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Entscheidung

4 StR 412/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 412/11 vom 20. September 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. April 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe verurteilt wor- den ist; b) die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird; c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: 1. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts vom 15. August 2011 ist das Verfahren einzustellen, soweit dem Ange- klagten in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe jeweils ein sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil von P. vorgeworfen worden ist. Zur Regelung der Spezialität in § 83h IRG verweist der Senat ergänzend auf seinen Beschluss vom 27. Juli 2011 in der Strafsache 4 StR 303/11. 2. Ferner hat der Senat die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwendige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die in Österreich in dieser Sache erlittene Auslieferungshaft nachgeholt (vgl. zu Österreich BGH, Beschluss vom 15. März 2007 – 3 StR 88/07). 3. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat hat von der in § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO vorgesehenen Mög- lichkeit keinen Gebrauch gemacht, um der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur 1 2 3 4 - 4 - Prüfung zu geben, ob die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe im wei- teren Verfahren erledigt werden können. Ernemann Cierniak Franke Bender Quentin