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Leitsatz

4 StR 522/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 522/06 vom 15. März 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2 Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06 - Landgericht Saarbrücken in der Strafsache gegen wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2006, soweit es den Angeklagten B. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen 1 - 4 - und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbun- desanwalt vertreten wird, auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung we- gen absichtlicher oder wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet. 2 I. 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklag- te Bi. überein, Safder S. zu verprügeln und ihm auf diese Weise einen Denkzettel zu verpassen, weil er im Verdacht stand, das Patenkind des Mitan- geklagten sexuell missbraucht zu haben. Sie lockten S. deshalb mit seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle, zogen ihn dort aus seinem Pkw heraus, brachten ihn zu Boden und schlugen und traten zunächst auf ihn ein. Sodann fixierten sie die rechte Hand S. s durch Festhalten seines Unterarms so, dass die Hand flach auf dem asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug daraufhin mit einem scharfen Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht gezielt auf die zu Boden gedrückte Hand des Tatopfers. Er trennte S. zwei Glieder des rechten Mittelfingers vollständig, den Zeige- und Ringfinger der rechten Hand nahezu vollständig ab. Während die Verletzung am Ringfinger folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger versteift werden und ist seither im Mittelgelenk nicht mehr beweglich. S. kann deshalb seine Faust nicht mehr schließen. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in der rechten Hand eingetreten, ihre Funktionsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt. S. ist 3 - 5 - verletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % zuerkannt worden. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) wegen gefährlicher Kör- perverletzung für schuldig befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Bi. (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines Mittäter- exzesses - mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) be- gangen hat. Die Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen) schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es indes in objektiver Hinsicht nicht für gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich der ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers stelle keinen Verlust eines wichtigen Körpergliedes im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die Verstei- fung des rechten Zeigefingers habe keine dauernde Unbrauchbarkeit im Sinne dieser Vorschrift zur Folge, da dem Finger "die ihm im sozialen Leben zugewie- sene Zeigefunktion" erhalten geblieben sei. Schließlich sei auch durch die Ver- letzung beider Finger die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur erheblich eingeschränkt. 4 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft5 1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die objektiven Tatbe- standsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Be- schwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Wertung, die Versteifung des rechten Zeigefingers stelle keine dauernde Gebrauchsunfä- 6 - 6 - higkeit eines wichtigen Körpergliedes dar, einen zu engen Maßstab zu Grunde gelegt hat. a) Der Zeigefinger der rechten Hand stellt, was das Landgericht letztlich offen gelassen hat, unter den hier gegebenen Umständen ein wichtiges Glied des Körpers im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. 7 aa) Die Rechtsfrage, ob ein Körperglied im Sinne dieser Vorschrift "wich- tig" ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Reichsgericht hat die Wichtigkeit eines Körperglieds rein abstrakt und generalisierend danach be- stimmt, ob dessen Verlust "für jeden normalen Menschen eine wesentliche Be- einträchtigung des gesamten Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen" bedeutet. Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körper- glied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Be- sonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz fortgeführt (ebenso vgl. Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226 Rdn. 29). So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1953 (MDR bei Dallinger 1953, 597) ausgeführt, der Zeigefinger der rechten Hand sei ein wichtiges Körperglied, da sein Verlust eine erhebliche Be- einträchtigung der Lebensführung "für jedermann" bedeute. Eine etwas diffe- renzierendere Betrachtung findet sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in NJW 1991, 990, wonach jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das Tatbe- standsmerkmal nur dann zu bejahen sei, wenn "zusätzliche Umstände" festge- stellt werden können. 8 Demgegenüber beurteilt ein Teil des Schrifttums die Wichtigkeit eines Körpergliedes maßgeblich nach der Individualität des Tatopfers, namentlich 9 - 7 - nach seinen beruflichen Verhältnissen (Stree in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 226 Rdn. 2; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 226 Rdn. 3). Hierfür wird ausge- führt, dass die Bedeutung bestimmter Körperglieder und damit das Gewicht ih- res Verlustes bei einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianis- ten) größer als im Normalfall sein kann. Eine andere Meinung stellt unter Bezug auf den Schutzzweck der Norm auf die individuelle Wichtigkeit des Körperglie- des für die generellen körperlichen Mindestfähigkeiten ab. Danach sollen bei der Beurteilung der Wichtigkeit eines Körpergliedes zwar berufliche, soziale o- der private Sonderfähigkeiten oder Interessen des Tatopfers außer Acht blei- ben, hingegen dessen individuelle Körpereigenschaften bzw. körperliche Be- sonderheiten Berücksichtigung finden (Hardtung in MünchKomm StGB § 226 Rdn. 27; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 15; Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 10). bb) Der Senat hält mit der Literatur die Auslegung, die das Tatbestands- merkmal der "Wichtigkeit" eines Körperglieds durch das Reichsgericht erfahren hat, für zu eng und nicht mehr zeitgemäß. Er ist der Auffassung, dass bei Beur- teilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen sind. 10 Einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der Wortlaut des Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats (MDR bei Dallinger 1953, 597) entgegensteht, wird diese aufgegeben. 11 § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt, dessen Er- folg auch von der jeweiligen körperlichen Beschaffenheit des Tatopfers ab- 12 - 8 - hängt. So hat ein Finger der linken Hand naturgemäß für einen Linkshänder eine größere Bedeutung als für einen Rechtshänder. Für einen Menschen ohne Hände, etwa infolge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Ze- hen als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen für das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in MünchKomm StGB § 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften körperlichen Beson- derheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines Körperglieds entsprechend der vom Reichsgericht entwickel- ten Rechtsprechung gänzlich außer Acht zu lassen, widerspräche dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unter- schiedlicher körperlicher Beschaffenheit. cc) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der rech- ten Hand des Tatopfers ein wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zwar unabhängig davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ergibt - der Verletzte Rechts- oder Linkshänder ist. Es ist nämlich auf die Besonderheit Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer durch die Tat auch dessen rechter Mittelfinger teilweise abgetrennt wurde, sich die Verletzung mit- hin besonders schwerwiegend für das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch die Versteifung des Zeigefingers eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal teilweise durch den Mittelfinger übernommen werden können. 13 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die verletzungsbeding- te Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Zei- gefingers geführt. 14 Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen Körperglie- 15 - 9 - des, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfä- higkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren Körperverletzung begrün- den (vgl. BGH NJW 1988, 2622; BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauern- de Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust eines Körpergliedes gleichgestellt. Ent- gegen der Auffassung des Landgerichts setzt die dauernde Gebrauchsunfähig- keit jedoch keinen völligen, in jeder Hinsicht gegebenen Funktionsverlust des betroffenen Körpergliedes voraus. Eine so enge Auslegung entspräche weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich jene von der Rechtspre- chung nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der verletzungs- bedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes (BGH NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16). Bei einem "nur" durch Verstei- fung beeinträchtigten Körperglied wird jedoch zumeist irgendeine Funktion er- halten bleiben. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Körperglied dauernd nicht mehr gebraucht werden kann, ist deshalb im Wege einer wertenden Gesamtbe- trachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen (vgl. Rengier in ZStW 111 (1999), 1, 15 f.; im Ergebnis ebenso Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 11, Hardtung in Münch- Komm StGB § 226 Rdn. 30). Dies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des Zeigefingers der rechten Hand des Tatopfers entgegen der Auffassung des Landgerichts eine dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen) Körpergliedes zur Folge (ebenso Horn/Wolters aaO). Wie der physische Verlust dieses Fingers führt dessen Versteifung zu einer - von der Strafkammer bei ihrer Abwägung gänz- 16 - 10 - lich außer Acht gelassenen - massiven Einschränkung sowohl beim Greifen als auch beim Halten und Arbeiten. Gerade durch den sog. "Pinzetten-Griff" des Daumens und des Zeigefingers wird die menschliche Handgeschicklichkeit ganz entscheidend geprägt (vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226 Rdn. 29). Gegenüber dieser besonderen Bedeutung des Zeige- fingers für alle Greiftätigkeiten tritt die aufrechterhalten gebliebene "Zeigefunkti- on" dieses Fingers in den Hintergrund. 2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die vollständig und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen ab- sichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das Landgericht ist auf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte dem Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge beigebracht hat. Die Annahme absichtlichen Handelns im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB war im Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Wi- derlager ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kräftig auf die Finger der fixierten Hand des Tatopfers schlug, nicht nur möglich, sondern nahe lie- gend. 17 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der An- geklagte wegen wissentlicher oder absichtlicher schwerer Körperverletzung an- geklagt war. 18 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus- spruchs. Obwohl das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den einer absichtlichen schweren Körperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht des 19 - 11 - höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB nicht mit letzter Sicherheit aus- schließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des geänderten Schuld- spruchs auf eine höhere Strafe erkannt hätte. III. Die Revision des Angeklagten20 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 21 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible