auf Unterbre- chungs- und Aussetzungsanträge zu verzichten. Daraufhin bestellte der Vorsitzende am 7. August 2014 Rechtsanwalt E. zum dritten Pflichtverteidiger des Angeklagten Mu. . Die- ser und Rechtsanwältin L. lehnten von Beginn an jede Kommunikation mit Rechtsanwalt E. ab. Der Angeklagte entband weder Rechtsanwältin L. noch Rechtsanwalt S. von der anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber dem neuen Verteidiger. Am auf die Beiordnungsentscheidung folgenden 252. Hauptverhand- lungstag, dem 15. August 2014, beantragte Rechtsanwältin L. , Rechtsanwalt E. zu entpflichten und für den Fall, dass er nicht entpflichtet werde, das Ver- fahren gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen. Zur Begründung führte sie an, die Beiordnung sei von unzulässigen und für den Angeklagten nachteiligen Be- dingungen abhängig gemacht worden, sodass ein Vertrauensverhältnis zum 42 43 44 - 24 - Angeklagten nicht bestehe. Zudem sei Rechtsanwalt E. ungeeignet und nicht in das Verfahren eingearbeitet. Mit Schriftsätzen vom 19. August und 8. September 2014 beantragte Rechtsanwalt E. selbst, entpflichtet zu wer- den. Eine sachgerechte Verteidigung sei mangels Kommunikation mit dem An- geklagten nicht möglich. Dem schloss sich Rechtsanwältin L. jeweils schrift- sätzlich an. Der Vorsitzende lehnte die Anträge am 253. Hauptverhandlungstag ab, dem ersten Verhandlungstag nach der Sommerunterbrechung am 15. Sep- tember 2014, an dem auch Rechtsanwältin L. krankheitsbedingt fehlte. Am 259. Hauptverhandlungstag, dem 13. Oktober 2014, erklärte Rechts- anwältin L. , der Angeklagte Mu. habe sie beauftragt mitzu- teilen, dass für ihn Rechtsanwalt E. ein "Verbrecher" sei. Rechtsanwältin L. schloss sich dieser Äußerung ausdrücklich an und stellte sie in den Kon- text der Zusagen, die Rechtsanwalt E. gegenüber dem Vorsitzenden abge- geben hatte. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 beantragte auch Rechts- anwalt E. erneut, seine Beiordnung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig und nachhaltig erschüttert sei, weil der Angeklagte ihn als "Verbrecher" bezeichnet und Rechtsanwältin L. sich dem angeschlossen habe. Wegen dieses Vorfalls habe er, Rechtsanwalt E. , Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Ab dem 252. Hauptverhandlungstag stellten sowohl der Angeklagte Mu. als auch Rechtsanwältin L. im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt E. eine Vielzahl weiterer Anträge, insbeson- dere auf dessen Entpflichtung und Bestellung von Rechtsanwalt N. sowie auf Aussetzung und/oder Unterbrechung der Hauptverhandlung. Sämtliche An- träge wurden abgelehnt, zuletzt mit Beschlüssen vom 25. März 2015. 45 46 - 25 - bb) Wegen dieser Verfahrensgeschehnisse hat der Angeklagte Mu. mehrere Verfahrensrügen erhoben. Diese sind in der Revi- sionsbegründungsschrift in der Weise dargestellt, dass zunächst die tatsächli- chen Vorgänge zusammenhängend in chronologischer Abfolge vorgetragen werden (S. 100 bis 236 zuzüglich Anlagen) und anschließend eine "rechtliche Würdigung" vorgenommen wird, in der - weitestgehend ohne ausdrückliche Be- zugnahme auf konkrete Verfahrenshandlungen - mehrere Verfahrensverstöße unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden (S. 237 bis 260). Obgleich eine solche Form des Revisionsvortrags - insbesondere in An- betracht des erheblichen Umfangs des Rügekomplexes - im Hinblick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlichen Bedenken be- gegnet, vermag der Senat im Rahmen der gebotenen Auslegung einzelne Stoß- richtungen der Rügen noch hinreichend zu konkretisieren. Diesen Verfahrens- beanstandungen bleibt indes der Erfolg versagt: (1) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO gestützt ist, weil der Vorsitzende des erkennenden Strafsenats Rechtsanwalt E. , nicht Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. zum Pflichtverteidi- ger bestellt habe, ist die Rüge jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig. (a) Der Angeklagte Mu. hat die Beiordnung von Rechts- anwalt E. als rechtswidrig beanstandet, weil der Vorsitzende hiermit das Ziel verfolgt habe, eine Aussetzung oder Unterbrechung um jeden Preis zu vermei- den, wohingegen er die Verteidigungsinteressen völlig außer Betracht gelassen habe. Er habe sich über das Recht des Angeklagten, einen Verteidiger seines Vertrauens auswählen zu dürfen, ohne wichtigen Grund hinweggesetzt. Ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt E. , der nicht in das Verfahren einge- 47 48 49 50 - 26 - arbeitet gewesen sei, habe von Anfang an nicht zustande kommen können; denn dieser habe sich zu Unmöglichem, nämlich zu einer Einarbeitung in zu kurzer Zeit, bereit erklärt und zum Nachteil des Angeklagten vorab auf Ausset- zungs- oder Unterbrechungsanträge verzichtet. Da der Vorsitzende seine Ent- scheidung auf das Beschleunigungsgebot gestützt habe, sei besonders in den Blick zu nehmen, dass er durch sein langes Zuwarten nach Bekanntwerden der Erkrankung von Rechtsanwalt S. die Zeitnot erst herbeigeführt habe; diese wäre bei rechtzeitigem Einschreiten nicht eingetreten. (b) Den Erwägungen liegt ein unzutreffender Sachvortrag zugrunde, so- weit eine selbstverschuldete Zeitnot behauptet worden ist. Dies macht die Rüge unzulässig, weil es dem Senat nicht möglich ist, die Beiordnungsentscheidung des Vorsitzenden allein auf der Grundlage des Revisionsvorbringens dahin zu prüfen, ob er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat zu der behaupteten vom Vorsitzenden zu ver- antwortenden Zeitnot vorgetragen, nachdem der zweite Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. am 23. Mai 2014 mitgeteilt habe, dass er aufgrund Erkran- kung nicht in der Lage sei, bis zum 6. Juni 2014 an der Hauptverhandlung teil- zunehmen, sei "zwei Monate lang im Hinblick auf das Defizit der Verteidigung nichts" geschehen (S. 118). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Gegener- klärung vom 21. April 2017 im Einzelnen dargelegt hat, entspricht dieses Vor- bringen nicht den Tatsachen. Vielmehr fand im Anschluss an das benannte Te- lefax eine beachtliche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt S. statt, die darauf gerichtet war, eine Verteidigung des Angeklagten Mu. sicherzustellen. Erst mit seinem vierten Schriftsatz vom 15. Juli 2014, auf den der Vorsitzende sogleich mit der Anfrage an den Angeklagten initiativ wurde, teilte Rechtsanwalt S. mit, auf absehba- re Zeit sei nicht mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit zu rechnen. Ob er 51 52 - 27 - dauerhaft aus dem Verfahren ausscheiden werde, war auch zu diesem Zeit- punkt ungesichert. Noch eine amtsärztliche Stellungnahme vom 14. November 2014 stellte für Rechtsanwalt S. fest, die bei ihm in leichter Form vorliegen- de Erschöpfungssymptomatik habe sich nicht verschlechtert, die hausärztliche Krankschreibung habe "einen vorbeugend-schützenden Charakter" und zum künftigen gesundheitlichen Verlauf ließe sich keine sichere Aussage treffen. Seine Bestellung als - vom Angeklagten ausgewählter - Pflichtverteidiger wurde erst mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zurückgenommen. (c) Die derart verschwiegenen Verfahrenstatsachen sind für die revisi- onsrechtliche Beurteilung der Beiordnungsentscheidung vom 7. August 2014 wesentlich. Zwar scheint es rechtlich bedenklich, dass der Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt E. auch damit begründet ist, nur dieser, nicht hingegen Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. hätten zugesagt, keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung in das Verfahren zu stellen. Das macht die insbesondere zum Zweck der Verfah- renssicherung beschlossene Beiordnung jedoch nicht per se ermessensfehler- haft. Dies ergibt sich aus Folgendem: (aa) § 142 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten - von ihm gewünschten - Person als Ver- teidiger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 3. September 1986 - 3 StR 355/86, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1). Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers ist indes dem Interesse des Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens ver- teidigt zu werden, ausreichend Rechnung zu tragen. Grundsätzlich soll der Be- schuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvR 449/55, BVerfGE 9, 53 54 - 28 - 36, 38; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 154 f.). Dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist insoweit zu entnehmen, dass einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 8). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696). Bei der hiernach vorzunehmenden Interessensabwägung gewährt § 142 Abs. 1 StPO nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Ent- scheidung. Das Revisionsgericht kann - anders als das Beschwerdegericht, welches sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorsitzenden der Vor- instanz setzen kann - die Beiordnungsentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und hat sie im Übrigen hinzunehmen. Ermessensfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung dann, wenn sie von falschen oder sachwidrigen Vor- aussetzungen ausgeht, in Wahrheit nicht bestehende Bindungen annimmt ("Ermessensunterschreitung") oder wenn das Ermessen infolge des Überwie- gens besonderer Umstände ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155 f.). (bb) Ausweislich der Begründung der Beiordnungsentscheidung erachte- te der Vorsitzende hier das Beschleunigungsgebot in Haftsachen als einen wichtigen Grund für die Beiordnung von Rechtsanwalt E. . Der Vorsitzende wollte weiteren Unterbrechungen der Hauptverhandlung vorbeugen. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenslage, die dadurch gekennzeichnet war, dass Rechtsanwalt S. drei Monate lang krankheitsbedingt nicht erschienen war, 55 56 - 29 - wegen einer Erkrankung von Rechtsanwältin L. bereits ein Hauptverhand- lungstermin ausgefallen war und im Anschluss an den 252. Hauptverhandlungs- tag die fast einmonatige Sommerunterbrechung nahte, musste überdies ersicht- lich die Gefahr bedacht werden, dass die - schon über drei Jahre andauernde - Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten Mu. nicht fortgesetzt, sondern wegen Überschreitung der Höchstunterbrechungsfristen (vgl. § 229 StPO) eine Aussetzung notwendig werden könnte. Dass der Vorsit- zende, der zum damaligen Zeitpunkt noch beanstandungsfrei davon ausging, dass der Angeklagte zwei Verteidiger seines Vertrauens hatte, bei seiner Ab- wägung unter diesen besonderen Umständen dem Beschleunigungsgebot den Vorrang vor der Auswahl des Angeklagten einräumte, begründet für sich gese- hen keinen Ermessensfehler. (α) Das dem Interesse des Beschuldigten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot unterliegt strengen verfas- sungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehal- ten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336, 1337 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164, jeweils mwN). Dem Be- schleunigungsgebot kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn sich neben dem betroffenen Angeklagten noch weitere Mitangeklagte in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 11). Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen zügig durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beige- ordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen 57 - 30 - teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, aaO; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 465/06, juris). (β) Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durfte der Vorsitzende in seiner Beiordnungsentscheidung darauf abstellen, dass Rechts- anwalt E. als einziger der drei in Betracht kommenden Verteidiger eine sol- che Erklärung abgegeben hatte. Ebenso wenig war es ihm verwehrt, der von Rechtsanwalt E. erklärten Bereitschaft, sich in der bevorstehenden Sommerunterbrechung vom 16. August bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten, Bedeutung beizumessen (zu den Hintergründen für die nur kurze Zeitspanne s. oben (b)). Sowohl der Vorsitzende als auch Rechtsanwalt E. (s. dessen Stellungnahme vom 8. September 2014, S. 4) durften davon ausgehen, dass auch nach der Fortsetzung der Hauptverhand- lung im Anschluss an die Sommerunterbrechung am 15. September 2014 eine ergänzende Vorbereitung und vertiefte Erfassung des Akteninhalts zwischen den Sitzungsterminen möglich sein werde (s. hierzu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, juris Rn. 5; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 145 Rn. 10), zumal der Angeklagte Mu. auch durch Rechtsanwältin L. verteidigt war. Für den letzten vor der Sommerunterbre- chung terminierten Hauptverhandlungstag am 15. August 2014 hatte der Vorsit- zende das Beweisprogramm gerade wegen der knappen Vorbereitungszeit auf die Verlesung der Übersetzung von vier - jederzeit nachlesbaren - E-Mails begrenzt. Zwar hatten auch Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt N. einen Willen zur Einarbeitung in das Verfahren bekundet. Der Vorsitzende musste jedoch für den Fall deren Beiordnung hieran und damit an einer zügigen Durch- führung der Hauptverhandlung ernstlich zweifeln. Im Zusammenhang mit einer 58 59 - 31 - etwaigen Pflichtverteidigerbestellung hatten beide insbesondere erklärt, sie sä- hen ihn dazu verpflichtet, sie - über die verschrifteten Vorgänge hinausgehend - von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Be- weisaufnahme zu informieren. Eine solche persönliche Unterrichtungspflicht bestand indes nicht, weder aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht noch ge- mäß dem Gebot des fairen Verfahrens. Vielmehr wäre Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. für den Fall der Bestellung gegebenenfalls gehalten ge- wesen, solche zusätzlichen Informationen von den beiden anderen - weiterhin beigeordneten - Pflichtverteidigern oder zumindest einem von ihnen einzuholen. Auskünfte des Vorsitzenden sind hierfür ohnehin kein gleichwertiger Ersatz (vgl. auch LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 27 mwN). Das Beschleunigungsgebot hatte hier ein besonderes Gewicht, weil sich auch der Mitangeklagte M. seit mehr als viereinhalb Jahren in Untersu- chungshaft befand. Das Revisionsvorbringen, der Angeklagte M. habe ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer wirkungsvollen Verteidi- gung des Angeklagten Mu. gelegen gewesen sei, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen lässt sich den im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt E. für den Angeklag- ten M. gestellten Befangenheitsanträgen ohnehin nicht entnehmen, dass dieser auf seinen Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist verzich- tet hätte, sodass es auf die Frage der Beachtlichkeit einer solchen Erklärung nicht ankommt. Zum anderen sind diese Befangenheitsgesuche erst ange- bracht worden, als Rechtsanwalt E. bereits zum Pflichtverteidiger bestellt war. (cc) Wenn nach alledem ein Rechtsfehler nicht schon darin zu sehen ist, dass der Vorsitzende bei seiner Auswahlentscheidung dem Beschleunigungs- gebot Gewicht beigemessen hat, so gehören die weiteren Umstände, die die 60 61 - 32 - Fortsetzung des Verfahrens gefährden konnten, namentlich in welchem Umfang Rechtsanwalt S. arbeitsunfähig war und inwiefern sich der Vorsitzende in- soweit um Aufklärung bemühte, zur Tatsachengrundlage der Ermessensent- scheidung. Sie hätten daher wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden müssen, um die Pflichtverteidigerbestellung auf Ermessensfehler überprüfen zu können. (2) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO gestützt ist, weil der Vorsitzende es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, Rechts- anwalt E. zu entpflichten, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. (a) Der Angeklagte Mu. hat vorgebracht, der Vorsitzende habe mehrfach die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt E. abge- lehnt, obwohl ein zur Entpflichtung zwingender wichtiger Grund vorgelegen ha- be; denn zwischen diesem und dem Angeklagten habe kein Vertrauensverhält- nis entstehen können. Der Vorsitzende, nicht der Angeklagte habe diese nach- haltige und endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses schuldhaft herbei- geführt. Rechtsanwalt E. habe sich selbst zu einer sachgerechten Verteidi- gung außerstande gesehen. Zudem habe er Strafanzeige und Strafantrag ge- gen den Angeklagten und Rechtsanwältin L. wegen Beleidigung erstattet, ohne dass dies provoziert worden sei, um seine Entpflichtung zu bewirken. (b) Diese Erwägungen können der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Ein wichtiger Grund, der den Vorsitzenden dazu verpflichtet hätte, die Beiordnung von Rechtsanwalt E. aufzuheben, lag nicht vor. Die Anforderungen an die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger sind für die Entpflichtung höher als für die Bestellung. Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck 62 63 64 65 - 33 - der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu si- chern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61). Zwar ist ein Pflichtvertei- diger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütte- rung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetre- ten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.). Maßstab hierfür ist - vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632, 633). Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung kann jedoch regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 315; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, StV 2009, 5, 7). Das gilt auch, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte ohne verständlichen Anlass den Kontakt verweigert (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, aaO). Selbst eine Strafanzeige des Verteidigers zwingt nicht zur Aufhebung der Beiordnung, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafan- zeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 316; vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Pflichtverteidiger selbst die Aufhebung seiner Beiordnung - 34 - beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, aaO). In den Gründen der die Entpflichtung ablehnenden Entscheidungen des Vorsitzenden vom 15. September 2014, vom 3. November 2014, vom 11. De- zember 2014 und vom 25. März 2015 einschließlich der dort jeweils in Bezug genommenen Schriftstücke ist im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzun- gen für die Aufhebung der Beiordnung nicht vorlagen. Mit der notwendigen Be- gründungstiefe ist dort dargetan, dass den Angeklagten Mu. das Verschulden an dem mangelnden Vertrauensverhältnis traf und nach dem tatsächlichen Verfahrensgang der Verdacht begründet war, dieser habe die Strafanzeige provoziert, um die Aufhebung der Beiordnung zu betreiben. Die Ausführungen lassen Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht erkennen. (3) Hinsichtlich des Rügekomplexes "Neuer Pflichtverteidiger ..." verweist der Senat im Übrigen, namentlich zu den Rügen der Verletzung der § 145 Abs. 1, § 265 Abs. 4 StPO, des § 338 Nr. 5 StPO sowie des § 338 Nr. 8 StPO und des Gebots eines fairen Verfahrens, auf die Antragsschrift des General- bundesanwalts vom 23. August 2017 (insbesondere S. 10 ff.). b) Darüber, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten Mu. zulässig und begründet ist, durch einen unzureichenden rechtlichen Hinweis des Oberlandesgerichts zur Beihilfestrafbarkeit seien § 265 StPO sowie das rechtliche Gehör verletzt und das Recht auf effektive Verteidigung beschränkt, braucht der Senat nicht zu befinden; denn der ihn betreffende Schuldspruch ist bereits auf die Sachbeschwerde aufzuheben (s. dazu sogleich B. I. 3.). Ein Er- folg dieser Verfahrensbeanstandung stünde auch der Entscheidung nicht ent- gegen, die im Urteilstenor bezeichneten Feststellungen bestehen zu lassen; denn die Rüge betrifft allein die Verurteilung wegen Beihilfe zu vier Kriegsver- 66 67 68 - 35 - brechen, während die aufrechterhaltenen Feststellungen ebenso für die rechts- fehlerfreie Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terro- ristischen Vereinigung von Bedeutung sind. 3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Mu. hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand. Wäh- rend seine Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terro- ristischen Vereinigung für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, erweist sich die Verurteilung wegen - hiermit idealkonkurrierender - Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen als zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft. Damit unterliegt der ihn betreffende Schuldspruch insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; s. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, juris Rn. 51; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 353 Rn. 7a). a) Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Mu. , tat- einheitlich zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Verei- nigung hinzutretend, wegen einer Tat (§ 2 VStGB, § 52 StGB) der Beihilfe (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB) zu vier Fällen des Kriegsverbrechens gegen Perso- nen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB) jeweils zugleich mit Kriegsverbre- chen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 und 2 VStGB: in Form des Zerstörens und - in einem Fall [Busurungi] - des Plünderns) verurteilt, wenngleich der Urteilstenor - entgegen § 260 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO (vgl. BeckOK StPO/Eschelbach, § 260 Rn. 22; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils mwN) - nicht zwischen diesen zwei Delikten des Völkerstrafge- setzbuches differenziert und lediglich die Abschnittsüberschrift "Kriegsverbre- chen" (Teil 2 Abschnitt 2 des VStGB) als Bezeichnung für das tatbestandliche Unrecht anführt. Insbesondere aus der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen ergibt sich, dass der erkennende Strafsenat den Ange- 69 70 - 36 - klagten für schuldig befunden hat, an der Verwirklichung beider Tatbestände als Gehilfe beteiligt gewesen zu sein. b) Zwar ist das Oberlandesgericht auf der Grundlage der insoweit rechts- fehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zutreffend davon ausgegangen, die FDLR-Milizionäre hätten bei den Angriffen auf die kongolesischen Siedlungen Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje Kriegsverbrechen gegen Personen so- wie solche gegen Eigentum und sonstige Rechte begangen. Die Ausführungen dazu, dass der Angeklagte Mu. an diesen Haupttaten als Gehil- fe beteiligt gewesen sei, stoßen indes auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Im Einzelnen: aa) Im Rahmen der Operationen gegen die vier benannten Ortschaften verwirklichten die FDLR-Milizionäre jeweils in einer Vielzahl von Fällen den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB). (1) Bei den von der FDLR über Jahre hinweg in den Kivu-Provinzen ge- führten kriegerischen Auseinandersetzungen mit wechselnden Gegnern handel- te es sich um einen bewaffneten Konflikt gemäß § 8 Abs. 1, 6 VStGB. Insbe- sondere auch die mit militärischen Waffen ausgetragenen Kämpfe während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" fallen unter diesen Begriff. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Wäh- rend ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffne- ten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staats gegen organisierte bewaffnete Gruppierungen oder sol- 71 72 73 74 - 37 - che Gruppierungen untereinander kämpfen, sofern diese eine gewisse Organi- sationsstruktur aufweisen und die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700). Die Erfordernisse der Organisations- struktur der beteiligten Gruppierungen sowie der Intensität und Dauer der be- waffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 275). Aufgrund des Grades ihrer Organisationsstruktur war die FDLR taugliche Konfliktpartei eines bewaffneten Konflikts (s. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, aaO; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 111; ferner MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 23). Da seit Beginn von "Umoja Wetu" die kongolesischen und ruandischen Streitkräfte nicht gegeneinander, sondern mit militärischen Mitteln gemeinsam gegen die FOCA-Miliz als Teil der FDLR fochten, ist der bewaffnete Konflikt jedenfalls im Jahr 2009 als nichtinternational im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB zu beurteilen (noch offengelassen in BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Die ruandischen Streitkräfte kämpften zwar auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, intervenierten aber auf Seiten deren Regierung (s. zu dieser Konstellation MüKoStGB/Geiß/Zimmer- mann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 101). Dadurch, dass die FDLR in der Vergan- genheit als nichtstaatliche Akteurin transnational agiert hatte, wurde die Aus- einandersetzung nicht zu einem internationalen Konflikt (s. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 32 aE). 75 - 38 - (2) Die FDLR-Milizionäre töteten bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften jeweils eine Vielzahl kongolesischer Zivilisten. Die Opfer waren - bei jedem Angriff zumindest ganz überwiegend - nach dem humanitären Völ- kerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, weil sie in dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befanden. Allein der letztgenannte Umstand bedarf der Erörterung: (a) Die getöteten Zivilisten befanden sich in der Gewalt der FDLR. (aa) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Sich-in- der-Gewalt-Befindens gilt: Durch die in § 8 Abs. 6 VStGB normierten Legaldefinitionen der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine Trennung zwischen Kriegsverbrechen ge- gen Personen (§ 8 VStGB) und solchen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 ["Zu § 8 Abs. 6 Nr. 1" aE]; Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informa- tionsschriften 2002, 124, 130). Anders als nach internationalem Kriegsvölker- recht (s. Art. 3 GK I bis IV sowie Art. 8 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut) sind so- genannte Distanzangriffe gegen die Zivilbevölkerung nach deutschem Recht grundsätzlich nicht als Kriegsverbrechen gegen Personen zu ahnden. Sie unter- fallen - allenfalls - dem Straftatbestand des § 11 Abs. 1 VStGB, sollten die Vo- raussetzungen einer der dort (insbesondere in Nr. 1) geregelten Tathandlungs- varianten vorliegen (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 92, 129; Werle/Nerlich aaO; kritisch zum Wortlaut des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfol- gung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 162 f.). 76 77 78 79 - 39 - Mit der Einfügung des Zusatzes "und sich in der Gewalt der gegneri- schen Partei befinden" hat der Gesetzgeber die für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt geltende Regelung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB im Ver- hältnis zum internationalen Kriegsvölkerrecht damit bewusst eingeschränkt; da- bei hat er sich an der den internationalen bewaffneten Konflikt betreffenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II, S. 917; fortan: GK IV) orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 [von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB erfasster Personenkreis "spiegelbildlich zu" § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB, der für den internationalen bewaffneten Konflikt tatbestandsbegrenzend unter anderem auf Art. 4 Abs. 1 GK IV verweist]; ferner Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130; MüKo- StGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 91 f.). Für Art. 4 Abs. 1 GK IV ist anerkannt, dass das Erfordernis, fremder Ge- walt unterworfen zu sein, in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Es genügt, wenn sich das Opfer in einem von der gegnerischen Konfliktpartei kontrollierten Gebiet aufhält (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 84, 92 ["Machtbereich"]; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1182, je- weils mwN). Dieses Verständnis ist auch für § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB maßge- bend. (bb) In diesem Sinne befanden sich die in den vier benannten Ortschaf- ten getöteten Zivilisten - jeweils zumindest allergrößtenteils - in der Gewalt der FDLR-Milizionäre: – Nach den auf tragfähiger Beweisgrundlage getroffenen Feststellungen setzten die Kämpfer bei den Vergeltungsangriffen auf Mianga, Busurungi und Manje nicht nur Schusswaffen ein, um die Siedlungen zu erstürmen 80 81 82 - 40 - und die FARDC-Soldaten zu bekämpfen. Vielmehr gingen die Milizionä- re, nachdem sie die Soldaten bereits getötet oder vertrieben und somit die Kontrolle über die jeweilige Siedlung gewonnen hatten, massiv gegen die lokale Bevölkerung vor. Mit dem Verlust der Kontrolle durch die Sol- daten übten die FOCA-Kämpfer faktisch die Gewalt über die verbliebe- nen Zivilisten aus. Dass der weit überwiegende Teil der Opfer erst in die- sem Stadium der Operationen den Tod fand, lässt sich den Urteilsgrün- den hinreichend sicher entnehmen. – Für Chiriba ist zwar in den Feststellungen kein entsprechender Tather- gang beschrieben. Er ergibt sich aber aus den Ausführungen zur Be- weiswürdigung. So haben die Mitarbeiterin von Human Rights Watch W. sowie die Experten der Vereinten Nationen Ma. und G. als Zeugen bekundet, ihre Untersuchungen hätten Folgendes ergeben: Die in Chiriba aufhältige kleine Einheit der FARDC sei nicht in der Lage gewesen, die Bevölkerung des Dorfs zu verteidigen. Die FDLR- Rebellen seien zuletzt von Haus zu Haus gegangen und hätten Feuer gelegt; sie hätten die Menschen aus ihren Häusern gezogen und die meisten ihrer (mindestens vier) Opfer mit Macheten getötet (vgl. UA S. 392 ff.). Von dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat sich das Ober- landesgericht - nach "kritischer" und "zurückhaltender" Würdigung (UA S. 155, 158) - überzeugt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstan- den, zumal auch die festgestellten Drohschreiben hiermit in Einklang stehen. (b) Die FDLR war im Verhältnis zu den getöteten Zivilisten eine gegneri- sche Partei. 83 - 41 - (aa) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gegneri- schen Partei ist von Folgendem auszugehen: Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 GK IV, an die sich § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB - wie dargelegt (s. soeben (a) (aa)) - anlehnt, ist geschützt, wer sich im Machtbereich einer an der Auseinandersetzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befindet, deren Angehöriger er nicht ist. Die Regelung, die auch inhaltlich auf den internationalen Konflikt zugeschnitten ist, knüpft im Grundsatz an die Staatsangehörigkeit der Person an, die fremder Gewalt un- terworfen ist; das wird besonders deutlich an der englischen Fassung der Norm ("... in the hands of a Party ... or ... Power of which they are not nationals"). Da dieses formale Abgrenzungskriterium den Realitäten moderner mit militärischen Mitteln ausgetragener Auseinandersetzungen nicht mehr gerecht wird, haben es der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und - ihm folgend - der Internationale Strafgerichtshof an die neuen Gegebenheiten an- gepasst. Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, S. 30; Ambos, NStZ 2000, 71 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 85). Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nicht- staatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staats- angehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26). Um zu bestimmen, wer als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternatio- nalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, bietet es sich vielmehr an, darauf 84 85 86 - 42 - abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so wird es auf die ethnische Zugehörigkeit ankommen; im Fall einer religiös motivierten Auseinandersetzung wird die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung von Bedeutung sein (vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1186 f. m. Nachw. aus der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte zu Art. 4 Abs. 1 GK IV). Bei einer komplexen Bür- gerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO). (bb) Unter Berücksichtigung dessen ist die FDLR im Verhältnis zu den getöteten kongolesischen Zivilisten als gegnerische Partei zu beurteilen; denn sie agierte mit Blick auf ihr Ziel, die Macht in Ruanda zu übernehmen oder zu- mindest daran teilzuhaben, wie eine fremde Besatzungsmacht. Die gegen- ständlichen militärischen Auseinandersetzungen hatten ihre Wurzel darin, dass Ruander massenhaft in das Staatsgebiet der damaligen Republik Zaire emi- griert waren, sich dort - letztlich als FDLR - politisch und militärisch reorganisiert und weite Teile der Kivu-Provinzen unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Die FDLR-Milizionäre lebten von der Ausbeutung der Zivilbevölkerung, indem sie von dieser planmäßig Schutzsteuern, Zwangsabgaben sowie Wegezölle erho- ben und bei ihr - als Verpflegungsoperationen bezeichnete - systematische Plünderungen vornahmen. Während der Offensive "Umoja Wetu" hatten die Teile der lokalen Bevölkerung, die von den Operationen der FDLR betroffen waren, die kongolesische Armee sowie verbündete Gruppierungen in ihre Sied- lungen aufgenommen und sich unter deren Schutz gestellt. 87 - 43 - (3) Keiner näheren Erörterung bedarf, dass die an den kongolesischen Zivilisten verübten Tötungsdelikte, die der von der FOCA entwickelten Strategie der Bestrafungsoperationen entsprachen, in einem funktionalen Zusammen- hang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt standen (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 119 ff.). (4) Der Tod der Zivilisten wurde nicht durch im Einzelfall völkerrechtlich zulässige Kriegshandlungen verursacht. Hierfür kommt es nicht auf das - vom Oberlandesgericht erörterte (s. UA S. 558 ff.) - Verbot unterschiedsloser Angrif- fe gegen militärische und zivile Ziele gemäß Art. 51 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II, S. 1551; fortan: ZP I) an, das an das sog. Kombattantenprivileg des Art. 43 Abs. 2 ZP I anknüpft: Für den jeweiligen Zeitraum nach der - sukzessiven - Vertreibung der FARDC-Soldaten, in dem der weit überwiegende Teil der Opfer getötet wurde, ist schon rein tatsächlich auszuschließen, dass aufgrund militärischer Erforder- nisse (weitere) schwere Gewalttaten geboten gewesen wären. Selbst für diesen Fall wäre aus Rechtsgründen nicht ersichtlich, dass sich die FDLR als nicht- staatliche Gruppierung auf einen Kombattantenstatus berufen könnte, dessent- wegen ihre Kämpfer für Kriegshandlungen nicht zur Verantwortung zu ziehen wären (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1101). Das Kombat- tantenprivileg steht grundsätzlich nur Kämpfern in internationalen bewaffneten Konflikten zu. In diese bezieht Art. 1 Abs. 4 ZP I unter bestimmten Vorausset- zungen allein solche nichtinternationalen bewaffneten Konflikte ein, in denen - anders als hier - Völker gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder ras- 88 89 90 - 44 - sistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, BGHR StGB § 129b Rechtswidrigkeit 1; ferner Scheuß, ZStW 2018, 23 ff.; MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 38 mwN). bb) Darüber hinaus verwirklichten die FDLR-Milizionäre bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften - gleichfalls jeweils in einer Vielzahl von Fäl- len - den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB). Indem die Milizionäre in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje zahlrei- che Gebäude niederbrannten, zerstörten sie jeweils im Zusammenhang mit ei- nem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in erheblichem Umfang völker- rechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war (zu den Voraussetzungen s. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 9 ff.). In Busurungi plünderten außerdem zwei Kämpfer dadurch, dass sie aus dem Haus eines Ehepaars Bargeld und alles sonstige Stehlens- werte entwendeten, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaff- neten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 167; vom 11. Januar 2018 - AK 75-77/17, juris Rn. 32; MüKoStGB/Ambos aaO, Rn. 6 ff.; ferner MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125a Rn. 28; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 125a Rn. 13, jeweils mwN). Hinsichtlich des nichtinternationa- len bewaffneten Konflikts sowie der Auslegung der Begriffe "gegnerische Par- tei" und "Gewalt der eigenen Partei" kann - sinngemäß - auf die obigen Ausfüh- rungen verwiesen werden (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a) (aa) sowie (b) (aa)). Der funk- tionale Zusammenhang zu dem Konflikt sowie die Völkerrechtswidrigkeit dieser 91 92 - 45 - jenseits militärischer Erfordernisse vorgenommenen Tathandlungen verstehen sich demgegenüber von selbst. cc) Liegen damit grundsätzlich teilnahmefähige Haupttaten vor, so wird die Annahme, der Angeklagte Mu. habe zu den Kriegsverbre- chen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte vorsätzlich Hilfe geleistet (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB), durch die Urteilsfeststellungen indes nicht belegt. Das gilt sowohl für die Versorgung der FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone als auch für die auf Demen- tierung oder Bagatellisierung gerichtete Propagandatätigkeit und die die FDLR- Milizionäre motivierenden schriftlichen Botschaften. (1) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt: Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttä- ter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt des Erfolgs in sei- nem konkreten Gepräge in irgendeiner Form kausal wird, ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Be- schluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257). Objektiv gefördert oder erleichtert werden kann die Haupttat auch in der Form psychi- scher Beihilfe, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - be- stärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258). Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter die Beihilfe- handlung zumindest als Billigung seines Tuns versteht und ihr Relevanz für sei- nen Willen zur (weiteren) Tatausführung beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74); überdies muss sich der Hilfeleistende dessen bewusst sein (s. BGH, Beschluss vom 93 94 95 - 46 - 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137). Für eine psychische Unterstützung bedarf es daher genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Beihilfehandlung und zur entsprechenden Wil- lensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Ver- ständigung zwischen ihm und dem Haupttäter (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40). An den Vorsatz des Gehilfen sind geringere Anforderungen als an denje- nigen des Täters zu stellen. Wer lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Ein- zelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den we- sentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne be- dingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.). (2) Es ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte Mu. die in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begangenen Kriegs- verbrechen in dem Zeitraum, für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten bejaht hat, objektiv förderte oder erleichterte. (a) Dass die Versorgung der FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder er- leichtert hätte, ist nicht belegt. Die Urteilsausführungen zur Förderungswirkung 96 97 98 - 47 - leiden daran, dass kein konkreter Bezug der einzelnen Tätigkeiten des Ange- klagten Mu. zu den Haupttaten und zu dessen hierauf bezoge- nem Vorsatz hergestellt wird. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Angeklagte Mu. habe die Kommunikation unter den FOCA-Führungskräften sicherge- stellt, indem er ihnen Mittel für die Satellitentelefonie verschafft habe, auf die die Führungskräfte im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen angewiesen gewesen seien (UA S. 573). Es hat 18 einzelne Versorgungsakte des Ange- klagten festgestellt, welche sich auf den Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2009 erstreckten (s. UA S. 130 ff.). Die ersten zehn dieser Zuwendun- gen nahm er vor Beginn der Offensive "Kimia II" am 2. März 2009 vor, als er - nicht ausschließbar - noch keinen Vorsatz in Bezug auf die Kriegsverbrechen hatte. Die letzten vier Zuwendungen fallen in die Monate Juli und August 2009, als die Haupttaten - bei drei der Zuwendungen sicher und bei einer von ihnen möglicherweise - bereits beendet waren. Das Oberlandesgericht hat daher weitgehend auf Versorgungsakte abgestellt, die aus Rechtsgründen für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe nicht bedeutsam sein können. Wie sich die verbleibenden vier Zuwendungen in den Monaten März bis Mai 2009 auf die abgeurteilten Kriegsverbrechen konkret auswirkten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Eine Förderung oder Erleichterung der Kriegsverbrechen gerade durch diese Versorgungsakte versteht sich auch nicht von selbst. Beides setzt zwar nicht voraus, dass die Mittel für die Satellitentele- fonie, die der Angeklagte Mu. der FOCA in den Monaten März bis Mai 2009 verschaffte, bei Anordnung oder Durchführung der einzelnen Ope- rationen eingesetzt wurden. Erforderlich wäre jedoch zumindest, dass diese Mittel hierfür konkret zur Verfügung standen (s. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 388). Dass der Angeklagte 99 100 - 48 - sie zwei FOCA-Führungskräften - dem FOCA-Kommandanten Mudacumura sowie dem Divisionsbefehlshaber Nt. - für militärische Zwecke ver- schaffte und die FOCA-Führung allgemein zur Vorbereitung und Durchführung von Militäroperationen auf die Versorgung mit Telefoneinheiten für Satellitente- lefone angewiesen war (s. UA S. 129 f.), begründet nicht den erforderlichen Zusammenhang zu den konkreten Kriegsverbrechen. (b) Dass der Angeklagte Mu. mit seiner Propagandatä- tigkeit und seinen schriftlichen Botschaften die Kriegsverbrechen objektiv geför- dert oder erleichtert hätte, geht aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht hervor. Von den im Urteil festgestellten, dem Angeklagten zugerechneten 14 Einzel- akten, mit denen seine "Propagandaarbeit ... exemplarisch" dargestellt ist (UA S. 466), fallen lediglich sechs unzweifelhaft in den Zeitraum zwischen dem Be- ginn von "Kimia II" (Vorsatz) und dem Angriff auf Manje (Tatbeendigung), von den drei Botschaften immerhin zwei (s. UA S. 461 ff., 467 ff.). Im Übrigen ist für die - hier allein in Betracht kommende - psychische Beihilfe zu differenzieren zwischen einer Stärkung des Tatentschlusses der die Kriegsverbrechen ausfüh- renden FDLR-Milizionäre und der die tatursächlichen Operationen anordnenden FOCA-Führung: (aa) Zu einer psychisch vermittelten Wirkung der Propagandatätigkeit und der Botschaften auf die FDLR-Milizionäre ist festgestellt, diese Handlungen des Angeklagten Mu. hätten dazu beigetragen, die hohe Moti- vation der Kämpfer aufrechtzuerhalten (UA S. 126 f.). Darüber hinaus hätten die kämpfenden Einheiten als Folge der Propagandatätigkeit "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen", welche die FDLR zu verantworten ha- be, "entweder abstreiten oder dem Gegner anlasten werde und ... deshalb kei- ne konkreten Konsequenzen zu befürchten" seien. Bei den Kämpfern sei "der 101 102 - 49 - Eindruck" entstanden, "wenn ihr Präsident in der BBC zu hören sei, dann könne man nicht weltweit gegen die FDLR sein" (UA S. 127). Indes ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass - entsprechend den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen - die Milizionäre durch die Beiträge des Angeklagten Mu. in ihrem Willen bestärkt wurden, in den vier benannten Ortschaften die konkreten Kriegsverbrechen zu begehen, indem sie unabhängig von Gefechten mit den FARDC-Einheiten Zivilisten töteten, Häuser niederbrannten und plünderten. Der - durch Zeugenaussagen bestätigten (s. UA S. 463 f.) - Aufrechterhaltung einer hohen Motivation fehlt ein Bezug zum konkreten Tatentschluss. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführte generelle Steigerung von "Moral" und "Kampfkraft" der Milizionäre (UA S. 574) genügt ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die Feststellung, durch die Propagan- datätigkeit sei bei diesen "der Eindruck" hervorgerufen worden, die FDLR habe nicht nur Gegner. Für eine den die Kriegsverbrechen verübenden Kämpfern hierdurch vermittelte, den jeweiligen Willen zur Tatbegehung beeinflussende Überzeugung, "keine konkreten Konsequenzen" wegen dieser von FOCA-Füh- rungskräften angeordneten Taten befürchten zu müssen, fehlt jeder Beleg. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich einer Förderungswirkung lediglich eine pauschale Betrachtung bezogen auf die Ge- samtheit der dem FOCA-Kommando unterstellten Milizionäre und der von ei- nem Teil dieser Kämpfer begangenen zahlreichen Taten vorgenommen hat. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der in den Urteilsgründen dargelegten rechtlichen Würdigung die Förderungswirkung mit einer allgemeinen Wahr- scheinlichkeitsbetrachtung begründet wird: Der "Tatbeitrag" des Angeklagten Mu. habe "sich ... in den Haupttaten nieder(geschlagen)", weil "durch die zugesagte Propagandaarbeit die Wahrscheinlichkeit erhöht" worden sei, "dass der Entschluss der FOCA-Verantwortlichen zur Begehung von 103 104 - 50 - Kriegsverbrechen durchgehalten" werde; "umgekehrt" sei "die ... Abstandnah- me von den Kriegsverbrechen weniger wahrscheinlich" geworden (UA S. 574). Eine psychisch vermittelte konkrete Förderungs- oder Erleichterungswirkung wird dadurch nicht belegt. (bb) Dem Urteil lässt sich eine psychisch vermittelte Wirkung der Propa- gandatätigkeit auf die FOCA-Führungskräfte nicht entnehmen. In den Feststellungen fehlen Angaben hierzu. Allerdings ist im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, neben den kämpfenden Einheiten habe auch das FOCA-Kommando "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbre- chen ... abstreiten oder dem Gegner anlasten werde" (UA S. 464). Auch wird in der rechtlichen Würdigung das Verhalten des Angeklagten Mu. dahin gewertet, dass er während "Umoja Wetu" und "Kimia II" den FOCA- Führungskräften durch die von ihm konkludent zugesagte und tatsächlich be- triebene Propagandatätigkeit geholfen habe, die Kriegsverbrechen "vor der Weltöffentlichkeit zu verbergen", was sich in den Taten niedergeschlagen habe (UA S. 573 f.). Nach den Urteilsausführungen käme zwar eine Förderungswirkung be- zogen auf die FOCA-Führungskräfte in Betracht, mit denen der Angeklagte - anders als mit den Kämpfern - in regem Austausch stand. Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen we- sentlich sind (s. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260 f.). Ausreichend wären insbesondere ein - auf der Grund- lage der Feststellungen jedenfalls nicht fernliegendes (s. UA S. 128, 466) - Wis- sen der FOCA-Führungskräfte darum, dass der Angeklagte absprachegemäß bzw. stillschweigend einvernehmlich damit befasst gewesen wäre, den durch 105 106 107 - 51 - die Begehung schwerster Kriegsverbrechen hervorgerufenen Schaden für die politische Reputation der FDLR und deren strategische Ziele zu begrenzen, sowie die hierdurch hervorgerufene Festigung des Willens, weitere sogenannte Bestrafungsoperationen von den Milizionären durchführen zu lassen. Jedoch lässt sich den Urteilsgründen, auch ihrem Gesamtzusammen- hang nach, nicht entnehmen, inwieweit sich das Oberlandesgericht von solchen Formen einer psychischen Hilfeleistung - bezogen auf die Bestärkung des Tatentschlusses zu Kriegsverbrechen der die Bestrafungsoperationen anord- nenden FOCA-Führungskräfte durch die Propagandatätigkeit des Angeklagten Mu. im tatrelevanten Zeitraum - überzeugt hat. An Feststellun- gen dazu, dass dem Angeklagten eine solche den Willen zur Begehung von Kriegsverbrechen bestärkende Wirkung seines Verhaltens auf die Führungs- kräfte bewusst war, mangelt es ebenfalls. (3) Auch die Urteilsausführungen zum auf die Haupttaten bezogenen Ge- hilfenvorsatz des Angeklagten Mu. weisen Rechtsfehler auf. Die diesbezüglichen Feststellungen sind auch im Zusammenhang mit den weiteren Erörterungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdi- gung unklar und nicht frei von Widersprüchen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von einem un- zutreffenden Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des Kriegsver- brechens gegen Personen ausgegangen ist. Im Ganzen betrachtet, sind in den Urteilsgründen zwar zahlreiche für die subjektive Tatseite potentiell relevante Beweisergebnisse (insbesondere gesicherte Telekommunikationsinhalte) do- kumentiert; es ist jedoch nicht ausreichend kenntlich gemacht, welche Schlüsse der erkennende Strafsenat daraus gezogen hat. Dem Urteil lässt sich nicht ent- nehmen, welche Vorstellungen der Angeklagte Mu. von den 108 109 110 - 52 - Taten hatte, die die FDLR-Milizionäre bei den Angriffen auf Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begingen. (a) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Personen bleibt letztlich offen, ob das Oberlandesgericht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte Mu. habe es auch für mög- lich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Kämpfer jeweils - wie tatsächlich geschehen - in den vier Ortschaften aufhältige Zivilisten gezielt töte- ten, nachdem sie die Siedlungen mit der Vertreibung der Einheiten der kongo- lesischen Armee sukzessive unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Ebenso könn- te das Oberlandesgericht lediglich angenommen haben, der Angeklagte habe allein damit gerechnet, dass die Milizionäre die Siedlungen in der Dunkelheit erstürmten und dabei mit automatischen Schusswaffen auf Menschen und Ge- bäude schießen, ohne in der Lage zu sein, zwischen verteidigungsfähigen Sol- daten und wehrlosen Zivilisten zu unterscheiden. In der ersten Alternative be- zöge sich der Gehilfenvorsatz - den obigen Ausführungen zufolge (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a)) - auf sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wohingegen in der zweiten Alternative das zentrale Merkmal des Sich-in-der-Gewalt-Befindens der Opfer (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB) nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen wäre. (aa) Für eine Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts im Sinne der ersten Alternative - Vorsatz auch bezüglich gezielter Tötungen unabhängig von der Bekämpfung der Soldaten - spricht, dass in den Urteilsfeststellungen nach der Schilderung der Operationen gegen die Siedlungen pauschal festgestellt ist, dem Angeklagten Mu. sei ebenso wie dem Angeklagten M. die "Art und Weise des Vorgehens gegen die kongolesische Zivilbevölkerung ... spätestens nach dem Angriff auf ... Kipopo bekannt" gewesen, was sie "zumin- 111 112 - 53 - dest" gebilligt hätten (UA S. 112). Ähnliche allgemeine Darlegungen, die sich zumeist auf den gesamten Zeitraum der Offensiven "Umoja Wetu" und "Ki- mia II" erstrecken (und konsequenterweise auch für die gegen Kipopo gerichte- te erste Bestrafungsoperation gelten müssten), finden sich für den Angeklagten Mu. in den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So habe der Angeklagte "nach dem Beginn ... (von) 'Umoja Wetu' Ende Januar 2009 ... Kriegsverbrechen … für notwendig ... (gehalten) und daher zumindest billigend in Kauf" genommen (UA S. 453; s. auch UA S. 483, 494). (bb) Für eine Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts im Sinne der zweiten Alternative - Vorsatz nur bezüglich Tötungen bei der beabsichtigten Bekämpfung der Soldaten - bestehen indes ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte: In den unter der Überschrift "Kenntnis des Angeklagten von den terroris- tischen Aktivitäten der FDLR" (UA S. 132) getroffenen Feststellungen ist darge- legt, dem Angeklagten Mu. sei spätestens mit dem Beginn von "Kimia II" - folglich noch nicht zur Zeit des Angriffs auf Kipopo - bekannt gewe- sen, dass sich die durch "Umoja Wetu" eingetretene dramatische militärische Lage der FOCA voraussichtlich nicht bessern und diese daher diverse Angriffe auf Stellungen des militärischen Gegners vornehmen würde (s. UA S. 133), ob- gleich er über solche Operationen, wenn überhaupt, erst im Nachhinein infor- miert worden sei (s. UA S. 445). Weiterhin habe er Kenntnis gehabt, dass sich die feindlichen Stellungen in bewohnten zivilen Ortschaften befänden und die Angriffe bei Dunkelheit vorgenommen würden. Ihm sei "somit bewusst" gewe- sen, dass es "zu zahlreichen Tötungen unbeteiligter Zivilisten ... kommen wür- de", was er billigend in Kauf genommen habe (UA S. 133 f.). Die Ausführungen lassen erkennen, dass das Oberlandesgericht den Vorsatz des Angeklagten aus der Art und Weise der Durchführung von militärisch veranlassten Operatio- nen der FOCA hergeleitet hat. Sie deuten darauf hin ("somit"), dass er nach 113 114 - 54 - Ansicht des erkennenden Strafsenats in der Vorstellung handelte, die Angriffe zielten auf den militärischen Gegner und Zivilisten würden hiervon deswegen betroffen sein, weil sie mit diesem zusammenlebten und Operationen im Dun- keln weniger präzise durchgeführt würden. Eine solche Deutung steht zudem im Einklang mit der in den Urteilsgrün- den ausführlich dargelegten rechtlichen Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens der FDLR-Milizionäre, die in erster Linie mit einem Verstoß ge- gen das "Unterscheidungsgebot" betreffend militärische und zivile Ziele (Art. 51 Abs. 4 ZP I) begründet wird (vgl. UA S. 558 ff.). Trotz des Wissens um die An- wesenheit von Zivilisten hätten FOCA-Kämpfer "bei den meisten Angriffen ... nachts im Dunkeln mit automatischen Waffen auf menschliche Ziele und Ge- bäude" gefeuert; sie hätten sich "um eine Unterscheidung" zwischen Soldaten und Einwohnern "nicht gekümmert und keine effektiven Maßnahmen zum Schutz" der - überdies als Feinde betrachteten - Zivilisten getroffen (UA S. 559). Schließlich wird in den einzelnen an den Angeklagten gerichteten Nach- richten seiner "Gewährs- und Vertrauensleute" aus den Reihen der FOCA, die in der Beweiswürdigung zum Beleg für die Kenntnis von den Kriegsverbrechen gegen Personen wiedergegeben sind, der Tod der Zivilisten damit erklärt, dass diese mit gegnerischen Soldaten und Kämpfern zusammenlebten und die An- griffe nachts stattfänden (vgl. UA S. 500 f.). Dem Urteil lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Einzelnen über die Strategie der Bestra- fungsoperationen gerade auch gegen die lokale Bevölkerung informiert war (allgemein zu seiner Kenntnis von "Strafangriffen" auf den militärischen Gegner s. UA S. 299, 471). (b) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB), der in der 115 116 117 - 55 - rechtlichen Würdigung unerwähnt bleibt (s. UA S. 574 f.), hat das Oberlandes- gericht festgestellt, dem Angeklagten Mu. sei aufgrund seines Wissens um in der Dunkelheit durchgeführte Operationen gegen den in be- wohnten Siedlungen befindlichen militärischen Gegner bewusst gewesen, dass es - neben der Tötung von zahlreichen Zivilisten - "zu ... Plünderungen und Brandschatzungen kommen würde" (UA S. 133). Der Schluss von dem Um- stand, dass dem Angeklagten Anlass sowie Art und Weise des militärischen Vorgehens bekannt waren, auf die Kenntnis oder die billigende Inkaufnahme von hierdurch nicht gebotenen Gewaltexzessen lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Zumindest der Vorsatz bezüglich des gezielten Niederbrennens zahlloser Gebäude wird auch nicht anderweitig belegt. II. Revision des Angeklagten M. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben. 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 23. August 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. 2. Der Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten M. hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung erweist sich auf der Grundla- ge der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis als zutreffend. Der Angeklagte beteiligte sich vorsätzlich als Rädelsführer an der ausländi- schen terroristischen Vereinigung FDLR (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord 118 119 120 121 122 - 56 - oder Totschlag sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte zu begehen. aa) Die FDLR erfüllt den Vereinigungsbegriff des § 129a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (hierzu s. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.) ebenso wie die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fas- sung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB). (1) Die FDLR stellte aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Ver- bindung eine Vereinigung im Ausland nach altem Recht dar (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221). Die FOCA war im Verhältnis zur FDLR kein getrennter, souveräner Per- sonenverband; vielmehr war sie in diese hierarchisch eingebunden und unter- stand den für die Gesamtorganisation zuständigen Gremien. Hiervon hat sich das Oberlandesgericht beanstandungsfrei überzeugt (s. UA S. 222 ff.). Die Be- urteilung als Vereinigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die FDLR auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 VStGB anzusehen ist (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 173 f.; ferner Safferling, JZ 2010, 965, 968). Der Beschwerdeführer hat eingewendet, bei der FOCA habe es sich um einen ihrerseits als Vereinigung zu qualifizierenden Personenverband innerhalb der Vereinigung FDLR gehandelt. Die FOCA habe ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufgewiesen und einen eigenen, von der FDLR unabhängigen Gesamtwillen bilden können; nach den Feststellungen 123 124 125 126 - 57 - seien überdies die Kriegsverbrechen allein von Angehörigen der FOCA ange- ordnet und ausgeführt worden, ohne dass die Hauptorganisation in die Ent- scheidungsprozesse eingebunden gewesen, um Zustimmung gebeten worden oder (im Einzelnen) informiert worden sei. Daher könnten die Kriegsverbrechen der FDLR nicht zugerechnet werden. Der Einwand, der sich augenscheinlich auf die zur Tatzeit geltende Fassung des § 129a Abs. 1 StGB bezieht, verfängt nicht: (a) Ob die FOCA ihrerseits als eine Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF zu beurteilen ist, kann letztlich dahinstehen, ist allerdings zwei- felhaft. Eine Teilorganisation einer Vereinigung unterfällt nur dann selbst dem al- ten Vereinigungsbegriff, wenn sie für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Vor- aussetzungen erfüllt. Hieraus folgt unter anderem, dass die Teilorganisation einen eigenen, von der Gesamtorganisation unabhängigen Willensbildungspro- zess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass diese lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungspro- zess in seiner Gesamtheit in der Teilorganisation vollzieht. Aus diesem Grund wird das für die Annahme einer Vereinigung notwendige voluntative Element in Bezug auf eine Untergruppierung auch nicht allein dadurch hinreichend belegt, dass deren Mitglieder mittel- oder langfristig ein gemeinsames politisch-ideolo- gisches Ziel verfolgen, wenn es von der Hauptgruppierung vorgegeben wird (vgl. - für die inländische Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung - BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 32 ff.; ferner 127 128 - 58 - BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 162). Gegen die Annahme, die FOCA sei selbst eine Vereinigung nach altem Recht, spricht, dass sich den Feststellungen zufolge die Willensbildung im poli- tischen Bereich nicht innerhalb dieser Teilorganisation, sondern auf der Ebene der Gesamtorganisation, namentlich im Comité Directeur, vollzog (s. etwa UA S. 232 f.). Diese Willensbildung betraf auch das gemeinsame übergeordnete Interesse, an der Macht in Ruanda teilzuhaben bzw. die Macht zu übernehmen (zur Bedeutung eines solchen Ziels für § 129 Abs. 1 StGB aF s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.). Die FOCA be- trachtete sich selbst als bewaffneten Arm der FDLR, was auch die Revisions- begründung nicht in Abrede stellt (zum Beispiel gemeinsame Begründungs- schrift vom 10. Februar 2017, S. 311). (b) Jedenfalls unterfällt die FDLR - ebenfalls - dem alten Vereinigungs- begriff. Selbst wenn die FOCA alle Vereinigungsmerkmale im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF erfüllte, hinderte dies nicht, die FDLR ebenfalls als (Dach-)Ver- einigung anzusehen, weil sich aus den Feststellungen ergibt, dass sich die FOCA-Angehörigen dem Willensbildungsprozess im politischen Bereich unter- warfen, der auf der Ebene der Gesamtorganisation stattfand (s. hierzu BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; MüKo- StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 17). Da die FOCA in die FDLR integriert war, waren die Angehörigen der Teilorganisation zugleich Mitglieder der Gesamtor- ganisation (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 354). Für die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB waren daher die von FOCA-Führungskräften befohle- nen und/oder von FOCA-Kämpfern verübten Delikte unmittelbar bedeutsam, ohne dass es eines zusätzlichen Zurechnungsschritts bedarf. 129 130 - 59 - (2) Da die seit dem 22. Juli 2017 gültige Fassung des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - mit Ausnahme des Erfordernisses des gemeinsamen übergeordneten Interesses, das hier vorliegt (s. oben (1) (a)) - geringere Anfor- derungen an die Vereinigung stellt als das alte Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, NJW 2018, 2970, 2973), unterfällt die FDLR erst recht dem neu- en Vereinigungsbegriff. bb) Die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR waren darauf gerichtet, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Mord und Totschlag zu begehen. Allerdings belegen die Feststellungen nur, dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. auf die Straftatbestände der § 211 Abs. 2, § 212 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, nicht auch auf denjenigen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB bezog. Im Ein- zelnen: (1) Für die Zielsetzungen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Ver- folgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504); die Organisation muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a Rn. 42). Als Zielsetzungen hat das Oberlandesgericht die - als Verpflegungsope- rationen bezeichneten - systematischen Plünderungen sowie die während der (Bestrafungs-)Operationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen began- genen Straftaten bewertet (s. UA S. 578 f.). Die "Verpflegungsoperationen" sind als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte gemäß § 9 Abs. 1 131 132 133 134 - 60 - Variante 1 VStGB zu bewerten; denn die FDLR-Milizionäre plünderten im Zu- sammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen s. oben B. I. 3. b) bb) i.V.m. aa) (2) (a) (aa) und (b) (aa)). Dass die Kämpfer in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje eine Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB begingen, ist bereits im Einzelnen dargelegt worden (s. B. I. 3. b) aa) und bb)). Gleiches gilt für den Angriff auf Kipopo. Die Tötung der Zivilisten erfüllt dabei zugleich den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) oder des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB). Auf die Taten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung ge- richtet sind, muss dabei deutsches Strafrecht nach den §§ 3 ff. StGB oder wei- tergehenden Sonderregelungen - wie hier § 1 VStGB für die Kriegsverbrechen - nicht anwendbar sein (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 66 f.; § 129b Rn. 16; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 47, § 129b Rn. 10 aE; S/S- Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 129b Rn. 4); denn es geht nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Taten. (2) Der Vorsatz des Angeklagten M. - wie auch des Angeklagten Mu. - umfasste jedenfalls allgemein die Möglichkeit von vorsätzli- chen Tötungsdelikten an Zivilisten sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigen- tum und sonstige Rechte durch diverse gezielte Plünderungsaktionen. Der Angeklagte M. hat ausgesagt, er habe aus Berichten von Men- schenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen sowie aus den Medien, beginnend bereits im Jahr 2008, Informationen über der FDLR angelastete Ver- brechen erhalten, ihnen aber keinen Glauben geschenkt, weil er die Berichte für Propaganda und Falschmeldungen gehalten habe (vgl. UA S. 179 ff.). Das Oberlandesgericht hat sich mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung 135 136 - 61 - davon überzeugt, dass der Angeklagte M. tatsächlich annahm, es habe sich bei den Informationen nicht um schlicht wahrheitswidrige Behauptungen gehandelt (s. UA S. 142, 521 ff.). Aus - in der Beweiswürdigung exemplarisch wiedergegebenen (s. etwa UA S. 467 f., 524) - Berichten geht hervor, dass sol- che Informationen sowohl Tötungen von Zivilisten als auch Plünderungen betra- fen. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit, ob der Angeklagte auch über das systematische Vorgehen der FDLR im Wege der sogenannten Verpfle- gungsoperationen und deren Ausmaß informiert war. Bezüglich der in den fünf kongolesischen Siedlungen begangenen zahl- reichen Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 VStGB handelte der Angeklagte M. indes - nicht ausschließbar - ohne Vor- satz. Für ihn gelten die diesbezüglichen Darlegungen betreffend den Angeklag- ten Mu. (s. oben B. I. 3. b) cc) (3)) sinngemäß, dies umso mehr, als der Angeklagte M. nur in geringerem Umfang mit den in der Demokrati- schen Republik Kongo lebenden FDLR-Mitgliedern in Kontakt stand und weni- ger Nachrichten aus den Kivu-Provinzen erhielt (vgl. UA S. 509). Freilich stellen diese Taten, soweit sie sich gegen das Leben von Zivilisten richteten, zugleich vorsätzliche Tötungsdelikte dar. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. allgemein auf derartige Zielsetzungen erstreckte, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sich der Angeklagte in seiner Einlassung auf fehlende Rechtskenntnis berufen hat (s. UA S. 181), ist dies unbeachtlich. (3) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch insoweit, als FDLR-Milizionäre bei bewaffneten Auseinandersetzungen den Zielsetzun- gen der FDLR entsprechend feindliche Soldaten und Kämpfer töteten, Tötungs- delikte im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB - ungeachtet im Einzelfall denk- barer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe - vorliegen. Es ist nicht er- 137 138 - 62 - sichtlich, aus welchem Rechtsgrund sich die Milizionäre auf das sogenannte Kombattantenprivileg (s. oben B. I. 3. b) aa) (4)) berufen können sollten. cc) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Angeklagten M. als Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB angesehen. Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entschei- dend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Füh- rungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätig- keiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organi- sationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Be- deutung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - StB 25/14, NStZ-RR 2015, 221, 222; vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171). Ist der Täter Rädelsführer, so sind alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen einheitlich zu beurteilen. Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betäti- gungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18). Gemessen daran gehörte der Angeklagte M. auf der Grundlage der Feststellungen zu den Rädelsführern der FDLR. Dies ergibt sich zwar nicht schon allein aus der von ihm bekleideten formalen Position des ersten Vizeprä- 139 140 141 - 63 - sidenten. Wie vom Oberlandesgericht im Einzelnen festgestellt und belegt (s. UA S. 135 ff., 509 ff.), hatte der Angeklagte vielmehr materiell eine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Gesamtorganisation inne und übte einen beträchtli- chen Einfluss auf diese aus. Insbesondere war er aktives Mitglied des Comité Directeur und des Exekutivkomitees. So wirkte er im Comité Directeur, dem faktisch obersten Entscheidungsgremium der FDLR, in dem namentlich die grundsätzlichen politischen Entscheidungen getroffen wurden, ebenso an der Vorbereitung von Versammlungen mit wie an den Entscheidungen und Empfeh- lungen, über die auf der letzten mehrtägigen Versammlung im Januar 2009 verhandelt und beschlossen wurde, sowie deren Ausformulierung. Daneben beteiligte er sich vor allem auch an der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit. Zwar waren der Angeklagte Mu. und der Exekutivsekretär Mb. auf diesem Gebiet federführend tätig; gleichwohl hatten die diesbe- züglichen Beiträge des Angeklagten M. erhebliches Gewicht. Ungeachtet dessen, dass er gerade im Laufe des Jahres 2009 auch zahlreiche mitglied- schaftliche Beteiligungshandlungen vornahm, die nicht Ausfluss seiner Füh- rungsrolle waren, war seine Stellung, insgesamt betrachtet, die einer Führungs- kraft. Anders als die Revision geltend macht, ist die Rädelsführerschaft des Angeklagten M. nicht davon abhängig, dass dessen Betätigungen ein "ei- genes Strafpotential" gehabt hätten, der von ihm ausgeübte wesentliche Ein- fluss auf die FDLR mithin die terroristischen Zielsetzungen selbst betroffen hät- te. Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben genügt es, dass er - in enger Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Mu. - die für die Organi- sation besonders bedeutsamen politisch-ideologischen Ziele einschließlich ihrer Außendarstellung mitbeherrschte. 142 - 64 - b) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. auf. III. Revisionen des Generalbundesanwalts 1. Die vom Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten Mu. geführte Revision deckt sowohl diesen begünstigende als auch ihn benachteiligende (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf. a) Allerdings hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der Feststel- lungen eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten Mu. an den von Angehörigen der FDLR verübten völkerstrafrechtlichen Delikten zu Recht verneint, sei es nach der Sonderregelung des § 4 VStGB, sei es nach den - über § 2 VStGB anwendbaren - allgemeinen Regeln des StGB. aa) Der Angeklagte Mu. ist hinsichtlich der Operationen gegen die fünf Ortschaften in den Kivu-Provinzen nicht als militärischer Be- fehlshaber oder anderer Vorgesetzter gemäß § 4 VStGB für Verstöße gegen das VStGB verantwortlich. (1) Eine strafrechtliche Haftung des militärischen Befehlshabers für völ- kerstrafrechtswidriges Verhalten der Untergebenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VStGB setzt tatsächliche Befehlsgewalt voraus, die überdies auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Unter tatsächlicher Befehlsgewalt ist die faktisch ausübbare Möglichkeit zu verstehen, den Befehlsunterworfenen ver- bindliche Anweisungen zu erteilen und diese durchzusetzen (s. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168). Es kennzeichnet die Befehlsgewalt, dass sie ihre Grundlage in einer der bewaffneten Einheit ei- genen spezifisch militärischen Kommandostruktur hat (vgl. MüKoStGB/ 143 144 145 146 147 148 - 65 - Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 29). Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 VStGB die Verantwortlichkeit des De-facto-Anführers. Sie kann in der ausschließlich tatsächlichen - mithin nicht rechtlich abgesicherten - Befehls- gewalt begründet sein, etwa durch dem Vorgesetzten effektiv zur Verfügung stehende Machtmittel innerhalb einer im rechtlosen Raum agierenden Konflikt- partei (vgl. MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 18 f., 27 ff.). Für den De-facto- Anführer kommt darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 VStGB eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er zwar keine Befehlsgewalt, aber tatsächliche Führungsgewalt innehat; diese kann namentlich an persönliche Merkmale anknüpfen, die seine Stellung als maßgebliche Autorität begründen (vgl. MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 29). Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch wegen Füh- rungsgewalt ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VStGB). Er muss - prinzipiell - die Möglich- keit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbe- sondere Straftaten wirksam zu unterbinden (s. BT-Drucks. 14/8524, S. 19). Allein ein Titel oder eine formale Position vermag eine Verantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f.; Burghardt in Kreß [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 223 f.; MüKoStGB/ Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 20, 27, 30; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; Safferling, JZ 2010, 965, 967). In gleicher Weise verlangt der Internationale Strafgerichtshof für die Paral- lelregelung des Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut eine "effective control", die die Fähigkeit einschließt, Straftaten zu verhindern und zu ahnden (s. die Nachweise bei Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 612). 149 - 66 - (2) Hiernach kommt es für die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht entscheidend darauf an, dass der Angeklagte Mu. als Präsident der FDLR nach Art. 24 des Regelwerks "Reglement der inneren Ordnung der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas - FDLR" den Ober- befehl über die Streitkräfte innehatte. Ebenso wenig ist von maßgebender Be- deutung, welche Rechtsnatur derartige organisationsinterne Regeln haben, die von den Organen der FDLR für die Vereinigung erlassen wurden, und inwieweit sie für deren Mitglieder überhaupt verbindlich sein können. Denn die Vorschrift des § 4 VStGB setzt - wie dargelegt (s. oben (1)) - die Ausübung effektiver Kon- trolle voraus, gleichviel ob eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Mu. als militärischer Befehlshaber oder als De-facto-Anführer mit tatsäch- licher Befehls- oder mit tatsächlicher Führungsgewalt geprüft wird; erforderlich ist eine faktische Durchsetzungsmacht. Von der Ausübung effektiver Kontrolle durch den Angeklagten Mu. hat sich das Oberlandesgericht indes nicht überzeugen können, ohne dass dagegen revisionsrechtlich etwas zu erinnern wäre. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit, auf Entscheidungen des FOCA-Kommandos Einfluss zu nehmen (s. UA S. 117, 123) oder den FOCA-Kommandeur Mudacumura "seines Amtes zu entheben" (UA S. 446, 567). In der Praxis erteilte er an die Milizionäre keine Befehle oder Anweisungen und sah sich hierzu auch, den tat- sächlichen Verhältnissen entsprechend, nicht in der Lage (vgl. UA S. 441 ff.). Belegt ist dies etwa mit einer vom erkennenden Strafsenat für glaubhaft befun- denen Zeugenaussage des ehemaligen Vizekommandanten des Bataillon Poli- ce Militaire Nz. , der Angeklagte sei "Zivilist", habe "beim Militär keine Rolle" gespielt und "keine Befehle geben" können; wenn er dies dennoch getan hätte, wären solche Direktiven aller Voraussicht nach nicht befolgt worden (UA S. 443 f.). Der Angeklagte war daher faktisch außerstande, verbindliche Anweisungen strategischen Inhalts oder solche für konkrete Kampfmethoden 150 151 - 67 - oder -handlungen zu erteilen, zumal er über geplante militärische Operationen nicht im Voraus informiert wurde (s. UA S. 445, 566). Soweit der Generalbundesanwalt - unter Berufung auf Schrifttum zum Schweizerischen Recht (Vest in Vest/Ziegler/Lindenmann/Wehrenberg, Die völ- kerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, 2014, Art. 264k Rn. 4) - vorge- bracht hat, es sei ausreichend, dass der Angeklagte Mu. die Möglichkeit gehabt habe, sich über Verstöße gegen das VStGB Bericht erstat- ten zu lassen und sie disziplinarisch zu ahnden, braucht der Senat nicht zu ent- scheiden, ob diese Kriterien im Einzelfall für § 4 VStGB genügen könnten. De- ren Erfüllung ist jedenfalls hier nicht belegt. Vielmehr lässt es insbesondere der Inhalt der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und anderen FDLR- bzw. FOCA-Verantwortlichen als fernlie- gend erscheinen, dass dem Angeklagten die vom Generalbundesanwalt be- hauptete Kompetenz tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. (3) Nach alledem kann dahinstehen, ob § 4 VStGB eine - vom Oberlan- desgericht ebenfalls für erforderlich gehaltene - hypothetische Vermeidungs- kausalität dergestalt voraussetzt, dass die gebotenen und zumutbaren (einer realiter bestehenden Kompetenz gemäßen) Verhinderungsbemühungen mit Sicherheit Erfolg gehabt hätten. Die Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie der Internationale Strafgerichts- hof verlangen einen solchen Ursachenzusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. Burghardt, Die Vorgesetztenverantwortlichkeit im völkerrechtlichen Straftatsys- tem, 2008, S. 205 ff.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 632, 639, jeweils mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f., wo dies ebenfalls nicht gefordert wird, vielmehr dahingestellt bleibt, ob es, sollte § 4 VStGB anwendbar sein, zur Vermeidung der Strafbarkeit aus- reichend ist, wenn der Vorgesetzte alle ihm möglichen, erforderlichen und an- 152 153 - 68 - gemessenen Verhinderungsbemühungen unternimmt, ohne dass die Straftat hierdurch abgewendet wurde). Rechtsdogmatisch wäre die hypothetische Ver- meidungskausalität für § 4 VStGB verzichtbar, weil die Vorgesetztenverantwort- lichkeit als verselbständigte Beihilfe durch Unterlassen mit der Rechtsfolge tä- terschaftlicher Bestrafung qualifiziert werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 18 f.; MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 13) und die Beihilfe keine Kausalität, sondern lediglich eine Förderungs- oder Erleichterungswirkung vo- raussetzt (für einen Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non im Wege der teleologischen Reduktion des § 4 VStGB s. Burghardt, ZIS 2010, 695, 707; ders. in Kreß [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 226 ff.; Werle, JZ 2012, 373, 376 ["in Betracht zu ziehen"]; Wer- le/Jeßberger aaO, Rn. 643; ferner MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 53). bb) Der Angeklagte Mu. war an den in den fünf kongole- sischen Siedlungen begangenen Verstößen gegen das VStGB ebenso wenig nach allgemeinen Regeln täterschaftlich beteiligt, weder als mittelbarer Täter durch Unterlassen noch als Mittäter. (1) Das Oberlandesgericht hat es mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt, den Angeklagten Mu. (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 [Politbüro]; s. zur Über- tragbarkeit der rechtlichen Erwägungen Safferling/Hartwig-Asteroth/Scheffler, ZIS 2013, 447, 451 ff.) deshalb als mittelbaren Unterlassungstäter kraft organi- satorischen Machtapparats (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zu beurteilen, weil er als Vorsitzender Mitglied des faktisch obersten Ent- scheidungsgremiums der FDLR, des Comité Directeur, war, das gegen die Taten nicht einschritt. Dieses Gremium hätte den jeweiligen tatbestandlichen Erfolg nicht abwenden können. Der erkennende Strafsenat hat beanstandungs- frei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nach Januar 2009 infolge 154 155 - 69 - der Bürgerkriegswirren im Ost-Kongo nicht mehr die Möglichkeit hatte, erfolg- reich auf eine Versammlung des Comité Directeur hinzuwirken, und es für zwei- felhaft gehalten, dass die FOCA-Führung eine Entscheidung umgesetzt hätte, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen abzuse- hen (s. UA S. 568 ff.). (2) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind dem Ange- klagten Mu. die völkerstrafrechtlichen Verbrechen nicht als Mit- täter (§ 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. (a) Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eige- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kri- terien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbe- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betei- ligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tat- herrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden 156 157 - 70 - Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN). (b) Ungeachtet der Frage eines - gegebenenfalls im Wege einer konklu- denten Übereinkunft gefassten - gemeinsamen Tatplans tragen die Feststellun- gen nicht die Annahme von Mittäterschaft. Im Rahmen der wertenden Gesamt- betrachtung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte Mu. weder Tatherrschaft noch den Willen dazu hatte. Die tat- bestandlichen Ausführungshandlungen selbst hatte er nicht in der Hand. Er nahm keinen Einfluss auf die militärischen Entscheidungen der FOCA-Führung. Weder war er an der Entwicklung der Strategie der Bestrafungsoperationen noch an der Anordnung einzelner Operationen beteiligt. Soweit er hierüber überhaupt informiert wurde, geschah dies erst im Nachhinein. Die in den Ur- teilsgründen wiedergegebenen, an ihn gerichteten Nachrichten seiner "Ge- währs- und Vertrauensleute" aus den Reihen der FOCA zu den verfahrensge- genständlichen Angriffen auf die Siedlungen (s. UA S. 500 f.) beschönigten ge- rade das Geschehen. Soweit der Generalbundesanwalt in eigener Würdigung der Beweiser- gebnisse einen relevanten Einfluss des Angeklagten Mu. auf die jeweilige Tatausführung selbst damit begründet hat (s. Revisionsbegrün- dungsschrift vom 9. Februar 2017, S. 21 f.), dass die FDLR-Milizionäre dessen Durchhalteappelle "als eindeutige Aufforderung" hätten verstehen müssen, "ihr Treiben fortzusetzen", weil er trotz Aufforderung durch Dritte nicht zur Scho- nung von Zivilisten gemahnt habe, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen steht diese Würdigung nicht ohne weiteres in Einklang mit anderen Beweisergebnissen (s. UA S. 446 ff.), etwa der Zeugenaussage des ehemali- gen Leiters des Informationsbüros des FOCA-Kommandos Se. , der Ange- klagte habe in der Osterbotschaft 2009 zum Schutz kongolesischer Zivilisten 158 159 - 71 - aufgerufen, wohingegen nach den Anweisungen des FOCA-Kommandeurs Mu- dacumura jeder Kongolese als "Feind" der FDLR zu betrachten gewesen sei (UA S. 450 f.). b) Das Urteil hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht in den Kivu-Provinzen verübte Verbrechen gegen die Menschlichkeit verneint hat. Überdies sind die Darlegungen zum Gehilfen- vorsatz mit den Angeklagten Mu. begünstigenden wie benach- teiligenden Rechtsfehlern behaftet. Im Einzelnen: aa) Entgegen der vom Oberlandesgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung belegen die Feststellungen die Strafbarkeit der FOCA-Führungskräf- te und -kämpfer wegen - in Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje be- gangener - Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB. (1) Die Operationen gegen die fünf Siedlungen waren Bestandteile eines vorsätzlich durchgeführten systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung gemäß § 7 Abs. 1 VStGB. Ob der Angriff daneben auch im Sinne dieser Rege- lung ausgedehnt war, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn es genügt, dass eines der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist (vgl. Gro- pengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völker- rechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119; Zimmermann, NJW 2002, 3068, 3069). (a) Die von FOCA-Führungskräften angeordneten und den FOCA-Kämp- fern ausgeführten Taten richteten sich gegen die Zivilbevölkerung als Ganze. Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, auf- grund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen 160 161 162 163 164 - 72 - auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölke- rung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelper- sonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevöl- kerung. Soweit das Oberlandesgericht (offenbar mit Blick auf MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 16 aE) ein für § 7 Abs. 1 VStGB "taugliches Tatobjekt" verneint hat, weil es sich nicht die Überzeugung habe verschaffen können, dass in den fünf Ortschaften "der zivile Charakter der angegriffenen Personengrup- pe" überwogen habe (UA S. 561 f.), hat es seiner rechtlichen Beurteilung nicht den jeweils maßgeblichen Tatzeitpunkt zugrunde gelegt. Zur Zeit der Tötungs- handlungen waren die Bewohner, wenngleich sie in der Vergangenheit gegneri- sche Soldaten und Kämpfer in ihre Siedlungen aufgenommen hatten, kein Teil einer organisierten, Gewalt anwendenden Macht (s. hierzu MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 18 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 926 ff.). Wie dargelegt (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a) (bb)), wurde in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje die weit überwiegende Anzahl der Tötungsdelikte an Zivilisten - ohne militärische Notwendigkeit - erst verübt, als die Ortschaften nicht mehr unter der Kontrolle der kongolesischen Soldaten standen. Spätestens ab diesem Zeit- punkt war die ortsansässige Zivilbevölkerung das primäre Ziel des gewaltsamen Vorgehens (s. Werle/Jeßberger aaO, Rn. 925), sodass der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe überwog. Das gilt ebenso für Kipopo. Zu dieser Operation ist festgestellt, dass die Milizionäre Dorfbewohner in Häuser einsperr- ten und diese in Brand setzten, wodurch ihre Opfer bei lebendigem Leib ver- brannten. Selbst im Fall der Anwesenheit von FARDC-Soldaten - hierzu konn- 165 - 73 - ten keine Feststellungen getroffen werden - hätten sich derartige, nicht einmali- ge Handlungen nicht gegen diese gerichtet. (b) Desgleichen lag ein systematischer Angriff vor. Ein gegen die Bevöl- kerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Staat oder eine Organisation, mithin ein Kollektiv, steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 164 f.; MüKo- StGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 23). Als systematisch ist der Angriff zu be- urteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH aaO, S. 165; MüKo- StGB/Werle aaO, Rn. 27). Mit dem Oberlandesgericht ist aus der generalstabsmäßigen Planung, der Einbindung und Benachrichtigung des FOCA-Kommandos, der Betrachtung der Zivilisten als "Feinde" sowie dem Ausmaß der Tötungen, Brandstiftungen und Plünderungen der Schluss zu ziehen, es habe sich hierbei "um geplante, organisierte und geleitete Einzeltaten im Rahmen einer Gesamttat" gehandelt (UA S. 563). Den an den Ortsbewohnern verübten gezielten Tötungsdelikten lag die vom FOCA-Kommando entwickelte Strategie der sogenannten Bestra- fungsoperationen zugrunde. Mit solchen Operationen verfolgte die FOCA unter anderem das Ziel, die Zivilbevölkerung, welche die feindlichen Truppen - auch nur vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der kongolesischen Armee und mit dieser verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leis- ten. Die Teile der Bevölkerung, die, nachdem die FARDC-Soldaten in den Sied- lungen Stellungen eingenommen hatten, in diesen blieben oder sich dort nie- derließen, galten nach dem Verständnis der FOCA als "Feinde". Davon, dass die Kämpfer bei den Operationen Ortsbewohner töteten, ging die FOCA-Füh- rung aus. Für Kipopo, Mianga, Busurungi und Manje hat das Oberlandesgericht 166 167 - 74 - ausdrücklich festgestellt, dass die Einzeldelikte im Rahmen von Bestrafungs- operationen ausgeführt wurden. Für Chiriba ergibt sich aus dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe, dass diese Strategie den von den Kämpfern ausgeführten einzelnen Taten zugrunde lag. Das geht auch aus dem letzten Drohschreiben hervor. Derartige Schreiben waren Bestandteil der Strategie (s. UA S. 100). (c) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Angriffs im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB - in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Buchst. a IStGH-Statut, der nach dem Willen des Gesetzgebers als Leitlinie für die Auslegung der Vorschrift dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 20; Gro- pengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völker- rechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119) - zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorge- nommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 165; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 30 ff.; zum "Politikelement" s. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 186 f.); denn diese - auch vom Oberlandesgericht bejahten (s. UA S. 563) - Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf die Strategie der Bestra- fungsoperationen vor. (2) Im Rahmen dieses systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung verursachten die Angehörigen der FDLR durch ihr Verhalten vorsätzlich den Tod der in den fünf Siedlungen noch aufhältigen Einwohner (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB). bb) Soweit die Urteilsausführungen zum auf die Haupttaten bezogenen Gehilfenvorsatz des Angeklagten Mu. Rechtsfehler aufweisen 168 169 170 - 75 - (s. B. I. 3. b) cc) (3)), haben sich diese nicht nur zu seinen Lasten (vgl. § 301 StPO), sondern auch zu seinen Gunsten ausgewirkt. Da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, welche Vorstellungen der An- geklagte Mu. von den Taten hatte, welche die FDLR-Milizionäre während der Operationen gegen die kongolesischen Siedlungen begingen, lässt sich auch nicht entscheiden, inwieweit sich sein Vorsatz auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei zutreffender Auslegung und Anwendung dieses Straftatbestands (s. oben aa)) erstreckte. Im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung ist zwar ausgeführt, der erkennende Strafsenat habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte Mu. Kenntnis von einer Politik des militärischen Flügels gehabt hätte, systematisch und planmä- ßig mittels Tötungsdelikten gegen diejenige kongolesische Zivilbevölkerung vorzugehen, die mit dem militärischen Gegner der FDLR kooperiert oder ihn in den Ortschaften aufgenommen habe (s. UA S. 564, 566). Mit einem solchen partiellen Unwissen lässt sich jedoch schon nicht vereinbaren, dass dem Ange- klagten die Art und Weise des Vorgehens der FOCA gegen die Zivilbevölkerung in den Siedlungen bekannt gewesen sein soll (s. zu den nicht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen oben B. I. 3. b) cc) (3) (a)); denn dieses Vorgehen war dadurch gekennzeichnet, dass die Kämpfer jeweils gezielt die Zivilbevölke- rung angriffen und dabei wiederholt zahlreiche schutzlose Menschen töteten. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft die subjekti- ven Voraussetzungen der Beihilfe hinsichtlich der in Kipopo verübten Kriegs- verbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte abge- lehnt. Auch diesbezüglich sind die Vorstellungen des Angeklagten, wie sich be- reits aus den Darlegungen zu dessen Revision ergibt (s. insbesondere B. I. 3. b) cc) (3) (a) (aa)), nicht klar und widerspruchsfrei dargetan. 171 172 - 76 - 2. Die vom Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten M. ge- führte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Insbe- sondere ist dem Generalbundesanwalt nicht darin zu folgen, dass sich die ge- gen jenen verhängte Freiheitsstrafe nach unten von ihrer Bestimmung löst, ge- rechter Schuldausgleich zu sein. Der teilgeständige und unbestrafte Angeklagte hatte im Vergleich zum Angeklagten Mu. eine weniger gewich- tige Führungsrolle innerhalb der FDLR inne und hat sich - nach den hinreichend belegten Feststellungen (s. UA S. 15) - während der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung von der Vereinigung losgesagt. C. I. Infolgedessen ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Mu. betrifft, auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts aufzuheben. Die im Urteilstenor unter 1. bezeichneten Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb beste- hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). II. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, sollte der nunmehr zur Entscheidung berufene Strafsenat den Angeklag- ten Mu. der Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroris- tischen Vereinigung sowie der Beihilfe zu Straftaten nach dem VStGB für schuldig befinden, für die Bewertung der Konkurrenzen Folgendes zu gelten hätte: Zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereini- gung stünde die Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder zu Kriegsverbrechen in Tateinheit (§ 2 VStGB, § 52 StGB), soweit sich der Ange- klagte Mu. mit der vorsätzlichen Hilfeleistung für die jeweiligen 173 174 175 176 - 77 - Straftaten nach dem VStGB (etwa Propagandatätigkeit) zugleich für die Verei- nigung betätigt hätte. Hierzu träten weitere mitgliedschaftliche Beteiligungs- handlungen, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB verstoßen (etwa Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene), als weitere materiell selbständige Tat (§ 2 VStGB, § 53 StGB) hinzu (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43). Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow