Beschluss
17 WF 305/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1115.17WF305.12.0A
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Beschluss, mit dem ein laufendes (Sorgerechts-)Verfahren vom Familiengericht wegen Unzuständigkeit an das (örtlich) zuständige Familiengericht verwiesen wird, ist nicht anfechtbar.(Rn.4)
(Rn.6)
2. Zur Frage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. September 2012 - 162A F 15200/12 - wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 3.000 € als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, mit dem ein laufendes (Sorgerechts-)Verfahren vom Familiengericht wegen Unzuständigkeit an das (örtlich) zuständige Familiengericht verwiesen wird, ist nicht anfechtbar.(Rn.4) (Rn.6) 2. Zur Frage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts.(Rn.8) Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. September 2012 - 162A F 15200/12 - wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 3.000 € als unzulässig verworfen. I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. September 2012, mit dem das Familiengericht das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 FamFG an das Amtsgericht Auerbach im Vogtland verwiesen hat; das Amtsgericht Auerbach hat das Verfahren fortgeführt. Er meint, der Verweisungsbeschluss unterläge der Anfechtung, weil er objektiv willkürlich sei; das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sei unverändert weiter örtlich zuständig, weil sich der gewöhnliche Aufenthalt des verfahrensbetroffenen Kindes am 21. August 2012, dem Tag der Verfahrenseinleitung, in Berlin befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und, soweit es um das Beschwerdevorbringen geht, auf die Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2012 verwiesen. II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§§ 58, 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG): 1. Der Senat ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig: Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG; danach obliegt die Abhilfeprüfung dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wurde und damit dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Soweit keine Abhilfe erfolgt, ist das Rechtsmittel „dem“ - also: seinem - Beschwerdegericht vorzulegen. Das ergibt sich mittelbar auch aus § 3 Abs. 2 FamFG: Wenn danach das als zuständig bezeichnete Gericht an den Verweisungsbeschluss gebunden ist, kann diesem nicht die Abhilfeprüfung übertragen sein, weil dem angewiesenen Gericht eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung von vornherein versagt ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [29. Aufl. 2012], § 572 Rn. 5). 2. Der Verweisungsbeschluss ist nicht anfechtbar (§§ 3 Abs. 3 Satz 1, 58 FamFG) und daher ist das Rechtsmittel des Vaters als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG). a) Der Senat musste den Vater vor der Verwerfung seines Rechtsmittels nicht gesondert anhören; eine Überraschungsentscheidung, der ein solcher Hinweis vorbeugen soll, liegt nämlich nicht vor, da das rechtliche Gehör - der entscheidende Gesichtspunkt, der einen derartigen Hinweis erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 -, FamRZ 2007, 1725 [bei juris Rz. 8]) - des Vaters umfassend gewahrt ist: Bereits das Familiengericht hat in dem Hinweis vom 27. August 2012 (Bl. 7f.) die Frage der Zuständigkeit ausführlich thematisiert und im angegriffenen Beschluss eigens auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen; der Vater hat dies erkannt und sich mit der Frage der Statthaftigkeit in seiner Rechtsmittelschrift eingehend auseinandergesetzt. Darüber hinaus stünde einem entsprechenden Hinweis auch das Gebot des § 155 Abs. 1 FamFG und der Umstand entgegen, dass das angewiesene Familiengericht bereits Anhörungstermin bestimmt hat, dessen Verlegung es zu verhindern gilt. b) Bei der Unanfechtbarkeit des Beschlusses bliebe es selbst dann, wenn sich die Verweisungsentscheidung - was indessen nicht der Fall ist - als grob fehlerhaft oder gar als willkürlich erweisen sollte: Die gesetzliche Regelung ist insoweit eindeutig; die Verfahrenswirtschaftlichkeit und die Zügigkeit haben uneingeschränkt Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 -, FamRZ 2011, 282 [keine selbständige Anfechtbarkeit einer Abgabeentscheidung nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG und einschränkende Auslegung des § 65 Abs. 4 FamFG bei willkürlicher Abgabe; bei juris Rz. 16ff., 19] sowie Keidel/Sternal, FamFG [17. Aufl. 2011], § 3 Rn. 41; Schulte-Bunert/Weinreich [Schöpflin], FamFG [3. Aufl. 2012], § 3 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO [29. Aufl. 2012], § 281 Rn. 14). Nach Dafürhalten des Senats besteht tatsächlich auch kein Bedarf für eine Anfechtbarkeit, weil im Fall, dass die Verweisung auch bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich erscheint, die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG für das angewiesene Familiengericht entfällt und dieses somit in die Lage versetzt wird, sich für unzuständig zu erklären und eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung durch das zuständige Obergericht herbeizuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG sowie Keidel/Sternal, FamFG [17. Aufl. 2011], § 3 Rn. 37a; Schulte-Bunert/Weinreich [Schöpflin], FamFG [3. Aufl. 2012], § 3 Rn. 9, 16). Der betreffende Beteiligte ist auch nicht rechtlos gestellt; der Bundesgerichtshof hält es - jedenfalls für das Betreuungsverfahren - für möglich, dass § 65 Abs. 4 FamFG in krassen Ausnahmefällen in verfassungskonformer Weise einschränkend ausgelegt wird und eine eventuelle Beschwerde auf eine zu Unrecht angenommene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010, a.a.O. [bei juris Rz. 19]; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 -, FamRZ 2007, 1002 = BGHZ 171, 326 [bei juris Rz. 16f.]). c) Unabhängig hiervon ist jedoch auch nichts dafür ersichtlich, dass die Verweisung offensichtlich unhaltbar oder gar willkürlich wäre. Vielmehr hat sich das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Zuständigkeitsproblematik eingehend auseinandergesetzt und sich nach sorgfältiger Abwägung für die Verweisung entschieden; es hat hierbei darauf hingewiesen, dass die Eltern sich bereits am 16. August 2012, wenige Tage vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens (am 21. August 2012) in einem früheren Verfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 162A F 13630/12 -) darauf verständigt haben, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Jungen vorläufig bei der Mutter sein soll; die Mutter ist in den Bezirk des Amtsgerichts Auerbach in Sachsen verzogen. Darüber hinaus hat auch der Vater wenige Tage nach Verfahrenseinleitung seinen Berliner Wohnsitz, die frühere Ehewohnung aufgegeben und ist nach Brandenburg übergesiedelt. Bereits diese Fakten schließen die Annahme aus, die Verweisung sei „offensichtlich unhaltbar“; vielmehr ermöglicht sie es, das Verfahren sachgerecht am neuen Wohnort des Kindes zu führen. Der Umstand, dass das angewiesene Familiengericht dem Jungen bereits einen Verfahrensbeistand bestellt und zeitnah einen Anhörungstermin bestimmt hat, zeigt deutlich, dass diese Auffassung geteilt wird. Im Übrigen irrt der Vater, wenn er meint, ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt könne erst nach Ablauf einer gewissen Zeit des Verbleibens am neuen Ort begründet werden: Nach allgemeiner Ansicht wird bei Auflösung der Wohnung am bisherigen Ort (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 33 Wx 60/06 -, FamRZ 2006, 1562 [bei juris Rz. 16]) oder wenn der Aufenthalt am neuen Ort von vornherein auf eine längere Dauer angelegt ist, bereits unmittelbar mit der Ortsveränderung ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet (vgl. Keidel/Sternal, FamFG [17. Aufl. 2011], § 3 Rn. 8; Palandt/Thorn, BGB [71. Aufl. 2012], Art. 5 EGBGB Rn. 10; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 11 Rn. 46). Auch der Hinweis auf § 154 Satz 1 FamFG vermag hieran nichts zu ändern; die Antragsgegnerin hat unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, aus denen ihre Verletzungen hervorgehen, die der Antragsteller ihr zugefügt hat, ausführlich dargelegt, dass der Vater zu unkontrollierten Gewaltausbrüchen neigt und sich nicht mehr beherrschen kann. Der Wegzug aus der (inzwischen beiderseits aufgegebenen) früheren Ehewohnung erwies sich damit als zum Schutz des Kindes und des betreuenden Elternteils erforderlich, so dass für die Annahme einer missbräuchlichen Begründung einer neuen Zuständigkeit kein Raum ist (§ 154 Satz 2 FamFG sowie Keidel/Engelhardt, FamFG [17. Aufl. 2011], § 154 Rn. 3). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; diese waren dem Vater aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 45 FamGKG; es war der Regelwert von 3.000 € festzusetzen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 Abs. 2 FamFG).