Beschluss
19 W 90/19
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0826.19W90.19.00
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Leitsätze
1. Der Streithelfer kann im Falle einer Vereinbarung der Hauptparteien, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, nicht besser stehen als die von ihm unterstützte Partei und kann von der Gegenseite – ebenso wie die Hauptpartei – keine Kostenerstattung verlangen. Die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO lässt dabei keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind.(Rn.24)
2. Wenn die Hauptparteien in dem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich auch die Kosten für die erste Instanz geregelt haben, wird dadurch die ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung wirkungslos. Diese Wirkungslosigkeit umfasst auch die zugunsten der Streithelfer ergangene Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil.(Rn.26)
3. Durch den Vergleich und die dadurch insgesamt hinfällig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung sind die auf dieser basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirkungslos geworden.(Rn.29)
4. Allein entscheidend und ausreichend für die Rückfestsetzung ist, dass die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrundeliegende Kostengrundentscheidung durch den Vergleich wirkungslos geworden ist und damit keine Grundlage mehr für die Kostenfestsetzung sein kann. Für die Rückfestsetzung bedarf es keiner von Klägerseite zu beantragenden Entscheidung über die Kosten der Streithelfer nach § 101 ZPO.(Rn.31)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1.4.2019 wird aufgehoben.
Das Landgericht Berlin wird angewiesen, die streitgegenständlichen Anträge der Klägerin im Rückfestsetzungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streithelfer kann im Falle einer Vereinbarung der Hauptparteien, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, nicht besser stehen als die von ihm unterstützte Partei und kann von der Gegenseite – ebenso wie die Hauptpartei – keine Kostenerstattung verlangen. Die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO lässt dabei keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind.(Rn.24) 2. Wenn die Hauptparteien in dem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich auch die Kosten für die erste Instanz geregelt haben, wird dadurch die ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung wirkungslos. Diese Wirkungslosigkeit umfasst auch die zugunsten der Streithelfer ergangene Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil.(Rn.26) 3. Durch den Vergleich und die dadurch insgesamt hinfällig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung sind die auf dieser basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirkungslos geworden.(Rn.29) 4. Allein entscheidend und ausreichend für die Rückfestsetzung ist, dass die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrundeliegende Kostengrundentscheidung durch den Vergleich wirkungslos geworden ist und damit keine Grundlage mehr für die Kostenfestsetzung sein kann. Für die Rückfestsetzung bedarf es keiner von Klägerseite zu beantragenden Entscheidung über die Kosten der Streithelfer nach § 101 ZPO.(Rn.31) Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1.4.2019 wird aufgehoben. Das Landgericht Berlin wird angewiesen, die streitgegenständlichen Anträge der Klägerin im Rückfestsetzungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten vor dem Hintergrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleichs um die Rückfestsetzung von Beträgen, die die Klägerin an einige der Streithelfer aufgrund des vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Urteils und der darauf basierenden, zugunsten der Streithelfer ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gezahlt hat. Mit am 27.10.2015 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin (Az 29 O 65/11) verurteilte das Landgericht die Beklagte zu bestimmten Zahlbeträgen und wies die Klage teilweise und die Widerklage insgesamt ab. Die Kostenentscheidung in Ziff. 9 des landgerichtlichen Tenors lautete wie folgt: “Die Klägerin hat 3/5 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in Höhe von 2/5 und die Kosten der Streitverkündeten zu 2)-4) und der Streitverkündeten zu 7)-10) in Höhe von 36/100 zu tragen. Im Übrigen haben die Streitverkündeten die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat 2/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 3/5 zu tragen.” Nach den Urteilsgründen (S. 28 des Urteils) beruhte die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hatte die Klägerin vor dem ersten Termin zurückgenommen. Gegen das landgerichtliche Urteil wurde sowohl von Klägerseite als auch von Beklagtenseite Berufung eingelegt. Die Klägerseite nahm ihre Berufung während des laufenden Berufungsverfahrens zurück. Die Streitverkündeten zu 2) bis 4) und die Streitverkündeten zu 8) bis 10) erwirkten mit Datum vom 16.12.2015 und 11.2.2016 Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Klägerin, auf die die Klägerin in der Folge Zahlungen leistete. Grundlage der Kostenfestsetzungsbeschlüsse war die Kostengrundentscheidung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 27.10.2015. Am 27.9.2018 stellte das Kammergericht (8 U 247/15) durch Beschluss einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Gemäß dessen Ziffer 2 nimmt die Beklagte zu 1) ihre Berufung zurück. In Ziffer 2 des Vergleichs heißt es: “Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (29 O 65/11 Landgericht Berlin) und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.” Im Anschluss an diesen Vergleichsabschluss beantragte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 8.10.2018 die Rückfestsetzung gegen die Streitverkündeten zu 2) bis 4) und Streitverkündeten zu 8) bis 10) der an diese geleisteten Zahlungen. Auf die Anträge wird hinsichtlich der jeweiligen Beträge und Zinsen Bezug genommen (Bl. X/81-88 d.A.). Mit Beschluss vom 1.4.2019 hat das Landgericht die Anträge der Klägerin vom 8.10.2018 zurückgewiesen (Bl. X/139 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach der Entscheidung des BGH v. 18.12.2013 (V ZB 19/13) einer Entscheidung über die Kosten der Streithelfer gemäß § 101 ZPO durch das Kammergericht bedürfe. Da eine solche bislang nicht vorliege, sei eine Rückfestsetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Der Grundsatz der Kostenparallelität stelle keine Grundlage für eine Rückfestsetzung dar. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 8.4.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. April 2019 – am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen – hat die Klägerseite gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf den Grundsatz der Kostenparallelität, woraus nach ihrer Auffassung die Pflicht der Streithelfer zur Tragung der eigenen Kosten folge. Die von den Hauptparteien im Vergleich geschlossene Kostenvereinbarung müsse demnach auf die Kostenentscheidung hinsichtlich der Streitverkündeten durchschlagen. Die getroffene Vereinbarung gehe der gesetzlichen Regelung vor. Einzig entscheidend sei, ob die Kostenregelung im Vergleich die Kostenregelung im erstinstanzlichen Urteil insgesamt habe hinfällig machen sollen. Dies sei der Fall und habe dem Willen der Vergleichsparteien entsprochen. Die Auslegung ergebe, dass die Parteien den materiell-rechtlichen Inhalt des landgerichtlichen Urteils unangetastet haben lassen wollen, die Verteilung der Prozesskosten jedoch insgesamt anders regeln wollten. Die im Beschluss genannten Streithelfer schließen sich der Auffassung des Landgerichts an und tragen im Übrigen im Beschwerdeverfahren vor: Es fehle die erforderliche anderslautende Kostenentscheidung des Kammergerichts über die Kosten der Streithilfe. Die in erster Instanz zugunsten der Streithelfer ergangene Kostenentscheidung könne nicht ohne Beteiligung der Streithelfer zu ihren Lasten aufgehoben werden. Das Urteil des Landgerichts sei rechtskräftig und könne hinsichtlich der zugunsten der Streithelfer ergangenen Kostenentscheidung nicht durch einen Vergleich zu Lasten der Streithelfer geändert werden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die Hauptparteien Vereinbarungen zum gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand getroffen hätten, so dass das landgerichtliche Urteil keine Bedeutung mehr gehabt hätte. Die Parteien hätten den Rechtsstreit auch nicht durch Vergleich, sondern durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin beendet. Durch den Vergleich sei die landgerichtliche Kostenentscheidung nicht hinfällig geworden. Mit Eintritt der Rechtskraft sei auch die zugunsten der Streithelfer ergangene Kostenentscheidung rechtskräftig geworden. Dass durch den Vergleich die Kostenregelung insgesamt habe aufgehoben werden sollen, werde bestritten. Für die Beklagte habe zu diesem Punkt auch gar kein Regelungsbedürfnis bestanden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte behauptet, dass mit dem Vergleich die anderslautende Kostenregelung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt, also auch hinsichtlich der Kostenentscheidung bezüglich der Streithelfer, hinfällig habe werden sollen. Dies sei der übereinstimmende Wille der Vergleichsparteien gewesen. Dem schließt sich die Klägerseite an. II. Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere rechtzeitig binnen der gesetzlichen 2-Wochen-Frist. Fristablauf wäre der 22.4.2019 gewesen. Da dies Ostermontag war, lief die Frist erst am 23.4.2019 ab; an diesem Tag ist der Beschwerdeschriftsatz unterschrieben eingegangen. Da der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen hat, war über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden. Die Beschwerde ist begründet. Die von der Klagepartei beantragte Rückfestsetzung ist dem Grunde nach berechtigt. Für die Prüfung der Höhe und zur tatsächlichen Festsetzung war das Verfahren an das Landgericht zurückzugeben. Die Rückfestsetzung gemäß den §§ 91 Abs. 4, 103, 104 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss Zahlungen geleistet hat, der auf einem vorläufig vollstreckbaren Titel beruhte, welcher jedenfalls hinsichtlich der Kostengrundentscheidung nunmehr wirkungslos geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das landgerichtliche Urteil ist im Kostenpunkt durch den Vergleich der Parteien aufgehoben worden; die Wirkungslosigkeit umfasst dabei auch die die Streithelfer betreffende Kostenentscheidung (dazu 1.). Durch den Wegfall der Kostengrundentscheidung sind die darauf basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirkungslos geworden. Allein dies genügt für die erfolgreiche Durchführung des Rückfestsetzungsverfahrens; die Klägerseite muss nicht zuvor eine – negative - Entscheidung nach § 101 ZPO bezüglich der Kosten der Streithelfer herbeiführen (dazu 2.). Der Streit der Parteien des Rückfestsetzungsverfahrens um die Auslegung und Rechtswirkungen des Vergleichs hindert das Rückfestsetzungsverfahren nicht (dazu 3.). 1. Durch den Vergleich haben die Hauptparteien des Prozesses die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil abgeändert, mit der Folge, dass auch die zugunsten der Streithelfer ergangene Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils entfallen ist. a) Abgeänderte Kostenentscheidung für die erste Instanz durch Vergleich: In dem vom Kammergericht durch Beschluss festgestellten Vergleich haben die Hauptparteien in Ziff. 2 vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufgehoben werden. Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst zu tragen hat (vgl. MüKo-Schulz, ZPO 5. A., § 92 Rn. 13; BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02, Rn. 10 m.w.N.; BGH v. 3.4.2003, V ZB 44/02 Rn. 9 ff.). Eine ausdrückliche Regelung darüber, was mit den Kosten der Streithelfer geschehen soll, enthält der Vergleich zwar nicht. Eine solche Regelung war jedoch auch gar nicht erforderlich, da sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Streithelfer wegen des Grundsatzes der Kostenparallelität gemäß § 101 ZPO an der Kostentragungspflicht zwischen den Hauptparteien orientiert. Zwar war den Hauptparteien eine von § 101 ZPO abweichende Regelung hinsichtlich der Kosten der Streithelfer zu deren Lasten ohne deren Beteiligung nicht möglich, denn dieser aus § 101 ZPO resultierende Anspruch ist der Disposition der Hauptparteien entzogen (BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02 Rn. 6 und 10). Die Hauptparteien durften jedoch ihre eigene Kostentragungspflicht auch ohne Beteiligung der Streithelfer neu und abweichend regeln, ohne dabei auf die Streithelfer und deren Interessen Rücksicht nehmen zu müssen. Soweit die Streithelfer offenbar meinen, die Hauptparteien könnten nicht eine Kostenentscheidung zu Lasten der Streithelfer abändern, ohne dass diese daran mitwirken, ist dies nicht zutreffend. Der Streithelfer ist, wie sich aus § 101 ZPO ergibt, an die durch einen Vergleich vorgenommene Kostenquotierung gebunden und steht insoweit der von ihm unterstützten Hauptpartei gleich (BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02 Rn. 6 und 10). Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (BGH v. 14.7.2003 aaO Rn. 10; BGH v. 27.9.2007, VII ZB 85/06 Rn. 11; BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10; BGH v. 4.2.2016, IX ZB 28/15 Rn. 9). Der Streithelfer kann also im Falle einer Vereinbarung der Hauptparteien, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, nicht besser stehen als die von ihm unterstützte Partei und kann von der Gegenseite – ebenso wie die Hauptpartei – keine Kostenerstattung verlangen. Die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO lässt dabei keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind (vgl. BGH v. 10.3.2005, VII ZB 32/04). Dieses Ergebnis entspricht der Rolle des Streithelfers im Rechtsstreit. Er muss auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozesshandlungen der Hauptpartei tragen, so dass es keinen Anlass gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH v. 10.3.2005 aaO). b) Wirkungslosigkeit der landgerichtlichen Kostengrundentscheidung insgesamt: Da die Hauptparteien die Kostenverteilung im Vergleich geregelt haben, war für diese eine gerichtliche Kostenentscheidung für die zweite Instanz nach § 516 ZPO kein Raum und ist folgerichtig auch unterblieben (vgl. BGH v. 15.3.2006, XII ZR 209/05 Rn. 7). Da die Hauptparteien in dem Vergleich auch die Kosten für die erste Instanz geregelt haben, wurde dadurch die ergangene landgerichtliche Kostengrundentscheidung wirkungslos (vgl. BGH v. 23.1.2007, VI ZB 61/06 Rn. 3; OLG Köln v.30.9.2013, 17 W 78/13 Rn. 9 und Rn. 13). Diese Wirkungslosigkeit umfasst auch die zugunsten der Streithelfer ergangene Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil. Dies ergibt die auch im Kostenfestsetzungsverfahren gebotene und zulässige Auslegung der Kostenvereinbarung im Vergleich (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO 32. A., § 103 ZPO Rn. 21 “Prozessvergleich”). Wie bereits oben ausgeführt, haben die Parteien in dem Vergleich keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Kosten der Streithelfer getroffen. Diese folgt vielmehr allein aus dem Gesetz (§ 101 ZPO) in Verbindung mit der von den Hauptparteien vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10). Die Parteien haben in dem Vergleich allerdings auch nicht bestimmt, dass die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Streithelfer fortgelten soll. Für eine solche Annahme der partiellen Fortgeltung einer im Übrigen aufgehobenen Kostenregelung hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, die hier nicht gegeben sind. Insbesondere genügt es nicht, dass die Parteien in dem Vergleich die Rücknahme der Berufung vereinbart haben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie damit die erstinstanzliche Entscheidung auch hinsichtlich der Kostenverteilung haben rechtskräftig werden lassen wollen. Vielmehr haben sie dadurch, dass sie die Kosten in dem Vergleich ausdrücklich und auch abweichend von dem angefochtenen Urteil verteilt haben, ganz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht mehr gelten sollte. Da es sich bei der Entscheidung über die Kosten der Streithelfer um eine gemäß § 101 ZPO an der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien orientierte Annexentscheidung handelt, kann nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Erklärungen der Parteien im Vergleich davon ausgegangen werden, dass sie diese Annexentscheidung unberührt lassen wollten, obwohl sie die Kosten ansonsten anders verteilt haben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger- und Beklagtenseite im laufenden Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich erklärt haben, dass der von ihnen abgeschlossene Vergleich in diesem Sinne zu verstehen sei und dieses Verständnis ihrem Willen entspreche. Der Verweis der Streithelfer auf die durch die Rücknahme eingetretene Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung greift nicht durch. Rechtskräftig wurde das landgerichtliche Urteil nur in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung hingegen wurde durch den Vergleich von den Parteien abgeändert und damit nicht rechtskräftig. Auf die streitige Frage, ob die Prozessparteien nach Eintritt der Rechtskraft noch durch Prozessvergleich eine im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigende, abändernde Kostenvereinbarung treffen können (vgl. dazu MüKo-Schulz, ZPO 5. A., § 98 Rn. 21 m.w.N. und § 103 Rn. 15; BeckOK-Jaspersen, ZPO Stand 1.7.2019, § 103 Rn. 14.2), kam es hier nicht an, da die Kostenvereinbarung zeitgleich mit der Vereinbarung zur Berufungsrücknahme in einer Urkunde getroffen wurde und damit nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft. Wird ein Prozessvergleich vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils geschlossen, verliert das Urteil seine Wirkung, soweit es mit dem Vergleich nicht vereinbar ist (BeckOK-Hoffmann, ZPO Stand 1.7.2019, § 794 Rn. 14 m.w.N.). 2. Durch den Vergleich und die dadurch insgesamt hinfällig gewordene landgerichtliche Kostenentscheidung sind die auf der landgerichtlichen Kostenentscheidung basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirkungslos geworden, da die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in ihrem Bestand von der ihnen zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängen und diese nur hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kostenbeträge ausfüllen (vgl. MüKo-Schulz, ZPO 5. A, § 91 Rn. 46; BGH v. 22.9.2015, X ZB 2/15, Rn. 14; KG v. 30.1.1976, 1 W 1197/75; OLG Frankfurt v. 6.6.1983, 20 W 158/83; OLG München v. 30.11.2000, 11 W 3051/00, dort auch zum abweichenden Fall eines die Kostenentscheidung aufrechterhaltenen Vergleichs; BeckOK-Jaspersen, ZPO Stand 1.7.2019, § 103 Rn. 13). In diesen Fällen eröffnet § 91 Abs. 4 ZPO den Weg, das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren auch für das Rückgängigmachen der geleisteten Zahlungen zu beschreiten. Zwar spricht § 91 Abs. 4 ZPO nur von der obsiegenden und der unterlegenen Partei. Die Norm ist jedoch auch einschlägig, wenn andere Prozessbeteiligte einen Kostenfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erwirkt haben, sei es der Prozessanwalt nach § 126 ZPO (dazu BGH v. 20.11.2012, VI ZB 64/11), sei es - wie hier - ein Streithelfer einer der Hauptparteien. Denn in diesen Fällen gibt es keinen sachlichen Grund, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines vorläufigen Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. Die mit § 91 Abs. 4 ZPO bezweckte Waffengleichheit greift mithin auch in diesen Fällen ein (vgl. BGH v. 20.11.2012 aaO Rn. 6). Entgegen der Meinung des Landgerichts und der Streithelfer bedarf es für die Rückfestsetzung keiner von Klägerseite zu beantragenden Entscheidung über die Kosten der Streithelfer nach § 101 ZPO. Allein entscheidend und ausreichend für die Rückfestsetzung ist, dass die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrundeliegende Kostengrundentscheidung durch den Vergleich wirkungslos geworden ist und damit keine Grundlage mehr für die Kostenfestsetzung sein kann. Es ist auch nicht Sache der Klägerseite, sich dies – negativ – durch einen Beschluss nach § 101 ZPO bestätigen zu lassen. Es wäre vielmehr allenfalls Sache der Streithelfer, einen solchen Beschluss zu erwirken, um dadurch ggf. (nach ihrer Rechtsauffassung) eine für die Kostenfestsetzung geeignete (neue) Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten zu erhalten. Ob ein solcher Beschluss zugunsten der Streithelfer die Rückfestsetzung hindern könnte oder ob die Streithelfer dann zunächst erneut die Kostenfestsetzung beantragen müssten (vgl. BGH v. 22.9.2015, X ZB 2/15 zur Frage der Verzinsung), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Streithelfer einen solchen Beschluss nicht erwirkt haben. Nach der oben dargestellten Rechtslage wäre ein Antrag der Streithelfer nach § 101 ZPO auch zurückzuweisen, so dass es nicht geboten war, das vorliegende Verfahren auszusetzen, um den Streithelfern die Gelegenheit zur Erlangung eines solchen Beschlusses zu geben. Dass es für die Rückfestsetzung allein auf den Entfall der landgerichtlichen Kostenentscheidung ankommen kann, zeigt auch ein Vergleich mit der Situation, in der die Streithelfer wären, wenn sie bislang ihre Kosten noch nicht festgesetzt hätten und nun erstmals die Festsetzung beantragen würden: ihr auf das landgerichtliche Urteil gestützter Kostenfestsetzungsantrag wäre zurückzuweisen, da die Kostengrundentscheidung gemäß obigen Ausführungen nicht mehr gilt. Es wäre dann allein ihre Sache, ggf. eine Entscheidung nach § 101 ZPO zu bewirken. Anlass, etwas an dieser Rollenverteilung im Rückfestsetzungsverfahren zu ändern, besteht nicht. Wie oben schon zum Hintergrund des § 91 Abs. 4 ZPO ausgeführt, gibt es keinen sachlichen Grund, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines vorläufigen Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. § 91 Abs. 4 ZPO diente ausdrücklich der Vereinfachung mit Blick auf den ansonsten gangbaren Weg über die Titulierung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Ds 15/1508, S. 16). Diese Norm bleibt letztlich auch die Grundlage des Rückzahlungsanspruchs im Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO (vgl. BT-Ds aaO S. 17). Auch bei § 717 Abs. 2 ZPO genügt es jedoch für den Anspruch, dass der vorläufig vollstreckbare Titel, auf den Zahlung geleistet wurde, weggefallen ist. Keine Rolle hingegen spielt der Grund, warum der Titel aufgehoben wurde. Die materielle Rechtslage ist nicht entscheidend. § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen wird, seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Der auf eigene Gefahr handelnde Gläubiger hat dem Schuldner deshalb bereits nach Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels den Vollstreckungsschaden zu ersetzen. Dementsprechend wird die Schadensersatzpflicht allein durch den prozessualen Tatbestand der Aufhebung oder Änderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ausgelöst; an die materielle Rechtslage bezüglich der eingeklagten Forderung wird hingegen nicht angeknüpft (vgl. zum Ganzen nur BGH v. 3.7.1997, IX ZR 122/96 Rn. 17). Sinn und Zweck des § 717 Abs. 2 ZPO ist mithin die umgehende Erstattung seiner zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung, sobald dem Gläubiger nicht mehr das Privileg eines vorläufigen Titels zur Verfügung steht (BGH v. 3.7.1997 aaO Rn. 18). Wenn dies für § 717 Abs. 2 ZPO so gilt, muss dies auch für das Rückfestsetzungsverfahren nach den §§ 91 Abs. 4, 103 ff. ZPO gelten, da dieses Verfahren nur eine Vereinfachung der Titulierung des Anspruchs aus § 717 ZPO bewirken und keine weitergehenden Voraussetzungen aufstellen soll. 3. Der Rückfestsetzung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung vorliegend offensichtlich streitig ist und die Streithelfer meinen, ihr im landgerichtlichen Urteil ausgesprochener Kostenerstattungsanspruch aus § 101 ZPO würde fortgelten. Zwar gibt es Meinungen, nach denen das vereinfachte Verfahren nur möglich ist, wenn der Anspruch auf Rückzahlung nach Grund und Höhe unstreitig ist (vgl. OLG Celle v. 21.9.2015, 2 W 212/15). Vorliegend besteht die Meinungsverschiedenheit jedoch allein in der Frage, ob die Grundlage der ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Form der landgerichtlichen Kostenentscheidung zugunsten der Streithelfer fortbesteht oder nicht, mithin in der Auslegung des Vergleichs und dessen Rechtswirkung. Dies zu prüfen und rechtlich zu bewerten ist jedoch Aufgabe des Gerichts im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren und hindert mithin die Rückfestsetzung nicht (vgl. OLG Hamm v. 20.6.2002, 23 W 166/02, Rn. 8). Ob dies in Fällen, in denen die Auslegung des Vergleichs – anders als hier – schwierig oder nicht eindeutig ist, anders zu beurteilen wäre (so der Senat mit Beschluss v. 14.3.2011, 19 WF 34/11), kann dahingestellt bleiben, da eine solche Konstellation hier nicht gegeben ist. Das oben dargestellte Auslegungsergebnis ist für den Senat eindeutig und ohne weiteres aus dem - als solchen unstreitigen - Vergleich ableitbar. 4. Da das Landgericht die Anträge mit der Begründung einer fehlenden Kostengrundentscheidung zurückgewiesen und eine Prüfung der Höhe nach nicht abschließend durchgeführt hat und auch die Streithelfer ihre Einwände maßgeblich auf den ersten Aspekt gestützt haben, hat das Beschwerdegericht von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht und die weitere Entscheidung über die Anträge – unter Berücksichtigung der hier vertretenen Rechtsauffassung – dem Landgericht (Rechtspfleger) übertragen. 5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO zuzulassen, da die Beantwortung der Frage, ob für das Rückfestsetzungsverfahren der Wegfall der Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers ausreicht oder ob insoweit zuvor eine Entscheidung nach § 101 ZPO herbeigeführt werden muss, der Fortbildung des Rechts dient. Der vorliegende Einzelfall gibt insoweit Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der Gesetzesbestimmungen zum Rückfestsetzungsverfahren aufzustellen. Die Frage hingegen, ob der von den Parteien geschlossene Vergleich die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung vollständig, also auch hinsichtlich der Kosten der Streithelfer, in Wegfall gebracht hat, ist eine Frage der Auslegung und eine Tatsachenentscheidung im Einzelfall, die keinen in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgrund erfüllt. Da dies jedoch keinen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs verkörpert, kam eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH v. 11.6.2014, IV ZB 3/14).