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IX ZB 264/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/04 vom 14. Juli 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Juli 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbil- dung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. März 2003 in Bezug genommenen Anlagen befinden sich entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde bei den Akten; auf sie geht bereits die Schuldnerin in ihrer vor Verfahrenseröffnung abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 ein; - 3 - der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags steht nicht in Frage. Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, daß die Be- schwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungs- grund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Ein- greifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zah- lungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in dem Schreiben der G. GmbH vom 11. Februar 2004 nebst den dort beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, daß sich die Liquidität der Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (30. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/ Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18), fehlt jeder Anhalt. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unabhängig von den Ausführun- gen der weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtig- ten vom 13. Juli 2005. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei- zutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayer Vill