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IV ZR 124/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL IV ZR 124/06 Verkündet am: 17. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 94 § 5 (3) e); ARB 75 § 2 (3) b) Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten seit 1984 gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung, für die zu- nächst die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1975 (ARB 75) und ab 1998 die in der Fassung von 1994 (ARB 94) vereinbart wurden. 1 Der Kläger beteiligte sich 1989 an der "F. GbR" mit einer Einlage in Höhe von 447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH. Am 25. Oktober 1990 gab die Treuhänderin gestützt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfas- sende Vollmacht namens des Klägers eine notariell beurkundete Erklä- rung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über 447.369,29 € zugunsten der den Fonds fi- 2 - 3 - nanzierenden Bank ab. Der Kläger hält - aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit vergleichba- rer Treuhandverträge einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächti- gung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG - seine Unterwer- fungserklärung für nichtig. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlung durch die Fondsgesellschaft verweigerte die Bank mit Schreiben vom 13. Mai 2005 die vom Kläger verlangte Erklärung, sie werde die Zwangs- vollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde nicht betreiben. Der Kläger möchte gegen die Bank zur Vollstreckungsabwehr eine prozessuale Ges- taltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03 - ZIP 2005, 1361 unter II 1). Die Be- klagte lehnt den dafür nachgesuchten Deckungsschutz ab unter Bezug- nahme auf den Risikoausschluss in § 2 (3) b) ARB 75, der - soweit hier von Interesse - lautet: "(3) Der Versicherer trägt nicht … b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für … Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr …, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsti- tels gestellt werden;" Die Nachfolgeregelung des § 5 (3) e) ARB 94 lautet:3 "(3) Der Versicherer trägt nicht … e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden;" - 4 - 4 Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 2 (3) b) ARB 75 seit Errichtung der Urkunde 1990 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision ver- folgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.5 I. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung § 5 (3) e) ARB 94 zugrunde, weil der Rechtsschutzfall erst eingetreten sei, als die Bank 2005 die Erklärung verweigert habe, von der vollstreckbaren Urkunde keinen Gebrauch zu machen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es zu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), nicht er- fasse, weil diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der mate- riellen Rechtskraft fähig seien und daher die Frist von fünf Jahren bei ih- nen nicht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene sich mit der Formulierung "… fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungs- titels …" der Begrifflichkeit der Rechtssprache, wodurch das Verständnis des Risikoausschlusses nach den Vorstellungen beider Vertragsseiten festgelegt werde. Eine über rechtskraftfähige Vollstreckungstitel hinaus- gehende Beschränkung des Versicherungsschutzes auch bei nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln lasse sich nicht aus dem Sinnzu- sammenhang der Versicherungsbedingungen und dem mit dem Risiko- ausschluss verfolgten Zweck entnehmen. Rechtskraftfähige Vollstre- 6 - 5 - ckungstitel unterschieden sich hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer wesentlich von vollstreckbaren Urkunden, de- nen keine gerichtliche Befassung mit den Anspruch betreffenden Ein- wendungen vorausgegangen sei, sondern regelmäßig eine einvernehmli- che Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdeh- nung des Risikoausschlusses auf diese Titel stünden berechtigte Erwar- tungen des Versicherungsnehmers entgegen, umfassenden Rechts- schutz auch für langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen zu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.7 Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 1, 4 (1) c) ARB 94 aus sei- ner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren. Die beab- sichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versi- cherungsschutz; sie fällt aber nicht unter den Risikoausschluss des § 5 (3) e) ARB 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei, dass die streitgegenständliche einseitige Unterwerfungserklärung nicht zu den Vollstreckungstiteln gehört, für die bei der Übernahme von durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Kosten eine zeitliche Be- grenzung von fünf Jahren vereinbart worden ist. 8 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zunächst gegen die An- wendung der ARB 94. Ihre Auffassung, der Rechtsschutzfall sei 1990 mit Errichtung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft nicht zu. 9 - 6 - 10 Gemäß § 4 (1) c) ARB 94 wie auch gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB 75 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteilig- ten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Dabei genügt für den Verstoß jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b). Mit der notariellen Unterwerfungserklärung 1990 ist ein solcher Verstoß der finanzierenden Bank gegenüber dem Kläger nicht verbunden. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine einseitige prozessuale, durch den Gläubiger nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit grundsätzlich nur davon abhängt, dass sie mit Willen des Unterwerfenden in den Rechtsverkehr gebracht wird. Eine Beurkundung der Annahme ist nicht erforderlich. Fehlende Vollmacht zur Unterwerfung kann zudem später über eine Genehmigung oder gegebenenfalls über § 242 BGB ausgeglichen werden (vgl. statt al- ler Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rdn. 29, 29a). Die - nach den un- angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den Fonds ledig- lich finanzierende, nicht aber vertriebseingebundene Bank war an der Er- richtung der Urkunde nicht beteiligt. Durch die bloße Entgegennahme der Unterwerfungsurkunde kann sie danach nicht gegen Rechtspflichten ver- stoßen haben. Das hält ihr auch der Kläger nicht vor. Etwas anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits das Landgericht -, dass es hier für den Rechtsschutzfall auf einen objek- tiven Verstoß gegen Rechtspflichten ankommt, den der Versicherungs- nehmer dem Geschäftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausführlich Senatsur- teil vom 28. September 2005 aaO unter I 3 m.w.N.). Pflichtverletzungen anderer können dafür nicht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsge- 11 - 7 - richt richtig dargelegt - nach dem Klägervortrag lediglich die verweigerte Erklärung, aus der Urkunde nicht vollstrecken zu wollen. Das hätte die Bank - seiner Behauptung nach - nicht tun dürfen, weil ihr Rechte aus der Urkunde nicht zustünden. Andere Verstöße werden ihr nicht angela- stet. Der Versicherungsfall, für den Rechtsschutz begehrt wird, ist mithin erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 13. Mai 2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt galten bereits die ARB 94. 2. Die danach anzuwendende Risikoausschlussklausel des § 5 (3) e) ARB 94 betrifft auch die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung. Nach ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen. Sie knüpft nicht bloß an Kosten der Zwangsvoll- streckung an, sondern stellt auf die Kosten solcher Maßnahmen ab, zu denen auch Anträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr gehören (vgl. Terbille/Bultmann, MAH Versicherungsrecht § 26 Rdn. 480). Der Ri- sikoausschluss erfasst demgemäß - wie bereits die Vorgängerklausel des § 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungs- abwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Nichtent- stehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919 unter 1 b, c und 2; Terbille/Bultmann, aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 2 (3) b) Rdn. 44; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 5 ARB 94 Rdn. 16). 12 3. Die Herausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwer- fungserklärung aus dem Anwendungsbereich des § 5 (3) e) ARB 94 be- ruht entgegen der Revision nicht auf einer unzulässigen einschränken- den Auslegung der Klausel, sondern ergibt sich aus den vom Berufungs- 13 - 8 - gericht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten Auslegungs- grundsätzen. a) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei- nen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes er- gibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b und vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). 14 b) Mit den Formulierungen "Vollstreckungstitel" und "Rechtskraft" bedient sich der Verwender der Klausel Begriffen der Rechtssprache, bei denen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass auch in den Versi- cherungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristisch zugewiesen wird. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei dem Verständnis die- ses Risikoausschlusses mit seinem zeitlichen Bezug nur die Titel in den Blick genommen, die "formell rechtskräftig" werden können, um danach als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen, wie dies etwa bei Ur- 15 - 9 - teilen gemäß §§ 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in Einzelheiten zum Teil in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind (Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 705 Rdn. 1), steht der ihnen zukom- menden Bedeutung für die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage, welche Vollstreckungstitel unter den Risikoausschluss fallen, nicht ent- gegen. Insoweit bestehen im Rechtsbereich bei der eindeutigen Festle- gung auf nicht mehr anfechtbare Titel als Vollstreckungsgrundlage keine Unsicherheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff "Vollstreckungstitel" allein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell auch einseiti- ge notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich der Klausel schlie- ßen will, blendet sie den nach der unmissverständlichen Wortwahl be- stehenden Zusammenhang mit dem Begriff "Rechtskraft" aus. Auch ihre zusätzliche Überlegung, dass die Reichweite der Klausel nicht zweifel- haft wäre, wenn der Zeitpunkt nicht an "Rechtskraft", sondern an "Rechtsverbindlichkeit" oder "Rechtswirksamkeit" knüpfte, ergibt nichts anderes. Ein unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eine eigene, spezifisch darauf bezogene Auslegung, die nicht unbedingt auch für eine davon abweichende Fassung Aussagekräftiges enthalten muss. c) Die grundsätzliche Ausgrenzung nicht rechtskraftfähiger Voll- streckungstitel über die in der Klausel gewählte Rechtssprache wird über das allgemeine Sprachverständnis nicht in Zweifel gezogen. Der Rechts- kraftbegriff ist gerade auch bezogen auf Vollstreckungstitel kein Be- standteil der Umgangssprache, die dem Versicherungsnehmer - auch nicht in Randbereichen - zudem noch eine anderweitige Bedeutung und Reichweite vermitteln könnte. 16 d) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es ha- be bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und wirt- 17 - 10 - schaftlichen Zweck der Klausel nicht ausreichend gewürdigt: Wenn die Regelung - so meint sie - im Kosteninteresse so genannte Altfälle vom Versicherungsschutz ausnehme, komme es nicht auf die "Qualität" des zu vollstreckenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde. Dem ist entgegenzuhalten:18 Die Fünfjahresfrist trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf eines solchen Zeitraums erfahrungsgemäß noch selten Voll- streckungsversuche unternommen werden oder Erfolg versprechen, an- dererseits erspart sie dem Versicherer und damit der Versichertenge- meinschaft Verwaltungskosten angesichts der sonst bestehenden Pflicht, die Unterlagen über alte Versicherungsfälle gegebenenfalls noch jahre- lang aufzubewahren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 179; § 5 ARB 94 Rdn. 23). Die damit angesprochenen alten Versicherungsfälle befinden sich - für den Versicherungsnehmer aus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des über- nommenen Rechtsschutzes mit den Maßnahmen der Zwangsvollstre- ckung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrneh- mung, für die insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde (vgl. Har- bauer/Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 177). Aus der Fassung der Klausel wird ihm deutlich, dass die Kostenerstattung in der Vollstreckungsphase aus Gründen einer Kosten-/Nutzenabwägung neben der zahlenmäßigen Beschränkung auf drei Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 5 (3) d) ARB 94 (entsprechend § 2 (3) b) Alt. 1 ARB 75) auch zeitlich eingeschränkt werden soll, und zwar auf fünf Jahre, seitdem der Titel über den unter Versicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar - also endgül- tig - erstritten worden ist. 19 - 11 - 20 Bei einseitigen Unterwerfungserklärungen der streitgegenständli- chen Art gibt es einen vergleichbaren Verlauf mit einem entsprechenden, für den Beginn der Zwangsvollstreckung maßgeblichen Zeitpunkt nicht, der sich dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versiche- rungsnehmer erschließen könnte. So bildet die im Rahmen einer Ver- tragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung unter die soforti- ge Zwangsvollstreckung noch keinen Rechtsschutzfall, mit der eine Frist für eine zeitliche Risikobegrenzung zu laufen beginnen könnte. Die mit Zeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten bei der Zwangsvollstreckung und die Kosten langjähriger Aufbewahrung von Unterlagen über alte Ver- sicherungsfälle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung ersichtlich (noch) keine Rolle. Auch nach Sinn und Zweck vermag der Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen daher keinen aus- reichenden Anhalt für eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes bei solchen nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln zu entnehmen. e) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge auch nicht - wie die Revi- sion meint - auf einer unzulässigen einengenden Klauselauslegung, son- dern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die sich dem Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht erhellt. Ein sol- ches Klauselverständnis verstieße gegen den anerkannten Auslegungs- grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszule- gen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn das beachtenswerte Interesse des Versicherungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelmä- ßig dahin, dass ihm der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet; Lücken im Versiche- rungsschutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese hinrei- 21 - 12 - chend verdeutlichen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig). Aus diesen Gründen ist das Berufungsgericht auch zu Recht nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Ein- beziehung von nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln in diesen Ri- sikoausschluss für möglich hält, den Fristbeginn nach Sinn und wirt- schaftlichem Zweck der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte An- spruch materiell-rechtlich voll wirksam und damit vollstreckbar wird, und darüber im Streitfall zu einem Deckungsausschluss kommt (vgl. Böhme, aaO Rdn. 43; Terbille/Bultmann, aaO Rdn. 479; differenzierend Harbau- er/Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 179: Fristbeginn erst nach Eintritt des Versicherungsfalles; verneinend van Bühren/Bauer, Handbuch Versiche- rungsrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 231). 22 f) Hätte der Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten vom Versiche- rungsschutz ausnehmen wollen, die fünf Jahre nach Errichtung einer no- tariellen Urkunde über die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvoll- streckung entstehen, hätte er die Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 b). So muss es bei dem auch für einen solchen Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungs- schutz verbleiben. Das führt auch nicht, wie die Revision schließlich noch geltend macht, zu widersprüchlichen und aus Sicht des Versiche- rungsnehmers unverständlichen Ergebnissen je nachdem, ob der Versi- cherungsnehmer die Unterwerfungserklärung beim Fondsbeitritt inner- halb der Frist freiwillig abgebe und damit Rechtsschutz habe oder ob ihm gegenüber ein Vollstreckungstitel - bei verweigerter Unterwerfungserklä- rung - erst nach Fristablauf hätte gerichtlich durchgesetzt werden kön- 23 - 13 - nen, er dann aber ohne Rechtsschutz dastehe. Diese Überlegung über- sieht bereits, dass die Frist des Risikoausschlusses in der zweiten von der Revision gebildeten Fallvariante frühestens mit Rechtskraft des ge- richtlich erstrittenen Titels zu laufen beginnen könnte, mithin auch dann Rechtsschutz bestünde. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.11.2005 - 8 O 259/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 U 278/05 -