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Entscheidung

2 ARs 545/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 545/06 2 AR 308/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung Az.: 1 Ds 12 Js 6454/06 AK 127/06 jug. Amtsgericht Adelsheim Az.: 51 ARs 5008/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts- gericht - Jugendgericht - Heilbronn zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat ausgeführt: 1 "Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach Erhebung der An- klage vom 18. August 2006 seinen Aufenthaltsort nach Heilbronn verlegt. Die Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in Adelsheim zuge- stellt (Blatt 53). Die Mitteilung des Angeklagten, dass er nunmehr in Heilbronn auf der Straße lebe und postalisch über seine Mutter erreichbar sei (Blatt 65) begründet den Aufenthaltswechsel gemäß § 42 Abs. 3 JGG; maßgebend ist der faktische Aufenthalt und nicht gemäß § 8 StPO der Wohnsitz oder die Meldean- schrift des Jugendlichen (Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen Jugendgerichts- gesetz 4. Auflage § 42 Rdn. 6). Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des bereits eröffneten Verfahrens (Blatt 77) vom Amtsgericht Adelsheim an das Amtsge- richt Heilbronn zulässig. 2 Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligen- de Jugendgerichtshilfe der Stadt Heilbronn auch sachgerecht. Hinzukommt, dass die benannten Zeugen alle im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn woh- nen." 3 - 3 - Dem schließt sich der Senat an.4 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck