Entscheidung
IX ZB 23/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/06 vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten An- griffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be- anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen- de Begründung beigefügt (§ 577 Abs. 6 ZPO). Von einer weiterreichenden Be- gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen- 1 - 3 - dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be- gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -