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Entscheidung

2 ARs 142/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 4 2 / 1 5 2 A R 9 5 / 1 5 vom 8. September 2015 in dem Strafverfahren gegen wegen Betruges Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. (2) Amtsgericht Ulm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 8. September 2015 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts- gericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig. Gründe: Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässig und führt zu der Entschei- dung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zustim- mung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Be- zirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufent- haltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätz- lich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwer- nisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugend- lichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch 1 - 3 - dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -). a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufent- haltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unzu- treffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Um- stand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D. in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Um- ständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin ange- troffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar. b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichts- punkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahn- dung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsver- fahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverle- gen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wie- derholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass - 4 - die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 2