Entscheidung
3 StR 88/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/07 vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlit- tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. 1 Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen bestehen ge- gen die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Ange- klagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Quali- fikationen des § 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen. 2 - 3 - Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwen- dige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hat der Senat nachgeholt. 3 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker