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IV ZR 174/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 30. August 2011 wird mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag erst ab dem 28. August 2010 zu zahlen sind. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsge- mäßen Aufgaben unter anderem die - auch gerichtliche - Verfolgung von Verstößen gegen das AGB-Gesetz gehört. In den von der Beklagten, ei- 1 - 3 - nem Versicherungsunternehmen, verwendeten Versicherungsbedingu n- gen für die Rechtsschutzversicherung heißt es in § 3 Abs. 2 f) bb): "Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der An- schaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)." Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser Bestim- mung zu untersagen, weil sie seiner Ansicht nach intransparent ist. Fer- ner verlangt er für die vergebliche vorgerichtliche Abmahnung der Be- klagten einen Kostenersatz in Höhe von 238 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge- richt hat sie abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der sei- nen Klageantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist - bis auf eine geringe Zinsforderung - begründet. Mit dieser Einschränkung führt sie zur Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die angegrif- fene Klausel sei wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Transparenzgebot. Insoweit sei nicht erforderlich, dass aus einem spezi- ellen Lebensbereich entnommene Ausdrücke jedermann sofort verstän d- 2 3 4 5 6 - 4 - lich seien; in der Rechtsschutzversicherung sei es unabdingbar , auf Fach- und Rechtsbegriffe zurückzugreifen. Der Begriff "Effekten" sei ein solcher geschäftsüblicher Fachbegriff, der hinreichend klar und für den Kunden verständlich sei. Spätestens durch die exemplarische Aufzäh- lung im Klammerzusatz habe der Verbraucher einen tragfähigen Anhalt für die Bedeutung des Begriffs, und Unschärfen könnten nur noch in un- tergeordneten Randbereichen auftreten. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die hier verwendete so ge- nannte "Effektenklausel" als wirksam angesehen. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Ver- wender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten se i- nes Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustel len. Ei- ne Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittl i- chen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wir t- schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 unter II 1 c aa und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht wer- den, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 369 f.). Diesen Erfordernissen entspricht die "Effekten- 7 8 - 5 - klausel" nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss e r- fasst sein sollen. a) Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischer- weise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnitt s- kunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senat s- urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 unter I 1 c bb m.w.N.). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so aus- zulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksicht i- gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wor t- laut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungs- nehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel nicht erkennen. aa) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Anknüpfung des Berufungsge- richts an das Kriterium eines "geschäftsüblichen Fachbegriffs". Insoweit 9 10 11 - 6 - legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen Prüfungsmaßstab z u- grunde, der von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht. Danach erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsb e- dingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei ver- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 aaO), nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die Allge- meinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179 Rn. 14; Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 13; vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939 Rn. 12; vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn. 14; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa). Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Ver- ständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom vorgenannten maß- geblichen Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtsspra- che keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsneh- mers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel a b- zustellen (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b bb und vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb). Ein solcher Versicherungsne h- mer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn 12 - 7 - der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Termin o- logie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (S e- natsbeschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179 Rn. 14 m.w.N.). bb) Wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht, handelt es sich bei dem Begriff "Effekten" nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es seit der Ä n- derung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpa- pieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 nicht mehr, abgesehen davon, dass der dort definierte Begriff des "Effektengeschäfts" die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren jeder Art erfasste und damit weit über das heute übliche engere Verständnis (vgl. unten b)) hinausweist. Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in zahlreichen gerichtl i- chen Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191, 193 f.; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, NJW-RR 2005, 1135, 1136; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23; vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 53; vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 Rn. 50), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in diesen Entscheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriterien vorgenommen, sondern er alle n- falls im Sinne eines im Bankwesen geschäftsüblichen Fachbegriffs ve r- wendet wird. 13 - 8 - b) Verbindet danach die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck "Effekten" keinen fest umrissenen Begriff und kommt es daher nach den oben genannten Prüfungsmaßstäben nur darauf an, wie dieser Begriff aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, zu verstehen ist, so erweist sich die Klausel als intransparent. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Effekten nur noch selten im Sinne einer Bezeichnung für bewegliche Habe und Ha b- seligkeiten verwendet. Dass diese veraltete Bedeutung in der Klausel nicht gemeint sein kann, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend aus- führt - schon aufgrund der im Klammerzusatz aufgeführten Beispiele o f- fensichtlich. Der heutige Ausdruck - vornehmlich nach seiner Verwendung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben, nicht dagegen in der Alltagssprache - eröffnet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein weites B e- griffsfeld (vgl. www.duden.de "Effekten" unter 1; Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. "Effekten"; www.wikipedia.de "Effekten" Stand Mai 2013). Danach wird er zwar möglicherweise erkennen, dass es sich bei Effekten um einen Ausschnitt aus der Gruppe der Wertpapiere handelt; die schlagwortartige Bezeichnung "Effekten" reicht aber nicht dafür aus, dass sich ihm erschließt, welche weiteren Kriterien erfüllt sein müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind, und wann Geschäfte mit diesen Papieren vom Deckungsumfang der Versicherung erfasst sein sollen. Es kann nicht erwartet werden, dass er als juristische r Laie ein präziseres Begriffsverständnis, wie es der Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung (siehe oben unter a) bb)) oder in Finanz- und Ban- 14 15 16 17 - 9 - kenkreisen zugrunde liegen mag, kennt. Ohne nähere Erläuterung wird ihm auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht vermittelt, was mit "Effekten" gemeint ist (vgl. ähnlich zu "Kardinalpflich- ten" BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 unter X. 2 b). So wird er beispielsweise nicht sicher erkennen, ob die Klausel auch bei Geschäften über nicht börsennotierte, aber potenziell an der Börse handelbare Wertpapiere, oder umgekehrt bei Geschäften mit nicht an der Börse handelbaren Wertpapieren eingreifen soll (zutreffend OLG München VersR 2012, 477, 478 f.). 2. Aufgrund der Unwirksamkeit der streitigen Klausel kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung ihrer Ver- wendung beanspruchen. Die hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil aus der vertraglichen Einbeziehung der Bedingungen in der Vergangenheit die tatsächliche Vermutung der zukünftigen Verwe n- dung und Anwendung bei der Vertragsdurchführung folgt ( Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 1149 Rn. 72 m.w.N.). Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Zwar hat die Beklagte vorge- tragen, in ihren aktuellen Bedingungen, die für neu abgeschlossene Ve r- träge gelten, nicht mehr den Begriff "Effekten", sondern - den Musterbe- dingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) folgend - den Begriff "Wertpapiere" zu verwenden. Dies schließt die Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus, weil sie die für eine Widerle- gung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gege n- teiligen Rechtsauffassung (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 80; BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW -RR 2001, 485, 487), verweigert und die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Bedingungen durchgehend vertei- 18 19 - 10 - digt hat (vgl. Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 unter I 2). 3. Der Anspruch auf Erstattung der für die vorprozessuale Abmah- nung erforderlichen Aufwendungen folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kostenpau- schale von 238 € bestehen keine Bedenken, § 287 ZPO. Rechtshängig- keitszinsen auf diesen Betrag kann der Kläger aufgrund der Klagezustel- lung am 27. August 2010 indessen erst ab dem 28. August 2010 verlan- gen, §§ 291 Satz 1 Halbsatz 1, 187 Abs. 1 BGB; nur insoweit war die Be- rufung der Beklagten begründet. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2011 - 20 O 313/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2012 - 2 U 118/11 - 20