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XII ZB 201/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 201/06 vom 14. März 2007 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1 Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehler- haft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormund- schaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An- nahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, ge- troffen zu haben. BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 - OLG Celle LG Lüneburg AG Dannenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Be- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 4. August 2006 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtli- chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Wert: 3.000 €. Gründe: I. Dem Betroffenen (geboren am 25. Januar 1922) steht ein lebenslängli- ches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof zu, der auch von seinem Sohn K.-H. und dessen Familie bewohnt wird. Der Betroffene ist mit diesem Sohn und dessen Familie zerstritten. Der Sohn hat bei der Betreuungsbehörde am 10. Juli 2006 die "Überprüfung der geistigen und körperlichen Verfassung seines Vaters" beantragt und geltend gemacht, dieser bedrohe - insbesondere durch die Art seines Autofahrens auf dem Hof - die Familie. Die Betreuungsbe- hörde hat diese Anregung am 12. Juli 2006 dem Amtsgericht übermittelt. Sie 1 - 3 - hat dabei mitgeteilt, dass sie "einer Betreuungsnotwendigkeitsüberprüfung für Herrn S. … mit Skepsis" entgegensehe, "aus der Sicht des Sohnes aber keine Hilfs- bzw. Handlungsmöglichkeit außer acht" lassen wolle. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverständigen- gutachten über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es den Betroffenen unterrichtet und ihm seine persönliche Anhörung in Aussicht gestellt. Auf die Terminsladung des beauftragten Arztes hat der Betroffene die- sem durch seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass er der Ladung nicht Folge leisten werde. Gegenüber dem Gericht hat er auf die Differenzen in seiner Familie hingewiesen, der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung wie auch der Einholung eines Gutachtens widersprochen und - unter Vorlage eines hausärztlichen Attests - geltend gemacht, dass er körperlich und geistig leis- tungsfähig sei. Für den Fall, dass das Gericht weiterhin vom Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ausgehe, hat er gebeten, die ärztliche Untersu- chung wie auch seine Anhörung vor dem Gericht in Anwesenheit seines Soh- nes K.-J. als seiner Vertrauensperson stattfinden zu lassen. 2 Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2006 ange- ordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erfor- derlichkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer einer Betreuung ärztlich untersucht wird. Es hat die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet und die Betreuungsbehörde zum Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses für befugt erklärt, verschlossene Türen zwangsweise öffnen zu lassen und bei Widerstand des Betroffenen Ge- walt anzuwenden. 3 - 4 - Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landge- richt als unzulässig verworfen; den Antrag, im Wege der einstweiligen Anord- nung die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über seine Aufhebung auszusetzen, hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die wei- tere Beschwerde des Betroffenen. 4 5 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 167 ver- öffentlicht ist, möchte der weiteren Beschwerde entsprechen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1996 (veröffentlicht in FamRZ 1997, 440) und durch Entscheidungen des Baye- rischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2002 (veröffentlicht bei Juris so- wie in BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 [LS]) und vom 20. Januar 1994 (veröffentlicht bei Juris sowie - nur Leitsatz - in FamRZ 1994, 1190) gehindert. In diesen Entscheidungen haben das Oberlandesgericht Hamm und das Baye- rische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass die Anordnung der Unter- suchung des Betroffenen und die Anordnung seiner Vorführung zur Untersu- chung auch dann gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unanfechtbar sind, wenn sie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaf- fen, umfassen. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig.6 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be- 7 - 5 - schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei- chen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant- wortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein. Das ist hier der Fall. 8 Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Betroffene sich nicht gegen den mit der Verfügung des Amtsgerichts vom 18. Juli 2006 erteilten Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit einer Betreuung wendet, sondern den Beschluss des Amtsge- richts vom 4. August 2006 angreift, durch den seine Untersuchung und seine Vorführung zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Beschwerde und der weiteren Beschwerde, die sich ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Amtsge- richts vom 4. August 2006 richten und dessen Aufhebung begehren. Es folgt auch aus der Begründung beider Rechtsmittel, die sich gegen die angeordnete psychiatrische Untersuchung des Betroffenen und die sich daraus für ihn erge- benden Pflichten wenden. Damit stellt sich die Frage, ob § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 entgegensteht. Folgt man der vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, so ist gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anordnung der Untersuchung eines Betroffenen und seiner Vorführung zur Untersuchung auch dann nicht anfechtbar, wenn sie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher Gewalt und die Gestattung, sich ge- waltsam Zutritt zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen, umfasst. Diese Rechtsauffassung war für die genannten Entscheidungen dieser Gerichte tra- gend. Im vorliegenden Fall wäre nach dieser Auffassung die Beschwerde des Betroffenen gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unzulässig; das Landgericht hät- 9 - 6 - te diese Beschwerde folglich zu Recht verworfen und die weitere Beschwerde des Betroffenen wäre unbegründet. Geht man mit dem vorlegenden Oberlan- desgericht davon aus, dass § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG einschränkend auszule- gen und auf Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Anordnung der Unter- suchung des Betroffenen die Befugnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und zur gewaltsamen Öffnung seiner Wohnung umfasst, nicht anzuwenden ist, ge- langt man im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis: Die Beschwerde wäre zulässig und die weitere Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts begründet. Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt. III. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts- mittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht. 10 1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zulässig (Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jan- sen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5). 11 2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 ist zulässig und ihre Ver- werfung durch das Landgericht deswegen nicht rechtens. 12 - 7 - a) Zwar ist nach § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer Untersuchung vorgeführt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung lässt für eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorfüh- rung als solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorführung aber dann für anfechtbar erklärt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter gewaltsamer Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwun- gen werden darf, keinen Raum. Auch die Materialien lassen sich für eine solche differenzierende Auslegung, wie sie vom vorlegenden Oberlandesgericht be- fürwortet wird, nicht nutzbar machen. Danach will die Vorschrift der allgemeinen Zielrichtung entsprechen, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu begrenzen. Zugleich soll sie der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen, die eine Vorführung zur Untersuchung nur als eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber als eine im Instanzenzug überprüfbare Freiheitsentziehung ansieht (BT-Drucks. 11/4528, 215, 238). 13 b) Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde des Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre. 14 Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters und eine sich an- schließende Kontaktaufnahme des Gutachters mit dem Betroffenen verpflichtet die nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG getroffene Anordnung des Gerichts, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht werden solle, den Betroffenen zur Duldung dieser Untersuchung. Die Anordnung ist insoweit zugleich Grundlage für die - nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - anzuord- nende Vorführung und die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel. Unabhängig davon, ob zugleich mit der Anordnung der Untersuchung auch eine solche Vorführung sowie Zwangsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung angedroht werden, stellt bereits die mit der Anordnung verbundene Verpflichtung des Be- 15 - 8 - troffenen, sich zur Feststellung seiner etwaigen Betreuungsbedürftigkeit - und das heißt: zur etwaigen Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) - psychiat- risch untersuchen zu lassen, für sich genommen einen schwerwiegenden Ein- griff in die Rechte des Betroffenen dar. Das ergibt sich nicht nur aus den erheb- lichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen Untersuchung unmittelbar einhergehen können, sondern insbesondere aus der möglichen Außenwirkung, die eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld des Betroffenen mit sich bringen und seine soziale Stellung nachdrücklich gefährden kann. Ist mit der Anordnung der Begutachtung auch eine Vorführung oder - wie hier - eine Erlaubnis zum Öffnen verschlossener Türen verbunden, greift die Entscheidung auch in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG; vgl. BVerfGE 75, 318) ein (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. § 68 b Rdn. 52). Nach den §§ 19, 20 FGG ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die - wie im Falle des § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG - in die Rechte einer Person eingegriffen wird, grundsätzlich von dem Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Mit der Regelung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG hat der Gesetzgeber jedoch diese an sich gegebene Anfechtbarkeit ausgeschlossen, um die Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen zu begrenzen. Er hat dabei die in der Anordnung der Begutachtung liegende Beeinträchtigung als für den Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar angesehen und diesen darauf verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verfügte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint schon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, weil er dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden Ent- scheidung über die Einrichtung einer Betreuung gegen die Zwangsmaßnahme 16 - 9 - zu wenden, und dadurch ein effektiver Grundrechtsschutz gefährdet erscheint. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und in- wieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 87, 41, 67); deshalb begründet die Verfassung grund- sätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz. Zweifelhaft ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich gegebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen höchstpersönlichen und den Betroffenen existentiell berührenden und grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird und eine auf Fälle der Ge- fahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachge- recht wäre. Die Frage kann hier indes dahinstehen. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG nor- miert, wie dargelegt, eine Ausnahme von den §§ 19, 20 FGG, nach denen dem Betroffenen gegen Eingriffe in seine Rechte grundsätzlich die Beschwerde zu- steht. Eine solche Ausnahme bedarf - auch unter dem vom Oberlandesgericht angeführten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes - jedenfalls dort der Ein- schränkung, wo sich eine richterliche Maßnahme, die in existentieller Weise in höchstpersönliche Rechte des Betroffenen eingreift, als objektiv willkürlich dar- stellt. Das ist allerdings nicht schon bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechts- anwendung der Fall. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279; BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, 1387). Diese Voraussetzung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des § 69 Abs. 1 Satz 4 FGG bei Gefahr in Verzug, bei dem die persönliche Anhörung 17 - 10 - dann aber unverzüglich nachgeholt werden muss (s. § 69 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG) - grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor der Entscheidung persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An- nahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. In einem solchen krassen Ausnahmefall ist es dem Betrof- fenen nicht zuzumuten, sich zunächst einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, die mit deren Anordnung und Durchführung möglicherweise ein- hergehenden gravierenden Auswirkungen in seinem sozialen Umfeld hinzu- nehmen und mit einer rechtlichen Klärung der Notwendigkeit einer solchen Be- gutachtung bis zur endgültigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung zuzuwarten. So liegen die Dinge auch hier. Das Vormundschaftsgericht hat die Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betroffenen, K.-H., verfügt, in welcher der Sohn selbst darauf hin- weist, dass er mit seinem Vater seit fünf Jahren zerstritten und zwischen ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Betreuungsbehörde hatte diese Anregung an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet, ohne sie sich inhaltlich zueigen zu machen; sie hatte sich - im Gegenteil - von dieser Anregung unmissverständlich distanziert, indem sie erklärt hatte, sie sehe "angesichts der insgesamt erhalte- nen Informationen" der Betreuungsnotwendigkeitsprüfung für den Betroffenen mit Skepsis entgegen, zumal der Betroffene offenbar selbständig Rechtsanwäl- te beauftragen könne und seine kranke Ehefrau betreue. Auch die vom Vor- mundschaftsgericht von den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zuge- leitete Stellungnahme, in der u.a. auf die familiären Zwistigkeiten hingewiesen wird, und die dieser Stellungnahme beigefügte aktuelle ärztliche Bescheinigung, welche dem Betroffenen die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit attestiert, haben dem Vormundschaftsgericht keinen Anlass gegeben, den Be- 18 - 11 - troffenen vorab persönlich anzuhören oder sonstige Feststellungen zur Not- wendigkeit, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen, zu treffen. Unter diesen besonderen Voraussetzungen war die vom Vormundschaftsgericht ausgespro- chene Verpflichtung des Betroffenen, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und schlechthin unvertretbar. Eine derart willkürliche Anordnung lässt es für den Betroffenen unzumutbar erscheinen, dieser ohne die Möglichkeit rechtlicher Überprüfung Folge leisten zu müssen und sich erst gegen eine etwaige Betreuerbestellung zur Wehr setzen zu dürfen. Der Betroffene durfte deshalb schon im Vorfeld der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Notwendigkeit eines Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit überprüfen lassen und - mit diesem Ziel - die Anordnung einer solchen Begutachtung im Beschwerdewege angreifen. 3. Das Landgericht hätte deshalb die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 nicht als unzulässig ver- werfen dürfen, sondern sie einer sachlichen Überprüfung unterziehen müssen. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat - als Gericht der weiteren Beschwerde - in der Sache selbst entscheiden, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine ab- schließende Sachentscheidung möglich ist und es ausgeschlossen erscheint, dass nach einer Zurückverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden Sachentscheidung gelangen könnte. Das ist hier der Fall. 19 Das Vormundschaftsgericht hat, wie dargelegt, die Einholung eines psy- chiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betrof- fenen K.-H. verfügt. Es hat in der Folge die Begutachtung des Betroffenen an- geordnet, ohne diesen persönlich zu hören oder sonstige Feststellungen zur Notwendigkeit seiner psychiatrischen Begutachtung zu treffen. Zu einer solchen Anhörung oder zu sonstigen Feststellungen hätte indes im vorliegenden Fall um 20 - 12 - so mehr Anlass bestanden, als die Betreuungsbehörde sich von der Anregung des Sohnes ausdrücklich distanziert hatte, diese Anregung möglicherweise durch einen - vom Sohn zugestandenen - Familienzwist sowie Rechtsstreitigkei- ten des Sohnes und seiner Familie mit dem Betroffenen motiviert war, eine ak- tuelle ärztliche Bescheinigung die - auch geistige - Leistungsfähigkeit des Be- troffenen bescheinigte und der Akteninhalt, wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Be- troffenen ergibt. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht verfügte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbedürf- tigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass. Dies gilt erst recht, nach- dem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereit- schaft zu einer persönlichen Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärt und gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson zu ermöglichen. Die ungeachtet dessen ohne vorheri- ge persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Er- mächtigung, ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und - 13 - unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 8 T 74/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2006 - 17 W 101/06 -