Entscheidung
IX ZB 277/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 277/05 vom 1. März 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.121,85 € festgelegt. Gründe: I. Der (weitere) Beteiligte zu 1 war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvor- behalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzver- walter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldne- rin. Er beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 50.456,12 € festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 843.552,25 € machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschläge von 60 Pro- zentpunkten für weitere Tätigkeiten geltend, nämlich 25 % für die Betriebsfort- führung einschließlich der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, 10 % für 1 - 3 - die Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % für die Prüfung eines Insolvenzplans der Schuldnerin und 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanie- rung. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.334,27 € festgesetzt. Es hat die Berechnungsgrundlage und den begehrten, um 10 % erhöhten Vergütungs- satz von 35 % im Hinblick auf umfangreiche Tätigkeiten infolge der Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes antragsgemäß berücksichtigt sowie Zuschläge in Höhe von 35 weiteren Prozentpunkten bewilligt, nämlich in Höhe von 10 % für die Unternehmensfortführung einschließlich durchgeführter Sanierungsmaß- nahmen, 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung und je 5 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Prüfung des Insolvenzplans der Schuldnerin. 2 Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei- ligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sei- nen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 4 - 4 - 1. Die Frage, ob und welche Bedeutung Faustregeltabellen bei der Be- messung von Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beizumessen ist, ist nicht klärungsbedürftig. 5 Die Aufstellung solcher Tabellen durch den Senat, wie sich die Rechts- beschwerde dies vorstellt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im vorliegenden Verfahren, wie in anderen Verfahren, nur einzelne Zu- und Abschlagstatbestän- de in Betracht zu ziehen sind, die Aufstellung ganzer Maßregeltabellen also nicht entscheidungserheblich wäre. 6 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist außerdem Auf- gabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Dabei können Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen oder von in der Literatur aufgestellten Faustregeltabel- len eine Orientierungshilfe bieten. Eine Verbindlicherklärung solcher Entschei- dungshilfen scheidet aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt be- darf vielmehr in jedem Einzelfall der Überprüfung. 7 Die Festlegung einzelner Zu- und Abschläge ist im Übrigen zwar rechtlich nicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, welchen Begründungsaufwand er für erfor- derlich halten darf und muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO m.w.N.). 8 - 5 - 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Beschwerdeent- scheidung verletzt den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in Verfahrensgrund- rechten. Auch liegen für die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Zuschläge seien willkürlich zu niedrig festgesetzt worden, keine Anhaltspunkte vor. 9 a) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass es sich um ein nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit überdurchschnittliches Verfahren gehandelt hat. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Zuschläge der Höhe nach gerechtfertigt wären, sondern nur, dass überhaupt Zuschläge zu gewähren sind. Deren Bemessung ist Aufgabe des Tatrichters. 10 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Tatrichter nicht verpflichtet, zunächst Zuschläge festzulegen, die bei gleicher Tätigkeit ei- nes endgültigen Insolvenzverwalters angemessen wären, um daraus den Zu- schlag für den vorläufigen Verwalter prozentual zu berechnen. Dies wäre viel- mehr rechtsfehlerhaft. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist in der Wei- se zu bestimmen, dass besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Verwalter maßgebenden Bruchteil der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV verringern oder erhöhen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251; v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448). 11 c) Grundsätzlich gilt, dass die Zuschläge für Umstände, welche die Tä- tigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, mit dem gleichen Hun- dertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu vergüten sind, wenn auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind (BGH, Beschl. v. 4. November 12 - 6 - 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). Dies setzt naturgemäß eine ver- gleichbare Bemessungsgrundlage voraus (Ganter, NZI 2005, 241, 251). Dass das Beschwerdegericht dies verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie hält lediglich die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig. d) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Begründung des Amts- gerichts wendet, das wegen der Zurückweisung des Insolvenzplanes für dessen Prüfung einen Zuschlag von nur 5 Prozentpunkten für angemessen gehalten hat, kann die Richtigkeit dieses Arguments dahinstehen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf dieser Überlegung. Dass es gleichwohl insoweit keinen höheren Zuschlag für angemessen erachtet hat, beruht auf ei- ner eigenständigen tatrichterlichen Würdigung, die Willkür oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennen lässt. 13 - 7 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Sätze 2 und 3 ZPO abgesehen. 14 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1016 IN 420/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2005 - 3 T 304/05 -