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Entscheidung

XI ZR 306/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 306/05 vom 26. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg am 26. Februar 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Okto- ber 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kos- ten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 5. Dezember 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 rechtferti- gen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus den Grundsätzen über den 2 - 3 - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs. 3 BGB) ist eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegen- über den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die GbR als Vertragsgläubigerin. Davon abgesehen ist auch für einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Ertragskraft der GbR oder vergleichbarer Umstände zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen nichts vorge- tragen. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 5 O 282/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 U 18/05 -