Urteil
10 KLs 840 Js 16605/21
LG Erfurt 10. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:1015.10KLS840JS16605.2.00
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Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig der schweren Körperverletzung in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1. 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt.
3. Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträge in Höhe von 8.100 Euro angeordnet.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., Nr. 2, Nr. 3, 1. Alt., Abs. 2 und 3, 228, 17, 49 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 73c StGB
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist schuldig der schweren Körperverletzung in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung. 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1. 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. 3. Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträge in Höhe von 8.100 Euro angeordnet. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., Nr. 2, Nr. 3, 1. Alt., Abs. 2 und 3, 228, 17, 49 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 73c StGB I. Der am ....1949 in G ... (heute: Landkreis ... ) geborene Angeklagte ist geschieden und Vater von drei Kindern. Er wuchs zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester und seinem drei Jahre jüngeren Bruder in seinem Elternhaus in G ... auf. Im Alter von 6 Jahren wurde er geschult und besuchte die Schule bis zur 10 Klasse, die er dann mit der mittleren Reife abschloss. Nach seinem Abschluss erlernte er in den Jahren 1966 bis 1968 den Beruf des Drehers. 1968 trat der Angeklagte der Armee bei und leistete bis 1971 seinen Wehrdienst. Im Anschluss daran studierte er an der Technischen Hochschule Berlin-Lichtenberg Elektrotechnik und Maschinenbau. Das Studium schloss er nach drei Jahren erfolgreich ab. Mit diesem Abschluss arbeitete er anschließend als Technologe in der metallverarbeitenden Industrie. In der Wendezeit verließ er Thüringen für fast 10 Jahre und arbeitete in Bad Mergentheim (Baden-Württemberg) als Vorarbeiter in einem Betrieb. Im Jahr 1999 kehrte er zurück nach S ... und nahm eine Kuriertätigkeit in dem Betrieb eines Bekannten auf. Mit seiner Rückkehr 1999 bezog er auch die Wohnung in der L ... , in der er bis heute lebt. Von 2007 bis 2014 arbeitete er bei der ... GmbH in S ... , einem Hersteller für Kabelprüfgeräte. Dort führte er verschiedene Tätigkeiten aus. Seit 2014 ist der Angeklagte Rentner. Im Jahr 1974 lernte der Angeklagte seine Ehefrau kennen, mit der er drei Kinder hat. Sein Sohn ist 1975 geboren, seine anderen beiden Kinder (Zwillinge) im Jahr 1984. 1990 schied sich das Ehepaar einvernehmlich, da sie sich mit der Zeit auseinandergelebt hatten. Zu seiner geschiedenen Frau pflegt der Angeklagte seitdem ein gutes freundschaftliches Verhältnis. Noch heute unterstützen sie sich gegenseitig im Alltag. Seitdem sein ältester Sohn vor circa 10 Jahren untergetaucht ist, hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu ihm. Zu seinen anderen beiden Kindern und seinen Enkeln pflegt er jedoch ebenfalls ein gutes Verhältnis und regelmäßigen Kontakt. Alkohol konsumiert der Angeklagte selten bis gelegentlich; Kontakt mit Drogen hatte er noch nie. Sexualverkehr spielt im Leben des Angeklagten eher eine untergeordnete Rolle. Er verspürt keinen besonders ausgeprägten Sexualtrieb. Im Alter von circa 40 bis 45 Jahren entwickelte er eine sexuelle Anziehung zu Männern. Seitdem bezeichnet er sich als bisexuell. Der Angeklagte lebt derzeit allein ohne eine feste Partnerschaft. Er bezieht eine Rente in Höhe von 1.200 Euro im Monat und hat keine Schulden. Seit einer Covid-Erkrankung im Jahr 2023 leidet er unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Diese schlagen sich hauptsächlich in Problemen mit dem Blutdruck, zitternden Händen und unvorhersehbaren Ohnmachtsanfällen nieder. Der Angeklagte befindet sich in dauerhafter medizinischer Behandlung. Während der laufenden Hauptverhandlung wurde ihm ein Elektrokardiogramm-Monitor zur kardialen Überwachung implantiert, um so die Ursache seiner Beschwerden zu eruieren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 14.02.2022, Az. 30 Gs 520/22, wurde gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeklagte befand sich vom 16.02.2022 bis zum 17.03.2022 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 17.03.2022, Az. 30 Gs 852/22, wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Der in diesem Zusammenhang unter Ziffer 1 des Beschlusses angeordneten Meldeauflage leistete der Angeklagte bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 15.10.2024 zuverlässig Folge. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Die Kammer hat folgende Tatsachen festgestellt: Der Angeklagte entwickelte im Jahr 2004 ein Interesse für die Entfernung von Hoden (Orchiektomie) und anderen ähnlichen medizinischen Eingriffen (Penektomie, Bodymodification, Amputationen). Dieses Interesse war eher von Neugier als von sexuellen Hintergründen geprägt. Der Angeklagte informierte sich über die chirurgische Vorgehensweise einer Orchiektomie durch ein Lehrvideo eines indischen Professors für Medizin, die Beratung durch einen Arzt in Leipzig sowie in diversen Foren und durch Beiträge im Internet. Der Angeklagte tauschte sich unter anderem auch über diese Themen mit Gleichgesinnten auf Internetforen und –chats wie „yahoo“, „GoogleGroups“, „GayRomeo“ bzw. „planetromeo“ und „ManMods“ aus. Nachdem er erstmals 2004 einen Eingriff dieser Art (Orchiektomie) durchführte, bot er in den Folgejahren ausgewählten Interessenten über die oben genannten Foren seine Dienstleistungen (vorrangig Orchiektomien) gegen ein Entgelt an. Dabei handelte es sich pauschal um circa 1.200 Euro. Dieser Preis war jedoch variabel. In einigen Fällen nahm der Angeklagte auch gar keine Gegenleistung für den Eingriff entgegen. Der Angeklagte hat seine Expertise gegenüber den Interessenten dabei auf von ihm in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführte Eingriffe und deren Dokumentationen gestützt. Er hat den Interessenten – und auch den Geschädigten gegenüber – niemals mitgeteilt, dass er ein Arzt sei oder eine medizinische Vorausbildung habe. Vor den Eingriffen versicherte er sich durch Befragen der Geschädigten, dass diese einen ernsthaften Willen hierzu aufwiesen. Zudem erläuterte er den Geschädigten, dass bei vollständiger Entfernung der Hoden Zeugungsunfähigkeit eintrete und unter Umständen eine lebenslange Hormonbehandlung mit Testosteron notwendig werden könne. Obwohl der Angeklagte über keinerlei medizinische Ausbildung verfügt, nahm er in den nachfolgend genannten Fällen operative Eingriffe mittels medizinischer Instrumente bei verschiedenen Personen auf der ausgezogenen Schlafcouch im Wohnzimmer seiner Wohnung in der L ... in S ... vor. Die Eingriffe durch den Angeklagte erfolgten dergestalt, dass er die Geschädigten auf seinem Sofa operierte. Hierzu legte er eine sterile Unterlage unter den Unterkörper des/der Geschädigten, welche sich entweder ganz oder zumindest bis zum Oberbauch entkleideten und auf das Sofa legten. Der Angeklagte trug während der Eingriffe seine Alltagskleidung sowie zumeist Einweg-Latex-Handschuhe, die bis zum Handknöchel reichten. Die Handschuhe wechselte er während des Eingriffs; zum Teil berührte er die Operationsstellen aber auch ohne Handschuhe mit der bloßen Hand. Einen Mund-Nasen-Schutz trug er nicht. Die Kastrationen erfolgten noch grob im Einklang mit einer standardisierten medizinischen Vorgehensweise, wobei durch die Nichtgewährleistung der Hygiene ein generelles abstraktes Infektionsrisiko bestand. Auch bei der Durchführung von Penektomien und Resektionen der Zehen bestand im Vergleich zum Hygienestandard in einem Krankenhaus ein erhöhtes allgemeines Risiko von Infektionen oder anderen Komplikationen. Eine konkrete Lebensgefahr für die Geschädigten konnte die Kammer in keinem der verurteilten Fälle 1 bis 8 feststellen. Wegen der konkreten Vorgehensweise der unterschiedlichen Eingriffe wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Tathandlungen Bezug genommen. Die Eingriffe dokumentierte der Angeklagte mittels Fotoaufnahmen. Dabei machte er regelmäßig je ein Bild vor und nach dem Eingriff. Auf Wunsch der Geschädigten kam es in einzelnen Fällen dazu, dass der Angeklagte mehrere Bild- und Videoaufnahmen von den von ihm vorgenommenen Eingriffen fertigte. Bei allen nachfolgend dargestellten Fällen war dem Angeklagten bewusst, dass er weder über die notwendige Fachkenntnis oder Ausbildung noch über die Erlaubnis, derartige Eingriffe durchzuführen, verfügte. Der Angeklagte ging davon aus, dass er sich mit den von ihm durchgeführten Eingriffen in einer rechtlichen Grauzone bewegte, seine Handlungen jedoch nicht strafbar seien. Insbesondere belege der § 228 StGB, dass Eingriffe dieser Art auf Verlangen der Geschädigten nicht sittenwidrig seien. Verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats holte der Angeklagte nicht ein, sondern vertraute auf seine Internetrecherchen und auf die Angaben eines Erfurter Arztes und des Leipziger Arztes. Vor über zwei Jahren hörte der Angeklagte mit der Durchführung solcher Eingriffe an Menschen auf, da er Einschränkungen mit den Händen hatte. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Tathandlungen festgestellt: 1. Entfernung der Hoden des Geschädigten B ... am 29.11.2019 Der Angeklagte schrieb ab etwa September/Oktober 2019 in dem Google-Groups-Forum „Kastration“ mit dem Zeugen und späteren Geschädigten ... B ... aus W ... . Der Geschädigte bekundete gegenüber dem Angeklagten den Wunsch, sich seine Genitalien vollumfänglich entfernen zu wollen. Hiervon riet ihm der Angeklagte aufgrund des hohen Risikos ab. Im Gegenzug bot er ihm an, ihm die Hoden zu entfernen. Die beiden vereinbarten daraufhin die Entfernung beider Hoden des Geschädigten für ein Entgelt in Höhe von 1.500 Euro. Am 29.11.2019 fuhr der Geschädigte zum Angeklagten nach S ... . In dessen Wohnung entfernte der Angeklagte am Abend des gleichen Tages auf Wunsch des Geschädigten diesem operativ beide Hoden, indem er den Geschädigten zunächst mit Lidocain örtlich betäubte, den Hodensack unter Einsatz eines Skalpells öffnete, beide Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs entnahm und den Hodensack anschließend wieder vernähte. Der Geschädigte entrichtete dem Angeklagten die vereinbarte Bezahlung. Anschließend übernachtete der Geschädigte bis zum Folgetag beim Angeklagten und trat dann die Heimreise an. Der Heilungsverlauf gestaltete sich als unkompliziert. Entzündungen oder Infektionen traten dabei nicht auf. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erlitt der Geschädigte durch den Eingriff den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. 2. Entfernung der Hoden des Geschädigten C ... im April 2017 Im Jahr 2011 erkrankte der Zeuge und später Geschädigte ... C ... an Parkinson. Deswegen nahm er unter anderem Ropinirol ein, welches bei ihm erhebliche Nebenwirkungen, u.a. Sexsucht, verursachte. Wegen der Sexsucht beabsichtigte der Geschädigte, sich die Hoden entfernen zu lassen. An einem nicht näher feststellbaren Tag im April 2017 bekundete der Geschädigte ... C ... gegenüber dem Angeklagten im Internet den Wunsch, sich beide Hoden entfernen zu lassen. Der Angeklagte sagte ihm daraufhin eine Kastration zu. An einem zeitnah folgenden Tag fuhr der Geschädigte zum Angeklagten nach S ... . In dessen Wohnung entfernte der Angeklagte am Abend des gleichen Tages auf Wunsch des Geschädigten operativ dessen beide Hoden, indem er ihn mit Lidocain örtlich betäubte, den Hodensack unter Einsatz eines Skalpells öffnete, beide Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs entnahm und den Hodensack anschließend wieder vernähte. Der Angeklagte fertigte während des Eingriffs Fotoaufnahmen an und archivierte die Bilder auf seinem Laptop. Der Geschädigte entrichtete ihm im Anschluss eine zuvor vereinbarte Bezahlung in Höhe von 500 Euro in bar. Der Wundheilungsverlauf gestaltete sich als unkompliziert. Der Angeklagte gab dem Geschädigten eine Desinfektionscreme zur Nachsorge mit und wies ihn an, den Verband regelmäßig zu wechseln. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erlitt der Geschädigte durch den Eingriff den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Die Beschwerden, die den Geschädigten zu diesem Eingriff bewogen, sind mit der Entfernung der Hoden vollständig abgeklungen. Dem Angeklagten gegenüber empfindet er Dankbarkeit. 3. Entfernung des rechten Hodens des Geschädigten D ... im Frühjahr 2017 Der Angeklagte unterhielt zu dem Zeugen und später Geschädigten ... D ... bereits seit längerer Zeit vor dem Jahr 2017 eine gute Bekanntschaft, die sowohl aus persönlichen Treffen als auch durch Internetchats auf den Plattformen „GoogleGroups“ und „ManMods“ bestand. Seit einer Strahlentherapie zur Behandlung eines Analkarzinoms war der rechte Hoden des Geschädigten verkümmert und schmerzte. Der Geschädigte berichtete dem Angeklagten, dass er sich deswegen eine vollständige Entfernung seiner Genitalien wünsche. Nachdem der Angeklagte dem Geschädigten davon abriet, vereinbarten die beiden die Entfernung des rechten Hodens des Geschädigten durch den Angeklagten. In der Folge suchte der Geschädigte den Angeklagten an einem nicht näher feststellbaren Tag im Frühjahr 2017 in dessen Wohnung in S ... auf. Der Angeklagte führte auf Wunsch des Geschädigten eine örtliche Betäubung des Genitalbereichs mit Lidocain durch. Er öffnete den rechten Hodensack unter Einsatz eines Skalpells, entnahm den rechten Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs und vernähte den Hodensack anschließend wieder.Der Angeklagte fertigte während des Eingriffs Fotoaufnahmen an und archivierte die Bilder auf seinem Laptop. Der Angeklagte wies den Geschädigten danach an, die Wunde sauber zu halten, nicht schwer zu heben und regelmäßig das Verbandsmaterial zu wechseln. Der Heilungsverlauf gestaltete sich im Wesentlichen als unkompliziert. Eine weitestgehend schmerzfreie und kleinere Entzündung klang nach vier bis fünf Tagen ab. Nach weiteren zwei Wochen war die Wunde dann vollständig ausgeheilt. Die Fäden entfernte sich der Geschädigte selber. Der Funktionsstatus sowohl des verbleibenden als auch des entfernten Hodens war vor der Tat und ist nach der Tat unklar. 4. Entfernung der Hoden des Geschädigten E ... im Juni 2021 An einem nicht näher feststellbaren Tag im Juni 2021 nahm der Zeuge und später Geschädigte ... E ... zum Angeklagten Kontakt auf, nachdem ein Bekannter ihm den Angeklagten zur Durchführung einer Kastration empfohlen hatte. Der Geschädigte war zu dieser Zeit transsexuell und wurde bereits mit Hormonblockern behandelt. Er wünschte sich jedoch darüber hinaus die vollständige Entfernung beider Hoden, um die Hormonproduktion langfristig einzudämmen. In der Folge suchte der Geschädigte den Angeklagten in dessen Wohnung auf. Dort führte der Angeklagte auf Wunsch des Geschädigten an diesem eine örtliche Betäubung des Genitalbereichs mittels Lidocain durch. Der Angeklagte öffnete den Hodensack des Geschädigten E ... unter Einsatz eines Skalpells, entnahm beide Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs und vernähte den Hodensack anschließend wieder. Die beiden vereinbarten ein Entgelt in Höhe von 1.200 Euro, welches dem Angeklagten von einem Bekannten des Geschädigten bezahlt wurde. Der Angeklagte gab dem Geschädigten für die Nachsorge eine Zinksalbe mit. Der Heilungsverlauf gestaltete sich im Wesentlichen als unkompliziert. Unmittelbar nach dem Eingriff bildete sich ein Abszess, der sich jedoch alsbald entleerte und die Wunde sodann schnell heilte. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erlitt der Geschädigte durch den Eingriff den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Nach dem Eingriff identifiziert sich der Geschädigte nicht mehr als transsexuell. Ansonsten hat sich sein Wohlbefinden nicht geändert. Mit dem Zustand ist er zufrieden. 5. Entfernung der Hoden und Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... am 29.12.2016 Der Zeuge und später Geschädigte ... F ... litt bereits seit seinem 11. Lebensjahr unter einer psychischen Erkrankung. Im Jahr 2015 wurde ihm eine körperdysmorphe Störung (Body Integrity Identity Disorder) diagnostiziert. Die Symptomatik dieser Krankheit äußerte sich in einem starken Leidensdruck, der durch das Vorhandensein von bestimmten Körperteilen verursacht wird. Aus diesem Druck heraus entfernte sich der Geschädigte im Jahr 2015 zwei Zehen des linken Fußes. Ein Jahr später suchte er eine unbekannte Person in Bremen auf, die ihm die weiteren Zehen des linken Fußes amputierte. Der Geschädigte und der Angeklagte lernten sich im Internetforum „GayRomeo“ kennen. Der Geschädigte schilderte dem Angeklagten seine Probleme, woraufhin der Angeklagte ihm seine Hilfe anbot. Die beiden verabredeten sich zunächst zur Entfernung beider Hoden und der Zehen des rechten Fußes des Geschädigten. Auch bat der Geschädigte den Angeklagten um eine Nachresektion einer störenden Knochenkante, welche am linken Fuß nach der Amputation in Bremen bestehen blieb. Am 29.12.2016 suchte der Geschädigte den Angeklagten dann in dessen Wohnung in S ... auf. Dort entfernte der Angeklagte dem Geschädigten auf dessen Wunsch hin operativ beide Hoden, indem er ihn mit Lidocain im Genitalbereich örtlich betäubte, den Hodensack unter Einsatz eines Skalpells öffnete, die Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs entnahm und den Hodensack anschließend wieder vernähte. Zudem entfernte der Angeklagte dem Geschädigten auf dessen Wunsch hin alle Zehen des rechten Fußes, indem er den Fuß örtlich mit Lidocain betäubte, die Zehenglieder vor dem Knochen mit einer chirurgischen Zange durchtrennte, die Knochenkanten feilte und anschließend über den Resten der Zehengliedergelenke wieder vernähte. Am linken Fuß entfernte der Angeklagte auf Wunsch des Geschädigten an der Seite etwa 0,5 cm Weichteilgewebe nach örtlicher Betäubung mit Lidocain mittels eines Skalpells und vernähte die Stelle anschließend wieder. Der Angeklagte fertigte während des Eingriffs Fotoaufnahmen an und archivierte die Bilder auf seinem Laptop. Der Geschädigte entrichtete dem Angeklagten im Gegenzug ein zuvor vereinbartes Entgelt in Höhe von 1.500 Euro. Der Angeklagte betreute den Geschädigten auch in der Nachsorge. Hierzu teilte der Angeklagte dem Geschädigten mit, welche Salben und welches Verbandsmaterial zu verwenden seien. Zudem überließ er ihm Schmerzmittel (Ibuprofen) und betreute den Heilungsverlauf über eine WhatsApp-Kommunikation. Der Heilungsverlauf gestaltete sich im Wesentlichen als unkompliziert; eine kleine Entzündung am Hodensack heilte in kurzer Zeit ab. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erlitt der Geschädigte durch die Entfernung beider Hoden den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und durch die Amputation aller Zehen am rechten Fuß den Verlust eines wichtigen Gliedes. 6. Entfernung des Penis des Geschädigten F ... zwischen Dezember 2016 und November 2021 Nach dem ersten Eingriff durch den Angeklagten baute der Geschädigte F ... Vertrauen zu diesem auf. Er wandte sich in der Folge mit dem Anliegen einer Penektomie und vollständigen Entfernung des Hodensacks an den Angeklagten. Der Angeklagte sagte ihm zu, einen solchen Eingriff vorzunehmen. An einem nicht näher feststellbaren Tag zwischen Dezember 2016 und November 2021 suchte der Geschädigte F ... den Angeklagten zu diesem Zweck in dessen Wohnung in S ... auf. Der Angeklagte betäubte den Genitalbereich des Geschädigten F ... mit Lidocain, entfernte zunächst den Schwellkörper des Penis mit einem Skalpell und legte einen Urinkatheter. Dann entfernte er den leeren Hodensack. Anschließend vernähte er die Wundränder.Der Eingriff dauerte circa zwei bis drei Stunden. Der Angeklagte fertigte während des Eingriffs Fotoaufnahmen an und archivierte die Bilder auf seinem Laptop. Der Geschädigte bezahlte dem Angeklagten für den Eingriff ein Entgelt in Höhe von 2.200 Euro. In Folge des Eingriffs kam es zu einer erheblichen Infektion der Wunde sowie über den Leistenkanal zu einer systemischen Infektion des Gesamtorganismus des Geschädigten, wodurch ein grundsätzlich lebensgefährdender Zustand hervorgerufen wurde. Der Angeklagte versuchte, die Komplikationen zu beheben und nahm noch fünf weitere Eingriffe bei dem Geschädigten vor. Dabei verlegte der Angeklagte auch den Harnausgang des Geschädigten F ... in die Nähe des Afters. In der Zeit der Nachbehandlungen litt der Geschädigte unter erheblichen Schmerzen und Fieber. Es traten erhebliche Wundheilungsstörungen auf. So traten aus der Wunde blutiges und eitriges Sekret aus. Es bildeten sich an den Wundrändern bereits Nekrosen. Der Geschädigte war darauf angewiesen, erhebliche Mengen Antibiotika und Schmerzmittel einzunehmen. Trotz der Wundheilungsstörungen bereut der Geschädigte nicht, den Angeklagte aufgesucht zu haben. Mit seinem Zustand nach dem Eingriff ist er zufrieden. Als Folge des Eingriffes und der anschließenden Nachbehandlungen durch den Angeklagten trug der Geschädigte eine erhebliche und dauerhafte Entstellung des Genitalbereichs davon. Der gesamte Bereich gestaltet sich als knöchern und von unebenmäßigem Narbengewebe gezeichnet. Der Harnröhrenausgang ist ein narbiges und in etwa rundes Loch, welches sich nunmehr nahe des Afters befindet. Der Angeklagte führte die Operationen absichtlich durch. Einen für den Geschädigten F ... potentiell lebensgefährlichen Verlauf infolge von Infektionen, die sich zu einer Sepsis entwickeln konnten, nahm er dabei billigend in Kauf. 7. Entfernung der Hoden der Geschädigten G ... am 06.03.2018 Die Zeugin und spätere Geschädigte ... G ... war bis 2020 noch männlichen Geschlechts. Bereits damals identifizierte sie sich als Frau und strebte eine Geschlechtsumwandlung an. Wegen der bürokratischen Hürden beabsichtigte sie, sich ihre Hoden durch eine Privatperson entfernen zu lassen. Sie suchte auf Foren wie „GayRomeo“ und „ManMods“ nach hierfür geeigneten Personen. Im Jahr 2017 oder 2018 lernte sie den Angeklagten in einem der Foren kennen. Sie schilderte ihm ihren Wunsch und ihren Leidensdruck. In der Folge verabredeten sich die beiden zu einer Kastration der Geschädigten. Am 06.03.2018 suchte die Geschädigte den Angeklagten entsprechend der gemeinsamen Abrede in dessen Wohnung in S ... auf. Der Angeklagte entfernte ihr auf ihren Wunsch hin operativ deren Hoden, indem er den Genitalbereich mit Lidocain betäubte, den Hodensack unter Einsatz eines Skalpells öffnete, beide Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs entnahm und den Hodensack anschließend wieder vernähte. Zwischenzeitlich berührte er den Samenstrang mit der bloßen Hand. Der Angeklagte fertigte während des Eingriffs Fotoaufnahmen an und archivierte die Bilder auf seinem Laptop. Die Geschädigte zahlte noch am gleichen Tag das für den Eingriff zuvor vereinbarte Entgelt von 1.200 Euro an den Angeklagten. Nach dem Eingriff löste sich eine Naht. Der Angeklagte riet ihr daraufhin fernmündlich, abzuwarten und die Wunde sauber zu halten. Die Geschädigte nahm 400mg bis 800mg Ibuprofen über einige Tage hinweg. Danach war der Schmerz abgeklungen und die Wunde innerhalb weiterer vier Wochen verheilt. Rückblickend ist die Geschädigte mit dem Heilungsverlauf zufrieden. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erlitt die Geschädigte durch den Eingriff den Verlust ihrer Fortpflanzungsfähigkeit. In der Folge verringerte sich auch die Libido der Geschädigten. Zudem empfand sie eine Milderung der vorher auftretenden Reizbarkeit und Aggressivität. Diese Folgen waren von ihr gewünscht gewesen und sie empfindet große Dankbarkeit für den Angeklagten. 8. Entfernung der Hoden der Geschädigten H ... an einem nicht näher bekannten Tag im Jahr 2015 oder 2016 Die Zeugin und spätere Geschädigte ... H ... war in den Jahren 2015 und 2016 noch männlichen Geschlechts. Sie identifizierte sich schon immer als Frau und strebte eine Geschlechtsumwandlung an. Dazu war sie bereits in psychologischer und hormoneller Behandlung. Die eingenommenen Hormonblocker verursachten erhebliche Nebenwirkungen, sodass die Geschädigte die vollständige Entfernung ihrer Hoden begehrte. Im Jahr 2015 lernte sie den Angeklagten auf der Internetplattform „GayRomeo“ kennen. Der Kontakt bestand zunächst ausschließlich über Onlinechats. Später trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte auch, unter anderem kam es dabei zum Geschlechtsverkehr. Zwischen den beiden bestand ein gutes Verhältnis. Bei diesen Treffen berichtete die Geschädigte dem Angeklagten von ihrem Wunsch, eine Frau zu werden. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits in psychologischer Behandlung und unterzog sich zusätzlich einer Hormontherapie mit Östrogenen. Zu einem nicht näher bekannten Tag im Jahr 2015 oder 2016 verabredeten sich der Angeklagte und die Geschädigte zur Durchführung einer Kastration. Die Geschädigte begab sich hierzu in die Wohnung des Angeklagten in S ... . Dieser entfernte ihr auf ihren Wunsch hin operativ beide Hoden, indem er den Genitalbereich mit Lidocain örtlich betäubte, den Hodensack unter Einsatz eines Skalpells öffnete, beide Hoden nach Durchtrennung des Samenstrangs entnahm und den Hodensack anschließend wieder vernähte. Der Angeklagte fertigte während des Eingriffs Fotoaufnahmen an und archivierte die Bilder auf seinem Laptop. Der Eingriff erfolgte ohne ein Entgelt. Die Wundheilung gestaltete sich im Wesentlichen komplikationslos. Nach dem Eingriff kam es dazu, dass sich eine Naht löste. Daraufhin begab sich die Geschädigte zum Angeklagten, der die Naht unentgeltlich wieder verschloss. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erlitt die Geschädigte durch den Eingriff den Verlust ihrer Fortpflanzungsfähigkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagte bei Begehung der hier in Rede stehenden Taten aufgehoben oder er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder diese aufgehoben war. Der Angeklagte erzielte mit der Durchführung der Eingriffe einen Ertrag in Höhe von insgesamt 8.100 Euro. III. Die Beweiswürdigung beruht auf den folgenden Überlegungen: 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (zu I.): Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben, die der Angeklagte zu seinen Personalien gemacht hat sowie den Angaben der Zeugin KHKin I ... . Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen zu zweifeln. Insbesondere decken sie sich mit den Angaben der Zeugin I ... . Die Zeugin KHKin I ... sagte aus, dass sie ihm Rahmen ihrer Tätigkeit beim Landeskriminalamt Thüringen damit betraut gewesen sei, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu ermitteln. Für ihre Recherche habe sie sich der Daten des Einwohnermeldeamtes, der polizeilichen Auskunftssysteme, des Kriminalaktennachweises sowie des Kraftfahrtbundesamtes bedient. Dabei sei ihr bekannt geworden, dass der Angeklagte ... A ... am ....1949 in G ... geboren, wohnhaft in S ... und geschieden sei. Mit seiner Exfrau habe er drei gemeinsame Kinder im Erwachsenenalter. Der Angeklagte habe von 1990 bis 2000 in Baden-Württemberg gelebt. Derzeit wohne er in S ... . Seit 2014 sei er Rentner. Sie habe auch Kenntnis darüber erlangt, dass unter dem 20.11.2015 gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt worden war. Seit dem 62. Lebensjahr leide der Angeklagte an einer erektilen Dysfunktion. Er sei auf der Plattform „GayRomeo“ unter dem Nutzernamen „ ... “ angemeldet und habe dort einen Premiumstatus inne. Zu seiner sexuellen Orientierung habe er dort angegeben, hetero- und bisexuell zu sein. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie schilderte schlüssig ihre Ermittlungstätigkeiten und die daraus resultierenden Ergebnisse. Ihre Angaben stimmen zudem mit ihrem Vermerk zur Personenaufklärung überein, den die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Die Kammer hat zudem das Lichtbild des Einwohnermeldeamtes sowie das Profilbild des Accounts mit dem Nutzernamen „ ... “ in Augenschein genommen. Auf die Lichtbilder (Bl. 186 und 53 Band I d.A.) wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Kammer erkennt den Angeklagten darauf. Dies beruht auf den anthropologischen Gesichtsmerkmalen des Angeklagten (ausgeprägte Nasolabialfalten, kleine Augen, hohe Stirn, spitze Nase, längliche Gesichtsform), die mit der Person auf den Lichtbildern übereinstimmen. Die Feststellungen zum Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs über den Angeklagten vom 13.02.2024, den dieser als richtig und vollständig bestätigt hat. 2. Feststellungen zur Sache (zu II.): Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände zur vollen Überzeugung fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt sind. Vorgeschichte zu den Taten 1 bis 8 a. Der Angeklagte hat sich zur Vorgeschichte zu den Taten 1 bis 8 sowie zum allgemeinen Handlungsablauf eingelassen. Der Angeklagte schilderte in der Hauptverhandlung, dass er sich 2004 bei dem Mailanbieter „yahoo“ eine Mailadresse generiert habe. In diesem Zusammenhang habe er auch ein Profil erstellen müssen. Bei der Durchsicht anderer Profile habe er feststellen müssen, dass diverse Personen bei ihren Interessen und Hobbys „Kastration“ oder „Penektomie“ angegeben hätten. Daraufhin habe er ein Interesse für diese Themen entwickelt. Er habe sich dann im Internet kundig gemacht und später auch Videofilme von Kastrationen angesehen. Wenig später sei ein Arzt aus Leipzig auf ihn aufmerksam geworden und habe ihm angeboten, live bei einer Operation zuzuschauen. Der Arzt, dessen Namen der Angeklagte für sich behalten wolle, habe dann einer unbekannten dritten Person in deren Wohnzimmer die Hoden entfernt. Er selbst habe dabei zuschauen können. Der Arzt habe den Hodenstrang vorher geteilt, hälftig getrennt, versorgt und die Hoden entfernt. Später habe der Arzt ihn gefragt, ob er (der Angeklagte) ihm assistieren wolle. Hintergrund sei – so der Angeklagte – der eigene Wunsch des Arztes nach einer Kastration gewesen. Der Leipziger Arzt habe ihn ausbilden wollen, damit dieser an ihm eine Kastration vornehmen könne. Schließlich sei der Arzt dann anderweitig kastriert worden und dessen Bitte damit hinfällig geworden. In der nachfolgenden Zeit habe sich der Angeklagte zunehmend mit diesem Thema auseinandergesetzt. Er habe sich in Foren bei „GoogleGroups“ oder „ManMods“ angemeldet, u.a. unter den Nutzernamen „ ... “ und „ ... “. Auch habe er andere Namen wie „ ... “ oder „ ... “ verwendet. In den Foren hätten viele Leute Kontakt zu ihm gesucht. Er habe jedoch feststellen müssen, dass auch viele „Spinner“ dabei gewesen seien. Irgendwann habe ihn dann jemand gefragt, ob er sich zutraue, eine Kastration durchzuführen. Vorher habe er ein Video einer Lehrvorführung von einem indischen Professor angesehen. Dieses sei im Internet frei zugänglich gewesen. In diesem Video habe der Professor Schritt für Schritt die Vorgehensweise bei einer medizinischen Kastration in allen Einzelheiten erläutert. Die Ausführungen und Vorgehensweise des Professors hätten sich mit denen des Leipziger Arztes gedeckt. Den ersten Eingriff in Form einer Kastration habe er ungefähr im Jahr 2013 durchgeführt. Es habe dabei alles gut geklappt. Die Interessenten seien stets auf ihn zugekommen. Er habe weder Leute im Netz aktiv angeschrieben noch diese bedrängt. Im Gegenteil: Oft habe er potentiellen Interessenten von der Durchführung lebensgefährlicher Methoden abgeraten und diese aufgeklärt. Er habe ihnen gegenüber immer angegeben, dass er sich seine medizinischen Kenntnisse ausschließlich im Wege des Selbststudiums und durch das aktive Praktizieren solcher Eingriffe angelernt habe. Er habe das Problem erkannt, dass es für Personen, die den berechtigten Wunsch nach einer Kastration hätten, keine Möglichkeit gegeben habe, dies ohne Wartezeit oder Stress durchführen zu lassen. Er habe sich zunächst in den einschlägigen Foren deren Probleme angenommen und diese für nachvollziehbar erachtet. Maßgeblich habe ihn dann der Leipziger Arzt beeinflusst. Dieser habe gesagt, dass er Betroffenen mit diesen Problemen in seiner Funktion als Arzt gerne helfen würde. Als Arzt könne er jedoch solche Eingriffe nicht auf legalem Weg durchführen. Er, der Angeklagte, dürfe dies jedoch, da er kein Arzt sei. Dies würde auch keine rechtlichen Probleme nach sich ziehen, so der Leipziger Arzt weiter. Daraufhin habe er sich im Internet informiert und sei auf § 228 StGB gestoßen. Dieser besage, dass solche Eingriffe, wie etwa die Kastration, nicht sittenwidrig seien und daher auch nicht strafrechtlich verfolgt werden könnten. Dies sei ihm auch von mehreren Ärzten bestätigt worden. Auch bei den bereits operierten Personen habe kein Arzt jemals Anstoß genommen. Das habe ihn in seiner Annahme bestärkt, dass rechtlich alles in Ordnung sei. Vom Kastrationsgesetz habe er nur gewusst, dass ein solches existiert und es Psychologen obliege, dessen Voraussetzungen festzustellen. Er habe gedacht, dass es sich um eine Grauzone handele und darauf vertraut, dass ihm nichts passieren könne, solange er sich in dieser Grauzone bewege. Dies habe ihm später auch ein Arzt aus Erfurt bestätigt, dessen Namen er nicht nennen wolle. Er habe gewusst, dass die Betroffenen erst über einen langen Zeitraum zu einem Psychologen müssten, um eine Genehmigung für eine Kastration oder Geschlechtsumwandlung zu bekommen. Auch könne man für solche Eingriffe nicht einfach ins Krankenhaus gehen. Er habe den Betroffenen in dieser Zwangslage helfen wollen. Die Eingriffe seien nur aus altruistischen Motiven heraus erfolgt. Zudem habe er ein medizinisches Interesse daran gehabt. Die Eingriffe seien nicht sexuell motiviert gewesen. Sexualverkehr spiele in seinem Leben nur eine untergeordnete Rolle. Die Operationen habe er auch nicht aus finanziellen Gründen oder zur Bereicherung durchgeführt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er allein für die chirurgischen Geräte jeweils viermal circa 900 Euro investiert habe. Auch die bipolaren Pinzetten habe er öfter ersetzen müssen. Eine Pinzette habe ihn circa 400 Euro gekostet. Finanziell habe es sich um eine „Nullnummer“ gehandelt. Teilweise sei er mit seiner Kalkulation ins Minus geraten. Tatsächlich hätten die Materialkosten einschließlich Geräte und Wiederbeschaffungen bei etwa 350 bis 500 Euro pro Eingriff gelegen. Außerdem habe er erhebliche Aufwendungen für die Vorbereitungszeit, die Nachsorge, teilweise auch für die Unterkunft und das Verbandsmaterial gehabt, nicht zuletzt auch, weil er nicht immer 1.200 Euro pro Eingriff eingenommen habe. Oftmals habe er Operationen kostenlos durchgeführt oder einen Preisnachlass gewährt. Auch die Medikamente habe er erwerben müssen, wie etwa Lidocain. Hierzu führte der Angeklagte weiter aus, dieses Lokalanästhetikum anfangs noch legal in Online-Shops erworben zu haben. Dann sei es nach einer Arzneimittelreform auf die sogenannte „Gelbe Liste“ gesetzt worden. Somit habe er es in Deutschland nicht mehr erwerben können. Grund hierfür sei eine angebliche Gefährlichkeit des Medikamentes. Da er jedoch gewusst habe, wie er damit umzugehen habe und auch die Gründe für die Einstufung nicht habe nachvollziehen können, habe er es auf einer bulgarischen Internetseite erworben. Die Operationen hätten im Wohnzimmer auf dem Sofa stattgefunden. Dort habe er für die Eingriffe eine relativ sterile Umgebung geschaffen, da ihm die Sterilisation der Instrumente besonders wichtig gewesen sei. Alle Instrumente seien steril gewesen und zusätzlich mit Alkohol desinfiziert worden. Er habe sie zweimal abgekocht und anschließend so stark erhitzt, dass sie - anstatt wie üblich silber - eine graublaue Farbe angenommen hätten. Dies sei ein Zeichen für eine sterilisierende Überhitzung gewesen. Auch habe er stets sterile Unterlagen verwendet. Lidocain habe er in einer viel geringeren Dosis verwendet als üblich: Für den gesamten Eingriff habe er 10 cm³ benötigt, während andere oft 20 cm³ pro Seite verwenden würden. Die Betäubung habe auch nie Probleme verursacht. Er habe Interessenten auch stets gefragt, ob sie den Eingriff wirklich ernsthaft wollten und sie in der Folge über den Verlust der Zeugungsunfähigkeit und der notwendigen Testosteronbehandlung aufgeklärt. Dies habe er immer so gemacht. Den Hinweis auf die Testosteronbehandlung habe er insbesondere gegenüber denjenigen erteilt, die sich keiner Geschlechtsumwandlung unterziehen und noch Geschlechtsverkehr als Mann vollziehen wollten. Die Personen, die eine Geschlechtsumwandlung beabsichtigt hätten, seien davor meistens schon in ärztlicher Behandlung gewesen. Über seine medizinischen Vorkenntnisse habe er nichts gesagt. Jeder habe gewusst, dass er solche nicht habe. Wenn Leute ihn gefragt hätten, woher er dies alles wisse, habe er mitgeteilt, sich dieses Wissen selber angeeignet zu haben. Er habe immer sichergestellt, dass niemand durch die Eingriffe sterbe oder verblute. So habe er nur kleine Bereiche lokal betäubt und Lidocain in geringeren Mengen verwendet. Ein Verbluten sei schon gar nicht möglich gewesen, da er die Arterie immer sorgsam abgeklemmt und vernäht habe. Seine Desinfektionsmaßnahmen seien so gründlich mit Octenisept und anderen Mitteln erfolgt, dass Infektionen ausgeschlossen gewesen seien. Tatsächlich sei in seiner Wohnung nie eine Infektion aufgetreten. Die Heilung sei immer unkompliziert verlaufen – mit Ausnahme bei dem Geschädigten F ... . Entzündungen seien nur aufgetreten, wenn die Geschädigten sich nicht an seine Anweisungen gehalten hätten. Fotos habe er nur vor, während und nach dem Eingriff zur Eigenabsicherung gemacht. Damit habe er belegen wollen, dass die Eingriffe freiwillig stattgefunden hätten, und um zu zeigen, dass die Betroffenen nicht festgebunden gewesen seien. Weitere Fotos habe er dann gemacht, wenn die Geschädigten dies gewünscht hätten. Die meisten Betroffenen hätten im Nachhinein auch die Bilder vom Eingriff haben wollen. Die Hoden habe er entsorgt. Es habe auch Leute gegeben, die die Hoden mitnehmen wollten. Dann habe er sie in ein Glas mit Spiritus gelegt. Zwei Gläser habe er auch zuhause gehabt von jemanden, der sie später noch habe abholen wollen. Vorrangig habe er Kastrationen durchgeführt, aber auch andere körperverändernde Eingriffe (Penektomie, Nachresektion von Zehen, Piercings). Vor über zwei Jahren habe er aufgehört, da er Einschränkungen mit den Händen gehabt habe. Die Angaben des Angeklagten zu den in seiner Wohnung durchgeführten Eingriffen und der Vorgeschichte hierzu sind glaubhaft. Insoweit bestehen an der Richtigkeit des Geständnisses keine Zweifel. Der Angeklagte schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein übliches Vorgehen bei Eingriffen wie Kastrationen, insbesondere die Kontaktanbahnung, die Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge. Diese Angaben werden auch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten zu der Aneignung der medizinischen Kenntnisse, seiner Motivation und seiner Rechtsauffassung lässt sich im Übrigen nicht widerlegen. b. Die Einlassung des Angeklagten zu der Durchführung von Kastrationen und ähnlichen körperverändernden Eingriffen in seiner Wohnung in S ... wird dabei im Wesentlichen durch die Aussage der Zeugen KHK J ... , KHK K ... , POM L ... , KHKin I ... , KHMin N ... , KHK O ... , KKin P ... und den Zeugen Q ... bestätigt. (1) Der Zeuge KHK J ... sagte aus, er sei Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalpolizeiinspektion in Erding. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er zunächst mit einer Vermisstensache aus Celle betraut worden. Anverwandte hätten einen Angehörigen vermisst, der sich den Ermittlungen nach in Markt Schwaben bei einer polizeibekannten Person aufgehalten habe. Hierbei habe es sich um den gesondert verfolgten ... R ... gehandelt. Die KPI Erding habe den Fall übernommen und am 15.04.2020 den Vermissten tot in der Wohnung des gesondert verfolgten R ... aufgefunden. Unter den dort sichergestellten Asservaten seien auch Datenträger gewesen. Die Auswertung durch die IT habe Rückschlüsse darauf zugelassen, dass der gesondert Verfolgte im Internet sexuelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verletzung von Geschlechtsorganen angeboten habe. Auch habe er sich die Zwangslage anderer Personen zunutze gemacht und in der Folge Amputationen diverser Körperteile angeboten. Hierbei sei es unter anderem zu erheblichen Verstümmelungen gekommen. Im Internet habe der gesondert Verfolgte vorgetäuscht, medizinische Fachkenntnisse zu besitzen. Die Ermittlungen hätten dann zu einem potentiellen Opfer aus Wien geführt. Dabei habe es sich um den Geschädigten B ... gehandelt, der sich am 07.11.2019 mit dem gesondert Verfolgten zu einer Kastration und Penektomie verabredet gehabt haben solle. Dies sei jedenfalls aus den Chats hervorgegangen. Er (der Zeuge J ... ) habe den Geschädigten B ... daraufhin vernommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich der Geschädigte einer Kastration unterzogen gehabt habe - jedoch nicht bei dem gesondert verfolgten R ... , sondern in E ... , bei dem Angeklagten. In seiner Vernehmung habe der Geschädigte B ... ihm gegenüber zunächst angegeben, ein Mann namens „ ... “ habe ihm die Hoden in einem kleinen Ort in der Nähe von E ... entfernt. Dieser habe ihm auch davon abgeraten, eine Penektomie durchführen zu lassen. Der Kontakt habe auch über das Forum „GayRomeo“ bestanden, auf welchem „ ... “ unter dem Nutzernamen „ ... “ aufgetreten sei. Der Geschädigte B ... habe ihm und den anderen Beamten das Nutzerprofil zugänglich gemacht. Der Nutzer „ ... “ habe auch ein Profilbild gehabt. Dabei habe es sich um eine Ganzkörperaufnahme gehandelt. Der Zeuge gab an, sich an das Bild (Band I Bl. 53 d.A.) erinnern zu können und den Angeklagten darauf wieder zu erkennen. Er führte weiter aus, dass er und seine Kollegen sich schließlich sicher gewesen seien, dass es sich bei „ ... “ und „ ... “ um den in S ... wohnhaften ... A ... handele. Dies habe sich nach einem Vergleich des Lichtbildes der Gemeinde S ... vom Angeklagten mit dem besagten Profilbild ergeben. In den ausgewerteten Chats sei auch wiederholt – u.a. bereits 2009 – von einem „ ... “ aus E ... bzw. aus der Nähe von E ... gesprochen wurden. Deswegen hätten sie das Verfahren dann nach E ... abgegeben. Die Angaben des Zeugen KHK J ... sind glaubhaft. Der Zeuge machte schlüssige Angaben zur Sache. Zudem stehen seine Angaben im Einklang mit den Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Auf Band I Bl. 53 d.A. der Akte wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Auf dem Bild ist das Profilbild des Nutzers „ ... “ erkennbar. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten. Die Kammer konnte ihn anhand seiner äußeren Erscheinung (circa 1,75 groß, schlanke bis hagere Erscheinung, Brille, ausgeprägte Nasolabialfalten, schmales Kinn und spitze Ohren) eindeutig identifizieren. Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen KHK J ... fügen sich auch nahtlos in die Angaben, die die Zeugen Q ... und KHK K ... gemacht haben. (2) Der Zeuge Q ... sagte aus, es habe in der Vergangenheit (vor circa 4 Jahren) eine Zeit gegeben, da habe er sich seiner Hoden entledigen wollen. Die Gründe hierfür seien unterschiedlich gewesen. Primärer Grund sei seine Tätigkeit als Fernkraftfahrer. Durch die langen Fahrten und die eingeschränkten Hygienemöglichkeiten seien seine Hoden immer wund gewesen. Er habe sich dann im Internet informiert. Über Google sei er in einem Forum namens „Kastriert“ auf einen Mann aufmerksam geworden, der Kastrationen durchgeführt habe. Vor einem Eingriff durch den Mann habe er jedoch sicherstellen wollen, dass dieser sein Handwerk verstehe. Hierzu habe er sich nach S ... begeben. Er sei zur Wohnung des Mannes gegangen. Beim Betreten der Wohnung habe sich links eine Tür befunden, geradeaus das Wohnzimmer. Er könne sich auch noch an eine recht große Wohnstube erinnern. Dort habe im hinteren Bereich ein großes Sofa mit vielen Decken und ein Schaukelstuhl gestanden; links habe eine große Vitrine gestanden. Der Mann habe ihm dann Bilder von seinen Operationen gezeigt sowie 6 bis 8 Gläser mit Hoden, die sich in der Schrankwand befunden hätten. Der Mann habe zu ihm gesagt, er kenne sich mit solchen Eingriffen aus und habe solche schon öfter durchgeführt. Hierfür sei er europaweit gefragt. Zuletzt habe er in den Niederlanden eine Penektomie durchgeführt. Dabei habe es Probleme mit einem Tupfer gegeben. Im Rahmen der Nachsorge sei er sogleich nach Holland gereist und habe das Problem behoben. Er, der Zeuge, habe ihm daraufhin gesagt, dass er sich die ganze Sache noch einmal überlegen werde. Im Nachhinein sei ihm alles etwas unheimlich gewesen. Der Mann habe auch eine Katze in der Wohnung gehalten. Er wisse, wie die feinen Katzenhaare überall haften würden, und habe Sorge gehabt, dass er dort eine Infektion bekommen könnte. Die beiden seien dann so verblieben, dass er sich melden sollte, sofern er sich doch für eine Kastration entscheiden würde. Diese Initiative habe er, der Zeuge, dann aber nie ergriffen. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, den Mann heute nicht wieder zu erkennen, weil er sich an das Äußere des Mannes nicht mehr erinnern könne. Er wisse aber noch, dass der Mann eine sehr helle und feine Stimme gehabt habe. Zudem habe er eine normale bis schlanke Figur gehabt. Er habe den Mann gefragt, ob dieser medizinische Kenntnisse aufweisen könne. Der Mann habe geantwortet, dass er sich gut auskenne, sei aber nicht tiefer darauf eingegangen. Seiner Meinung nach habe der Mann medizinisches Fachwissen aufweisen müssen, um solche Eingriffe durchzuführen. Deswegen habe er, der Zeuge, den Rückschluss gezogen, dass der Mann eine medizinische Vorausbildung absolviert habe. Der Mann selbst habe dies aber nie so wiedergegeben, sondern stets nur gesagt, dass er sich gut auskenne. Der Eingriff habe circa 2.000 Euro kosten sollen. Auf Vorhalt der yahoo-Mail-Adresse ... .de erklärte der Zeuge, dass es sich dabei um die E-Mail handele, über die der Mann kommuniziert habe. Auch die vorgehaltene Telefonnummer ... sei diejenige, über die er Kontakt zu dem Mann gehalten habe. Die Aussage des Zeugen Q ... ist glaubhaft. Der Zeuge machte schlüssige und widerspruchsfreie Angaben, ohne dabei Belastungstendenzen erkennen zu lassen. Er hat des Weiteren freimütig Erinnerungslücken eingeräumt, wenn er sich aufgrund des Zeitablaufs an einen Umstand nicht mehr erinnern konnte. Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Mann, den der Zeuge Q ... aufsuchte, um den Angeklagten handelte. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Personenbeschreibung des Zeugen auf den Angeklagten, der ebenfalls eine helle und weiche Stimme hat sowie von schlanker Statur ist, zutrifft. Darüber hinaus hat der Zeuge auf Vorhalt der E-Mail ( ... .de) und Telefonnummer ( ... ) angegeben, dass es sich dabei um die Nummer und die E-Mail handele, zu welcher er Kontakt gehabt habe. Dabei handelt es sich um die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Angeklagten. Dies ergibt sich aus der Antwort der „verizon media“ vom 17.12.2019 und dem Ergebnis zum Auskunftsverfahren nach § 112 TKG vom 07.07.2021, welche die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat. Ferner stimmen die Angaben des Zeugen Q ... über die räumlichen Verhältnisse der Wohnung des von ihm aufgesuchten Mannes mit den Gegebenheiten in der Wohnung des Angeklagten in S ... überein. (3) Der Zeuge KHK K ... führte aus, dass er bei der Kriminalpolizeiinspektion E ... als Kriminalhauptkommissar tätig sei. Im Frühjahr 2021 sei ein Vorgang von der KPI Erding eingetroffen, in dessen Zusammenhang der Geschädigte B ... vernommen worden sei. Aus der Niederschrift der Aussage und den bisherigen Ermittlungen der KPI Erding sei hervorgegangen, dass gegen eine Person zu ermitteln sei, welche Kastrationen und Amputationen an anderen Menschen vornehme. Diese Person stamme aus Thüringen. Es habe verschiedene Ansatzpunkte für die Identifizierung gegeben, aber keinen Klarnamen. So habe ihm eine E-Mail-Adresse vorgelegen, ein Nutzerfoto von der Plattform „GayRomeo“ und ein genutzter Spitzname. Zu dem Nutzeraccount seien eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse hinterlegt gewesen. Darüber habe er wiederum ... A ... identifizieren können. Ein Abgleich des Nutzerfotos mit einem Lichtbild des Einwohnermeldeamtes vom Angeklagten habe schließlich übereingestimmt. Auch die hinterlegte Telefonnummer sei auf den Angeklagten zugelassen gewesen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungsmaßnahmen sei es im November 2021 schließlich zur Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ( ... in S ... ) gekommen. Er habe als Durchsuchungsführer dem anwesenden Angeklagten den Durchsuchungsbeschluss verkündet, ihn belehrt und im Anschluss das Protokoll sowie den Durchsuchungsverlaufsbericht gefertigt. Nach Belehrung und Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses habe der Angeklagte eine Nierenschale und diverse Operationsklemmen ausgehändigt, die er aus der Küche geholt habe. Dabei habe er hinsichtlich des Geschädigten B ... spontan geäußert: „Der wollte es doch. Der hat regelrecht darum gebettelt, dass ich das mache.“Bei der Durchsuchung habe sich der Angeklagte kooperativ und ruhig verhalten.Der Angeklagte habe auch noch Hinweise zu Apparaten gegeben, die er auf einem Unterboden gelagert habe. Er habe sie Chirurgiegeräte genannt.Die Wohnung sei unhygienisch und verschmutzt gewesen. Das Bett sei vollgeräumt gewesen, so dass er vermutet habe, dass der Angeklagte auf dem Sofa nächtige. In der Wohnung habe der Angeklagte eine Katze gehalten. Während der Durchsuchung seien Operationsutensilien und Datenträger sichergestellt worden. In der Folge habe die KPI die Datenträger ausgewertet. Dabei seien eine Vielzahl von Geschädigte ermittelt und im Wege der Rechtshilfe in anderen Bundesländern vernommen worden. Jedoch habe es eine hohe Dunkelziffer gegeben, da einige Geschädigte weder individualisiert noch identifiziert werden konnten. Die Identifizierung der sieben bis neun Geschädigten sei über Chatverläufe, aber auch über Bild- bzw. Videomaterial erfolgt. Letzteres habe auf den Datenträgern des Angeklagten sichergestellt werden können. Bei den Datenträgern habe es sich um Handys, Notebooks und Festplatten gehandelt. Der Zeuge gab weiter an, das Bildmaterial nach Geschädigten strukturiert zu haben. Die Bilder seien bereits in mit Namen versehenen Ordnern aufgefunden worden. Zudem sei eine Vorsortierung nach tatbestandsmäßig relevant und Tatorterkennung erfolgt. Auf einigen Lichtbildern und Videos habe er das Wohnzimmer des Angeklagten als Operationsort anhand des Sofabezugs, der Pflanzen und der Deckenvertäfelung erkannt. Auf Nachfrage, ob er bei seinen Ermittlungen Anhaltspunkte für die Motivation der Geschädigten und des Angeklagten zur Durchführung solcher Eingriffe erhalten habe, gab der Zeuge K ... Folgendes an: Die Motivation der Geschädigten sei – zumindest soweit es aus den Chatverläufen hervorgehe – breit gefächert gewesen. Teilweise habe es sich um sexuelle Neigungen gehandelt, wie sexuelle Anziehung durch Verstümmelung oder Subordination. Andererseits hätten einige Geschädigte eine Geschlechtsumwandlung angestrebt oder sich nicht mehr mit dem männlichen Geschlecht identifizieren können. Auch Selbsthass und Identitätsstörungen seien ursächlich für deren Entscheidung gewesen. Er habe jedoch keinen Fall ermitteln können, in dem jemand aus einer Zwangslage heraus gehandelt oder entschieden habe. Hinsichtlich der Motivlage des Angeklagten habe sich anhand der Chats feststellen lassen, dass dieser wohl ein finanzielles Interesse an der Durchführung der Eingriffe gehabt habe. So habe er sehr bestimmt um die Höhe der Zahlung gehandelt. Der Preis sei jedoch variabel gewesen. In zwei Fällen habe sich der Angeklagte konkret auf 2.000 Euro verständigt. In weiteren Fällen sei es auch weniger gewesen. Auch ein sexuelles Interesse sei nicht auszuschließen, da der Angeklagte mit einigen Nutzern im Chat auch sexuelle Handlungen thematisiert habe, insbesondere die Option, vor dem Eingriff solche vorzunehmen. In den Chats habe er auch oft seine medizinische Expertise betont in dem Sinne, dass er bereits 20 Jahre erfolgreich Eingriffe wie Kastrationen und Penektomien durchführe. Penektomien habe er bereits 20-mal durchgeführt. Er, der Zeuge, habe jedoch in keinem Chat feststellen können, dass der Angeklagte vorgegeben habe, eine medizinische Ausbildung zu haben. Aus dem Chatverlauf sei immer sehr schnell hervorgegangen, was der Angeklagte angeboten habe und für welchen Preis. Wenn eine Vereinbarung getroffen worden sei, seien dann auch schnell Kontaktdaten ausgetauscht worden; gelegentlich auch exemplarische Bilder von vergangenen Eingriffen. Manchmal hätten Geschädigte Rückmeldung hinsichtlich des Eingriffs erstattet. Dabei sei einerseits von geringen bis erheblichen Komplikationen, andererseits aber auch von problemloser Wundheilung berichtet worden. In einigen Chats sei eine Adresse in S ... durch den Angeklagten angegeben worden. Dabei habe es sich um seine Wohnanschrift gehandelt. Es sei auch aus Chats hervorgegangen, dass der Angeklagte die Eingriffe dort vorgenommen habe. Der Angeklagte habe zudem akribisch die Vorbereitungsphase, den Operationsvorgang und das Abschlussergebnis fotodokumentiert. Der Zeuge gab weiter an, dass die Zuordnung des Operationsortes zur Wohnung des Angeklagten auch durch einen visuellen Abgleich des Tatorts mit den sichergestellten Bildmaterialien und den Chatverläufen erfolgt sei. Die Aussage des Zeugen KHK K ... ist glaubhaft. Er hat die örtlichen Gegebenheiten sowie den Ablauf der Durchsuchung nachvollziehbar und detailreich geschildert. Seine Angaben decken sich mit den Ausführungen, die der Zeuge in seinem Zwischenbericht vom 10.12.2021 gemacht hat. Die Kammer hat den Zwischenbericht im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Seine Angaben stimmen auch mit den durch ihn dokumentierten aufgefundenen tatrelevanten Beweismitteln überein. Diese Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen. Sie bilden Operationszubehör (Kanülen, Mullbinden, Katheter, Nierenschalen, etc). sowie chirurgische Instrumente (Pinzetten und Klemmscheren) ab. Auf die Lichtbilder im Band II, Bl. 243, 244 und 245 d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. (4) Der Zeuge POM L ... sagte aus, am 10.11.2021 ebenfalls mit dem Kollegen KHK K ... die Durchsuchung beim Angeklagten durchgeführt zu haben. Seine Aufgabe sei es dabei gewesen, Lichtbildaufnahmen zu fertigen, den Tatbefund damit zu sichern und im Nachhinein eine Lichtbildtafel zu erstellen. Der Zeuge K ... habe die Aufzeichnungen gemacht und anschließend im Durchsuchungsverlaufsbericht niedergeschrieben. Der Angeklagte habe zunächst weder auf Klingeln noch auf Klopfen reagiert. Der Zeuge K ... habe ihn dann über das Telefon erreicht. Daraufhin habe der Angeklagte die Tür geöffnet. Er habe gefasst gewirkt und sich kooperativ verhalten. Die Wohnung sei sehr unaufgeräumt gewesen. Ein Raum sei bereits nicht mehr betretbar gewesen. Dabei habe es sich vermutlich um das Schlafzimmer gehandelt. Der Hauptaufenthaltsraum sei das Wohnzimmer gewesen. Dieses habe sich am Ende es Flurs befunden. Dort habe ein Sofa gestanden, ein runder Tisch und eine große Schrankwand. Er habe nach Beweismittel gesucht, die Rückschlüsse auf den Tatvorwurf der schweren Körperverletzung zulassen würden. Dabei hätten die Beamten medizinische Instrumente gefunden sowie Datenträger und Mobiltelefone sichergestellt. Zudem könne er noch sagen, dass er bei Betreten der Wohnung leichte Allergieerscheinungen aufgewiesen habe. Dies habe er darauf zurückgeführt, dass eine Katze in der Wohnung gehalten worden sei. Zumindest sei ein Kratzbaum zu sehen gewesen. (5) Die Zeugin KKin P ... sagte zur Sache aus, dass sie ihr Länderpraktikum im Kriminalkommissariat I der KPI E ... absolviert habe. Nach erfolgter Durchsuchung sei sie dergestalt in die Ermittlungen involviert worden, dass sie die sichergestellten Daten auf dem Laptop ausgewertet habe. Dazu habe sie mit einer Auswertesoftware zunächst eine Grobsichtung durchgeführt. Auf dieser Grundlage habe sie das Bildmaterial näher nach verfahrensrelevanten Inhalten gesichtet und sei dabei in verschiedenen Ordnern auf Abbildungen von Kastrationen gestoßen. Diese hätten sich insbesondere in Ordnern befunden, die mit Personennamen benannt seien (etwa ... , ... , ... , ... oder ... ). Durch die Namen und Abbildungen habe dann eine Zuordnung zum Angeklagten und zu den Geschädigten erfolgen können. Zudem habe sie zwei bis drei Videos gesichtet. In diesen habe man das Gesicht des Angeklagten als Operateur erkennen können. Es habe auch Bilder von Geschädigten gegeben, die nicht zuordenbar gewesen seien. Insgesamt habe es sich auf den Fotos um über 20 bis 30 geschädigte Personen gehandelt. Die Bilder hätten zumeist Serienstrecken eines Eingriffs abgebildet, begonnen mit einer auf dem Sofa liegenden, entkleideten Person über Nahaufnahmen des Genitalbereichs und anschließender Dokumentation des Eingriffs. Bei den Eingriffen habe es sich um die Entfernung von Hoden gehandelt. Bei einigen Lichtbildern sei aber auch die Entfernung des gesamten Penis ersichtlich gewesen. Die Handlungen hätten dabei dem Angeklagten zugeordnet werden können, da auch Elemente des Wohnzimmers zu sehen gewesen seien, die sich später auf den Lichtbildern der Durchsuchung seiner Wohnung wiederfinden ließen. Die meisten Lichtbilder dieser Art seien auf dem beim Angeklagten sichergestellten Laptop aufgefunden worden, aber auch auf sichergestellten externen Datenträgern. Des Weiteren habe sie auch pornographisches Material sowie der Kinder- und Jugendpornographie verdächtige Inhalte aufgefunden. Die Zeugin habe versucht, die bei den Dateien hinterlegten Zeitangaben zu ordnen. Dabei habe sie jedoch festgestellt, dass die Kameraeinstellung bzw. die bei den Dateien hinterlegten Datums- und Zeitangaben nicht mit den tatsächlichen Zeitabläufen in Einklang zu bringen seien. Diese hätten zumeist nicht übereingestimmt. Es habe Chatverläufe gegeben, aus denen sich andere Zeitangaben hätten extrahieren lassen. Diese Termine und Daten seien nach Überprüfung konkret und bestimmt gewesen, hätten dann aber nicht mit den bei den Bildern hinterlegten Daten übereingestimmt. Sie sei nach Rücksprache mit ihrem Kollegen K ... zu dem Schluss gelangt, dass die Kamerazeiten keine tragfähigen Aussagen treffen könnten. Die Kammer hat das Lichtbild Bl. 6 Sonderband Lichtbild Fallheft 2 in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Das Bild zeigt die Fotografie einer nackten Person, die mit hochgeklebtem Glied auf einem Sofa liegt. Die Zeugin P ... erklärte hierzu, dass dieses Bild zu den Bildern gehöre, die sie ausgewertet habe. Dort sei auch das Sofa zu erkennen und anhand von dessen Farbe und Beschaffenheit dem Sofa des Angeklagten zuzuordnen. Auch die Art, wie die Person abgebildet sei (mit Klebestreifen hochgeklebtes Glied), habe sie häufiger feststellen können. Die Angaben der Zeugin P ... sind glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen K ... und L ... überein. Sie decken sich auch mit den Erkenntnissen, die die Kammer durch in Augenscheinnahme der Lichtbilder erlangte. Insbesondere hat die Kammer die Lichtbilder in Augenschein genommen, bei denen es sich um Standaufnahmen aus einem Video gehandelt habe. Dabei war der Angeklagte aufgrund seiner morphologischen Merkmale eindeutig zu erkennen. Auf die vorangegangenen Ausführungen dazu sowie auf den Inhalt der Lichtbilder (Bl. 8 Sonderband Lichtbilder) wird (gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Bezug genommen. (5) Die Zeugin KKin P ... sagte zur Sache aus, dass sie ihr Länderpraktikum im Kriminalkommissariat I der KPI E ... absolviert habe. Nach erfolgter Durchsuchung sei sie dergestalt in die Ermittlungen involviert worden, dass sie die sichergestellten Daten auf dem Laptop habe auswerten müssen. Dazu habe eine Auswertesoftware zunächst eine Grobsichtung durchgeführt. Auf dieser Grundlage habe sie das Bildmaterial näher nach verfahrensrelevanten Inhalten gesichtet und sei dabei in verschiedenen Ordnern auf Abbildungen von Kastrationen gestoßen. Diese hätten sich insbesondere in Ordnern befunden, die mit Personennamen benannt seien (etwa ... , ... , ... , ... oder ... ). Durch die Namen und Abbildungen habe dann eine Zuordnung zum Angeklagten und zu den Geschädigten erfolgen können. Zudem habe sie zwei bis drei Videos gesichtet. In diesen habe man das Gesicht des Angeklagten als Operateur erkennen können. Es habe auch Bilder von Geschädigten gegeben, die nicht zuordenbar gewesen seien. Insgesamt habe es sich auf den Fotos um über 20 bis 30 geschädigte Personen gehandelt. Die Bilder hätten zumeist Serienstrecken eines Eingriffs abgebildet, begonnen mit einer auf dem Sofa liegenden, entkleideten Person über Nahaufnahmen des Genitalbereichs und anschließender Dokumentation des Eingriffs. Bei den Eingriffen habe es sich um die Entfernung von Hoden gehandelt. Bei einigen Lichtbildern sei aber auch die Entfernung des gesamten Penis ersichtlich gewesen. Die Handlungen hätten dabei auch dem Angeklagten zugeordnet werden können, da auch Elemente des Wohnzimmers zu sehen gewesen seien, die sich später auf den Lichtbildern der Durchsuchung hätten wiederfinden lassen. Die meisten Lichtbilder dieser Art seien auf dem beim Angeklagten sichergestellten Laptop aufgefunden worden, aber auch auf sichergestellten externen Datenträgern. Des Weiteren habe sie auch pornographisches Material sowie der Kinder- und Jugendpornographie verdächtige Inhalte aufgefunden. Die Zeugin habe versucht, die bei den Dateien hinterlegten Zeitangaben zu ordnen. Dabei habe sie jedoch festgestellt, dass die Kameraeinstellung bzw. die bei den Dateien hinterlegten Datums- und Zeitangaben nicht mit den tatsächlichen Zeitabläufen in Einklang zu bringen seien. Diese hätten zumeist nicht übereingestimmt. Es habe Chatverläufe gegeben, aus denen sich andere Zeitangaben hätten extrahieren lassen. Diese Termine und Daten seien nach Überprüfung konkret und bestimmt gewesen; hätten dann aber nicht mit den bei den Bildern hinterlegten Daten übereingestimmt. Sie sei nach Rücksprache mit ihrem Kollegen K ... zu dem Schluss gelangt, dass die Kamerazeiten keine tragfähige Aussage treffen könnten. Die Kammer hat das Lichtbild Bl. 6 Sonderband Lichtbild Fallheft 2 in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Das Bild zeigt die Fotografie einer nackten Person, die auf einem Sofa mit hoch geklebten Glied liegt. Die Zeugin P ... erklärte hierzu, dass dieses Bild den Bildern entspricht, die sie ausgewertet habe. Dort sei auch das Sofa zu erkennen und anhand der Farbe und Beschaffenheit dem Sofa des Angeklagten zuzuordnen. Auch die Art, wie die Person abgebildet sei (mit Klebestreifen hoch geklebtes Genital) habe sie häufiger feststellen können. Die Angaben der Zeugin P ... ist glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen K ... und L ... überein. Sie decken sich auch mit den Erkenntnissen, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder erlangte. Insbesondere hat die Kammer die Lichtbilder in Augenschein genommen, bei denen es sich um Standaufnahmen aus einem Video gehandelt hat. Dabei war der Angeklagte aufgrund seiner morphologischen Merkmale eindeutig zu erkennen. Auf die vorangegangenen Ausführungen dazu sowie auf den Inhalt der Lichtbilder (Bl. 8 Sonderband Lichtbilder) wird gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO Bezug genommen. (6) Von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen KHK K ... und POM L ... überzeugte sich die Kammer zudem durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 10.11.2021 sowie den Durchsuchungsverlaufsbericht vom 10.11.2021, den Zwischenbericht vom 10.12.2021 und durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 210, 211, 212, 213, 214, 216, 217, 218, 219, 222, 223, 225 Band II d.A., die die sichergestellten Geräte, Operationszubehör und Medikamente zeigen, sowie der Lichtbilder auf Bl. 208, 209, 215, 220, 221, 224, 226, 227, 228, 229, 230, 231 und 232 Band II d. A., die die Auffindesituation der sichergestellten Geräte und die örtlichen Gegebenheiten am 10.11.2021 in dem vom Angeklagten genutzten Wohnraum dokumentieren. Wegen der genauen Auffindeorte und der räumlichen Gegebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder verwiesen. Zu dem Lichtbild Abb. 36 (Bl. 226 Band II d.A.) führte der Zeuge POM L ... aus, dass es sich dabei um das Sofa des Angeklagten handele, welches er auch als Schlafgelegenheit genutzt habe. Der Zeuge KHK K ... gab auf Vorhalt der Lichtbilder an, dass es sich auf Abb. 3 (Bl. 209 Band II d.A.) um den Überboden handele, auf welchem die medizinischen Elektrogeräte gefunden worden seien. Abb. 29 (Bl. 222 Band II d.A.) zeige beispielsweise eine Injektionsflüssigkeit, die bei dem Angeklagten aufgefunden worden sei. Man habe vermutet, dass es sich dabei um ein Betäubungsmittel (Chloroform) gehandelt habe. Auf Nachfrage bestätigte die Sachverständige T ... , dass es sich – zumindest der Aufschrift nach – um das Lokalanästhetikum Lidocain handele. Der Lieferschein (Bild 12, Bl. 214 Band II d.A.) belegt die Einlassung des Angeklagten, wonach er Medikamente im EU-Ausland bestellte und bezog. Aus diesem geht konkret die Lieferung von Chloroform und Natriumchlorid aus Italien hervor. Der Nachweis, dass in der Wohnung des Angeklagten Lokalanästhetika gefunden wurden, beruht auch auf der Einführung des Behördengutachtens des Sachverständigen für forensische Chemie U ... über eine toxikologische Untersuchung vom 24.03.2022. In seinem Gutachten kommt U ... zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Inhalt der Flasche Spur K2/8 um Lidocain handelt. Im Übrigen stellte er bei den weiteren Flaschen (Spur K2/2.4.) der Inhalt Chloroform bzw. Hinweise auf Wasserstoffperoxid (Spur K2/9.3) und Natriumchlorid (Spur K2/7) festgestellt. Das Spurenmaterial wurde mit einer alkoholischen Lösung mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie qualitativ analysiert. Die Spuren K2/2.4 und K2/9.3 wurden mittels ATR-Infrarotspektroskopie untersucht sowie von den Spuren K2/9.3 und K2/7 eine nass-chemische Analyse durchgeführt. Weiterhin wurde ein Teil des Spurenmaterials von Spur K2/10.6 in Methanol gelöst und mittels Flüssigchromatographie-Massenspektrometrie qualitativ untersucht. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis des Behördengutachtens vom 24.03.2022 schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Der Zeuge KHK K ... gab weiter an, dass es sich bei der Nierenschale auf Abb. 35 (Bl. 225 Band II d.A.) um die Nierenschale gehandelt habe, die der Angeklagte sogleich freiwillig aus der Küche geholt und den Beamten übergeben habe. Auf dem Sofa Abb. 36 und 37 (Bl. 226 Band II d.A.) sei es nach Sichtung der Datenträger des Angeklagten dann auch zu den Eingriffen gekommen. Dies lasse sich anhand des Stoffes und der Farbe des Sofas nachvollziehen. (7) Die Einlassung des Angeklagten, die in der Wohnung aufgefundenen Instrumente für die Eingriffe genutzt zu haben, deckt sich auch mit den Angaben der Zeugen KHMin N ... und KHK O ... sowie dem Gutachten über die Untersuchung gerichtsbiologischer Spuren und Vergleichsmaterials vom 02.05.2022. Die Zeugin KHMin N ... führte aus, dass sie in ihrer Eigenschaft als Kriminaltechnikerin zu dem Verfahren gehörende Spuren im Labor bearbeitet habe. Die Spurenträger seien im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt und im Anschluss übergeben worden. Dabei handele es sich um die Spuren, die der Zeuge KHK K ... sichergestellt und dokumentiert habe (siehe oben, Lichtbilder auf Bl. 243, 244, 245 Band II d.A.). Dabei habe es sich um mehrere Klemmen, Pinzetten, Nierenschalen, Plastikschläuche und ähnliche medizinische Instrumente gehandelt. Einige Instrumente hätten bluttypische Anhaftungen aufgewiesen. Diese habe sie als Unterspuren gesichert und die entsprechenden Abriebe dann an das Landeskriminalamt zur weiteren molekulargenetischen Untersuchung übersandt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N ... zu Zweifeln. Insbesondere stimmen ihre Angaben mit den Angaben des Zeugen O ... überein. Der Zeuge KHK O ... gab an, mit der Zeugin N ... die Spurensicherung an den bei dem Angeklagten sichergestellten Instrumenten durchgeführt zu haben. Die Gegenstände seien vom Sachbearbeiter Herr K ... überreicht und im Labor untersucht worden. Es habe sich im Einzelnen um diverse chirurgische Instrumente in einer Edelstahl-Nierenschale sowie Scheren, Klemmen, Skalpell-Griffe, Pinzetten und Ähnliches gehandelt. An mehreren Instrumenten seien bluttypische Substanzen im Arbeitsbereich als auch im Griffbereich ersichtlich gewesen. Davon hätten sie dann Abriebe genommen und zur weiteren Untersuchung an das Landeskriminalamt Thüringen abgegeben. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang das Gutachten über die Untersuchung gerichtsbiologischer Spuren und Vergleichsmaterials vom 02.05.2022, erstattet durch Herr V ... (Sachverständiger für forensische Biologie) sowie Frau W ... (OBioRin des Landeskriminalamtes), in die Verhandlung eingeführt. Aus dem Gutachten geht hervor, das an den Spuren K2/2.1 (Flasche Chloroform, Verschluss), Spur K2/10.3 (Spritze, Spritzengriff) und K2/13.8.1 (Nierenschale, Rand) in den jeweils auswertbaren Systemen die DNA-Merkmale des Angeklagten nachgewiesen werden konnten. Die an den Spuren nachgewiesenen DNA-Merkmale stimmen in den vergleichbaren Merkmalssystemen mit denen des Angeklagten überein. Die nachgewiesenen Merkmale sind bei Zutreffen der Hypothese A (Merkmale stammen vom Angeklagten) circa 423,3 Trillionen-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei dem Zutreffen von Hypothese B (stammen von einer anderen Person, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist). Auch gelangte das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich an den Spuren K2/1.15.2. (Abrieb Pinzette) und K2/1.17.2 (Abrieb Nierenschale) DNA-Merkmale einer weiteren Person vollständig erklären ließen. Die nachgewiesenen Merkmale der DNA des Angeklagten sind bei Zutreffen der Hypothese A (Merkmale an der Pinzette stammen vom Angeklagten) circa 298,3 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei dem Zutreffen von Hypothese B (stammen von einer anderen Person, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist).Die nachgewiesenen Merkmale der DNA des Angeklagten sind bei Zutreffen der Hypothese A (Merkmale an der Nierenschale stammen vom Angeklagten) circa 318,5 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei dem Zutreffen von Hypothese B (stammen von einer anderen Person, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist). Die Kammer macht sich das Ergebnis des Gutachtens zu eigen und gelangt auf dessen Grundlage zu der Feststellung, dass es sich bei der gesicherten DNA an den o.g. Beweismitteln um die DNA des Angeklagten handelt. Nach alledem gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich der allgemeine Handlungsablauf und die Vorgeschichte so zugetragen haben, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung geschildert hat. Seine Angaben ließen sich vollumfänglich durch die Angaben der Zeugen nachprüfen und als glaubhaft verifizieren. Soweit die Zeugen darüber hinaus Angaben zu Details machten, die der Angeklagte in seiner Einlassung nicht nannte, folgt die Kammer diesen Aussagen. Sie haben sich in der Gesamtschau auch als glaubhaft dargestellt. Alle Zeugen berichteten detailreich und setzten diese Details auch in einen schlüssigen und folgerichtigen Zusammenhang, ohne dass sich innerhalb ihrer Aussage wesentliche Widersprüche ergeben hätten. Auf die Fragen des Gerichts antworteten sie ruhig und sachlich; Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Sie decken sich auch mit den Inhalten der eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. c. Die Feststellung zur allgemeinen Gefährlichkeit der vom Angeklagten durchgeführten Eingriffe beruht auf dem Gutachten der Sachverständigen Frau T ... . Die Sachverständige Frau T ... , Fachärztin für Rechtsmedizin der Universitätsklinik ... , erstattete in der Hauptverhandlung ihr Gutachten - nach Darstellung einer lege artis durchgeführten Operation und (bei der Hoden- und Zehenentfernung) der Vorgehensweise des Angeklagten - über die abstrakten und konkreten Gefahren, die mit den durch den Angeklagten durchgeführten Eingriffen naturgemäß einhergehen. Ihre Einschätzung beruhe auf ihrer rechtsmedizinischen Expertise sowie der beigezogenen Fachkunde einer Unfallchirurgin und eines Urologen. Entfernung der Hoden Zur Entfernung der Hoden führte sie aus, dass die Hoden im Hodensack durch den Samenstrang mit dem Leistenkanal verbunden seien. Dieser führe wiederum ins Becken. Der Samenstrang stelle mithin eine wichtige Verbindung der Genitalien zu Hauptarterien, Nerven und dem Samenleiter dar. Die Vorgehensweise des Angeklagten, nur den unmittelbaren Genitalbereich zu betäuben, weiche von der üblichen medizinischen Vorgehensweise ab. Lege artis würde ein Arzt im Wege der Spinalanästhesie auch den Beckenbereich, insbesondere den Leistenkanal, betäuben, da der Eingriff starke Reizungen des Bauchfells verursachen könne. Zudem würde lege artis ein Schnitt an der Leiste und die Entnahme des Hodens hierüber erfolgen. Es sei jedoch auch so möglich, wie der Angeklagte vorgegangen sei (Entfernung des Hodens über den Hodensack). Die weitere Vorgehensweise entspreche dann grob den medizinischen Vorgaben (Abklemmung des Samenstranges, Benutzung von mono- oder bipolaren Pinzetten zur Verödung des Gewebes nach Durchtrennung, vernähen des Schnittes). Entfernung des Penis Bei der Entfernung des Penis handele es sich um eine – auch im medizinischen Alltag von Experten – äußert komplizierte Operation. Diese werde in der Regel nur in speziellen, hierfür ausgebildeten Zentren vorgenommen. Der Schwellkörper müsse nah am Körper vollständig durchtrennt und die Harnröhre mit einem Katheter verlegt werden. Zudem berge der Eingriff viele Risiken, wie etwa eine besonders erhöhte Blutungs- und Infektionsgefahr. Entfernung der Zehen Auch bei der Entfernung der Zehen habe sich die Durchführung des Eingriffs durch den Angeklagten deutlich von einer Ausführung lege artis unterschieden. In der medizinischen Praxis würde das Zehengelenk zwischen Mittelfußknochen und Grundlied durchtrennt werden. Der Angeklagte habe indes das Grundglied durchtrennt. Dann habe er die Haut über den Restknochen vernäht. Allgemeine Gefahren Die Sachverständige führte aus, welche allgemeinen Gefahren die verschiedenen Eingriffe durch den Angeklagten aufgewiesen hätten. Der Angeklagte habe sich eines gängigen Lokalanästhetikums bedient (Lidocain). Damit gehe – wie bei jedem Medikament – eine Reihe von Nebenwirkungen einher. In der Fachinformation sei ausdrücklich vermerkt, dass Lidocain nur von Personen mit speziellen Kenntnissen im Anästhesiebereich verwendet werden dürfe. Hier sei anzumerken, dass dieser Hinweis nicht bei jedem Anästhetikum zu finden sei. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass bei der Anwendung von Lidocain unter Umständen mit schweren Nebenwirkungen zu rechnen sei. Das Medikament wirke sich erheblich auf das Herz-Kreislauf-System aus. In der Folge könne es zu einem Anstieg oder Abfall des Blutdrucks und Herzrhythmusstörungen kommen. Aus dem hohen Risiko kardialer Nebenwirkungen würde ein erhöhtes Risiko potentiell lebensbedrohlicher Situationen für die Geschädigten folgen. Aus diesem Grund sei es auch erforderlich, vor dem Einsatz entsprechende Medikamente, Geräte der Reanimation und Luftzufuhr zur Verfügung zu haben. Auch bestehe die allgemeine Gefahr einer allergischen Reaktion oder Überdosierung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine versehentliche Injektion in die Blutgefäße erfolge. Ein Ertasten der Blutgefäße – so wie es der Angeklagte geschildert habe – sei anatomisch nicht möglich. Die Gefahr der Injektion in ein Blutgefäß habe potentiell deutlich bestanden. Eine solche in Verbindung mit einer zu hoch dosierten Menge bringe die Gefahr einer lebensbedrohlichen Komplikation mit sich. Im Falle des Eintretens habe der Angeklagte im häuslichen Bereich keine Möglichkeit gehabt, um gegen zu wirken. Diese Gefahr habe sich in keinem der vorliegenden Fällen realisiert oder ansatzweise angedeutet. Vielmehr lasse sich den Aussagen der Geschädigten entnehmen, dass die örtliche Betäubung weitgehend suffizient gewesen sei. Gleichermaßen verhalte es sich mit dem Risiko einer erhöhten Blutung durch die Durchtrennung der Arteria Testikularis. Der Angeklagte hat mit seinem Verhalten (sorgsame Abklemmung des Stranges, Verwendung von bipolaren Pinzetten) das Blutungsrisiko durch gängige Verfahren der Blutungsstillung reduziert. Wenn eine Abbindung nicht adäquat erfolgt wäre, hätte es auch im späteren Verlauf zu einer Nachblutung kommen können, die über den Leistenkanal aufsteigen und sich auf die Bauchhöhle auswirken könnte. Die Hauptgefahr bei allen Eingriffen sei jedoch die Gefahr der Infektionen und Wundheilungsstörungen gewesen. Diese habe bei allen Eingriffen allgemein vorgelegen. Bei der Genitalregion sei die Infektionsgefahr zunächst bereits aufgrund der Lage (Analregion, grundsätzlich sehr bakterielles Milieu) deutlich erhöht gewesen. Selbst bei einer Durchführung lege artis und klinisch herausragenden Bedingungen würde bei 3 bis 5 % gleichartiger Eingriffe eine Infektion stattfinden. Infektionen könnten über den Leistenkanal in die Bauchhöhle aufsteigen und sich dann zu einer systemischen Infektion ausbreiten. Bei einer Sepsis sei auch mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen. Grundsätzlich bestünden deswegen erhöhte hygienische Anforderungen an die Durchführung solcher Eingriffe. Normalerweise sei es medizinischer Standard, eine präoperative Antibiose zu verabreichen, um Infektionen prophylaktisch zu vermeiden. Dies sei dem Angeklagten als nicht-praktizierender Mediziner schon gar nicht möglich gewesen. Auch würde lege artis der Operationsbereich großzügig desinfiziert werden (Oberschenkel bis Oberbauch). Der Angeklagte hingehen habe nur den Genitalbereich desinfiziert, sodass ein erhöhtes Infektionsrisiko durch kontaminierte Nachbarareale bestanden habe. Auch die gründliche Desinfektion und Waschung, die Chirurgen vor einem Eingriff vornehmen würden, könnten im häuslichen Bereich nicht ansatzweise realisiert werden. Die hygienischen Bedingungen bei den Eingriffen durch den Angeklagten – wenngleich er sich bemüht gezeigt habe – entsprächen unter keinen Umstanden denen im Klinikbetrieb. Der Angeklagte habe Alltagskleidung getragen. Auf den In Augenschein genommenen Lichtbildern (Sonderband Lichtbilder Fallheft 6) sei erkennbar, dass er einen Pullover trage, der erst kurz vor den Handschuhen geendet habe. Auch habe er teilweise keine Handschuhe benutzt. Er habe keine sterile Operationsbekleidung getragen. Der Angeklagte habe auch keine Dampfsterilisatoren gehabt, welche mit höheren Temperaturen arbeiten, um thermostabile Sporen zu töten. Eine Mikrowelle oder das Abkochen von Instrumenten könne diese Ergebnisse nicht erzielen. Selbst wenn hier unterstellt werden würde, dass der Angeklagte es mit seinen Methoden geschafft hätte, die Instrumente zu sterilisieren, so würde es durch die von den Zeugen beschriebene Ablage der Instrumente und den Kontakt mit den Händen wieder zu einer erheblichen Kontamination kommen, insbesondere da der Angeklagte die Instrumente teilweise nahe am Analbereich der Geschädigten abgelegt habe (Sonderband Lichtbilder Fallheft 6). Hinzu trete der Umstand, dass die Operationsdauer mit ein bis zwei Stunden deutlich erhöht gewesen sei. Im Klinikalltag würde der Eingriff circa 20 Minuten dauern. Mit Steigerung der Dauer erhöhe sich auch das Infektionsrisiko. Es sei zudem anzuführen, dass solche Eingriffe in einer Klinik lege artis in der Regel von mindestens einem Anästhesisten, einem OP-Helfer, einem Chirurgen und einem Assistenten begleitet werden. Darüber hinaus bestünden die generellen Risiken von Eingriffen, wie Thrombosen und Embolien. Bei der Penektomie trete erschwerend hinzu, dass mit der Verlegung des Harnröhrenausgangs weitere Komplikationen folgen können, wie etwa Entzündungen und Fisteln. Die beschriebene Blutungs- und Infektionsgefahr bestehe gleichermaßen bei der Amputation der Zehen, auch wenn es sich hierbei um kleinere Gefäße handele. Lokale Entzündungen könnten sich zudem auch auf das Bein und von dort aus in den ganzen Körper ausbreiten. Die Methode, derer sich der Angeklagte für die Entfernung bedient habe (Trennung vor dem Grundgelenk) ziehe ein gesteigertes Risiko für eine Wundheilungsstörung nach sich. Denn der verbleibende Knochen sei unter Umständen mehreckig und scharfkantiger als ein Gelenk, sodass es nach Nahtverschluss zu erheblichen Reibungen kommen könne. Folgeschäden Die Entfernung der Hoden ziehe grundsätzlich den irreversiblen Verlust der Zeugungsunfähigkeit nach sich. Zudem komme es zu einer erheblichen Schädigung und Beeinträchtigung des Hormonhaushaltes, insbesondere zu einem irreversiblen Testosteronmangel. Der Körper sei nicht in der Lage, diesen Mangel selbstständig zu kompensieren, sodass eine lebenslange Substitution notwendig sei. Die Folgen des gestörten Testosteronhaushaltes seien mannigfaltig. Rein exemplarisch nannte die Sachverständige T ... eine eingeschränkte Libido, Beeinträchtigung der Erektionsfähigkeit, Abbau von Muskel- und Knochenmasse bis hin zur Osteoporose, Depressionen, häufig auftretende Müdigkeit, kognitive Beeinträchtigung der Merk- und Denkfähigkeit, Antriebsstörungen, Hitzewallungen, deutlich erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen, Bluthochdruck und Stoffwechselstörung. Bei der Penektomie lasse sich als Folgeschaden anführen, dass Geschädigte nicht mehr zur normalen Urinausscheidung in der Lage seien. Zudem folge der vollständige irreversible Verlust der Sexualfunktion und der Zeugungsfähigkeit. Eine konkrete Lebensgefahr sei jedoch in keinem Fall ableitbar. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen T ... an. Die Sachverständige begründete überzeugend den Maßstab, der lege artis an die Durchführung der vorliegenden Eingriffe zu stellen ist. Zudem führte sie nachvollziehbar und schlüssig aus, welche abstrakten Gefahren mit den durch den Angeklagten durchgeführten Handlungen einhergehen. An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Sofern die Sachverständige mit den allgemeinen rechtsmedizinischen Kenntnissen bei der detaillierten Würdigung der Durchführung lege artis nach fachärztlichen Maßstäben an ihre Grenzen gelangte, zog sie den fachmedizinischen Rat einer Oberärztin der Urologie des Uniklinikums ____ und eines Oberarztes der Unfallchirurgie des Uniklinikums ... heran. In der Gesamtschau kann der Sachverständigen eine für das Gericht ausreichende Qualifikation attestiert werden. Ihr Gutachten wies weder methodische Mängel noch denklogische Widersprüche auf. Nach alledem gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Handeln des Angeklagten jedenfalls für die Gesundheit der Geschädigten potentiell gefährlich war. Ohne eine Ausbildung und Zulassung als Arzt operierte der Angeklagte die Geschädigten auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer. Dabei bestand für die Geschädigten insbesondere die Gefahr von Infektionen und Wundheilungsstörungen. Umstände einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB konnte die Kammer jedoch nur im Fall 6 feststellen. Einzelne Taten 1 bis 8 Die Überzeugung vom Ablauf der einzelnen Taten hat die Kammer anhand der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen und dabei insbesondere folgende Beweise gewürdigt: Tat 1 - Entfernung der Hoden des Geschädigten B ... am 29.11.2019 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Zeugen KHK J ... sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden (Aktenvermerk vom 22.06.2021, Durchsuchungsverlaufsbericht vom 10.11.2021), der Verlesung der Aussage des Geschädigten B ... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat sich zu der unter II.1. dargestellten Tat wie folgt eingelassen: Nachdem er sich bei GoogleGroups angemeldet habe, sei der Geschädigte B ... im September 2019 dort mit ihm in Kontakt getreten. Der Geschädigte habe ihn unter seinem Synonym „ ... “ angeschrieben. Das habe er, der Angeklagte, dann erst später in seinem E-Mail-Postfach bemerkt. Der Geschädigte habe mitgeteilt, dass er seit 30 Jahren jemanden suche, der ihm die Hoden, den Penis und den Hodensack entferne. Auch habe er seine Beweggründe mitgeteilt: Die Hoden habe er seit seiner frühesten Jugend als störend empfunden. Zunächst habe sich der Angeklagte der Ernsthaftigkeit dieses Anliegens versichert. Er habe hierzu mit dem Geschädigten ausführlich dessen Motivation und bisherige Bemühungen zu solchen Eingriffen erörtert. Die beiden hätten sich schließlich zu einem Treffen verabredet mit dem Ziel, dem Geschädigten B ... beide Hoden zu entfernen. Er, der Angeklagte, habe dem Geschädigten von der vollständigen Entfernung des Hodensacks abgeraten. Dieser sei besonders dick und stark gewesen, sodass eine Entfernung seiner Einschätzung nach ein Risiko dargestellt hätte. Der Geschädigte habe ihn dann in seiner Wohnung aufgesucht. Dort habe er des Geschädigten nochmals aufgeklärt. Hierzu habe er sich nochmals der Ernsthaftigkeit des Willens des Geschädigten versichert. Danach sei es zum Eingriff gekommen. Er, der Angeklagte, habe eine sterile Unterlage auf das Sofa gelegt. Der Geschädigte habe sich entkleidet und darauf gelegt. Der Angeklagte habe dann Lidocain in den Hodensack injiziert – zunächst einen kleinen oberflächlichen Punkt und folgend immer tiefer. Dann habe er mit einem Skalpell den Hodensack geöffnet, die Hoden samt Strang freigelegt und eine kleinere Spritze in den Strang injiziert. Er habe den Strang dann abgeklemmt, die Hoden abgetrennt und anschließend alles vernäht. Der Angeklagte gab an, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Geld der Geschädigte als Gegenleistung an ihn entrichtet habe. Jedenfalls könne es sein, dass es 1.500 Euro gewesen seien. In den Tagen nach dem Eingriff habe der Geschädigte mitgeteilt, dass es geringe Komplikationen bei der Wundheilung gegeben habe. So habe sich Wundwasser und Blut im Hodensack angesammelt, welches dann verklumpt sei. Diese Komplikation sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Geschädigte eine Flugreise angetreten habe. Der Schnitt sei in der Folge schlechter verheilt. Er habe dem Geschädigten geraten, die Wundnaht mit Klammern zu verschließen. Dem sei der Geschädigte auch nachgekommen und die Wunde sei schließlich verheilt. Die Kammer hat keine Zweifel an den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Kontaktanbahnung zwischen ihm und dem Geschädigten B ... sowie die Hintergründe und dessen Motivation. Ferner erläuterte er detailreich, wie er die Hoden des Geschädigten entfernte und sich um die Nachsorge bemühte. Die Einlassung des Angeklagten zur Tat 1 wird durch die Aussage des Geschädigten B ... bestätigt, welche gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen worden ist. (2) Der Geschädigte B ... gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 14.01.2021 an, er sei zunächst in einschlägigen Foren auf der Suche nach jemandem gewesen, der ihm die Hoden sowie den Hodensack und den Penis entfernen könne. Circa ein halbes Jahr vor dem Eingriff im November 2019 habe er auf GoogleGroups eine Person namens „ ... “ kennengelernt. Dieser habe ihm angeboten, einen solchen Eingriff durchzuführen. „ ... “ habe ihm aber wegen des erhöhten Risikos davon abgeraten, auch Hodensack und Penis entfernen zu lassen. „ ... “ sei sehr diskret gewesen und habe auf Fragen konkret antworten können. Das habe ihn schließlich überzeugt. Aussagen zu etwaigen medizinischen Vorkenntnissen oder einer medizinischen Berufserfahrung habe „ ... “ nicht getroffen. Das hätte für ihn bei seiner Entscheidung auch keine Rolle gespielt. Beide hätten sich schließlich dahingehend verabredetet, dem Geschädigten am Wohnort des „ ... “ am 28. oder 29.11.2019 die Hoden zu entfernen. Er sei mit dem Zug von W... über St. Pölten nach Nürnberg und schließlich nach S ... gefahren. Dort habe ihn „ ... “ mit einem Auto der Marke Opel, Modell ähnlich einem Kadett, abgeholt. „ ... “ sei männlich, 1,80 cm groß, Brillenträger und von schlanker Statur gewesen. Er habe keinen Bart getragen und durch seine Aussprache und Ansichten den Schluss nahegelegt, dass er ein Ostdeutscher sei. „ ... “ sei dann mit ihm zu einem Mehrparteienhaus gefahren, welches etwa 5 bis 10 Minuten vom Bahnhof in S ... entfernt gelegen habe. Am gleichen Tag noch sei der Eingriff auf dem Sofa von „ ... “ erfolgt. Der Eingriff habe etwa eine Stunde gedauert. Zunächst habe „ ... “ die Leistengegend örtlich betäubt. Während des Eingriffs habe „ ... “ mehrmals die Handschuhe gewechselt. Das Operationsbesteck habe er zwischenzeitlich in einem Glas mit Desinfektionsmittel aufbewahrt. Der Samenstrang sei mit einem elektrischen Gerät verödet und der Hodensack mit der Hand vernäht worden. Die Hoden seien dort verblieben. Der Eingriff sei von „ ... “ dokumentiert worden, der circa 4 bis 5 Fotos vor und nach dem Eingriff gefertigt habe. Für den Eingriff habe er 1.500 Euro in bar entrichtet. Nach der Operation seien sie noch zusammen in ein nahegelegenes Gasthaus gegangen und hätten dort zu Abend gegessen. Anschließend habe er bei „ ... “ übernachtet und am nächsten Tag die Heimreise angetreten. Von dem Eingriff habe er nie jemandem erzählt. Auch „ ... “ habe nicht gewollt, dass er jemandem davon näher berichte. Die Angaben des Geschädigten B ... waren ebenfalls glaubhaft. Sie stimmten in den wesentlichen Details mit der Einlassung des Angeklagten überein. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch die durch den Zeugen B ... am 14.01.2021 dargelegten Screenshots der Chatverläufe in Augenschein genommen. Aus diesen geht hervor, dass dem Geschädigten von „ ... “ Bilder einer Kastration übersandt sowie ein Treffen für den 29.11.2019 vereinbart wurde. Auf die Lichtbilder auf Blatt 153, 154 Band I d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die im Vergleich zur Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Bekundungen des Geschädigten sprechen nicht nur für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, sondern fügen sich darüber hinaus auch in die Aussage des Zeugen KHK J ... ein. (3) Der Zeuge KHK J ... gab – über die allgemeinen Angaben zu den Ermittlungen hinaus – an, er sei bei der Vernehmung des Geschädigten B ... am 14.01.2021 in Wien anwesend gewesen. Er habe den Geschädigten im Zuge der Ermittlungen gegen den gesondert verfolgten R ... befragt. Der Geschädigte B... habe geschildert, wie er von W... über St. Pölten in eine Stadt gefahren sei, die für ihre Lebkuchenherstellung bekannt sei. Er, der Zeuge, habe angenommen, dass es sich dabei um Nürnberg gehandelt habe. Sodann - so habe der Geschädigte weiter bekundet - sei er nach E ... und von dort aus zu einem kleineren Bahnhof gefahren. Der Geschädigte habe dann eine Wohnung beschrieben und skizziert, die nicht der Wohnung des gesondert verfolgten R ... entsprochen habe. Zudem sei ihm eine Wahlbildlichtvorlage vorgehalten worden, in der unter anderem der gesondert verfolgte R ... zu sehen gewesen sei. Der Geschädigte habe dann aber angegeben, niemanden wiederzuerkennen. Vielmehr habe ihm ein Mann die Hoden entfernt, der keinen Bart und eine Brille getragen habe. Er, der Zeuge J ... , habe dann das Telefon des Geschädigten gesichtet. Dabei habe er festgestellt, dass das bis dahin vom Geschädigten B ... beschriebene Geschehen in einem Chatverlauf mit einem „ ... “ abgebildet gewesen sei. In dem Chat sei auch der Streckenverlauf, so wie ihn der Zeuge B ... geschildert habe, ersichtlich gewesen. Insbesondere sei eine Reise über Nürnberg Hauptbahnhof nach E ... Hauptbahnhof und von dort aus zu einem kleineren Ort namens S ... erfolgt. Die Schilderung des Geschädigten habe er für glaubhaft erachtet. Am Ende der Vernehmung habe er keine Zweifel an deren Wahrheitsgehalt gehabt. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK J ... hat die Kammer ebenfalls keine Zweifel. Zunächst fügen sie sich nahtlos in die Einlassung des Angeklagten, der die Kammer folgt, und der Aussage des Geschädigten vor der Polizei ein. Insbesondere hat sich der Angeklagte auch dahingehend eingelassen, unter dem Pseudonym „ ... “ bzw. „ ... “ aufgetreten zu sein. Die Angaben des Zeugen J ... waren nachvollziehbar und von Detailreichtum geprägt. Insbesondere wusste er sich noch daran zu erinnern, dass er von den Angaben des Geschädigten B ... sehr überrascht gewesen sei. Die Vernehmung habe nämlich ursprünglich unter der Annahme begonnen, dass es sich bei dem Geschädigten um ein Opfer des gesondert verfolgten R ... handeln könne. Nach der Schilderung über die örtlichen Verhältnisse und die Reise in den Freistaat Thüringen habe man die Vernehmung sogar kurz unterbrochen, um sich wegen der neuen Erkenntnisse zu beraten. (4) Die Kammer hat nach alledem keine Zweifel daran, dass es sich bei „ ... “ bzw. „ ... “ um den Angeklagten ... A ... handelt. Dies ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen B ... und KHK J ... auch aus den weiteren Erkenntnismitteln, die die Kammer in das Verfahren eingeführt hat. Die Kammer konnte – auch über die Einlassung des Angeklagten hinaus – die durch den Zeugen B ... gefertigte Skizze der Wohnung mit den räumlichen Verhältnissen des Angeklagten in Einklang bringen. Die Kammer hat dazu die Skizze in Augenschein genommen, die der Geschädigte B ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung fertigte. Auf diese Skizze (Bl. 172 Band I d.A.) wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Diese zeigt den Grundriss der Wohnung, in der der Eingriff durchgeführt wurde. Dabei ist zu erkennen, dass sich am Ende des Flurs ein Wohnzimmer befindet. Rechts im Wohnzimmer steht das Sofa, auf dem der Eingriff durchgeführt wurde. Links davon steht ein runder Esstisch. In der Nähe der Wohnungseingangstür befindet sich eine Garderobe und ein Bad. Die Kammer hat hierzu auch die Lichtbildtafel der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 10.11.2021 in Augenschein genommen und die Zeugen KHK K ... und POM L ... vernommen (siehe oben). Die Lichtbilder von der Wohnung und die Angaben der Zeugen zu den örtlichen Gegebenheiten lassen sich mit der Skizze des Geschädigten B ... und dessen Angaben hierzu in Einklang bringen. Auf den Lichtbildern der Durchsuchung, welche die Kammer in Augenschein genommen hat, ist erkennbar, dass am Ende des Flurs ein Wohnzimmer liegt. Auf der rechten Seite befindet sich ein Ecksofa, so wie es der Geschädigte B ... beschrieben hat (Bl. 226 Band II d.A.). Auf der linken Seite des Wohnzimmers befindet sich eine Schrankwand und ein runder Esstisch (Bl. 228 Band II d.A.) – ebenfalls so wie es der Geschädigte B ... beschrieben hat. Auf die Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die abgebildeten Gegebenheiten bestätigte auch der Zeuge KHK K ... . Seine Angaben waren auch in Übereinstimmung zu bringen mit seinen Ausführungen im Durchsuchungsverlaufsbericht vom 10.11.2021. Die Kammer konnte sich zudem davon überzeugen, dass die durch den Geschädigten B ... abgegebene Personenbeschreibung des „ ... “ (männlich, 1,80 cm groß, Brillenträger, von schlanker Statur) auf den Angeklagten zutrifft. Die Angaben des Geschädigten B ... zum Fahrzeug, mit dem er von „ ... “ abgeholt wurde, decken sich zudem mit dem Aktenvermerk des KHK K ... vom 22.06.2021, wonach auf den Angeklagten vom 30.07.2013 bis zum 21.12.2020 ein Opel, Modell: Astra (ähnlich einem Opel Kadetts), zugelassen war. Bei der Telefonnummer des „ ... “ – 017 ... __, welche aus dem Chatverlauf (Bl. 153, 154 Band I der Akte) hervorgeht, handelt es sich um die Telefonnummer des Angeklagten (siehe oben). b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten B ... , dem rechtsmedizinischen Gutachten des X ... sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . (1) Der Geschädigte B ... hat in seiner Vernehmung angegeben, dass ihm der Angeklagte die Hoden vollständig entfernt hat. Dies hat der Angeklagte in seiner Einlassung zum Tathergang bestätigt. Der Geschädigte führte auch aus, die Wundheilung habe sich unkompliziert gestaltet. Das Nahtmaterial habe sich nach einigen Tagen von selbst aufgelöst. Zudem habe er von „ ... “ noch Salbe, Tupfer und ein Pflaster zur Nachsorge erhalten. (2) Die Kammer hat im Wege des Selbstleseverfahrens das rechtsmedizinische Gutachten des X ... vom 26.01.2021 eingeführt. Dieser untersuchte den Geschädigten am 19.01.2021 in der urologischen Ambulanz der Abteilung Urologie und Andrologie der Klinik D... in W.... Dabei stellte er durch eine körperliche Untersuchung sowie Untersuchung der Testosteronwerte fest, dass die Hoden des Geschädigten vollständig entfernt wurden. Der Geschädigte habe ihm gegenüber Angaben zu der Vorgehensweise des Operateurs gemacht. Diese ließen sich in Einklang mit dem Befund bringen. Am Hodensack waren Narben zweier Schnitte von circa 5 cm feststellbar. Zudem waren im Bereich des rechten Hemiskrotum noch rückständiges Nahtmaterial sichtbar. Die Wundheilung war jedoch abgeschlossen. Zu den Folgen der Hodenentfernung führt der X ... aus, dass der Geschädigte dadurch seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat. Ferner merkte er an, dass der Geschädigte B ... nach dem Eingriff für eine Dauer von circa 24 Tagen berufsunfähig war. Die Kammer hat Lichtbilder der Untersuchung in Augenschein genommen. Dabei waren die beschriebenen Narben von 5 Zentimeter und deren vollständige Ausheilung ersichtlich. Auf Blatt 125 bis 128, Band I d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. (3) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zu abstrakten Risiken bei einer Hodenentfernung hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 1 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch sich der Geschädigte B ... in einer kritischen Lage der Wundheilungsstörung befunden habe. Es seien keine Entzündungen oder Infektionen aufgetreten. Der Heilungsverlauf habe sich als unkompliziert gestaltet. Aus diesem Grund sei eine Wundheilungsstörung ex post betrachtet nicht festzustellen. Auch aus dem einbezogenen Gutachten vom 26.01.2021 hätten sich keine Hinweise hierauf ergeben. Es seien keine Auffälligkeiten in der Narbenbildung zu erkennen. Auch der Umstand, dass noch Rückstände von Nahtmaterial rechtsseitig vorhanden gewesen seien, sei zwar prinzipiell geeignet, eine Infektionsgefahr herbeizuführen. Es gebe vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Infektion tatsächlich eingetreten sei. An den Ausführungen der Sachverständigen, welchen sich die Kammer anschließt, bestehen keine Zweifel (siehe oben). c. Die Feststellungen zu der subjektiven Tatseite ergibt sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich die Hoden des Geschädigten B ... amputierte. Die Kammer geht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Angeklagte es beabsichtigt hat, den Geschädigten B ... so zu verletzen, dass dieser seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Gleichzeitig kann anhand des Vorgehens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein zuvor männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er den Geschädigten sogar über den Eintritt dieser Folge (Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit) und die damit verbundenen Nebenfolgen (irreversibler Testosteronmangel, notwendige Hormonbehandlung) aufklärte. Damit hat der Angeklagten auch die Nebenfolgen zumindest billigend in Kauf genommen. Tat 2 - Entfernung der Hoden des Geschädigten C ... im April 2017 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Verlesung des Vernehmungsprotokolls des Geschädigten C ... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Tat 2 gegangen hat. An alle Einzelheiten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm der genaue Zeitpunkt, an dem er den Eingriff am Geschädigten C ... vorgenommen hat, nicht mehr erinnerlich sei. Es könne jedoch durchaus im Frühjahr 2017 gewesen sein. Der Kontakt zum Geschädigten sei kurzfristig zu Stande gekommen. Dieser habe sich an ihn mit der Bitte gewandt, ihm beide Hoden zu entfernen. Zu diesem Zweck sei der Geschädigte nach S ... gereist. In seiner Wohnung habe der Angeklagte dann die Hoden auf die gleiche Weise entfernt, wie er es schon allgemein und konkret bezüglich des Geschädigten B ... (Tat 1) erläutert habe. Der Geschädigte habe ihm hierfür noch am gleichen Tag einen Betrag von 500 Euro in bar übergeben. Der Geschädigte habe im Anschluss auf seine Anweisung hin die Fäden der Nähte selbst entfernt. Zudem habe sich der Geschädigte – entgegen der ausdrücklichen Anweisung – am Folgetag bereits im Garten körperlich betätigt, indem er Rasen gemäht habe. Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten für glaubhaft. Seine Angaben zur Durchführung einer Kastration beim Geschädigten C ... stehen im Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen und werden durch die Aussage des Geschädigten C ... vor der Polizei bestätigt, welche gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen worden ist. (2) Der Geschädigte C ... gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27.01.2022 an, er leide seit circa 11 bis 12 Jahren unter Parkinson. Deswegen nehme er viele Medikamente ein, unter anderem Ropinirol, welches ihn sexsüchtig mache. Dies habe ihn mit der Zeit stark belastet. Mit seinem Problem habe er bei den behandelnden Ärzten jedoch wenig bis kein Gehör gefunden. Er habe zwar zusätzlich Medikamente erhalten, die auf seinen Hormonhaushalt wie eine Kastration gewirkt hätten. Die Wirkung sei jedoch immer nur von kurzer Dauer gewesen. Deswegen habe er sich nach alternativen Behandlungsmethoden umgeschaut und sich dazu entschlossen, sich die Hoden vollständig entfernen zu lassen. Er habe sich auch um die Folgen einer Kastration Gedanken gemacht. Dabei sei er zu dem Entschluss gekommen, dass er die nach einer Hodenentfernung erforderliche Hormontherapie den Nebenwirkungen der Parkinsonmedikamente (Sexsucht) vorziehen würde. Er habe jedoch keinen Arzt oder Urologen gefunden, der ihm die Hoden hätte entfernen wollen. Im Internet sei er dann auf den Angeklagten gestoßen. In einem Forum habe dieser einen Eintrag hinterlassen, dass er solche Eingriffe durchführe. Dies sei im April 2017 oder 2018 gewesen. Der Geschädigte führte weiter aus, er habe sich dann über E-Mail mit dem Angeklagten ausgetauscht. Schließlich hätten sich beide dann auf einen Tag geeinigt, an dem er in dessen Wohnung gefahren sei. Der Angeklagte habe mit ihm ein Vorgespräch geführt und sich auch hinsichtlich seiner Motivation erkundigt. Er habe auch etwas zu seinen medizinischen Vorkenntnissen ausgeführt. An den genauen Inhalt dieser Ausführungen könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Im Übrigen sei diese Information für ihn unerheblich gewesen, da er den Eingriff unbedingt habe durchführen lassen wollen. Für den Eingriff habe er sich frei entschieden und sei durch niemanden beeinflusst worden. Bei seiner Entscheidung habe er auch alle Risiken für sich abgewogen (anschließende Hormontherapie, mögliche Komplikationen wie Blutungen etc.) und sich wegen des Leidensdrucks dennoch dafür entschieden. Anschließend habe ihm der Angeklagte seine Hoden in dessen Wohnung in S ... entfernt. Die Wohnung des Angeklagten habe sauber gewirkt. Besondere Vorkehrungen – wie etwa den Operationsbereich abgehangen oder Ähnliches – seien nicht vorgenommen worden. Für die Operation habe er, der Zeuge, sich ausgezogen und auf eine Liegefläche gelegt. Der Angeklagte habe dann mehrere Injektionen Betäubungsmittel in den Genitalbereich gesetzt. Dies habe der Zeuge als sehr professionell wahrgenommen. Mit einem Skalpell habe der Angeklagte den Hodensack aufgeschnitten, den Samenleiter durchtrennt und die Hoden entfernt. Danach sei alles vernäht worden. Skalpell und Nähwerkezeuge habe der Angeklagte vor seinen Augen regelmäßig desinfiziert. Der Eingriff habe circa zwei Stunden gedauert. Danach habe er noch eine halbe Stunde ruhen müssen. Ob Fotos während des Eingriffs gefertigt worden seien, könne er nicht mehr erinnern. Nach der Operation habe er ein Entgelt in Höhe von etwa 500 bis 1.000 Euro in bar an den Angeklagten als vereinbarte Gegenleistung übergeben und sei dann nach Hause gefahren. Der Angeklagte habe ihm noch Desinfektionscreme mitgegeben und ihn angewiesen, den Verband regelmäßig zu wechseln. Etwa eine Woche später habe er sich selbst die Fäden nach vorheriger Anweisung durch den Angeklagten entfernt. Die Wundheilung sei unkompliziert verlaufen. Seit dem Eingriff gehe es ihm gut. Er habe keinerlei Beschwerden mehr bezüglich der Sexsucht. Der Angeklagte habe alles sehr professionell gemacht und ihm in einer Situation geholfen, in der Ärzte ihm nicht mehr weitergeholfen hätten. Für den Angeklagten empfinde er noch heute Dankbarkeit. Die Angaben des Geschädigten C ... sind glaubhaft. Sie sind schlüssig und von Detailreichtum geprägt. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten überein. (3) Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen C ... werden auch bestätigt durch die Lichtbilder, die nach der polizeilichen Vernehmung von den Genitalien des Geschädigten C ... gefertigt wurden (Bl. 23 bis 26 Fallheft 1 Sonderband Lichtbilder; auf deren Inhalt nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird).Die Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass der Hodensack des Geschädigten ohne Inhalt zu sein scheint. (4) Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Geschädigten C ... finden weiter ihre Bestätigung in den Lichtbildern, die auf dem Computer des Angeklagten sichergestellt worden sind (siehe oben). Die Kammer hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf Bl. 27 und 28 Fallheft 1 Sonderband Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.Dort abgebildet ist u.a. ein Mann mittleren Alters, der vorbereitet für einen Eingriff (nackt auf einer Unterlage mit hoch geklebtem Penis) liegt (Bilder CIMG0439_317863 und CIMG0439_317867,CIMG0439_317869); des Weiteren wie der Hodensack geöffnet wurde (CIMG0439_317865), der Samenstrang abgeklemmt (CIMG0439_317871) und anschließend wieder vernäht wurde (CIMG0439_317873). Die Kammer hat den Geschädigten C ... hierzu zwar nicht in der Hauptverhandlung vernommen. Sie ist jedoch der Überzeugung, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Zeugen C ... bei dem im April 2017 stattgefundenen Eingriff handelt. Hierfür spricht zunächst die Angabe des Angeklagten, die Eingriffe zur Eigensicherung stets dokumentiert und die Fotos in entsprechenden Ordnern gespeichert zu haben. Darüber hinaus sind die Bilder in einem mit „ ... “ bezeichneten Ordner abgelegt worden. Dabei handelt es sich um den Vornamen des Zeugen C ... .Die Tatsache, dass die zu den Fotos hinterlegte Aufnahmezeit (31.10.2014) nicht mit der zeitlichen Angabe des Zeugen C ... übereinstimmt, lässt sich mit der Bekundung der Zeugin KKin P ... zu den Zeitangaben erklären. Diese hat angegeben, dass die Zeitstempel mit großer Wahrscheinlichkeit durch technische Einstellungen der Geräte verfälscht worden seien. Dies erachtet die Kammer für nachvollziehbar, da die Zeugin zusammen mit dem Zeugen KHK K ... einen Abgleich der Kamera-/Bilddaten mit den sichereren Erkenntnissen aus der Auswertung des Chatverlaufs vornahm. Der Zeitstempel der Kamera ist änderbar, wohingegen der Zeitstempel der im Internet versendeten Chatverläufe der allgemeinen Erfahrung nach eher unveränderlich ist. (5) Die Kammer hat den Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten C ... zwischen dem 20.03.2017 und dem 07.04.2017, welcher aus dessen Telefon extrahiert werden konnte, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Auf diesen wird Bezug genommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte den Eingriff beim Geschädigten durchführte. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten C ... , den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Genitalien des Zeugen sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . (1) Der Geschädigte C ... gab an, die Hoden seien durch den Angeklagten vollständig entfernt worden. Dies ist auch auf den oben genannten Lichtbildern ersichtlich. Die vollständige Entfernung der Hoden führt zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. (2)Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 2 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch der Geschädigte C ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Es seien keine Entzündungen oder Infektionen aufgetreten. Der Heilungsverlauf habe sich als unkompliziert dargestellt. Aus diesem Grund sei eine Wundheilungsstörung ex post betrachtet nicht festzustellen. Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die am 27.01.2022 gefertigt wurden, hätten sich keine Hinweise dafür ergeben. Es seien keine Auffälligkeiten in der Narbenbildung zu erkennen gewesen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. c. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie insbesondere der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich die Hoden des Geschädigten C ... auf dessen Wunsch hin vollständig amputierte. Die Kammer ist anhand der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Geschädigten C ... so zu verletzen, dass dieser seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Gleichzeitig kann anhand des Verhaltens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er den Geschädigten sogar über den Eintritt dieser Folge und die damit verbundenen Nebenfolgen aufgeklärt hat. Tat 3 - Entfernung des rechten Hodens des Geschädigten D ... im Frühjahr 2017 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Geschädigten D ... und des Zeugen KHK K ... sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat die Tat 3 eingeräumt. Er gab an, den Geschädigten D ... bereits lange Zeit vor dem Jahr 2017 gekannt zu haben. Die beiden hätten eine gute Bekanntschaft gehabt, die sowohl aus persönlichen Treffen als auch durch Internetchats auf den Plattformen „GoogleGroups“ und „ManMods“ bestanden habe. Der Geschädigte habe sich in diesen Internetforen über eine vollständige Entfernung seiner Genitalien informiert. Der Angeklagte sei darauf aufmerksam geworden, habe den Geschädigten daraufhin angeschrieben und ihm von einem solchen Eingriff wegen des hohen gesundheitlichen Risikos abgeraten. Daraufhin habe sich eine gute Bekanntschaft entwickelt. Es sei auch vorgekommen, dass die beiden aneinander sexuelle Handlungen vorgenommen hätten. Zum Geschlechtsverkehr sei es jedoch nicht gekommen. Bei den Treffen habe ihm der Geschädigte gelegentlich davon berichtet, einen verkleinerten Hoden aufgrund einer Krebsbehandlung zu haben. Dieser würde oft schmerzen und von ihm als störend empfunden werden. Er, der Angeklagte, habe ihm daraufhin angeboten, den Hoden zu entfernen. Der Geschädigte habe vor einem solchen Eingriff testen wollen, wie sich ein solcher anfühlen würde. Aus diesem Grund habe er den Angeklagten in dessen Wohnung besucht. Er, der Angeklagte, habe einen Schnitt in den Hodensack gesetzt, den Hoden freigelegt und anschließend wieder vernäht. Der Geschädigte habe noch etwas Bedenkzeit benötigt und sei danach mit diversen Freizeitaktivitäten wie etwa der Feuerwehr und dem Karnevalsverein beschäftigt gewesen. Schließlich hätten sich die beiden dann zur Entfernung eines Hodens des Geschädigten verabredet. Der Geschädigte sei abermals zu ihm in die Wohnung gekommen. Dort habe er, der Angeklagte, den Eingriff wie zuvor - beim Geschädigten B ... - beschrieben vorgenommen und den rechten verkleinerten Hoden entfernt. Geld habe dabei nie eine Rolle gespielt. Der Geschädigte sei ein guter Bekannter. Der Eingriff sei deswegen ohne Gegenleistung erfolgt. An der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zur Tat 3 hat die Kammer keine Zweifel. Sie fügt sich nahtlos in die Angaben des vernommenen Geschädigten D ... ein. (2) Der Geschädigte D ... gab, an den Angeklagten seit über 10 Jahren zu kennen. Sie hätten sich damals in einem Chat oder einer Gruppe kennengelernt. In den Jahren 2005/2006 habe er sich aufgrund eines Analkarzinoms einer Strahlen- und Chemotherapie unterziehen müssen. Seitdem habe er Schwierigkeiten mit seinen Hoden gehabt, insbesondere mit dem rechten. Die Ärzte hätten ihm nicht geholfen, obwohl er Schmerzen und Probleme gehabt habe. Diese seien von den Ärzten abgetan worden. Zudem habe sich möglicherweise ein gewisser Fetisch entwickelt und die Überzeugung, den Eingriff durchführen zu lassen, sei gereift. Der Geschädigte gab weiter an, dass er den Angeklagten bereits vor dem Eingriff einmal persönlich getroffen und sich mit ihm unterhalten habe. Dabei seien private Dinge besprochen worden, darunter auch, wie der Eingriff durchgeführt werde und welche Folgen dieser haben könnte. Er glaube, den Angeklagten nach seiner Qualifikation gefragt zu haben, sei sich jedoch nicht mehr sicher. Möglicherweise habe der Angeklagte gesagt, dass er so etwas bereits einmal durchgeführt habe. Einmal habe er vor dem eigentlichen Eingriff sehen wollen, wie es aussehe, wenn man einen Schnitt mache und dann wieder zunähe. Das habe man so durchgeführt und die Wunde danach wieder geschlossen. Vor der Kastration sei es einmal zu einer sexuellen Handlung zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen (Oralverkehr). Dies sei Monate oder Wochen vor dem geplanten Eingriff gewesen und habe in keinem Zusammenhang damit gestanden. Die Kastration sei entweder im Jahr 2016 oder 2017 in der Wohnung des Angeklagten erfolgt, eventuell auch 2018. Die Wohnung des Angeklagten sei nicht die ordentlichste gewesen. Das Operationsmaterial hingegen sei frisch, desinfiziert und sauber gewesen. Man habe sich getroffen, Kaffee getrunken, alles desinfiziert und die betroffene Stelle betäubt. Der Eingriff sei im Wohnzimmer des Angeklagten in S ... auf einem Sofa durchgeführt worden. Der Angeklagte habe dafür Inkontinenz-Unterlagen verwendet und habe ihm den ganzen unteren Bereich mit Tupfern desinfiziert. Der Angeklagte habe ihm eine Spritze mit einem Betäubungsmittel mehrfach in den betroffenen Bereich um seinen Hodensack injiziert. Dann habe er einen Schnitt in den rechten Hodensack gesetzt, den Hoden entnommen und entfernt. Der Eingriff habe etwa eine dreiviertel Stunde gedauert. An die verwendeten Werkzeuge oder das Besteck könne er sich nicht mehr erinnern, da er meist weggeschaut habe. Während des Eingriffs habe er keine Schmerzen gehabt. Nachdem die Betäubung dann später nachgelassen habe, habe die Stelle etwas „gebrummt“. Nach der Entnahme habe der Angeklagte ihm den entfernten Hoden kurz gezeigt; dieser sei beim Angeklagten verblieben. Danach habe man sich ausgeruht und der Zeuge sei nach Hause gefahren. Er habe die Anweisung erhalten, die Wunde sauber zu halten, nicht schwer zu heben und regelmäßig das Verbandsmaterial zu wechseln. Schmerzmittel habe er keine einnehmen müssen. Auch im Anschluss sei es nicht zu Schmerzen gekommen. Er, der Geschädigte, habe sich die Fäden selbst gezogen. Es sei über Geld gesprochen worden, jedoch habe er letztlich nichts bezahlt. Der Angeklagte habe möglicherweise einen Betrag von 800 bis 1.000 Euro genannt. Die Hoden hätten bereits vor dem Eingriff kaum noch funktioniert. Nach dem Eingriff habe sich daran nichts Wesentliches geändert, auch nicht in Bezug auf seine Erektion. Der entfernte Hoden sei kleiner gewesen als der verbliebene, der die Bestrahlung besser verkraftet habe. Zuletzt hätten sie noch in den Jahren 2021 und 2022 Kontakt gehabt. Die Angaben des Geschädigten D ... sind glaubhaft. Der Geschädigte schilderte in der Hauptverhandlung den Kontakt zum Angeklagten und die Durchführung des Eingriffs durch diesen detailliert. Die Angaben sind nachvollziehbar. Widersprüche, wie etwa, dass er zunächst bei der Polizei angab, dass er von einer Kastration keine Kenntnis habe, vermochte er aufzulösen. So gab er an, zunächst falsche Angaben gemacht zu haben, da ihm der Vorfall äußert peinlich gewesen sei. (3) Seine Angaben finden auch Bestätigung durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird (Bl. 6 Fallheft 2). Dort abgebildet ist eine männliche Person mittleren Alters, die mit freigelegtem Genital auf einer Unterlage liegt; der Penis ist hochgeklebt (CIMG0611_317973). Auf den weiteren Bildern ist erkennbar, wie der rechte Hoden aus dem Hodensack entnommen (CIMG0611_317974) und dieser anschließend vernäht wird (CIMG0611_317975, CIMG0611_317976). Der Zeuge gab an, sich auf den Bildern wiederzuerkennen. Das Lichtbild wurde beim Angeklagten sichergestellt (siehe oben) und befand sich in einem digitalen Ordner namens „ ... “. Dabei handelt es sich um den Vornamen des Zeugen C... . Auf die vorangegangenen Ausführungen zum Zeitstempel der Fotos wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. (4) Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen D ... decken sich auch mit den Angaben, die der Zeuge KHK K ... bei seiner Vernehmung gemacht hat. Er gab unter anderem an, den Geschädigten D ... polizeilich vernommen zu haben. Er erinnere sich noch, dass der Zeuge eingeräumt habe, dass ihm die Hoden entfernt worden seien und auch sexueller Kontakt mit dem Operateur bestanden habe. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten D ... , den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Genitalien des Geschädigten sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . (1) Der Geschädigte D ... gab an, dass er nicht wisse, ob der linke Hoden noch funktionstüchtig sei. Er sei öfters zu einer Blutuntersuchung gewesen. Das Blutbild habe sich aber nie auffällig gezeigt. Vier bis fünf Tage nach dem Eingriff habe sich eine kleine Entzündung entwickelt, da er wieder gearbeitet habe, aber nach 14 Tagen sei alles verheilt gewesen. Der Geschädigte gab weiter an, keine weiteren Folgewirkungen zu haben, außer dass die Schmerzen im Genitalbereich verschwunden seien. Angaben über seine Zeugungsfähigkeit vor und nach dem Eingriff könne er nicht machen. (2) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 3 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch der Geschädigte D ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Sie gab weiter an, dass auch aus medizinischer Sicht unklar sei, ob beim Geschädigten D ... durch die Entfernung des rechten Hodens der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit eingetreten sei. Insbesondere sei unklar, wie der Hormonstatus des Geschädigten D ... sei und ob der verbliebene Hoden nach Durchführung der Strahlen- und Chemotherapie noch Spermien produziere. Die Sachverständige T ... führte ferner aus, dass es sich bei der vom Geschädigten D ... beschriebenen kleineren Entzündung um eine lediglich geringe Wundheilungsstörung gehandelt habe, die nach kurzer Zeit selbstständig abgeklungen sei. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. c. Die Feststellungen zu den subjektiven Tatseiten ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie insbesondere der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich den rechten Hoden des Geschädigten D ... unter Benutzung eines Skalpells auf dessen Wunsch hin vollständig entfernte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich der Gefährlichkeit des Einsatzes eines Skalpells bewusst war und er die Verletzung des Opfers vorsätzlich herbeigeführt hat, um den Eingriff auf dessen Wunsch hin durchzuführen. Tat 4 - Entfernung der Hoden des Geschädigten E ... im Juni 2021 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Geschädigten E ... sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten vom 02.01.2023 und vom 22.02.2022 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat sich zur Tat 4 dahingehend eingelassen, den Geschädigten E ... vor dem Eingriff nicht gekannt zu haben. Den Eingriff habe er durchgeführt. Er wisse jedoch nicht mehr, wann dieser erfolgt sei. Es sei jedoch möglich, dass es im Juni 2021 gewesen sei. Der Geschädigte habe Kontakt zu einem Bekannten aufgenommen. Dieser habe ihm berichtet, dass er den Angeklagten für solche Eingriffe empfehlen könne, woraufhin, der Geschädigte, sich mit seinem Anliegen schließlich an ihn, den Angeklagten, gewandt habe. Es habe auch ein Telefonat mit diesem stattgefunden, bei dem der Geschädigte versichert habe, dass er ernsthaft die Entfernung seiner Hoden durch den Angeklagten wünsche. Er habe jedoch kein Geld dafür. Der Geschädigte sei dann wenig später mit dem Bekannten in seine Wohnung nach S ... gekommen. Der Bekannte habe den Eingriff fotografieren, dokumentieren und auch bezahlen wollen. Er, der Angeklagte, habe den Geschädigten darüber aufgeklärt, dass er nach der Entfernung der Hoden zeugungsunfähig und eine Testosteronbehandlung notwendig werden würde. Der Geschädigte habe eingewilligt, sodass er diesem dann schließlich beide Hoden auf die schon geschilderte Weise entfernt habe. Danach habe ihm der Bekannte für den Eingriff das Geld in bar in einem Umschlag gegeben. Um wie viel Geld es sich dabei gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Er habe nicht einmal nachgezählt. Im Anschluss sei es zu Wundheilungsstörungen gekommen. Der Geschädigte habe ihm per WhatsApp geschrieben, dass er eine Entzündung an der Wunde habe. Er habe ihm daraufhin geraten, die Fäden zu ziehen, die Einlagerung auszudrücken und die Wunde im Anschluss mit Betaisodona zu desinfizieren. Das habe der Geschädigte getan, woraufhin eine Heilung eingetreten und es zu keinen weiteren Komplikationen mehr gekommen sei. Die Angaben des Angeklagten sind glaubhaft. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere stehen sie im Einklang zu den Angaben, die der Geschädigte E ... bei seiner Vernehmung gemacht hat. (2) Der Geschädigte E ... führte aus, die Hodenentfernung sei damals vorgenommen worden, vermutlich im Juli vor zwei oder drei Jahren. Vor der Hodenentfernung sei er transsexuell veranlagt gewesen und habe von der Uniklinik eine Hormontherapie mit Hormonblockern erhalten. Dies habe den Wunsch entstehen lassen, dass seine Hoden vollständig entfernt würden. Da dies in der Klinik niemand habe durchführen wollen, sei er wegen des Leidensdrucks in psychologischer Behandlung gewesen. Einmal habe er eine Ärztin der Uniklinik Erlangen nach einer Kastration gefragt. Diese habe ihm mitgeteilt, dass solche Eingriffe dort nicht durchgeführt würden. Er habe es dann vermieden, jede Klinik aufzusuchen. In der Folge sei er über einen Kumpel auf den Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Sie hätten ein wenig geschrieben, und der Angeklagte habe ihm angeboten, den Eingriff vorzunehmen. Ein Freund aus Nürnberg, dessen Name ... oder ... gewesen sein könnte, habe ihn an den Angeklagten verwiesen. Sie seien gemeinsam zu dem Angeklagten gefahren. Vor dem Eingriff habe es keine intensive Kommunikation gegeben, da alles über ... gelaufen sei. Er, der Geschädigte, habe dann die Wahl getroffen, den Eingriff beim Angeklagten vornehmen zu lassen, da in den Kliniken niemand dazu bereit gewesen sei. Er habe mit seinem Bekannten in einer Ferienwohnung übernachtet, etwa 10 Kilometer von S ... entfernt. Am Tag des Eingriffs sei er mit dem Bekannten zur Wohnung des Angeklagten gefahren. ... und der Angeklagte hätten sich unterhalten, da sie sich lange nicht gesehen hätten. Über die Qualifikation des Angeklagten sei nicht gesprochen worden. Er habe angenommen, dass der Angeklagte über medizinische Erfahrung in diesem Bereich verfüge, da er solche Eingriffe wohl häufiger durchgeführt habe. Was genau passieren würde, sei vorher nicht im Detail besprochen worden, aber der Angeklagte habe erklärt, was er normalerweise mache. Er, der Zeuge, habe dem Eingriff zugestimmt. Alles sei aus freien Stücken passiert. Der Eingriff sei im Wohnzimmer auf einem Sofa erfolgt. Er habe sich dazu auf eine Art Inkontinenz-Unterlage gelegt. Zunächst habe der Angeklagte eine örtliche Betäubung des Genitalbereichs vorgenommen. Er habe den Eingriff beobachten können. Der Angeklagte sei ganz normal mit Tüchern, Scheren und einem Skalpell vorgegangen, wie man es bei einer Operation erwarten würde. Er habe den Hodensack aufgeschnitten und beide Hoden entfernt. Während des Eingriffs seien einige Flüssigkeiten ausgetreten, aber dies sei nicht schlimm gewesen. Der Angeklagte habe extra ein kleines Loch offengelassen, damit das Wundwasser abfließen könne. Die Hoden seien beim Angeklagten verblieben. Zum Schluss habe der Angeklagte zwei oder drei Bilder mit einer Digitalkamera gefertigt. Er habe den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte dies standardmäßig nach jedem Eingriff so mache. Er habe den Angeklagten auch mal gefragt, ob er die Fotos bekommen könne. Dies habe der Angeklagte bejaht. Im Anschluss sei es jedoch bei der Übersendung zu technischen Problemen gekommen. An die Bezahlung könne er sich nicht mehr richtig erinnern. Er meine jedoch, es seien etwa 1.200 oder 1.300 Euro gewesen. In die Zahlung habe er sich mit seinem Bekannten reingeteilt. Die Fäden habe er sich später selbstständig entfernen können. Der Angeklagte habe ihm zudem Zinksalbe mitgegeben. Der Geschädigte führte weiter aus, nach dem Eingriff kein Interesse mehr an Transsexualität gehabt zu haben. Dies habe ihn selber überrascht. Sein Befinden habe sich sonst nicht geändert. Er sei mit dem Zustand zufrieden. Der Geschädigte erkannte den Angeklagten in der Hauptverhandlung wieder und bestätigte, dass es sich um denselben Mann handele, der ihm die Hoden entfernt habe. Die Angaben des Geschädigten E ... sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben des Geschädigten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.01.2022 überein. Auf die Fragen des Gerichts antwortete er sachlich und ohne Zögern. Die Kammer vermochte zudem keine Belastungstendenzen in der Aussage des Geschädigten E ... zu erkennen. (3) Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Geschädigten E ... finden zudem Bestätigung in dem 1. Nachtragsgutachten zum Behördengutachten vom 02.01.2023 über die Untersuchung gerichtsbiologischer Spuren und Vergleichsmaterials, welches die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Herr Z ... (Sachverständiger für forensische Biologie) sowie Frau W ... (OBioRin des Landeskriminalamtes) gelangen in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass an den untersuchten Spuren K2/1.3.1., K2/1.3.3. und K2/1.5.3., welche bei dem Angeklagten sichergestellt wurden, DNA-Mischprofile festzustellen waren, die die Merkmale des Zeugen E ... aufweisen. Gleiches gilt für die Spur 2/1.17.2. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten E ... , dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten rechtsmedizinischen Gutachten vom 22.02.2022 sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . (1) Aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten E ... ergibt sich, dass seine Hoden durch den Angeklagten vollständig entfernt wurden, mithin dessen Fortpflanzungsfähigkeit verloren ist. Der Geschädigte E ... gab ferner an, bei der Heilung sei es zu geringen Komplikationen gekommen. Es sei ein leicht bräunliches Sekret aus der Wunde ausgetreten. Es habe sich um eine weiß-braune Flüssigkeit gehandelt, die er bei der Polizei noch mit „Eiter“ umschrieben habe. Medikamente habe er zur Heilung nicht nehmen müssen. Auch die Entzündung habe sich gelegt, nachdem er das Sekret abgelassen habe. Zwei Fäden seien zunächst in der Wunde verblieben, inzwischen jedoch auch draußen. Der Eingriff habe eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Heute nehme er keine Hormone mehr und sei zufrieden. (2) AA ... , Facharzt für Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität ... , hat den Geschädigten E ... am 11.02.2022 untersucht. Aus seinem Gutachten vom 22.02.2022, welches im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, geht hervor, dass am Hodensack des Geschädigten manipuliert worden war. Auf Betasten wirkte der Hodensack bezüglich seines Inhalts deutlich reduziert. In diesem Zusammenhang hat die Kammer die Lichtbilder des Hodensacks des Geschädigten E ... in Augenschein genommen. Auf Bl. 30 des Fallhefts 3 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Abbildung des Hodensacks lässt sich mit den schriftlichen Ausführungen des AA ... in Einklang bringen. Der Hodensack wirkt leer, insbesondere ist noch Nahtmaterial zu erkennen. Der Geschädigte E ... bestätigte auf Vorhalt der Bilder, dass es sich dabei um die Fotos handele, die der Rechtsmediziner bei der Untersuchung in München fertigte. (3) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 4 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch der Geschädigte E ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Der Geschädigte habe von einer Schwellung und auch einer eitrigen Entzündung berichtet. Zwar habe der Geschädigte ausgeführt, dass es sich um Wundflüssigkeit gehandelt habe, jedoch erfolge an dieser Stelle normalerweise kein Wundflüssigkeitsablauf. Bei der Annahme, es habe sich um Eiter gehandelt, lasse sich darauf schließen, dass es sich um eine bakterielle Infektion gehandelt haben könnte. Es handele sich aber gleichwohl um eine als geringfügig einzustufende Wundheilungsstörung. Insbesondere spreche dafür auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 22.02.2022. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass eine größere Wundheilungsstörung mit auffälliger Narbenbildung aufgetreten sei. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. c. Die Feststellungen zu den subjektiven Tatseiten ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie insbesondere der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich die Hoden des Geschädigten E ... auf dessen Wunsch hin amputierte. Die Kammer ist nach den getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Angeklagte auch beabsichtigte, den Geschädigten E ... so zu verletzen, dass dieser nach dem Eingriff seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Gleichzeitig kann anhand des Verhaltens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verlieren würde, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er den Geschädigten sogar über den Eintritt dieser Folge und die damit verbundenen Nebenfolgen aufgeklärt hat. Damit hat der Angeklagten auch die Nebenfolgen zumindest billigend in Kauf genommen. Tat 5 - Entfernung der Hoden und der Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... am 29.12.2016 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Verlesung der Aussage des Geschädigten F ... vom 25.03.2022 vor der Polizei, der Vernehmung des sachverständigen Zeugen AB ... , den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden (Gutachten vom 21.04.2024) und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat sich zur Tat 5 geständig eingelassen. Er hat eingeräumt, den Geschädigten F ... operiert zu haben. Der Angeklagte hat angegeben, es seien ein paar Monate zwischen dem ersten und dem zweiten Eingriff (Tat 6) vergangen. Bereits vorher habe recht enger Kontakt zum Geschädigten bestanden. Der Kontakt halte bis heute noch an. Erst im Jahr 2022 habe ihn der Geschädigte angeschrieben und sein Unverständnis über die Einleitung eines Strafverfahrens kundgetan. Bei der ersten Operation habe er dem Geschädigten beide Hoden und die Zehen des rechten Fußes amputiert. Der Geschädigte habe drei Tage bei ihm übernachtet. Der Eingriff habe bei ihm in S ... im Wohnzimmer auf dem Sofa stattgefunden. Der Geschädigte habe auf einer sterilen Unterlage gelegen. Die Instrumente habe er zwei Mal abgekocht und dann so erhitzt, dass jegliche Keime in Folge der Überhitzung abgestorben seien. Einmal habe er auch eine bipolare Pinzette bei den Utensilien gehabt. Dabei sei diese aufgrund der Hitze einfach zerlaufen. Es sei zu einer kleineren Entzündung nach dem Eingriff gekommen. Dies beruhe aber auf dem geflochtenen Nahtmaterial und dem Umstand, dass bei Selbstversorgung durch den Geschädigten auch Schmutz in die Wunde gelangen könne. Dies sei alles jedoch nach ein bis zwei Tagen wieder verheilt. Dem Geschädigten habe er auch Geld wieder gegeben wegen den Flugkosten. Die Kammer hat keine Zweifel an den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Kontaktanbahnung zwischen ihm und dem Geschädigten F ... , die Körperteile, die er dem Geschädigten entfernte, und die nachfolgende kleinere Entzündung. Die Einlassung des Angeklagten zur Tat 5 wird durch die Aussage des Geschädigten F ... vom 25.03.2022 bestätigt, welche gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen worden ist. (2) Der Geschädigte F ... gab bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25.03.2022 an, seit dem Kindesalter unter einer körperdysmorphen Störungen (Body Integrity Identity Disorder – BIID -) zu leiden. Dies bedeute im Wesentlichen, dass er erheblichen Leidensdruck durch einige Gliedmaßen und Körperteile empfinde. Die Ärzte hätten diese Erkrankung nicht adäquat behandeln können. Er habe zwar Medikamente erhalten, in der Folge jedoch an Panikattacken gelitten. Von Ärzten und Krankenhäusern habe er sich im Stich gelassen gefühlt. Aufgrund seiner Leiden habe er sich zwei Zehen des linken Fußes mit seinem Seitenschneider entfernt. Er habe versucht, sich die restlichen Zehen zu erfrieren. Allerdings habe dies nicht funktioniert. Später sei er dann zu einer Person nach Bremen gereist, die ihm die restlichen Zehen seines linken Fußes amputiert habe. Diese Person habe ihm jedoch viel Leid angetan. Zudem sei deren Wohnung stark verschmutzt gewesen. Einige Monate vor dem Eingriff Ende des Jahres 2016 sei er auf der Online-Plattform „GayRomeo“ auf ... A ... aus S ... aufmerksam geworden. Ein anderer Nutzer, der die gleiche Erkrankung gehabt habe wie er, habe ihm den Angeklagten zur Durchführung körperverändernder Eingriffe empfohlen. Daraufhin habe er sich an den Angeklagten gewandt, der ihm offen entgegengetreten sei und sich seiner Probleme angenommen habe. Sie hätten zeitnah Telefonnummern ausgetauscht und von da an per WhatsApp geschrieben. Die beiden hätten sich dann für die Entfernung der Zehen des rechten Fußes und seiner Hoden verabredet. Hierfür sei er nach S ... zum Angeklagten gefahren. In der Wohnküche des Angeklagten habe sich eine Art Behandlungsbett befunden. Den rechten Fuß habe der Angeklagte mit Lidocain betäubt, sodass er im weiteren Verlauf des Eingriffs keine Schmerzen verspürt habe. Die Instrumente seien durch den Angeklagten desinfiziert worden. Dieser habe sterile Tupfer und Kompressen verwendet. Die örtlichen Gegebenheiten habe er als sauber und hygienisch empfunden. Während des Eingriffs habe der Angeklagte Lichtbilder mit einer Kamera gefertigt. Er habe sich jederzeit wohlgefühlt. Sowohl der Eingriff als auch die Wundheilung seien komplikationslos verlaufen. Entsprechendes gelte für die Entfernung der Hoden. Der Angeklagte habe ihm auch mitgeteilt, welche Salben und Verbandsmaterial er verwenden könne. Zudem habe er ihm nach dem Eingriff Schmerzmittel (Ibuprofen) gegeben. Der Angeklagte habe die Wundheilung über WhatsApp betreut. Als er, der Geschädigte, später einmal seiner Hausärztin das Ergebnis gezeigt habe, sei diese ebenfalls mit dem Wundheilungsverlauf zufrieden gewesen. Sie habe ihn zum Urologen überwiesen und eine Testosteronbehandlung empfohlen. Für den Eingriff habe er einen zuvor vereinbarten Betrag von 1.200 Euro an den Angeklagten gezahlt. Die Angaben des Geschädigten F ... sind glaubhaft. Die Kammer hat den Geschädigten zwar nicht in der Hauptverhandlung vernommen. Widersprüche in seiner Aussage bei der Polizei konnte sie nicht feststellen, vielmehr stellt sich der Kerngehalt seiner Angaben als stimmig dar. Der Geschädigte schilderte zudem nachvollziehbare Details, die auch mit anderen Beweisergebnissen übereinstimmen. Die Angaben des Geschädigten F ... fügen sich nahtlos in die Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen des sachverständigen Zeugen AB ... sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern ein. (3) Der sachverständige Zeuge AB ... hat bekundet, bei der Vernehmung des Geschädigten F ... anwesend gewesen zu sein. Man habe diesem angemerkt, dass ihn die Situation stark belaste. Die Entscheidung für die Eingriffe seien mit einer seltenen psychischen Störung (BIID) einhergegangen. Der Geschädigte habe aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen Vernehmung und Taten teilweise keine spontanen Angaben machen können. Durch Vorhalte aus den Chats habe er den Ablauf dann aber doch einordnen können. Insgesamt habe der Geschädigte einen ruhigen und kooperativen Eindruck gemacht. Im Einzelnen habe der Geschädigte F ... ausgeführt, dass er seit seinem Jugendalter psychisch erkrankt sei. Die Erkrankung sei ihm Anfang der 2000er Jahre dann als BIID diagnostiziert worden. Den Wunsch nach Amputationen habe er bereits im Jugendalter entwickelt. Er habe dadurch teilweise so großen Leidensdruck verspürt, dass er sich selber mit dem Seitenschneider im Jahr 2018 zwei Zehen amputiert habe. Im Krankenhaus habe er angegeben, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Psychotherapien und konservative Maßnahmen hätten seinen Leiden keine Linderung verschafft. 10 Jahre später habe er dann die drei verbliebenen Zehen am linken Fuß mit Butangas erfroren, um eine Nekrose herbeizuführen. In der Klinik habe man ihm nur Unverständnis entgegengebracht. Der Unfallchirurgie habe sogar die Polizei verständigt. Der Geschädigte habe in der Folge nur noch mehr Sorgen gehabt, seine Fahrerlaubnis verloren und um seinen Arbeitsplatz gefürchtet. Dieses Erlebnis habe ihn traumatisiert und jedes Vertrauen zu Medizinern und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen genommen. Er habe gehofft, dass dann eine Amputation erfolge. Dies habe sich jedoch nicht so realisiert, sodass er weitere 2 Jahre später die restlichen Zehen in Bremen bei einer Privatperson amputieren lassen habe. In Online-Foren habe er nach Lösungen und dem Austausch mit Gleichgesinnten gesucht. Dort habe er bei PlanetRomeo auch jemanden aus Thüringen kennengelernt, der ihm angeboten habe, Hoden und Zehen zu entfernen. Das erste Treffen habe zwischen Weihnachten 2016 und dem 29.12.2016 in der Wohnung des Angeklagten in S ... stattgefunden. Die hygienischen Umstände in der Wohnung seien normal gewesen; jedenfalls besser als bei dem Eingriff in Bremen. Im Wohnzimmer auf einer Art Behandlungsbett sei der Eingriff freiwillig auf seinen Wunsch hin durchgeführt worden. Hierfür seien sein Genitalbereich und die Zehen betäubt worden. Der Geschädigte habe geglaubt, sich daran zu erinnern, dass es sich dabei um Lidocain gehandelt habe. Der Angeklagte habe medizinische Materialien wie Pinzetten und Tupfer verwendet. Diese habe er mit Hautdesinfektionsmitteln desinfiziert. Er habe sterile Kompressen und Unterlagen verwendet, die er vor ihm aus der ungeöffneten Packung entnommen habe. Zudem habe er vom Angeklagten Ibuprofen erhalten. Woher der Geschädigte das Erstvertrauen zum Angeklagten genommen habe, habe dieser dem Zeugen nicht sagen können. Jedenfalls habe der Geschädigte eine medizinische Vorausbildung des Angeklagten nicht hinterfragt. Im Vordergrund hätten die Verzweiflung und die Belastung durch die psychische Erkrankung gestanden. Der Eingriff habe 1.500 Euro gekostet. Den Betrag habe er in Bar entrichtet. Die Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen mit seinen Angaben im Gutachten vom 21.04.2022 sowie der Einlassung des Angeklagten und der verlesenen Aussage des Geschädigten F ... vom 25.03.2022 überein. Der sachverständige Zeuge AB ... hat detailreich über die Angaben des Geschädigten F ... ihm gegenüber bekundet und diese Details in einen schlüssigen und folgerichtigen Zusammenhang gesetzt, ohne dass sich innerhalb seiner Aussage Widersprüche ergeben haben. Auf die Fragen des Gerichts hat er ruhig und sachlich geantwortet. (4) Die Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... , des Geschädigten F ... und des Angeklagten zu der Tathandlung und deren Ergebnisse finden weiter ihre Bestätigung in den Lichtbildern, die auf dem Computer des Angeklagten sichergestellt worden sind (siehe oben). Die Kammer hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf Bl. 12 bis 18 Fallheft 5 Sonderband Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dort insbesondere abgebildet sind ein Mann mittleren Alters, der vorbereitet für einen Eingriff (nackt auf einer Unterlage mit hochgeklebtem Penis) liegt (CIMG0402_318003), des Weiteren ein operierter Hodensack (CIMG0402_318005, CIMG0402_318007) und die entnommenen Hoden (CIMG0402_318009, CIMG0402_318011). Es ist auch ersichtlich, wie nunmehr ein rechter Fuß auf einer Unterlage auf einem Sofa liegt (CIMG0402_318015), dessen Zehen nach und nach – beginnend mit der Großzehe (CIMG0402_318017) – amputiert werden (CIMG0402_317997, CIMG0402_318020,CIMG0402_318021, CIMG0402_318022, CIMG0402_318023, CIMG0402_318025 und CIMG0402_318029). Schließlich sind zwei Aufnahmen aller abgetrennten Zehen zu sehen (CIMG0402_318031 und CIMG0402_318033). Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei dem abgebildeten Mann um den Geschädigten F ... handelt. Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Inaugenscheinnahme zwischen dem Mann auf den Bildern (Bl. 12 Sonderband Lichtbilder Fallheft 5) und dem Foto des Geschädigten F ... , welches die Rechtsmedizin in Wien aufnahm (Bl. 72 Rückseite Fallheft 5). Der sachverständige Zeuge AB ... erklärte zur Abb. 1, dass es sich hierbei um den Geschädigten F ... handele. Der Geschädigte konnte anhand von mehreren Merkmalen identifiziert werden (circa 1.85 bis 1.90 groß, schlanke bis sportliche Statur, dunkle Haare, dunkle Augen, recht niedrig sitzende und abstehende Ohren). Darüber hinaus sind die Bilder in einem mit „ ... “ bezeichneten Ordner abgelegt gewesen. Dabei handelt es sich um den Vornamen des Geschädigten F ... . Die Zeugin KKin P ... gab ebenfalls an sich zu erinnern, dass sie bei der Auswertung der Datenträger des Angeklagten auf einen Ordner namens „ ... “ gestoßen sei. In diesem seien Lichtbilder von amputierten Zehen, entfernten Hoden und auch einem Penis in einer Nierenschale zu sehen gewesen. (5) Die Angaben des Angeklagten und der Zeugen F ... und AB ... stehen auch im Einklang mit dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten F ... vom 29.12.2016 bis zum 15.02.2021, welcher aus dem Telefon des Angeklagten extrahiert werden konnte. Dieser wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Hieraus ergibt sich auch die Durchführung des Eingriffs am 29.12.2016. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten F ... , dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten rechtsmedizinischen Gutachten vom 21.04.2022 und den Ausführungen des sachverständigen Zeugen AB ... und der Sachverständigen T ... . (1) Aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten F ... ergibt sich, dass seine Hoden durch den Angeklagten vollständig entfernt wurden, mithin er auch seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat. Zudem wurden ihm die Zehen des rechten Fußes, inklusive der Großzehe, vollständig durch den Angeklagten entfernt. Dies steht auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Der Geschädigte F ... gab ferner an, bei der Heilung sei es zu keinen Komplikationen gekommen. (2) Die Kammer hat den sachverständigen Zeugen AB ... auch zu den Folgen der Tat vernommen. Der Zeuge ist Assistenzarzt für Gerichtsmedizin in Wien, verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Medizin und sowie eine Facharztausbildung zum Gerichtsmediziner. Nach seinen Angaben war er zum Zeitpunkt der Begutachtung des Geschädigten F ... schon 10 Jahre für das gerichtsmedizinische Institut tätig. Der sachverständige Zeuge AB ... gab an, bei der polizeilichen Vernehmung des Geschädigten F ... anwesend gewesen zu sein. Die Vernehmung habe zwei Stunden lang gedauert und sei dann am 01.04.2022 fortgesetzt worden. Im Anschluss hieran habe er den Geschädigten dann körperlich untersucht und auf dieser Grundlage sein schriftliches Gutachten vom 21.04.2022 verfasst. Über die Angaben zum Inhalt und Eindruck der Vernehmung hinaus gab der Zeuge AB ... an, der Geschädigte habe bezüglich der Wundheilung am Hoden von Eiteraustritt berichtet. Insgesamt stufe er, der sachverständige Zeuge AB ... , die Wundheilung jedoch als unkompliziert ein. Bei der Begutachtung der Zehen habe er festgestellt, dass noch Gewebeüberreste vorhanden seien und es sich nicht um eine Entfernung lege artis am Gelenk gehandelt habe. Auf den ersten Blick habe er trotz der Entfernung aller Zehen am Gangbild des Geschädigten F ... keine Beeinträchtigung feststellen können mit Ausnahme einer untypisch kleinen Schuhgröße. Durch die Entfernung der Hoden habe der Geschädigte F ... seine Fortpflanzungsfähigkeit dauerhaft und irreversibel verloren. Dies ziehe Osteoporose, Übergewicht, Stoffwechselstörung als Folge eines anhaltenden Testosteronmangels nach sich. Er leide in Folge des Eingriffs an Libidoverlust und Erektionsstörung. Zudem sei eine lebenslange Hormontherapie erforderlich. An einer solchen nehme der Geschädigte teil. Die Kammer hat die Lichtbilder aus dem schriftlichen Gutachten vom 21.04.2022 in Augenschein genommen. Der sachverständige Zeuge erklärte zu den Abb. 10 bis 14, dass es sich hierbei um den Endzustand der Füße des Geschädigten F ... handele. Auf Abb. 10 seien kleinere fleckenförmige Rötungen und Scheuerungswunden zu erkennen. Auf Abb. 11 sehe man den abgeheilten narbigen Endzustand der Füße bzw. auf Abb. 14 noch die aufgrund mechanischer Belastung abgescheuerte Oberhaut. Auf die Lichtbilder Blatt 74 Rückseite bis 75 Rückseite des Sonderbandes Lichtbilder zum Fallheft 5 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der sachverständige Zeuge führte weiter aus, dass sich die Situation bei der Begutachtung des Geschädigten F ... mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Eingriff in Einklang bringen lasse. Die Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Geschädigten bei seiner polizeilichen Vernehmung überein. Der sachverständige Zeuge beschrieb den Gang der Begutachtung des Geschädigten F ... und berichtete detailliert von den dabei von ihm aufgrund seiner Fachkunde getroffenen Feststellungen. Seine Angaben stimmen mit den Ausführungen im Gutachten vom 21.04.2022 überein, welches die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat. (3) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 5 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch der Geschädigte F ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Der Geschädigte F ... habe gegenüber AB ... Eiteraustritt beschrieben. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich hier um eine Infektion und mithin auch um eine geringe Wundheilungsstörung gehandelt habe. Bezüglich der Resektion der Zehen des rechten Fußes führte sie aus, dass die Zehen – insbesondere die Großzehe – relevant für das Laufen und die erforderlichen Abrollbewegungen des Fußes sowie den Gleichgewichtssinn seien. Beim Fehlen der Zehen komme es nicht zur zu erheblichen Beeinträchtigungen in diesen Bereichen, sondern auch zur Beeinträchtigung der Eigenwahrnehmung des eigenen Befindens im Raum. Die Wichtigkeit der Zehen für den Bewegungsapparat veranschauliche auch der Umstand, dass nach den allgemeinen Vorschriften der ärztlichen Bewertung für Erwerbsminderung der Verlust aller Zehen eines Fußes mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft werde, der Verlust aller Zehen beider Füße mit 30 %. Daran zeige sich, dass die typische Abrollbewegung eines Fußes mit Zehen für die Bewegung von großer Relevanz seinen und besonders die Großzehe dem Körper Stabilität gebe. Der Zeuge F ... habe zwar ausweislich der Angaben des AB ... keine augenscheinlichen Einschränkungen des Bewegungsapparates aufgewiesen. Der sachverständige Zeuge AB ... habe den Geschädigten F ... jedoch nur hinsichtlich der verursachten Wunden und Verletzungen untersucht und keine Analyse seines Gangbildes vorgenommen. Für eine fundierte Einschätzung des Gangbildes seien verschiedene Untersuchungen, etwa des Zehen- und Hackenganges, erforderlich gewesen. Zudem kompensiere der Geschädigte etwaige Veränderungen mit orthopädischen Schuhe. Es bestehe auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ohne das Vorhandensein von Zehen etwaige Beeinträchtigungen des Ganges im Alter aufgrund des Muskelabbaus und der damit einhergehenden Veränderungen deutlicher abzeichnen werden. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen T ... , an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Insbesondere hat die Sachverständige auch angegeben, zur Vervollständigung ihres Gutachtens die Expertise eines an der Uniklinik in ... ansässigen Unfallchirurgen beigezogen zu haben. c. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich auf den Wunsch des Geschädigten F ... hin dessen beide Hoden und alle Zehen des rechten Fußes entfernte. Die Kammer geht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Geschädigten F ... so zu verletzen, dass dieser mit der Entfernung beider Hoden seine Fortpflanzungsfähigkeit und mit der Entfernung aller Zehen des rechten Fußes - insbesondere der Großzehe - ein wichtiges Glied verliert. Hinsichtlich des Verlustes beider Hoden handelte der Angeklagte - wie dargelegt - in der Weise vorsätzlich, dass er absichtlich einen Verlust der männlichen Fortpflanzungsorgane hervorrufen wollte. Die Amputation aller Zehen des rechten Fußes - insbesondere der Großzehe -, die ein wichtiges Glied des Körpers sind, führte der Angeklagte auf Wunsch des Geschädigten F ... absichtlich durch. Anhand des Verhaltens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung kann der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein Tatopfer auf Dauer erheblich in seiner Bewegungsunfähigkeit eingeschränkt wird, wenn man diesem sämtliche Zehen – inklusive die Großzehe – eines Fußes amputiert. Soweit sich der Angeklagte dahingehend einließ, der Geschädigte F ... hätte durch den Eingriff keine Einschränkungen erlitten und er, der Angeklagte, habe kein Problem in der Resektion der Zehen gesehen, gelangt die Kammer zu einer anderen Auffassung. Schließlich wusste der Angeklagte, dass der Geschädigte F ... auf Grund einer vollständigen Zehenresektion am linken Fuß bereits Probleme mit dem linken Fuß hatte und Spezialschuhe tragen musste. Auch die bloße Handlungsweise des Angeklagten spricht dafür, dass ihm bewusst war, dass diese die dargestellten Verletzungsfolgen hervorrufen wird. Die dargelegten Verletzungen sind auch nicht unüblich oder liegen außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Dies ergibt sich so aus den objektiven Tatumständen. Bei lebensnaher Betrachtung hätte ein objektiver Dritter erkennen können und müssen, dass die vollständige Resektion der Zehen die entsprechend dargestellten unmittelbaren Verletzungsfolgen wie eine lebenslange Beeinträchtigung der Stabilität hervorruft. Denn bei einem solchen Eingriff ist es entgegen der eigentlichen Vorstellung des jeweils Handelnden nicht ausgeschlossen oder lebensfremd, dass man ohne Zehen dauerhaft in seinem Bewegungsapparat eingeschränkt ist. Es liegt dann auch im Bereich des objektiv Möglichen und Wahrscheinlichen, dass es nach vollständiger Resektion von fünf Körpergliedern zu lebenslangen Beeinträchtigungen kommt. Der Angeklagte gab selber an, dass der Geschädigte bereits vor dem Eingriff linksseitig auf einen Spezialschuh angewiesen war. Wie die Sachverständige T ... - und insoweit schließt sich die Kammer ihren Erwägungen nach eigener Prüfung an - wiedergibt, dass sich gerade durch die Amputation der Zehen eine irreversible lebenslange Beeinträchtigung verwirklicht hat. Dies wäre dem Angeklagten, hätte er sich darüber Gedanken gemacht, auch erkennbar gewesen. Denn auch er ist kognitiv in der Lage, sein Handeln zu hinterfragen und zu erkennen, dass ein derartiger Eingriff zu erheblichen Verletzungsfolgen führen kann. Spezielle - insbesondere medizinische - Fähigkeiten bedarf es dazu nicht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte um den gescheiterten Selbstversuch des Geschädigten, sich die Zehen im Krankenhaus entfernen zu lassen, wusste. Tat 6 - Entfernung des Penis des Geschädigten F ... zwischen Dezember 2016 und November 2021 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Verlesung der Aussage des Geschädigten F ... vor der Polizei vom 25.03.2022, der Vernehmung des sachverständigen Zeugen AB ... , den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden (Gutachten vom 21.04.2024) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat eingeräumt, die Tat 6 begangen zu haben. Er habe beim Geschädigten F ... eine zweite Operation durchgeführt. Der Geschädigte sei auf ihn zugekommen und habe um die Entfernung seines Penis gebeten. Dem Wunsch sei er dann nachgekommen. Über die Durchführung einer Penektomie habe er sich einst im Internet Videos angeschaut und sich in medizinischen Fachbüchern belesen. Im Nachgang sei es zu Komplikationen gekommen, die jedoch allenfalls mittlere Wundheilungsstörungen dargestellt hätten. Dies habe allerdings daran gelegen, dass der Geschädigte extremer Raucher und äußerst schmerzempfindlich gewesen sei. Zudem habe der Geschädigte sich nicht an seine Anweisungen gehalten und habe verfrüht seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen. Eine Nekrose habe der Geschädigte zu keiner Zeit gehabt. Auch habe er ihm vor der Operation Amoxilin gegeben, um eine Sepsis im Nachgang auszuschließen. Die Kammer hat keine Zweifel an den glaubhaften Angaben des Angeklagten zum Tathergang. Der Angeklagte schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei das weitere Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten F ... . Ferner erläuterte er, welche Komplikationen bei der Wundheilung auftraten. Die Einlassung des Angeklagten zur Tat 5 wird durch die Aussage des Geschädigten F ... vor der Polizei vom 25.03.2022 bestätigt, welche gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen worden ist. (2) Der Geschädigte F ... gab bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25.03.2022 zur Tat 6 an, nach dem ersten Eingriff beim Angeklagten im Jahr 2016 diesen erneut im Jahr 2018 oder 2019 aufgesucht zu haben. Er habe damals die vollständige Entfernung seines Penis und des Hodensacks begehrt. Auch hierbei habe der Angeklagte ihm helfen wollen. Er sei wieder nach S ... in die gleiche Wohnung gefahren. Dort sei der Eingriff unter den gleichen Gegebenheiten wie schon 2016 erfolgt und habe circa zwei bis drei Stunden gedauert. Für den Eingriff sei ein Entgelt von 2.200 Euro vereinbart worden, welches er dem Angeklagten persönlich übergeben habe. Nach dem Eingriff sei es zu Komplikationen gekommen. Die Naht sei nicht verheilt und die Wunde habe sich entzündet. In der Folge habe er den Angeklagten fünf weitere Male zur Nachbesserung aufsuchen müssen. Der Angeklagte habe zwar gemeint, dies sei auf eine angetretene Flugreise zurückzuführen. Dieser habe jedoch auch gewusst, dass er etwas falsch gemacht habe. Denn diese Eingriffe seien für ihn kostenlos gewesen. Er habe keinen Arzt aufgesucht, da er aufgrund seiner vergangenen Erfahrungen eine Phobie vor Ärzten entwickelt habe. Die Angaben des Geschädigten F ... sind glaubhaft. Die Kammer hat den Geschädigten zwar nicht in der Hauptverhandlung vernommen. Seine Angaben sich jedoch schlüssig und nachvollziehbar. Sie decken sich auch mit der Einlassung des Angeklagten zur Penisentfernung sowie den Ausführungen des sachverständigen Zeugen AB ... . Sie stehen ferner im Einklang mit den Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat. (3) Wegen der Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... bezüglich der Untersuchung und der Begutachtung des Geschädigten F ... wird auf die Ausführungen zur Tat 5 Bezug genommen. Ergänzend machte der sachverständige Zeuge AB ... zur Tat 6 folgende weitere Angaben: Der Geschädigte F ... habe ihm gegenüber angegeben, nach dem ersten Eingriff (Tat 5) Vertrauen zum Angeklagten aufgebaut zu haben. Aus diesem Grund habe er drei Jahre später zu Weihnachten erneut um die Durchführung eines Eingriffs gebeten. Diesmal habe es sich um eine Penektomie sowie die Entfernung seines Hodensacks gehandelt. Als Preis hätten die beiden 2.200 Euro vereinbart, den der Geschädigte dem Angeklagten vorab in bar entrichtet habe. Der Geschädigte gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung und gegenüber dem sachverständigen Zeugen AB ... ferner an, dass es bei der Heilung zu erheblichen Komplikationen gekommen sei. Soweit sich der Angeklagte zu den Tatfolgen dahingehend eingelassen hat, der Geschädigte habe allenfalls mittlere Wundheilungsstörungen erlitten, die auf seine Eigenschaft als Raucher und seine Unvorsichtigkeit zurückzuführen seien, folgt die Kammer dem nicht. Dies steht im Widerspruch zu den fachkundigen Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... und der Sachverständigen T ... . (4) Die Kammer hat den sachverständigen Zeugen AB ... auch zu den Folgen der Tat 6 vernommen. Er gab an, der Eingriff sei sehr komplikationsbehaftet gewesen. Der Geschädigte habe berichtet, dass fünf weitere ungeplante Eingriffe zur Korrektur notwendig gewesen seien. Die weiteren Eingriffe und die Nachsorge seien für den Geschädigten kostenlos gewesen. Im Einzelnen habe ihm der Geschädigte über die Eingriffe zur Nachbesserung folgendes berichtet: Nach dem zweiten Eingriff sei es zu Blutungen und eitrigen Entzündungen kommen. Harn sei am Katheter vorbei geflossen. Dies habe er dem Angeklagten auch in Chatnachrichten berichtet. Der Geschädigte habe angegeben, dass blutig-eitrige Flüssigkeit aus den Wundstellen ausgetreten und nunmehr auch schwarzes Gewebe zum Vorschein getreten sei. Er, der sachverständige Zeuge, habe den Verdacht, dass es sich dabei um eine Nekrose gehandelt haben könnte. Beim vierten Eingriff sei durch den Angeklagten die Harnröhrenöffnung des Geschädigten F ... vom Bereich der Penektomie an den Damm verlegt worden. Durch die Nähe zwischen der neuen Harn- und der Afteröffnung bestehe dann aber ein besonders hohes Infektionsrisiko. 1,5 Wochen später habe der Angeklagte daraufhin dann die Wundränder neu geschnitten und die frischen Stellen vernäht. Aus medizinischer Sicht sei dieses Vorgehen ein durchaus probates Mittel gewesen, um die Wundheilung voranzutreiben. Dabei habe sich auch reichlich Eiter entleert. Dies lege den Verdacht einer vorangegangenen Abszessbildung nahe. Zwei Monate später (im Jahr 2020) sei es wegen der Wundheilungsstörungen zu einem fünften Eingriff gekommen, in dessen Zusammenhang der Angeklagte neue Nähte im Bereich der Penektomie-Stelle gesetzt habe. Danach sei der Harn jedoch wieder durch beide Ausgänge abgeflossen. Einen weiteren Monat später habe der Angeklagte dem Geschädigten F ... weiteres Penisgewebe entfernt. Danach habe der Geschädigte abermals an starken Schmerzen gelitten. Der Angeklagte habe dem Geschädigten via Fernkommunikation stets versucht, mit Tipps behilflich zu sein. Dazu gehörte etwa, die Wundränder mit Sekundenkleber zu verkleben oder ein Hautklammergerät zu erwerben und damit die Wunde eigenständig wieder zu verschließen. Der Angeklagte habe ihm sogar einen Harnröhrendilatator zugesandt, den sich der Geschädigte dann eingebracht habe. Durch Gewebereste im Bereich der Penektomie habe der Geschädigte nach dem dritten Eingriff immer noch Schwierigkeiten beim Urinieren gehabt. Der Geschädigte F ... habe für die Zeit der weiteren Eingriffe und der Nachbehandlungen enorme Schmerzen und Unannehmlichkeiten beschrieben. So habe er nur mit Hilfe eines Trichters urinieren können, zumal Harn aus beiden Öffnungen (an der Penektomiestelle und am Damm) ausgetreten sei. Zwischenzeitlich sei eitriger blutiger Schleim ausgetreten und der Geschädigte habe an Fieber gelitten. Der Geschädigte F ... habe von seiner Hausärztin fiebersenkende Medikamente und Antibiotika verschrieben bekommen. Der sachverständige Zeuge AB ... führte weiter an, dass die fünf nach folgenden Eingriffe nicht im Zusammenhang mit der Grunderkrankung des Geschädigten F ... gestanden hätten, sondern vielmehr mit dem komplikationsbehafteten Verlauf der äußerst problematischen Wundheilungsstörung. Soweit der Geschädigte beschrieben habe, dass alle Eingriffe zur Nachbesserung mit Schmerzen verbunden gewesen seien, lasse sich dies mit dem Umstand in Einklang bringen bringen, dass es bei Entzündungen zu einem Abfall des körpereigenen pH-Werts komme. In der Folge würden Lokalanästhetika nicht mehr probat wirken können. Es sei naheliegend, dass es durch das erhöhte Infektionsrisiko der Wunde (etwa durch Harn) zu einer Infektion gekommen sei. Hierbei, so der sachverständige Zeuge AB ... , habe es sich um Zeichen einer systemischen Entzündungsreaktion gehandelt. Diese sei potentiell auch lebensgefährlich gewesen. Der Geschädigte lebe seit 2008 in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft, in der er auch Geschlechtsverkehr praktiziere. Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit sei ihm bewusst gewesen und habe keine Relevanz für ihn. Seit dem letzten Eingriff gehe es ihm deutlich besser. Auch in der Gesamtschau gehe es ihm besser als vor der Entscheidung, sich den Penis entfernen zu lassen. Seit dem letzten Eingriff sei er zudem in urologischer Behandlung. Die Urinstrahlbildung würde bislang immer noch nicht angemessen funktionieren. Seit der Penektomie habe der Geschädigte bis zur Untersuchung am 01.04.2022 einmal eine Nierenbeckenentzündung gehabt. (5) Die Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... , des Geschädigten F ... und des Angeklagten zu der Tathandlung einschließlich der Nachbehandlungen finden weiter ihre Bestätigung in den Lichtbildern, die auf dem Computer des Angeklagten sichergestellt worden sind (siehe oben). Die Kammer hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf Bl. 12 bis 18 Fallheft 5 Sonderband Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dort abgebildet ist u.a. ein abgetrennter Penis in einer Nierenschale (CIMG0402_31799, CIMG0402_318000, CIMG0402_318001, CIMG0402_318002), des Weiteren der Genitalbereich des Mannes ohne Glied mit einem Katheter (CIMG0402_319169) sowie ohne Katheter (IMG-20200712-WA0000_318035). Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei dem abgebildeten Mann um den Geschädigten F ... handelt (siehe oben zur Tat 5). Die Kammer hat auch die Lichtbilder von der körperlichen Untersuchung des Geschädigten F ... am 01.04.2022 in Augenschein genommen. Dabei ist ersichtlich, dass dem Geschädigten Penis und Hodensack nicht (mehr) vorhanden sind. Auf die Lichtbilder Bl. 72 Rückseite bis 74 Rückseite Fallheft 5 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Besonders auf den Abbildungen Bl. 74 ist der atypische Ausgang der Harnröhre in unmittelbarer Nähe zum After zu erkennen. Dies bestätigte auch der sachverständige Zeuge AB ... auf Vorhalt dieser Lichtbilder. Er gab zudem an, dass er das verheilte Verletzungsbild mit diesen Lichtbildern dokumentiert habe. Insbesondere Abbildung 6 (Bl. 73 Rückseite Fallheft 5) passe inhaltlich zu der Beschreibung des Geschädigten hinsichtlich des Harnkatheters. Die festgestellten Narben auf Abbildung 9 (Bl. 74 Rückseite Fallheft 5) würden sich mit dem auf den Fotos (CIMG0402_319169 und IMG-20200712-WA0000_318035) ersichtlichen Verletzungsbild decken. (6) Die Angaben des Angeklagten zum allgemeinen Ablauf des Eingriffs und die Angaben des Geschädigten F ... sowie des sachverständigen Zeugen AB ... zur Wundheilungsstörung stehen auch im Einklang mit dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten vom 29.12.2016 bis zum 15.02.2021, welcher ausweislich des Extraktionsberichts vom 07.12.2022 aus dem Telefon des Angeklagten extrahiert wurde. Dieser wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten F ... , dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.04.2022 sowie den Ausführungen des sachverständigen Zeugen AB ... und der Sachverständigen T ... . (1) Aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten F ... ergibt sich, dass sein Penis und sein (leerer) Hodensack durch den Angeklagten vollständig entfernt wurden. Dies steht auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Soweit sich der Angeklagte zu den Tatfolgen dahingehend eingelassen hat, der Geschädigte habe allenfalls mittlere Wundheilungsstörungen erlitten, die auf seine Eigenschaft als Raucher und seine Unvorsichtigkeit zurückzuführen seien, folgt die Kammer dem nicht. Dies steht im Widerspruch zu den fachkundigen Angaben des sachverständigen Zeugen AB ... und der Sachverständigen T ... . (2) Die Kammer hat den sachverständigen Zeugen AB ... auch zu den Folgen der Tat 6 vernommen. Der sachverständige Zeuge AB ... führte aus, dass die fünf folgenden Eingriffe nicht im Zusammenhang mit der Grunderkrankung des Geschädigten F ... gestanden hätten, sondern vielmehr mit dem komplikationsbehafteten Verlauf der äußerst problematischen Wundheilungsstörung. Dies ergebe sich aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen den Eingriffen und der vom Geschädigten geschilderten Symptome. Darüber hinaus ließen sich diese Symptome auch aus fachärztlicher Einschätzung mit den Risiken der nicht lege artis durchgeführten Penektomie in Einklang bringen. Als Ergebnis seiner Begutachtung habe er feststellen können, dass der Geschädigte aufgrund der Verletzungen zumindest für 45 Tage arbeitsunfähig gewesen sein muss. Dies ergebe sich aus einer zusammenfassenden Betrachtung der Tage, an denen der Geschädigte über 2/3 des Tages Beschwerden gehabt habe und welche Medikation erforderlich gewesen sei. Zudem habe es sich um eine ernstliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten gehandelt. Die systemische Infektion, die sich bereits so entwickelt habe, dass eine Sepsis naheliege, erachte er als lebensbedrohlich. Der Genitalbereich des Geschädigten sei zudem durch erheblich auffällige und nicht lege artis versorgtes Narbengewebe entstellt. Dabei handele es sich um eine dauerhafte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes. (3) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 6 ausgeführt, dass sich zwar keine konkrete Lebensgefahr realisiert, sich der Geschädigte F ... jedoch in einer äußerst kritischen Lage der Wundheilungsstörung befunden habe. Mit der Penektomie habe der Geschädigte seine normalen Sexualfunktionen vollständig verloren. Zudem ziehe die Verlegung des Harnröhrenausgangs eine irreversibel abnormale Urinausscheidung nach sich. Die erheblichen Komplikationen und damit verbundenen Leiden des Geschädigten seien bei einer Durchführung lege artis vermeidbar gewesen. Insbesondere die Situation Anfang Juli 2020 (eitrig blutiger Schleimaustritt in Verbindung mit Fieber und der medizinisch angeordneten Einnahme von Antibiotika) lasse den fast sicheren Schluss zu, dass sich das Risiko einer Infektion tatsächlich realisiert habe. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass beim Geschädigte zeitgleich eine andere Infektion aufgetreten sei. In der Gesamtschau der Ereignisse, der Eingriffe und des Heilungsverlaufes seien es aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anzeichen einer systemischen Infektion infolge des Eingriffs durch den Angeklagten. Es lägen mehr Hinweise dafür vor, dass es sich um eine bakterielle Komplikation handele als eine Infektion anderer Ursache. Das Risiko einer Sepsis sei äußert hoch gewesen, insbesondere, wenn sich bereits nekrotisierendes Gewebe gebildet hatte. Damit habe die sehr große Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes bestanden. Auch der Umstand, dass der Geschädigte starker Raucher gewesen sei, sei hier zu berücksichtigen. Denn aus medizinischer Sicht sei bekannt, dass sich mit zunehmendem Nikotinkonsum auch die Infektionsgefahr erhöhe. Auf der anderen Seite hätte sich die Infektion aufgrund des erhöhten Risikos bei einer Penektomie (vgl. oben zu den Ausführungen allgemeiner Gefahren) auch verwirklichen können, wenn der Geschädigte Nichtraucher gewesen wäre. Die Verabreichung von Amoxilin vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Geschädigte eine Flugreise angetreten habe. Zudem bestünden durch die verkürzte Harnröhre und die Nähe des neuen Harnröhrenausgangs zum After nunmehr weitere, lebenslang anhaltende Risiken für Harnwegsinfekte und Niereninfektionen. Insofern könne sie sich auch dem Gutachten und Angaben von AB ... anschließen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes im Operationsgebiet. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen T ... an. Diese hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung fundiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte mit der Penektomie und der anschließenden Verlegung des Harnausgangs in die Nähe des Afters des Geschädigten F ... für diesen eine Situation schuf, die in der Folge für den Geschädigten durch die aufgetretenen Infektionen potenziell tödlich hätte verlaufen können. Die Kammer bewertet die sachlichen Darlegungen der Sachverständigen T ... für schlüssig und überzeugend, da sie auf einer umfassenden medizinischen Expertise und fachkundigen Analyse der vorliegenden Beweismittel basieren. c. Der Angeklagte hat auf Wunsch des Geschädigten F ... absichtlich die Penektomie durchgeführt. Auch hat er die Verlegung des Harnröhrenausgangs des Geschädigten F ... absichtlich vorgenommen. Die Handlungsweise des Angeklagten spricht dafür, dass er billigend in Kauf genommen hat, die dargestellten Verletzungsfolgen beim Geschädigten F ... hervorzurufen und damit diesen durch die Gefahr einer Sepsis durch die Infektionen in Lebensgefahr zu bringen. Die dargelegten Verletzungsfolgen sind auch nicht unüblich oder liegen außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Bei lebensnaher Betrachtung hätte ein objektiver Dritter erkennen können, dass die vollständige Amputation von Penis und die Verlegung des Harnausgangs beim Geschädigten F ... die dargestellten unmittelbaren Verletzungsfolgen wie eine systemische Infektion hervorrufen können. Der Angeklagte hätte zudem die Gefahr erkennen können, die sich aus der der von ihm durchgeführten Penektomie und Verlegung des Harnröhrenausgangs für das Leben des Geschädigten F ... ergab. Denn bei solchen Eingriffen muss auch einem medizinischen Laien einleuchten, dass es zu erheblichen Infektionen mit der Folge einer Sepsis kommen kann. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei einer Penektomie um einen – auch im Vergleich zu den sonst durch ihn vorgenommenen Kastrationen – weitaus intensiveren und schwierigeren und damit gefährlicheren Eingriff handelte. Die Operation dauerte zum einen länger. Damit steigt das Risiko von auftretenden Komplikationen gleichförmig mit an. Auch dies war dem Angeklagten bewusst. Dem Angeklagten hätte auch einleuchten müssen, dass ohne vorherige Anamnese ein probates Entgegenwirken bei Komplikationen schwierig bis ausgeschlossen sein wird. Zum anderen stellt die Penektomie eine besonders anspruchsvolle Operation dar, in deren Zusammenhang zumeist die Manipulation (Verkürzung und/oder Verlegung) der Harnröhre bzw. des Harnröhrenausgangs im Operationsbereich notwendig ist. Auch das war dem Angeklagten bewusst, ebenso wie der Umstand, dass er keine medizinische Vorausbildung hat. Zudem hat der Angeklagte sich – seiner Einlassung folgend – lediglich fundierte medizinische Expertise und praktische Einblicke in die Orchiektomie angeeignet. Zur Penektomie habe er Videos im Internet angesehen und sich belesen. Wie die Sachverständige T ... - und insoweit schließt sich die Kammer diesen Erwägungen nach eigener Prüfung an - ausgeführt hat, sind durch die Penektomie und die Verlegung des Harnröhrenausgangs Infektionen eingetreten, die ernstlich zu einer lebensbedrohlichen Sepsis hätten führen können. Diese Kausalkette hätte auch der Angeklagte für möglich halten müssen und können. Denn er ist kognitiv in der Lage, sein Handeln zu hinterfragen und zu erkennen, dass derartige Eingriffe zu erheblichen Verletzungsfolgen bis hin zum Tod führen können. Insbesondere gab er auch selber an, in den einschlägigen Foren auf bedenkliche, lebensgefährdende Eingriffe gestoßen zu sein und hierauf aufmerksam gemacht zu haben. Nach seiner Einlassung riet der Angeklagte anderen Interessenten von der Entfernung aller Genitalien ab, da insbesondere die operative Entfernung des Penis sehr risikobehaftet sei. Der Angeklagte war damit bereits für Risiken gleicher Art - wie sie dann beim Geschädigten F ... eingetreten sind - sensibilisiert. Spezielle (medizinische) Fähigkeiten bedarf es zum Erkennen der erhöhten Lebensgefährlichkeit der durchgeführten Penektomie und Verlegung des Harnröhrenausgangs auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer nicht. Dennoch hat er dies billigend in Kauf genommen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Geschädigten F ... immer wieder einem solchen Infektionsrisiko aussetzte. Statt ihn an einen Arzt oder ein Krankenhaus zu verweisen, versuchte der Angeklagte viele weitere, dann fehlgeschlagene Eingriffe, um den Infektionen und starken Schmerzen des Geschädigten F ... beizukommen. Tat 7 - Entfernung der Hoden der Geschädigten G ... am 06.03.2018 a. Die Feststellungen zur Tat 7 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Geschädigten G ... sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat auch die Tat 7 eingeräumt. Er hat dahingehend eingelassen, die Geschädigte, die damals noch männlichen Geschlechts war, im Jahr 2018 auf der Internetplattform „GayRomeo“ kennengelernt zu haben. Er habe ihr beide Hoden in seinem Wohnzimmer entfernt. Dabei sei er wie eingangs bei der Tat 1 geschildert vorgegangen. Als Gegenleistung habe er ungefähr 1.000 Euro erhalten. Dabei habe es sich jedenfalls um den von ihm veranschlagten üblichen Preis gehandelt. An den genauen Betrag könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Seiner Ansicht nach habe die Geschädigte die Geschehnisse im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung zutreffend wiedergegeben. An der Einlassung des Angeklagten zur Tat 7 hat die Kammer keine Zweifel. Sie sind nachvollziehbar und decken sich mit den Angaben der Geschädigten G ... . (2) Die Geschädigte G ... gab an, transgeschlechtlich zu sein. Zum Zeitpunkt der Tat sei sie noch männlichen Geschlechts gewesen und habe den Namen ... getragen. In der Vergangenheit habe sie, weil sie sich immer als Frau gefühlt habe, einen großen Leidensdruck gehabt. Der offizielle Weg einer Geschlechtsangleichung sei damals mit sehr vielen Problemen gezeichnet gewesen. Sie habe sogar Suizidgedanken gehabt. Zudem habe sie hormonelle Probleme gehabt. Sie sei leicht zu reizen gewesen, habe sich selbst verletzt und sei einfach am Ende gewesen. Im Internet habe sie dann auf der Webseite „ManMods“ nach jemanden gesucht, der ihr die Hoden entfernen würde. Dabei sei sie auf ein Profil namens „ ... “ gestoßen. Mit diesem sei sie in Kontakt getreten. An die genauen Chatverläufe erinnere sie sich nicht mehr. Es sei jedoch zwischen beiden klar gewesen, dass eine bilaterale Orchiektomie durchgeführt werden sollte. Man habe sich dann auf den 05.03.2018 oder den 05.03.2019 geeinigt. Das genaue Jahr habe sie nicht mehr erinnerlich. Sie habe den Termin dann absagen müssen und um einen Tag verschieben müssen. Der Angeklagte habe zu keiner Zeit Druck auf sie ausgeübt. Auch als sie den Termin zunächst habe absagen müssen, sei dies kein Problem gewesen. Sie sei dann zu der Person mit dem Profil „ ... “ gefahren. Sie habe sich in die Wohnung in S ... begeben. Dort habe der Angeklagte noch einige Zeit mit ihr über den Eingriff gesprochen, insbesondere über ihre Motive und die möglichen Folgen. Sie erinnere sich nicht, ob sie über die Qualifikation des Angeklagten gesprochen hätten. Sie sei sich aber sicher, dass er zu keiner Zeit den Eindruck vermittelt habe, dass er Arzt sei oder eine medizinische Ausbildung habe. Auch habe er ihr mehrfach die Möglichkeit gegeben, sich umzuentscheiden. Nachdem sie ihm versichert habe, dass sie den Eingriff durchführen lassen wolle, habe sie sich auf Anweisung des Angeklagten auf dessen Sofa gelegt. Er habe den Eingriff vorbereitet, in dem er angefangen habe, Werkzeuge zu sterilisieren. Dabei habe er normale Kleidung getragen. Seine Hände habe er gut gewaschen und für den Eingriff Handschuhe angezogen. Dabei habe es sich um kurze Latexhandschuhe gehandelt. Sie habe während des Eingriffs auf dem Sofa gelegen, während er frontal vor ihr gekniet habe. Er habe den Genitalbereich desinfiziert und rasiert. Währenddessen hätten sie sich die ganze Zeit unterhalten. Umso länger sie bei ihm gewesen sei, um so wohler habe sie sich gefühlt. Er habe ihr auch alles nachvollziehbar erklärt, sein Operationsbesteck gezeigt und sie mit einbezogen. Als Tupfer habe er eine Küchenrolle verwendet, welche in der Mikrowelle desinfiziert worden sei. Die weiteren Instrumente seien großzügig mit Alkohol besprüht worden. Dann habe er Spritzen mit Betäubungsmittel in den Hodensack injiziert. Anschließend habe er die Haut aufgeschnitten, die Hoden herausgenommen und den Samenstrang abgeklemmt. Dabei habe sie leichte Schmerzen verspürt. Dies habe sie ihm angezeigt, worauf hin er nochmals Betäubungsmittel in den Strang injiziert habe. Im Übrigen sei der ganze Eingriff schmerzfrei vonstatten gegangen. Der Angeklagte habe sich auch versichert, ob das Vernähen des Stranges erfolgreich gewesen oder es zu Nachblutungen gekommen sei. Erst danach habe er alles wieder vernäht. Im Anschluss habe er ihr eine Salbe und Kompressen zur Nachbehandlung mitgegeben. Die Fäden habe sie sich dann selber nach Anweisung des Angeklagten entfernt, als die Wunde vollständig abgeheilt gewesen sei. Sie habe die Fäden dazu mit einer desinfizierten Nagelschere aufgeschnitten und herausgezogen. Der Angeklagte habe den Eingriff mit Fotos dokumentiert. Sie habe ihr Einverständnis dazu erklärt. Auch habe er ihr im Nachhinein Fotos übermittelt. Für den Eingriff habe sie dem Angeklagten nach vorheriger Vereinbarung 1.200 Euro gezahlt. An das Gesicht des Angeklagten könne sie sich nicht mehr erinnern. Es habe sich jedoch – wie der Angeklagte – um einen älteren Mann, etwa mindestens 60 Jahre, dünn, circa 1,74 m groß, mit Brille und einer Hauskatze gehandelt. Die Angaben der Geschädigten G ... sind glaubhaft. Die Geschädigte machte nachvollziehbare Angaben, ohne dabei Belastungstendenzen erkennen zu lassen. Des Weiteren räumte sie Erinnerungslücken freimütig ein, wenn sie sich aufgrund des Zeitablaufs an einen Umstand nicht mehr erinnern konnte. (3) Ihre Angaben finden zudem Bestätigung durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird (Sonderband Lichtbilder zu Fallheft 6). Bei den Lichtbildern handelt es sich um Fotos, die auf den Datenträgern des Angeklagten sichergestellt wurden (siehe oben). Darauf ist zu erkennen, wie an einem Hoden eine Kastration durchgeführt wird. Die Zeugin gab an, sich auf diesen Bildern wiederzuerkennen. Auch der Angeklagte gab diesbezüglich an, es handele sich um von ihm gefertigte Fotografien. Ferner führte die Zeugin zu dem vorgehaltenen Lichtbild aus der Lichtbildtafel Durchsuchung (Bl. 226 Band II d.A.) aus, dass es sich dabei um das Sofa handele, auf welchem der Eingriff durchgeführt worden sei. Sie erkenne den Stoff (Cord-ähnlich) und die Farbe (bräunlich oder olivgrün) wieder. Sie wusste zudem detailliert zu beschreiben, wie sie bei dem Eingriff auf dem Sofa lag (Position ein Stück weiter nach vorne zum Sofaende). In Höhe der vorderen Kante Richtung Fernseher habe die Kamera gestanden. (4) Der Vorsitzende hat zudem den Aktenvermerk der Zeugin KKin P ... vom 18.02.2022 verlesen. Aus diesem geht hervor, dass die Bilder in dem Ordner mit der Bezeichnung „ ... “ sichergestellt wurden. Bei ... handelt es sich um den Namen der Zeugin, den diese vor der Änderung im Personenstandsregister hatte. Für die Richtigkeit der Angaben sprechen die Auszüge aus dem Geburtenregister vom ... _ (Vorname ... ) sowie vom ... , wonach die Geschlechterzugehörigkeit der Zeugin zum ... in weiblich (Vorname ... ) geändert wurde und die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Verhandlung eingeführt worden sind. (5) Darüber hinaus decken sich die Angaben der Geschädigten G ... und die Einlassung des Angeklagten mit dem – ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – WhatsApp- Chatverlauf zwischen den beiden. Aus diesem geht hervor, dass sich der Angeklagte und die Geschädigte spätestens am 15.02.2018 über die Durchführung einer Kastration einig waren und die Geschädigte zu diesem Zweck am 06.03.2018 zu dem Angeklagten in die ... in S ... reiste. In der Folge übersandte der Angeklagte der Zeugin in den Wochen nach dem Eingriff die oben genannten Lichtbilder. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Geschädigten G ... sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . (1) Aus der glaubhaften Aussage der Geschädigten G ... ergibt sich, dass ihre Hoden durch den Angeklagten vollständig entfernt wurden. Dies führte zum vollständigen Verlust ihrer Fortpflanzungsfähigkeit. Die Geschädigte gab an, während der Wundheilung habe sich auf der einen Seite ein Faden gelöst. Sie habe den Angeklagten per Chat darauf angesprochen und er habe ihr geraten, abzuwarten und die Wunde sauber zu halten. In der Zeit nach dem Eingriff habe sie Schmerzen verspürt, die nach der Einnahme von Ibuprofen 400mg bis 800 mg abgeklungen seien. Nach etwa vier Wochen sei die Schwellung zurückgegangen und die Wunde verheilt. Der Angeklagte habe ihr auch angeboten, noch einmal zur Korrektur zu kommen. Dieses Angebot habe sie jedoch nicht in Anspruch genommen, da sie mit dem Heilungsverlauf schließlich zufrieden gewesen sei. Im Nachhinein betrachtet würde sie nicht sagen, dass es bei der Heilung zu Wundheilungsstörungen gekommen sei. Nach dem Eingriff habe sie eine Veränderung bemerkt. Die Libido habe sich verringert. Dabei habe es sich aber gerade um den von ihr gewünschten Effekt gehandelt. Ebenso seien vorher bei ihr häufig aufgetretene Reizbarkeit und Aggressivität zurückgegangen. Ihre Körperform habe sich auch verändert und der Haarausfall sei weniger geworden. Diese Folgen seien von ihr gewünscht gewesen und sie sei dem Angeklagten dankbar. Ihre Angaben zum Heilungsverlauf und den Folgen des Eingriffs sind glaubhaft und decken sich auch mit dem Chatverlauf vom 11.03.2018, wonach sie dem Angeklagten mitteilte, dass die Wundheilung ohne größere Probleme erfolge. (2) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 7 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch die Geschädigte G ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Dabei habe die Geschädigte berichtet, dass es zu keiner Wundheilungsstörung gekommen sei. Soweit sich aus dem eingeführten Chatverlauf ergebe, dass die Zeugin zwei bis drei Tage mit Salbe nachbehandeln musste, handele es sich – wenn überhaupt – um eine als geringfügig einzustufende Wundheilungsstörung. Allgemeine Gefahren hätten sich nicht ansatzweise realisiert. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. c. Die Feststellungen zu der subjektiven Tatseite ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie insbesondere der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich die Hoden der Geschädigten G ... auf ihren Wunsch hin entfernte, wodurch diese die Fortpflanzungsfähigkeit verlor. Zugleich kann anhand des Verhaltens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein zuvor männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er die Geschädigte sogar über den Eintritt dieser Folge und die damit verbundenen Nebenfolgen aufgeklärt hatte. Tat 8 - Entfernung der Hoden der Geschädigten H ... an einem nicht näher bekannten Tag im Jahr 2015 oder 2016 a. Die Feststellungen über den Tatablauf beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Geschädigten H ... sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Der Angeklagte hat auch die Tat 8 eingeräumt. Im Rahmen seiner Einlassung gab er an, die - zu diesem Zeitpunkt noch männliche - Geschädigte im Jahr 2015 über die Internetplattform „GayRomeo“ kennengelernt zu haben. Der Kontakt habe sich zunächst nur auf Chats beschränkt, da die Geschädigte ein Verhältnis mit einem Mann aus Luxemburg gehabt habe. Mit diesem habe sie auch zusammenziehen wollen, sodass sie für private Treffen nicht viel Zeit gehabt habe. Später hätten er sich - mit der zu diesem Zeitpunkt noch männlichen - Geschädigten getroffen, um sich zu sehen und gegebenenfalls auch Sex miteinander zu haben. Einmal sei es bei einem solchen Treffen dann auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Bei den gemeinsamen Treffen habe die Geschädigte ihm gegenüber auch von einer geplanten Geschlechtsumwandlung gesprochen. Dabei habe sie geäußert, schon lange in psychologischer Behandlung zu sein und bereits mit Östrogen-Gel behandelt zu werden. Sie sei der Meinung gewesen, alsbald die Genehmigung für eine Geschlechtsumwandlung zu erhalten. In der Folge sei sie im Personenstandsregister auch als weibliche Person anerkannt worden. Später aber sei es zur Rücknahme der „Umwandlungsbestätigung“ gekommen. Deswegen sei die Geschädigte an ihn herangetreten und habe um die Entfernung ihrer Hoden gebeten. Die Geschädigte sei dann zwischen 2015 und 2016 zu ihm gereist. Er habe ihr beide Hoden durch seine übliche Vorgehensweise entfernt. Schließlich habe sie noch 3 Tage bei ihm gewohnt und sei anschließend wieder nach Luxemburg zu ihrem Freund gereist. Danach habe sich der Kontakt verloren. Ein Bekannter habe ihm später einmal berichtet, dass die Zeugin nun in Gießen wohne und es doch noch zu einer geschlechtsangleichenden Operation gekommen sei. Er habe ihr gegenüber nie angegeben, medizinische Vorerfahrung zu haben. Auch habe er den Eingriff ohne Gegenleistung vorgenommen, insbesondere sei er nicht durch sexuelle Handlungen entlohnt worden. Den üblichen Betrag von circa 1.000 Euro habe er ihr erlassen, da die Geschädigte zu dieser Zeit arbeitslos und ohne Einkommen gewesen sei. Auch habe er ihr bei anderer Gelegenheit aus Gefälligkeit ein Bauchnabelpiercing gestochen. Die geständige Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Seine Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere fügen sie sich nahtlos in die Angaben ein, die die Geschädigte H ... während ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gemacht hat. (2) Die Geschädigte H ... gab an, mit männlichem Geschlecht geboren worden zu sein, sich aber schon immer als Frau identifiziert zu haben. Vor einigen Jahren habe sie den Prozess zur Geschlechtsumwandlung begonnen gehabt. Dabei habe sie sich einer Hormonbehandlung unterzogen, die sie jedoch nicht gut vertragen habe. Wegen der vielen Nebenwirkungen habe sie ihren Arzt nach der Möglichkeit einer Hodenentfernung gefragt. Dieser habe ihr gegenüber angegeben, dass eine Kastration nicht in Betracht komme. Da konservative Behandlungen zur Eindämmung der Nebenwirkungen nicht angeschlagen hätten, habe sie sich bei „GayRomeo“ angemeldet. Dort habe sie nach anderen Möglichkeiten gesucht. Dies sei etwa 10 Jahre her. Damals sei sie wegen des verzögerten Umwandlungsprozesses depressiv gewesen. In dem Forum habe sie den Angeklagten kennengelernt, der ihr auch ein Treffen vorgeschlagen habe. Die Initiative sei dabei stets von ihr ausgegangen. Bei diesem Treffen hätten sie sich lange über die Problematik unterhalten. Er habe ihr eine Hodenentfernung angeboten und ihr Bedenkzeit gelassen. Später habe sie sich für die Durchführung einer Kastration durch den Angeklagten entschieden. Sie habe sich erhofft, dass der Testosteronpegel dadurch sinke und der Umwandlungsprozess in der Folge schneller vorangetrieben würde. Die beiden hätten einen Termin abgestimmt und dann sei sie zu dem Angeklagten gefahren. Er habe sie von Bahnhof abgeholt und zu seiner Wohnung gefahren. Dort habe er sie über die Durchführung des Eingriffs aufgeklärt (örtliche Betäubung, Entnahme der Hoden, Verödung, Nähte). Der Angeklagte habe für seine Eingriffe üblicherweise Geld verlangt, jedoch hätten sie sich dann anderweitig geeinigt. Über seine medizinischen Fähigkeiten habe er keine konkreten Angaben gemacht. Da er jedoch geäußert habe, Eingriffe dieser Arzt häufiger vorzunehmen, habe sie geglaubt, der Angeklagte hätte einen medizinischen Beruf erlernt oder ausgeübt. Zudem habe er mehrere Medizinbücher in seiner Wohnung gehabt, sodass sie weiter davon ausgegangen sei, er habe Medizin studiert. Er habe das Sofa für die Operation vorbereitet. Dort sei der Eingriff auch durchgeführt worden. Der Angeklagte habe ihren Genitalbereich mit Jod desinfiziert und mehrere Betäubungsspritzen dort gesetzt, sodass diese Stellen betäubt gewesen seien. Er habe gesagt, dass die Werkzeuge steril seien. Hierauf habe sie sich verlassen. Dann habe er mit einem Skalpell den Hodensack geöffnet, die Hoden herausgenommen, den Samenstrang verödet und den Hodensack wieder zugenäht. Der Eingriff habe etwa ein bis zwei Stunden gedauert. Was mit den Hoden passiert sei, wisse sie nicht. Sie habe beim Angeklagten jedoch zwei bis drei Einweggläser mit in Alkohol eingelegten Hoden gesehen. Nach dem Eingriff sei es auch zu einer Komplikation gekommen. Eine Naht sei aufgegangen und der Hodensack habe sich wieder geöffnet. Sie habe dem Angeklagten dann geschrieben und er habe angeboten, die Naht wieder zu verschließen. Sie sei dann wieder zu ihm gefahren und er habe eine Nachbesserung vorgenommen. Zu dieser Zeit habe sie noch in E ... gewohnt. Sie hätten sich noch ein paar Mal hin und her geschrieben. Dann habe sich der Kontakt verloren. Die Angaben der Geschädigten H ... sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen mit der geständigen Einlassung des Angeklagten überein. Die Zeugin H ... hat ihre Wahrnehmungen im Wesentlichen in sich schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Der Kerngehalt ihrer Angaben stellt sich als konsistent zu den Angaben dar, welche sie bereits bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 22.02.2022 machte. Dort schilderte sie die Vorgeschichte zur Tat und die Durchführung des Eingriffs entsprechend ihren späteren Ausführungen als Zeugin vor Gericht. In ihren Ausführungen räumte sie Erinnerungslücken ein, wo sie bestanden, und unterschied transparent zwischen wahrgenommener Erinnerung und Schlussfolgerungen. Diese Unterscheidung war für die Kammer jederzeit nachvollziehbar. Sie räumte freimütig ein, bei der polizeilichen Vernehmung zunächst nicht die Wahrheit gesagt zu haben, als sie die Kastration abgestritten habe. Der Grund für die zunächst unwahren Angaben sei gewesen, das ihr Lebensgefährte anwesend gewesen sei und sie sich in seiner Gegenwart unwohl gefühlt habe. Ferner räumte sie ein, dass die Angabe, der Angeklagte habe sich durch sexuelle Handlungen für den Eingriff bezahlen lassen, eher ihrer eigenen Deutung entsprungen sei. Sie wisse noch, dass sie ihm kein Geld gegeben habe und dass es bei einem Treffen vor und bei einem Treffen nach der Operation zu Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen sei. Bei Anspannung ihres Gewissens könne sie nicht sagen, ob das eine Gegenleistung gewesen sei oder nicht. Entsprechendes gelte für die Angabe, der Angeklagte habe ihr gesagt, medizinische Vorkenntnisse zu haben. Dies habe sie geschlussfolgert, da er ihr gegenüber geäußert habe, schon mehrere Operationen dieser Art durchgeführt zu haben. Sie habe jedoch bei der polizeilichen Vernehmung versäumt, dies klarzustellen. Ein Grund hierfür sei, dass dieses Thema für sie sehr schambehaftet sei und es ihr schwerfalle, sich einerseits zu erinnern und andererseits alles detailliert wiederzugeben. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten H ... spricht auch, dass sie mit den weiteren Erkenntnissen der Kammer im Einklang stehen. (3) Die Kammer hat die Lichtbilder auf Bl. 1 bis 5 des Fallhefts 7 Sonderband Lichtbilder in Augenschein genommen, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Auf dem Lichtbild auf Bl. 1 ist eine männliche Person entkleidet auf einem Sofa zu sehen. Dabei handelt es sich um das gleiche Bild wie auf Blatt 3 (CIMG0347_317916). Die Geschädigte H ... hat bekundet, dass sie sich auf diesen Bildern wiedererkenne. Auf den weiteren Bildern ist ersichtlich, wie der Hodensack – zunächst verschlossen – (CIMG0347_317905) geöffnet wird (CIMG0347_317907), der Hoden samt Strang freigelegt (CIMG0347_317909, CIMG0347_317911,CIMG0347_317913, CIMG0347_317915, CIMG0347_317919), der vernähte, hodenlose Samenstrang wieder in den Hodensack zurückverlegt (CIMG0347_317921, CIMG0347_317923) und dieser anschließend vernäht wird (CIMG0347_317925, CIMG0347_317929). Es sind zudem Aufnahmen der entnommenen und abgetrennten Hoden erkennbar (CIMG0347_317927, CIMG0347_317900, CIMG0347_317901 und CIMG0347_317902). Das Lichtbild wurde beim Angeklagten sichergestellt (siehe oben) und befand sich in einem digitalen Ordner namens „ ... “. Dabei handelt es sich um den Vornamen der Zeugin H ... ( ... ). Auf die vorangegangenen Ausführungen zum Zeitstempel der Fotos wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf dem Bild CIMG0347_317916 ist zudem ein Sofa mit braunem oder olivgrünem derberen Stoff erkennbar. Die Kammer konnte feststellen, dass dieses Sofa in Übereinstimmung zu bringen ist mit dem Sofa, das zum Zeitpunkt der Durchsuchung beim Angeklagten im Wohnzimmer stand (Bild 226 Band II d.A.). (4) Die geständige Einlassung des Angeklagten steht im Einklang mit dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten H ... vom 29.11.2016 bis zum 31.12.2017, welcher aus dem Telefon des Angeklagten extrahiert werden konnte. Dieser wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Geschädigten H ... , den in Augenschein genommenen Lichtbildern ihrer Genitalien sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . (1) Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Aussage des Geschädigten H ... ergibt sich, dass sie ihre Hoden durch den Eingriff des Angeklagten vollständig verloren hat, mithin auch die Fortpflanzungsfähigkeit. (2) Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 8 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch die Geschädigte H ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Die Sachverständige T ... führte ferner aus, dass es sich bei der von der Geschädigten beschriebenen Nahtinsuffizienz um eine geringe Wundheilungsstörung handele. Diese könne gegebenenfalls auf eine nicht fachgerechte Naht zurückzuführen sein. Es sei jedoch auch nicht unüblich, dass es bei einer fachgerechten Naht durch Wundheilungsstörungen oder das Aufweichen von Wundrändern zu einer Insuffizienz komme. Jedenfalls sei die Komplikation durch den Angeklagten scheinbar erfolgreich behoben worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Sachverständigen zur allgemeinen Gefährlichkeit einer Hodenentfernung Bezug genommen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. c. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie insbesondere der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich beide Hoden der Geschädigten H ... auf ihren Wunsch hin vollständig entfernte, wodurch diese die Fortpflanzungsfähigkeit verlor. Zugleich kann anhand des Verhaltens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein zuvor männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er die Geschädigte sogar über den Eintritt dieser Folge und die damit verbundenen Nebenfolgen aufgeklärt hatte. IV. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter II.1. bis II.8. dargestellten Taten 1 bis 8 gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., Nr. 2, Nr. 3, 1. Alt. und Abs. 2 StGB der schweren Körperverletzung in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Die einzelnen Taten 1 bis 8 stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB zu Tat 1. (Entfernung der Hoden des Geschädigten B ... am 29.11.2019) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich Tat 1 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten B ... durch die Entfernung beider Hoden körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und ihm dadurch absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit genommen hat. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB Kommentar, 69. Auflage, § 226 Rn. 20 m.w.N.; zur Einordnung des Skalpells als gefährliches Werkzeug: BGH, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 4 StR 325/23). 2. Die schwere Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten B ... ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist die vom Geschädigten B ... gewünschte Hodenentfernung auch nicht durch eine Einwilligung gerechtfertigt, weil diese unwirksam ist. a) Zwar erfolgte die Kastration auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin. Bei der körperlichen Unversehrtheit und der Fortpflanzungsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich auch um für den Geschädigten disponible Rechtsgüter. Anhaltspunkte dafür, dass die Einwilligungsfähigkeit des Geschädigten ausgeschlossen war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Sachverständige AC ... angegeben, dass alle Zeugen in ihren Angaben zur Einwilligung bewusst und reflektiert gewirkt hätten. Dem schließt sich die Kammer an. Der Geschädigte B ... hat – ebenso wie die anderen Geschädigten – die Beweggründe für die Einwilligung jederzeit nachvollziehbar und schlüssig geschildert. b) Die Kammer hat zudem keine Zweifel daran, dass die Einwilligung frei von Willensmängeln des Geschädigten B ... war. Der Angeklagte hat den Geschädigten weder über seine medizinischen Vorkenntnisse noch über seine beruflichen Qualifikationen getäuscht. Bei dem Gespräch mit dem Geschädigten B ... - und auch den anderen Geschädigten - vor den Eingriffen hat er zwar auf eine Vielzahl vorangegangener Kastrationen verwiesen. Auf ein Medizinstudium oder eine vorangegangene Tätigkeit als Arzt hat er sich zur Bekräftigung seiner Qualifikation jedoch nicht berufen. Anderslautende Feststellungen hat die Kammer nicht treffen können. Außerdem hat der Angeklagte über das Ausmaß der mit der Entfernung der Hoden verbundenen Folgen (lebenslange Hormontherapie, Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit) und damit über den Umfang des Rechtsgutsverzichts (im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten) aufgeklärt, sodass diesbezüglich keine Fehlvorstellungen vorlagen, die die Rechtsunwirksamkeit der erklärten Einwilligung nach sich ziehen würden. c) Der Wunsch des Geschädigten B ... nach Entfernung seiner Hoden bedeutet keine rechtfertigende Einwilligung, weil sich diese als unwirksam darstellt. (1) Wäre der Eingriff im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsvertrages erfolgt, so wäre vor Durchführung des Eingriffs gemäß § 630d Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung des Patienten einzuholen gewesen. Nach § 630d Abs. 2 setzt eine wirksame Einwilligung eine vorherige Aufklärung des Patienten gemäß § 630e Abs. 1 bis 4 BGB voraus. Die Aufklärung über sämtliche wesentlichen Umstände (Abs. 1) muss gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung erfolgt. Schon daran scheitert die Wirksamkeit einer Einwilligung, da der Angeklagte über keine medizinische Ausbildung verfügt - abgesehen davon, dass er als Nicht-Arzt die inhaltlichen Anforderungen, die § 630e Abs. 1 Satz 2 BGB an die Aufklärung stellt, nicht erfüllen kann. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die Wirksamkeit einer Einwilligung beim Angeklagten als Nicht-Arzt geringere Anforderungen zu stellen als bei einer ärztlichen Behandlung. (2) Bei der Durchführung einer Kastration sind zumindest die Rechtsgedanken des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) zu berücksichtigen. Unmittelbar anwendbar ist das KastrG gemäß § 1 jedoch nur bei einer Kastration gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes. Einen abnormen Geschlechtstrieb als Grund für die vom Angeklagten durchgeführte Kastration ist lediglich im Fall 2 naheliegend. Jedenfalls sind auch dann, wenn die Kastration aus anderen Gründen erfolgt, zumindest die Rechtsgedanken des KastrG heranzuziehen. Demnach sind Kastrationen nur unter strengsten Voraussetzungen zulässig, insbesondere, wenn sie von qualifiziertem medizinischen Personal durchgeführt werden und einem therapeutischen Zweck dienen. Der vorliegende Fall erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Gemäß § 2 Abs. 1 KastrG ist Eingangsvoraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen in eine Kastration, dass der Eingriff von einem Arzt durchgeführt wird. Schon daran scheitert die Wirksamkeit einer Einwilligung in eine Kastration nach dem KastrG, denn der Angeklagte war und ist kein Arzt. (3) Zudem ist die Einwilligung in die Kastration auch aufgrund Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne des § 228 StGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Körperverletzung auch bei einer durch den Verletzten erklärten Einwilligung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die Sitten verstößt. Das ist vorliegend der Fall. Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Tat ist, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs des eingetretenen Körperverletzungserfolgs und des damit verbundenen Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Tat sind die konkreten Umstände der Ausführung von an sich konsentierten Körperverletzungshandlungen als auch die die Tatausführung begleitenden Umstände zu betrachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass generalpräventiv-fürsorgliche Eingriffe des Staates in die Dispositionsbefugnis des Rechtsgutsinhabers nur im Bereich gravierender Verletzungen und Risiken legitim sein können. Eine Beurteilung der Tat als sittenwidrig kommt danach insbesondere bei Körperverletzungen in Betracht, die in ihrem Gewicht an die in § 226 StGB geregelten erheblichen Beeinträchtigungen heranreichen (vgl. Döllin in: Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, StGB § 228 Rn. 14). Dies ist mit der Verwirklichung der schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt. StGB vorliegend gegeben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der kein Arzt ist oder war, schwere Eingriff in die körperliche Integrität des Geschädigten vorgenommen, ohne die medizinischen Mindestanforderungen zu erfüllen. Außerdem trägt der Umstand, dass der Angeklagte die Operation in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa durchgeführte, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Dort konnte der Angeklagte den Hygienestandard eines Krankenhauses nicht einhalten. Auf die Ausführungen der Sachverständigen T ... hierzu wird Bezug genommen. Außerdem fehlten ihm - so die Sachverständige T ... - die Kenntnisse und Geräte, um eine Anästhesie fachgerecht durchzuführen und die Körperwerte des Geschädigten zu überwachen bzw. bei Komplikationen Notfallmaßnahmen bis hin zu Reanimierungsmaßnahmen zu leisten. Im Falle einer Komplikation während des Eingriffs wäre er nicht in der Lage gewesen, zu intervenieren. Ferner konnte er als Nicht-Arzt keine vollständige Anamnese durchführen und somit Risiken nicht einmal angemessen einordnen bzw. abwägen. Alle diese Umstände erhöhten das Risiko von Komplikationen für die von ihm operierten Personen ganz erheblich, was in einer Gesamtbetrachtung zur Sittenwidrigkeit der Tat führt. Die Sittenwidrigkeit der Tat entfällt nicht durch den Zweck des Eingriffs. Selbst bei schwerwiegenden Rechtsgutsangriffen ist der Bereich der freien Disposition des Rechtsgutsinhabers unter Umständen nicht überschritten, wenn ein positiv-kompensierender Zweck hinzukommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2004, Az. 2 StR 505/03, Rn. 24 ff. – zitiert nach juris). Vorliegend hat der Angeklagte dem Geschädigten aus einer scheinbar unlösbaren Zwangslage, verbunden mit erheblichen Leidensdruck, helfen wollen. Der Geschädigte begehrte schon jahrelang eine Kastration und stieß mit seinem Anliegen bei Ärzten ausschließlich auf Unverständnis, sodass er sich an den Angeklagten wandte. Der Angeklagte nahm sich des Anliegens des Geschädigten an. Im Rahmen einer vorzunehmenden Güterabwägung bleibt jedoch festzuhalten, dass der Eingriff weder den anerkannten medizinischen Standards entsprach noch von einer Person mit der hierfür erforderlichen Qualifikation durchgeführt wurde, wodurch das Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Schäden für den Geschädigten erheblich gesteigert wurde. Der Angeklagte führte den Eingriff als Nicht-Arzt und in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa durch. Die vorgenommene Kastration stellt eine gravierende Verstümmelung dar, die die körperliche Integrität des Geschädigten dauerhaft beeinträchtigt. Obwohl der Geschädigte dem Eingriff zustimmte, sind die Beweggründe des Angeklagten sowie die Art und Weise der Durchführung des Eingriffs in der Folge maßgeblich für die Sittenwidrigkeit der Tat. Über altruistische Motive hinaus hat sich der Angeklagte sorglos und ohne Problembewusstsein einem Arzt gleichgestellt. Unter diesen Umständen war das Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Schäden für den Geschädigten erheblich gesteigert. Zudem ließ sich der Angeklagte für den Eingriffe entlohnen lassen. Aus diesen Gründen kann auch das ausdrückliche Verlangen des Geschädigten den Rechtsgutsangriff nicht rechtfertigen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass gleichartige Eingriffe ausschließlich Ärzten vorbehalten sind und sich bei der Beurteilung ihrer Rechtsmäßigkeit an den strengen Vorschriften über ärztliche Heileingriffe sowie spezialgesetzlicher Vorschriften zu orientieren haben. Hier wird nochmals auf §§ 630d und 630e BGB sowie auf die Regelungen des KastrG verwiesen. Danach muss die ausführliche Aufklärung durch einen Mediziner erfolgen. Die Kastration darf nur ein Arzt durchführen. Zweck muss immer eine indizierte Heilbehandlung sein (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache V/3702., S. 13). In der Gesamtschau zeigen insbesondere die Rechtsgedanken des das KastrG als lex speziales, dass die Kastration erhöhten Anforderungen unterliegt, die der Angeklagte als Nicht-Arzt nicht erreichen kann. Die Kammer gelangt nach alledem zu der Auffassung, dass eine Einwilligung in erhebliche Verstümmelungen wie beispielsweise die Amputation von Gliedmaßen oder Organen (hier: männliche Keimdrüsen) unwirksam ist, wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht und die Durchführung - wie hier - durch einen Nichtmediziner erfolgt. Die Kastration stellt einen irreversiblen Eingriff in die körperliche Integrität dar, der das Selbstbestimmungsrecht des Geschädigten grundsätzlich berührt. Die Entfernung der Keimdrüsen ist ein schwerwiegender, die Zeugungsfähigkeit ausschließender und die Persönlichkeit möglicherweise verändernder Eingriff und bleibt deswegen grundsätzlich Ärzten vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1963, Az. 4 StR 379/63, Rn. 13 – zitiert nach juris). 3. Der Angeklagte hat sich hingegen nicht wegen einer gefährlicher Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten B ... gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der Norm nicht erfordert, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Jedoch muss die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2024, Az. 3 StR 157/23 – zitiert nach juris). Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2024, a.a.O.). Im Übrigen genügt es, wenn die Art der Behandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2020, Az. 4 StR 646/19, Rn. 6 - zitiert nach juris). Hierfür wird die Gefahr einer erheblichen Körperverletzung vorausgesetzt (vgl. Eschelbach in: BeckOK StGB/, 63. Edition November 2024, StGB § 224 Rn. 42 m.w.N.). Damit wird mehr verlangt als eine abstrakte Lebensgefährdung, aber weniger als eine konkrete Gefahr für das Leben. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass für den Geschädigten B ... eine erhebliche Gefahr für sein Leben im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bestand. Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs beide Hoden des Geschädigten B ... entfernt, wodurch ein abstraktes Lebensrisiko für diesen aufgrund der Gesamtumstände bestanden haben könnte. Allerdings hat sich im vorliegenden Fall keine der abstrakten Gefahren auch nur ansatzweise realisiert. Obgleich des hohen Infektionsrisikos (Operation auf dem Sofa im Wohnzimmer in Alltagskleidung) und den nicht vorhandenen medizinischen Qualifikationen hat sich dieses Risiko nicht zu einer abstrakten Lebensgefahr für den Geschädigten verwirklicht. Dies zeigte sich insbesondere am Wundheilungsverlauf, welcher sich als überwiegend unproblematisch gestaltete. Der Angeklagte hat hierzu verschiedene Vorkehrungen ergriffen, um die Gefahr einer Infektion und Wundheilungsstörungen zu reduzieren. Er hat sich medizinische Kenntnisse angeeignet. Diese waren – so auch entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen T ... – durchaus geeignet, um zu einer Risikoreduzierung beizutragen. Dies zeigte sich schließlich auch im Wundheilungsverlauf, welcher sich als überwiegend unproblematisch gestaltete. Die Kammer geht davon aus, dass dies auch maßgeblich auf die durch den Angeklagten getroffenen Vorkehrungen (Arbeit mit einer bipolaren Pinzette, sorgsame Desinfizierung der Werkzeuge durch Alkohol und Hitze, nahezu lege artis durchgeführter Betäubung des Hodensacks, Nachsorge der Wunde mit diversen Salben, sinnvollen Handlungsanweisungen im Rahmen der Nachsorge etc.) zurückzuführen ist. Nach einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls und der Einwirkung auf den Körper des Geschädigten lässt sich eine Gefährdung des Lebens des Geschädigten B ... im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gerade nicht feststellen. Ausweislich der Feststellungen, die unter anderen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen T ... fußen, hat das konkrete Handeln des Angeklagten und der Verlauf der Wundheilung zu keiner lebensbedrohlichen Verletzung beim Geschädigten B ... geführt. zu Tat 2. (Entfernung der Hoden des Geschädigten C ... im April 2017) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich Tat 2 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten C ... durch die Entfernung beider Hoden körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und ihm dadurch absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit genommen hat. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB, a.a.O.). 2. Das Handeln des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung des Geschädigten C ... gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen unter Tat 1. zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund wird Bezug genommen. 3. Auch im Fall 2 lässt sich eine das Leben des Geschädigten C ... gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie intraoperativ als auch bei der Wundheilung nicht feststellen. zu Tat 3. (Entfernung des rechten Hodens des Geschädigten D ... im Frühjahr 2017) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat 3 der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten D ... durch die Entfernung eines Hoden mittels Skalpells körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und sich zur Tatausführung eines gefährlichen Werkzeugs bedient hat. 2. Einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt. StGB StGB hat sich der Angeklagte nicht schuldig gemacht. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Geschädigte F ... durch die Entfernung seines rechten Hoden seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Zeugungsfähigkeit des Geschädigten durch die Entfernung des ohnehin verkümmerten rechten Hodens verloren gegangen ist. Denn die Kammer konnte nicht feststellen, ob der entfernte rechte Hoden vor dessen Entfernung noch funktionstüchtig war. Es konnte ebenso wenig festgestellt werden, ob der verbliebene linke Hoden funktionstüchtig ist. 3. Das Handeln des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung des Geschädigten D ... gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund unter Tat 1. wird Bezug genommen. Auch wenn bei dieser Tat keine schwere Folge des § 226 StGB eingetreten ist, gelten die Ausführungen zur Tat 1 insofern entsprechend, als dass die Tat wegen der Wertung durch das Kastrationsgesetz (obgleich hier nur ein Hoden entfernt wurde) und §§ 630d und 630e BGB mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig und auch wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 228 StGB nicht gerechtfertigt ist. 4. Auch bei der Entfernung eines Hodens beim Geschädigten D ... kann die Kammer keine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB feststellen. Wegen der Anforderungen zur Erfüllung dieses Tatbestandes wird auf die Ausführungen zur Tat 1 verwiesen. zu Tat 4. (Entfernung der Hoden des Geschädigten E ... im Juni 2021) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich Tat 4 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten E ... durch die Entfernung beider Hoden körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und ihm dadurch absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit genommen hat. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB, a.a.O.). 2. Das Handeln des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung des Geschädigten E ... in die Entfernung seiner Hoden gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund bei der Tat 1. wird Bezug genommen. 3. Auch beim Eingriff beim Geschädigten E ... kann die Kammer keine dessen Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weder intraoperativ noch bei der Wundheilung feststellen. Auf die rechtlichen Ausführungen zur Erfüllung dieses Tatbestandes unter Tat 1 wird Bezug genommen. zu Tat 5. (Entfernung der Hoden und Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... am 29.12.2016) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat 5 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt. und Nr. 2, 1. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten F ... durch die Entfernung der Hoden und Zehen körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und ihm durch die Entfernung beider Hoden absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit und durch die Entfernung aller Zehen des rechten Fußes - insbesondere der Großzehe - ein wichtiges Glied genommen hat. Bei den Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... handelt es sich um ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB. Die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB setzt voraus, dass die verletzte Person als Folge der Körperverletzung ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann. Glied des Körpers ist ein nach außen in Erscheinung tretender Körperteil, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil fest verbunden ist. Für den Verlust oder die dauernde Unbrauchbarkeit genügt es, wenn das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und deshalb die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 StR 522/06, Rn. 3 ff. m.w.N. – zitiert nach juris). Die Wichtigkeit eines Gliedes wird anhand individueller körperlicher Prädispositionen bestimmt (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB Kommentar, 30. Auflage 2019, StGB § 226 Rn. 2 m.w.N.).Die Zehen sind wichtig, weil sie für den Geschädigten individuell notwendig sind, um das Gehen und Laufen einschließlich des Gleichgewichts zu gewährleisten (vgl. zur Wichtigkeit der Zehen: Hardtung in: Münchener Kommentar, StGB, 4. Auflage, § 226 Rn. 27). Die Zehen des rechten Fußes, insbesondere die Großzehe, sind - so die Sachverständige T ... - von besonders gehobener und genereller Bedeutung für den menschlichen Gesamtorganismus. Ihr Verlust führt zu lebenslangen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates. Zudem zieht der Verlust weitere organische Folgen nach sich, wie etwa erhöhter Muskelabbau im Alter, Einschränkungen des Gleichgewichtssinnes sowie Beeinträchtigungen der Eigenwahrnehmung im dreidimensionalen Raum. Beim Eintritt mehrerer schwerer Folgen im Sinne des § 226 StGB (hier Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und Verlust aller Zehen des rechten Fußes als wichtiges Glied) liegt nur eine einheitliche Tat vor (Fischer, StGB, a.a.O.) 2. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (Fischer, StGB, a.a.O.). 3. Das Handeln des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung des Geschädigten F ... gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund bei der Tat 1. wird Bezug genommen. Die Unwirksamkeit der Einwilligung wegen der Sittenwidrigkeit der Tat gilt sowohl für die Zustimmung des Geschädigten F ... zur Entfernung beider Hoden als auch für seine Zustimmung zur Amputation aller Zehen des rechten Fußes. Ergänzend wird angemerkt, dass die Kammer keine Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Geschädigten F ... hat. Der psychiatrische Sachverständige AC ... führte hierzu aus, dass die Diagnose einer körperdysmorphen Störung für sich genommen nicht ausreicht, um die Aussagefähigkeit oder Einsichtsfähigkeit auszuschließen oder zu mindern. Anhaltspunkte für den Ausschluss der Einwilligungsfähigkeit vermochte die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr ließen die Angaben des Geschädigten den Rückschluss darauf zu, dass er in seiner Entscheidung bewusst und reflektiert handelte. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass in den speziellen Fällen der BIID der Verlust eines Körperteiles vom Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen und der psychischen Besserstellung aufgewogen werden kann. Allerdings ist in die Vorabwägungen eines solchen Eingriffs die gesicherte Diagnose, die den Schweregrad des psychischen Leids einbeziehen muss, und die Frage, ob sich Behandlungsalternativen zur Amputation finden lassen, mit einzubeziehen (vgl. Hardtung in: Münchner Kommentar, a.a.O., § 228 Rn. 48 m.w.N.). Eine solche gesicherte Diagnose war der Angeklagte als Nicht-Arzt zu leisten nicht imstande 4. Auch bei der Entfernung beider Hoden des Geschädigten F ... und der Entfernung aller Zehen seines rechten Fußes kann die Kammer weder intraoperativ noch bei der Wundheilung eine dessen Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB feststellen. Wegen der Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird auf die Ausführungen zur Tat 1 verwiesen. zu Tat 6. (Entfernung des Penis des Geschädigten F ... zwischen Dezember 2016 und November 2021) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich Tat 6 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten F ... durch die Entfernung des Penis samt Hodensacks und anschließender Verlegung des Harnröhrenausgangs in erheblicher Weise dauernd entstellt hat. Da das Merkmal der erheblichen dauernden Entstellung in § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt StGB in einer Reihe mit schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist zur Erfüllung dieses Tatbestandes eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2007, Az. 3 StR 185/07, Rn. 7 m.w.N. – zitiert nach juris). Vorliegend wurden durch die Eingriffe des Angeklagten die Proportionen und die Erscheinung der Genitalregion des Geschädigten F ... derart verzerrt bzw. verändert, dass ihm ein Grad an Verunstaltung erreicht wurde, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht. Allein aus dem Nichtvorhandensein von Penis und Hodensack folgt noch nicht zwangsläufig eine dauerhafte erhebliche Entstellung. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte mehrere Eingriffe vorgenommen, mit denen er die erheblichen Wundheilungsstörungen nach der Penisentfernung eindämmen wollte. Durch diese Eingriffe hat der Geschädigte F ... diverse erhebliche Narben davongetragen. Auf die Lichtbilder Bl. 72 Rückseite bis 74 Rückseite Fallheft 5 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Seine Geschlechtsmerkmale sind nicht nur entfernt. An ihrer Stelle finden sich auffällige Vernarbungen und Verkrümmungen, die sich über den gesamten Genitalbereich erstrecken. Darüber hinaus wurde der Harnröhrenausgang durch den Angeklagten in Richtung After verlegt. Es handelt sich nicht um ein lege artis angelegtes Öffnung zur Urinausscheidung, sondern um ein narbiges, unförmiges Loch. Dieses Loch ist von so abnormaler Beschaffenheit, dass es nicht einmal geeignet ist, einen gefestigten und zusammenhängenden Urinstrahl zu bilden. Die Körperverletzungshandlung führte mithin dazu, dass das äußere Gesamterscheinungsbild des Geschädigten F ... durch deutlich sichtbare große Narben und Hautveränderungen stark negativ beeinträchtigt ist. Die Erheblichkeit ist auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes der psychisch-sozialen Nachteile gegeben, die der Verletzte auf Grund der Entstellung zu erleiden hat. Auch wenn der Geschädigte mit seiner Gesamterscheinung zufrieden sein mag, so ist es naheliegend, dass im Umgang mit anderen Menschen (sei es in der Sauna, beim Sport, bei ärztlichen Untersuchungen, beim Umkleiden o.a.) Scheu, Ekel, Spott, Abwendung, Peinlichkeit, unverhohlene Neugier, unangenehmes Mitleid, Meidung, berufliche und private Nachteile ausgelöst werden (vgl. dazu Hardtung in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 226 Rn. 32 m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob die Entstellung ohne weiteres wahrzunehmen ist. In ausdrücklicher Abkehr von dem Wahrnehmungserfordernis verlangt die neuere Rechtsprechung gerade keine ständige Sichtbarkeit und lässt genügen, dass die Entstellung „in bestimmten sozialen Situationen“ nicht verborgen bleiben kann. Weil man aber „in bestimmten sozialen Situationen“ nackt zu sein pflegt, ist damit letztlich die normalerweise bestehende Verborgenheit unschädlich. Auch ist insoweit zu beachten, dass der Körper - insbesondere der Intimbereich - nicht stets und überall bedeckt ist und eine gravierende unästhetische Veränderung in allen Lebenslagen, einschließlich der Ausübung von Sexualität, von Bedeutung sein kann. Eine dauerhafte Entstellung kann deshalb selbst dann vorliegen, wenn die Verunstaltung nicht ständig sichtbar ist (vgl. Eschelbach in: BeckOK a.a.O., § 226 Rn. 23). Die Entstellung ist auch dauerhaft, weil sie irreversibel ist. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB, a.a.O.). 2. Die Entfernung des Penis begründet keine Strafbarkeit gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt StGB. Denn der Penis ist kein wichtiges Glied im Sinne dieser Norm ist. Es mangelt am notwendigen Verbundensein mit einem Gelenk. Gegen die Ausdehnung des Begriffes Glied auf den Schwellkörper des männlichen Genital spricht schon die Wortlautgrenze des § 226 Abs. 1 Nr. 2, 1.Alt. StGB und die durch Rechtsprechung und Literatur gefestigte Grenze des Begriffes. Glied des Körpers ist ein Körperteil, welcher durch ein Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil verbunden ist (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, a.a.O., StGB § 226 Rn. 2, sowie zur Wortlautgrenze: Hardtung in: Münchener Kommentar, 4. Auflage, StGB § 226 Rn. 26). 3. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem er dergestalt auf den Geschädigten F ... einwirkte, das dessen Leben potentiell gefährdet wurde. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Die Einwirkung durch den Täter muss nach den Umständen nur generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Bei der Tat 6 war die konkrete Körperverletzungshandlung des Angeklagten grundsätzlich geeignet, eine lebensbedrohliche Verletzung des Geschädigten F ... zu bewirken. Der Angeklagte führte über einen erheblich langen Zeitraum (bis zu drei Stunden) eine - so die Sachverständige T ... - selbst für Mediziner sehr anspruchsvolle Operation durch. Dabei hat er mit der Entfernung des gesamten Schwellkörpers und des Hodensackes eine große Wundfläche geschaffen, welche wiederum ein erheblich gesteigertes Risiko für Infektionen und Blutungen nach sich zog. Darüber hinaus verlegte der Angeklagte den Harnröhrenausgang des Geschädigten. Damit handelt es sich um einen – im Vergleich zu den anderen Taten – besonders intensiven Eingriff in das Körperinnere samt Manipulation des natürlichen Harnsystems. In der Folge weicht der Eingriff so weit von gleichen Eingriffen lege artis ab, dass der Angeklagte ein besonders hohes Risiko von Komplikationen geschaffen hat, denen er nicht mehr hätte entgegenwirken können. Dies zeigt sich insbesondere an den tatsächlich eingetretenen erheblichen Wundheilungsstörungen, die der Geschädigte durch die Handlung des Angeklagten erlitt. Die Sachverständige Frau T ... führte hierzu aus, dass sich hieraus eine bakterielle systemische Infektion realisiert hat. Diese sei potentiell wegen der erheblichen Gefahr einer Sepsis lebensgefährlich gewesen. Der Geschädigte litt an extremen Wundschmerzen, Fieber, nekrotisierenden Gewebestörungen, eitrigen Abszessen und Schmerzen beim Urinieren. Er war zudem über mehrere Monate nicht mehr in der Lage zu urinieren und in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt. Auch wenn die Kammer keine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten F ... feststellen kann, so waren sowohl die vielen Eingriffe als auch die ganz erheblichen Wundheilungsstörungen geeignet, das Legen des Geschädigten F ... zu gefährden. Der Angeklagte handelte in Bezug auf eine das Leben des Geschädigten F ... gefährdende Behandlung auch vorsätzlich. Er wusste um seine fehlende ärztliche Qualifikation. Er wusste auch um die Gefährlichkeit einer Penektomie. Denn er hat selbst ausgeführt, dass er anderen Personen, die von ihm die Entfernung von Hoden, Hodensack und Penis von ihm wollten, wegen der sehr großen Gefährlichkeit eines solchen Eingriffs einschließlich der erheblichen Gefahr von Wundheilungsstörungen davon abgeraten hat. Bei dieser Annahme musste er auch mit einem Verlauf von Operation und Folgen rechnen, der das Leben des Geschädigten F ... gefährdete. 4. Die Körperverletzungshandlung des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung des Geschädigten F ... gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund bei der Tat 1. wird Bezug genommen. Hinzu tritt, dass bei der verursachten potentiellen Lebensgefahr ein Überschreiten der Grenze zur Sittenwidrigkeit im Sinne von § 228 StGB wegen der Gefährlichkeit für das Rechtsgut Leben regelmäßig angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 5 StR 255/10 bzgl. mit konkreter Todesgefahr verbundenen Faustschlägen gegen die Schläfenregion; BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 36 ff). 5. Die beiden verwirklichten Straftatbestände der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. StGB und der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB stehen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinander. Die gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht von § 226 StGB verdrängt, sondern bleibt aus Gründen der Klarstellung daneben bestehen. Denn durch die Annahme der Tateinheit wird die über die schwere Folge der Körperverletzung hinausgehende das Leben gefährdende Behandlung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 3 StR 408/08, zitiert nach juris, Rn. 4,; Fischer, StGB, a.a,O.; Hartung in: Münchener Kommentar, StGB § 224 Rn. 59). zu Tat 7. (Entfernung der Hoden der Geschädigten G ... am 06.03.2018) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat 7 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Geschädigten G ... , die zum Zeitpunkt der Tat noch männlichen Geschlechts war, durch die Entfernung beider Hoden körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und ihr dadurch absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit genommen hat. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB, a.a.O.). 2. Das Handeln des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung der Geschädigten G ... gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund bei der Tat 1. wird Bezug genommen. 3. Die Kammer kann auch bei der Geschädigten G ... keine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB feststellen. zu Tat 8. (Entfernung der Hoden der Geschädigten H ... an einem nicht näher bekannten Tag im Jahr 2015 oder 2016) 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat 8 der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Geschädigten H ... , die zum Zeitpunkt der Tat noch männlichen Geschlechts war, durch die Entfernung beider Hoden körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und ihr dadurch absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit genommen hat. Soweit der Angeklagte durch die gleiche Handlung den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB verwirklichte, tritt dieser im Wege der Idealkonkurrenz hinter § 226 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB, a.a.O.). 2. Das Handeln des Angeklagten war auch nicht aufgrund der Einwilligung der Geschädigten H ... gerechtfertigt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu einem möglichen Rechtfertigungsgrund bei der Tat 1 wird Bezug genommen. 3. Auch bei der Geschädigten H ... kann die Kammer keine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB feststellen. V. Der Angeklagte war bei allen Taten voll schuldfähig. 1. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB oder für deren Aufhebung gemäß § 20 StGB bestehen nicht. Der Sachverständige AC ... ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Angeklagten bereits kein Eingangsmerkmal gemäß § 20 StGB festzustellen ist. Der Sachverständige AC ... führte aus, er habe zunächst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung beim Angeklagte im Sinne des 1. Merkmals des § 20 StGB. Es würden nicht ansatzweise Hinweise für schizophrene oder eine affektive Erkrankung des Angeklagten vorliegen. Aus den aufgetanen Verhaltensmustern des Angeklagten ergäben sich keine Hinweise für einen Abbauprozess. Auch seien keine erkennbaren Gedächtnislücken zu verzeichnen gewesen. Vielmehr schilderte der Angeklagte seine Vorgeschichte und die Tathandlungen stringent und logisch. Für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehle es an jeglicher affektiven Vorgeschichte sowie Anhaltspunkte für einen Affektumschlag oder die Störung der Steuerung bzw. Orientierung. Auch hat der Sachverständige AC ... keine Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal im Sinne des 3. Merkmals des § 20 StGB (Intelligenzmilderung) feststellen können. Der Angeklagte weise einen unauffälligen Lebenslauf auf. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung. In seinen Äußerungen zeigt er sich differenzierend und abwägend. Bei der Prüfung des 4. Merkmals (schwere andere seelische Störung) sei grundsätzlich eine Suchtproblematik in Erwägung zu ziehen. Allerdings hätten sich auch dafür weder aus den Zeugenvernehmungen noch aus der Aktenlage konkrete Hinweise ergeben. Zudem mangele es auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung. Voraussetzung sei jedenfalls eine massive Auffälligkeit der Persönlichkeitsstruktur, die bis ins junge Erwachsenenalter nachweisbar sei.Sowohl die Aussagen der Zeugen als auch die Biografie des Angeklagten und die Tatumstände ließen dies nicht erkennen. Der Angeklagte habe lange einen Beruf ausgeübt und eine Familie gegründet, für die er heute noch Sorge trage. Auch soweit aus den Chatverläufen Tötungs- und Machtphantasien thematisiert worden seien, könne jedenfalls keine Zuordnung oder Verknüpfung zu den Taten hergestellt werden. Darüber hinaus würden auch in der sexuellen Sphäre keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung erkennbar sein. Es hätten sich keine Auffälligkeiten im sexuellen Erleben des Angeklagten erkennen lassen. Im Übrigen lägen auch nur wenig Informationen hierzu vor. Es sei schwierig, die Motivlage des Angeklagten einzuordnen. Möglicherweise habe es doch eine sexuelle Komponente bei der Tatbegehung gegeben. Immerhin habe es sich um Handlungen im Intimbereich anderer Menschen gehandelt, zu deren Zweck ein Entblößen erforderlich gewesen sei. Dies deute zumindest auf einen sexuellen Moment hin. Jedoch bleibe aus fachgutachterlicher Sicht weiter fraglich, ob in den Straftaten ein gewisses Interesse hieran deutlich werde. Jedenfalls lägen keine Anknüpfungstatsachen vor, die auf eine schwere sexuelle Störung oder einen dranghaften Charakter der Tat hindeuten würden. Der Ablauf der Straftaten sei geordnet gewesen. Der Angeklagte habe die Eingriffe vorbereitet, sich an Absprachen gehalten und sich laut Zeugen in seinem Denk- und Sprechverhalten logisch und geordnet gezeigt. Daraus folge, dass auch zu Tatzeitpunkten möglicherweise hinzugetretene Störungen nicht erkennbar seien. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AC ... . Auf Grund dessen langjähriger Tätigkeit als Gerichtsgutachter auf dem Fachgebiet der forensischen Psychiatrie und seiner Funktion als Facharzt für Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie hat die Kammer keinerlei Zweifel an seiner Sachkunde. Ausgehend von dem Inhalt der Verfahrensakten sowie den während der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat der Sachverständige AC ... umfassend und überzeugend zur Frage der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit aus ärztlicher Sicht Stellung genommen. Mangels Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB war der Angeklagte zu allen Tatzeitpunkten voll schuldfähig. 2. Die Schuld entfiel nicht gemäß § 17 Satz 1 StGB, denn der Angeklagte befand sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. a. Vorliegend vertraute der Angeklagte darauf, sein Verhalten könnte ausnahmsweise wegen der Einwilligung der Geschädigten erlaubt sein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Erlaubnisirrtum, welcher als Verbotsirrtum im Sinn des § 17 StGB behandelt wird, weil es bei der Beurteilung der Körperverletzung als sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB um eine rechtliche Beurteilung geht (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2004, Az. 2 StR 505/03 m.w.N. – zitiert nach juris). Der Angeklagte handelte in der Vorstellung, dass er sich mit seinen Handlungen in einer rechtlichen Grauzone befinden würde. Er gab an, bei Ärzten Auskunft darüber erhalten zu haben, dass er als Laie und Privatperson solche Eingriffe durchführen dürfe. Auch in der Zeitung habe er einen Artikel über die ungeklärte Strafbarkeit solcher Eingriffe gelesen gehabt. Er habe auch Kenntnisse von § 228 StGB und von der Existenz des Kastrationsgesetzes gehabt. Seinen Recherchen im Internet nach sei dieses jedoch vorliegend nicht anwendbar, da die Eingriffe nicht sittenwidrig gewesen seien. Zudem habe auch kein Arzt der Geschädigten Anstoß am Endergebnis genommen. Hat der Täter Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlung, so kommt nach überwiegender Ansicht ein Verbotsirrtum dann nicht in Betracht, wenn der Täter den Rechtsverstoß in Kauf genommen hat. Das Ausreichen eines sog. bedingten Unrechtsbewusstseins wird mit der Erwägung begründet, der Tatentschluss enthalte dann notwendig eine Entscheidung für die möglicherweise verbotene Rechtsgutsverletzung. Damit liegt eine ausreichende Unrechtseinsicht vor, weil der Angeklagte bei der Begehung der Taten mit der Möglichkeit rechnete, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nahm (BGH, Urteile vom 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22, Rn. 38 f. und vom 23.07.2019, Az. 1 StR 433/18 – beide zitiert nach juris; Kulhanek in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 17 Rn. 27). Dies gilt insbesondere, weil dem Angeklagten bewusst war, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2023, a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, Rn. 32 ff. – zitiert nach juris). b. Selbst bei Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne von § 17 Satz 1 StGB wäre dieser für den Angeklagten jedenfalls vermeidbar gewesen. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. 2 StR 246/20). Dies ist in der Person des Angeklagten nicht der Fall. Die etwaige Verkennung der Rechtslage wäre in Anbetracht der sehr hohen Gefahr unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten des Angeklagten für diesen vermeidbar gewesen, indem er sich bei fachkundiger Stelle Rat geholt hätte. Der Angeklagte hat es jedoch versäumt, sich Rat von einer objektiven und sachkundigen Person einzuholen. Sachkundige Personen sind insbesondere Rechtsanwälte, Rechtswissenschaftler oder zuständige Behörden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2000, Az. 1 StR 597/99; Kulhanek in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 17 Rn. 72). Der Angeklagte hat Auskunft im Internet und bei Ärzten gesucht. Dabei muss ihm ersichtlich gewesen sein, dass bei einer – seiner Ansicht nach uneindeutigen Rechtslage – die Auskunft einer rechtskundigen Person erforderlich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen durfte. Unter Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände, insbesondere der Verhältnisse und Persönlichkeit des Angeklagten, muss er sich vorwerfen lassen, sorglos auf oberflächliche Recherchen, juristischen Rat von objektiv voreingenommenen Ärzten eingeholt und wegen des Ausbleibens von Strafanzeigen behandelnder Ärzte auf die Rechtfertigung seiner Eingriffe vertraut zu haben. Der Angeklagte bestellte zudem nicht frei zugängliche Medikamente aus dem EU-Ausland für seine Eingriffe. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, über die Durchführung medizinischer Operationen als fachfremder Laie zu reflektieren. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass er ein fremdes Rechtsgut verletzt. Danach hatte er allen Anlass gehabt, die Rechtslage mit fachkundigen Auskunftspersonen zu eruieren. Dies gilt umso mehr, als dass er in der Lage war, für seine Eingriffe medizinischen Rat beizuziehen und sich Spezialkenntnisse anzueignen. Wer sich in einem Bereich betätigt, von dem er um die Existenz einschlägiger rechtlicher Regelungen weiß, muss sich auch dann über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens erkundigen, wenn er keinen konkreten Anlass sieht, an dieser zu zweifeln. Angesichts der Eindeutigkeit der Vermeidbarkeit einer vom Angeklagten vorgetragenen rechtlichen Fehlvorstellung bliebe auch kein Raum für die Anwendung des § 17 Satz 2 StGB. VI. Bei der Strafzumessung hat die Kammer folgenden Erwägungen zugrunde gelegt: 1. Entfernung der Hoden der Geschädigten B ... (Tat 1), C ... (Tat 2), E ... (Tat 4), G ... (Tat 7) und H ... (Tat 8) Für die schwere Körperverletzung, bei der der Täter die schwere Folge absichtlich herbeiführt, sieht das Gesetz gemäß § 226 Abs. 1 und 2 StGB einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor, mithin ein Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB), in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB. Ein solcher minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1998, Az. 5 StR 258/98). Bei der Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH a. a. O.). Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB spricht, dass der Straftatbestand und der entsprechende Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB darauf ausgelegt sind, dass die schwere Folge gerade gegen den Willen des Verletzten herbeigeführt wird. Vorliegend war der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit jedoch gerade maßgeblich vom Willen der Geschädigten getragen, so dass der Strafrahmen für den absichtlich herbeigeführten Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit gemäß § 226 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vorsieht, relativ hoch erscheint. Darüber hinaus ist für die Annahme eines minder schweren Falls gerade anzuführen, dass der Angeklagte die Eingriffe auf Initiative und Wunsch der Geschädigten durchführte - auch wenn die Einwilligung unwirksam war - und diese auch im Nachhinein keine Einwände gegen die entstandenen Folgen erheben. In gewissem Umfang handelte der Angeklagte auch altruistisch. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB in den Fällen 1, 2, 4, 7 und 8 ist zudem anzuführen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend geständig zu den Tatvorwürfen eingelassen hat. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme zeigte er sich kooperativ und leistete einen Aufklärungsbeitrag, als er die Beamten über den Ort der chirurgischen Geräte informierte. Der Angeklagte hatte zudem bereits vor der Durchsuchung und in Unkenntnis den Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn freiwillig von der weiteren Begehung weiterer Taten Abstand genommen. Positiv wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Operationsutensilien verzichtet hat. Der Angeklagte unterlag zudem dem Irrtum, die von ihm durchgeführten Eingriffe würden in einer rechtlichen Grauzone liegen und er sei durch die Einwilligung der Geschädigten in seinem Handeln gerechtfertigt. Der Angeklagte sorgte sich auch anschließend um das Wohl des Geschädigten, indem er ihm Anweisungen zur Wundpflege gab. Er ist bislang auch noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist 75 Jahre alt und hat bereits einen Monat in der Untersuchungshaft verbracht. Ferner hat sich der Angeklagte zuverlässig gezeigt, in dem er die Meldeauflage nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls regelmäßig und pünktlich wahrnahm. Bei den Taten 1, 2, 7 und 8 hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Wundheilungsstörung komplikationslos verlief. Für die Annahme eines minder schweren Falls spricht bei den Taten 1, 2, 7 und 8 zudem der erhebliche Zeitablauf (Tat 1 – fünf Jahre, Tat 2 – sieben Jahre, Tat 7 – sechs Jahre und Tat 8 – neun Jahre). Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass der Angeklagte kein Arzt ist und keine medizinische Ausbildung hat und dennoch Operationen an Menschen durchführte. Auch der Ort der Operationen in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Dabei waren die hygienischen Verhältnisse nicht ansatzweise mit medizinischen Standards vergleichbar. Dessen war sich der Angeklagte bewusst und setzte den Geschädigten sehenden Auges einem erheblichen Infektionsrisiko aus. In den Fällen 1, 2, 4 und 7 spricht zudem gegen die Annahme eines minder schweren Falls, dass der Angeklagte von den Geschädigten ein Entgelt verlangte und erhielt. Das waren bei der Tat 1 1.500 Euro, bei der Tat 2 500 Euro, bei der Tat 4 1.200 Euro und bei der Tat 7 1.200 Euro. Ferner sind bei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB bei den einzelnen Taten noch folgende Umstände einzustellen: Bei der Tat 1 spricht für die Annahme eines minder schweren Falls, dass es weder zu Entzündungen noch zu Infektionen kam. Bei der Tat 2 spricht zusätzlich für die Annahme eines minder schweren Falls, dass die Beschwerden, die den Geschädigten zu einer Kastration bewogen hatten, nach dem Eingriff vollständig abklangen. Der Geschädigte gab an, gegenüber dem Angeklagten Dankbarkeit zu empfinden. Bei der Tat 4 spricht für die Annahme eines minder schweren Falls außerdem, dass der Geschädigte dem Angeklagten seine Dankbarkeit zum Ausdruck brachte.Gegen die Annahme eines minder schweren Falls ist hingegen anzuführen, dass sich unmittelbar nach dem Eingriff ein Abszess bildete, der zunächst entleert werden musste. Danach trat allerdings eine rasche Wundheilung ein. Bei der Tat 7 spricht für die Annahme eines minder schweren Falls zusätzlich, dass sich nach dem Eingriff zwar eine Naht löste, jedoch infolge der Handlungsanweisungen des Angeklagten nach kurzer Zeit eine Heilung eintrat. Die Geschädigte zeigte sich mit dem Heilungsverlauf und den eingetretenen Folgen zufrieden. Für das Handeln des Angeklagten empfindet sie große Dankbarkeit. Bei der Tat 8 ist für die Annahme eines minder schweren Falls zusätzlich anzuführen, dass Angeklagte für den Eingriff kein Entgelt erhielt. Außerdem gestaltete sich Wundheilung im Wesentlichen komplikationslos. Nach dem Eingriff löste sich eine Naht, die der Angeklagte unentgeltlich nachbesserte. Bei Abwägung dieser für und gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprechenden Umständen weichen die Taten 1, 2, 4, 7 und 8 derart vom Normalbild des § 226 StGB nach unten ab, dass ein Absehen vom Regelstrafrahmen angezeigt ist. Insbesondere der Normzweck des § 226 Abs. 1 und 2 StGB, der eine schwere Körperverletzung gegen den Willen der Verletzten bestrafen will, der Wunsch der Verletzten an der Durchführung der Hodenentfernung, die vollumfängliche geständige Einlassung des Angeklagten und sein bislang straffrei geführtes Leben überwiegen den Umständen, dass der Angeklagte, der kein Arzt ist und die Operationen im seinem Wohnzimmer durchgeführt hat und dafür teilweise Geld erhalten hat, so erheblich, dass der Ausnahmestrafrahmen des § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausreichend und dessen Anwendung geboten ist. Bei der konkreten Strafzumessung ist die Strafe ausgehend vom Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB zu bilden, Dabei sind alle im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falls aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abzuwägen und seine Persönlichkeit einzubeziehen. Danach hält die Kammer für die Tat 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, für die Tat 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, für die Tat 4 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, für die Tat 7 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten und für die Tat 8 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten jeweils für tat- und schuldangemessen. 2. Entfernung des Hodens des Geschädigten D ... Für die gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz gemäß § 224 Abs. 1 StGB einen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor; in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB spricht, dass auch der Straftatbestand und der entsprechende Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB darauf ausgelegt sind, dass die Körperverletzung gerade gegen den Willen des Verletzten herbeigeführt wird. Vorliegend war die Entfernung des linken Hodens des Geschädigten D ... jedoch gerade maßgeblich vom Willen der Geschädigten getragen, so dass der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, relativ hoch erscheint. Darüber hinaus ist für die Annahme eines minder schweren Falls gerade anzuführen, dass der Angeklagte die Eingriffe auf Initiative und Wunsch des Geschädigten D ... durchführte - auch wenn die Einwilligung unwirksam war - und dieser auch im Nachhinein keine Einwände gegen die entstandenen Folgen erhebt. Der Angeklagte sorgte sich auch anschließend um das Wohl des Geschädigten, indem er ihm Anweisungen zur Wundpflege gab. In gewissem Umfang handelte der Angeklagte auch altruistisch. Der Angeklagte nahm den Eingriff ohne Gegenleistung vor. Ferner liegt die Tat bereits sieben Jahre zurück. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB ist zudem anzuführen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend geständig zum Tatvorwurf eingelassen hat. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme zeigte er sich kooperativ und leistete einen Aufklärungsbeitrag, als er die Beamten über den Ort der chirurgischen Geräte informierte. Der Angeklagte hatte zudem bereits vor der Durchsuchung und in Unkenntnis den Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn freiwillig von der weiteren Begehung weiterer Taten Abstand genommen. Positiv wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Operationsutensilien verzichtet hat. Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist 75 Jahre alt und hat bereits einen Monat in der Untersuchungshaft verbracht. Ferner hat sich der Angeklagte zuverlässig gezeigt, in dem er die Meldeauflage nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls regelmäßig und pünktlich wahrnahm. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass der Angeklagte kein Arzt ist und keine medizinische Ausbildung hat und dennoch Operationen an Menschen durchführte. Auch der Ort der Operationen in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Dabei waren die hygienischen Verhältnisse nicht ansatzweise mit medizinischen Standards vergleichbar. Dessen war sich der Angeklagte bewusst und setzte den Geschädigten sehenden Auges einem erheblichen Infektionsrisiko aus. Der Geschädigte D ... litt auch unter – wenngleich geringfügigen – Wundheilungsstörungen. Dabei kam es zu einer kleineren Entzündung, die nach etwa vier bis fünf Tagen abklang. Bei Abwägung dieser für und gegen die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB sprechenden Umständen weicht die Tat 3 derart vom Normalbild des § 224 Abs. 1 StGB nach unten ab, dass ein Absehen vom Regelstrafrahmen angezeigt ist. Insbesondere der Normzweck des § 224 Abs. 1 StGB, der eine gefährliche Körperverletzung gegen den Willen der Verletzten bestrafen will, der Wunsch des Geschädigten D ... an der Durchführung der Hodenentfernung, die vollumfängliche geständige Einlassung des Angeklagten und sein bislang straffrei geführtes Leben überwiegen den Umständen, dass der Angeklagte, der kein Arzt ist und die Operationen im seinem Wohnzimmer durchgeführt hat und dafür teilweise Geld erhalten hat, so erheblich, dass der Ausnahmestrafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausreichend und dessen Anwendung geboten ist. Ausgehend vom Strafrahmen von drei Monaten Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB ist die konkrete Strafe unter Abwägung aller im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falls aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und seiner Persönlichkeit zu bestimmen. Danach hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte für die Tat 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Entfernung der Hoden und der Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... (Tat 5) Für die schwere Körperverletzung, mit der der Täter die schwere Folge absichtlich herbeiführt, sieht das Gesetz gemäß § 226 Abs. 1, Nr. 1, 4. Alt. und 2 StGB einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor, mithin ein Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB); in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB spricht, dass der Straftatbestand und der entsprechende Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 und 2 StGB darauf ausgelegt sind, dass die schwere Folge gerade gegen den Willen des Verletzten herbeigeführt wird. Vorliegend war die Entfernung beider Hodens und aller Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... jedoch gerade von ihm gewollt, so dass der Strafrahmen für die absichtliche schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren, mithin von drei bis fünfzehn Jahre vorsieht, relativ hoch erscheint. Darüber hinaus ist für die Annahme eines minder schweren Falls gerade anzuführen, dass der Angeklagte die Entfernung beider Hoden und aller Zehen des rechten Fußes auf Initiative und Wunsch des Geschädigten F ... durchführte - auch wenn die Einwilligung unwirksam war - . Zudem verlief die Wundheilung ohne bekannte Komplikationen. In gewissem Umfang handelte der Angeklagte auch altruistisch. Der Geschädigte F ... erhebt auch im Nachhinein keine Einwände gegen die entstandenen Folgen. Ferner liegt die Tat bereits fast acht Jahre zurück. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB ist zudem anzuführen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend geständig zum Tatvorwurf eingelassen hat. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme zeigte er sich kooperativ und leistete einen Aufklärungsbeitrag, als er die Beamten über den Ort der chirurgischen Geräte informierte. Der Angeklagte hatte zudem bereits vor der Durchsuchung und in Unkenntnis den Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn freiwillig von der weiteren Begehung weiterer Taten Abstand genommen. Positiv wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Operationsutensilien verzichtet hat. Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist 75 Jahre alt und hat bereits einen Monat in der Untersuchungshaft verbracht. Ferner hat sich der Angeklagte zuverlässig gezeigt, in dem er die Meldeauflage nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls regelmäßig und pünktlich wahrnahm. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB spricht, dass der Angeklagte kein Arzt ist und keine medizinische Ausbildung hat und dennoch Operationen an Menschen durchführte. Auch der Ort der Operationen in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Dabei waren die hygienischen Verhältnisse nicht ansatzweise mit medizinischen Standards vergleichbar. Dessen war sich der Angeklagte bewusst und setzte den Geschädigten sehenden Auges einem erheblichen Infektionsrisiko aus. Zudem hat der Angeklagte mit dem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt. StGB und dem Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers (aller Zehen des rechten Fußes) gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB zwei schwere Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB herbeigeführt. Außerdem hat er als Gegenleistung vom Geschädigten F ... einen Erlös in Höhe von 1.500 Euro erhalten. Bei Abwägung dieser für und gegen die Annahme eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB sprechenden Umständen weicht die Tat 3 derart vom Normalbild des § 226 Abs. 1 und 2 StGB nach unten ab, dass ein Absehen vom Regelstrafrahmen angezeigt ist. Insbesondere der Normzweck des § 226 Abs. 1 und 2 StGB, der eine schwere Körperverletzung gegen den Willen der Verletzten bestrafen will, der Wunsch des Geschädigten F ... an der Durchführung beider Hodenentfernung und aller Zehen seines rechten Fußes, die vollumfängliche geständige Einlassung des Angeklagten und sein bislang straffrei geführtes Leben überwiegen den Umständen, dass der Angeklagte, der kein Arzt ist und die Operationen im seinem Wohnzimmer durchgeführt hat und dafür 1.500 Euro erhalten hat, so erheblich, dass der Ausnahmestrafrahmen des § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausreichend und dessen Anwendung geboten ist. Ausgehend vom Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB ist die konkrete Strafe unter Abwägung aller im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falls aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und seiner Persönlichkeit zu bestimmen. Danach hält die Kammer für die Tat 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Entfernung des Penis des Geschädigten F ... (Tat 6) Für die schwere Körperverletzung, mit der der Täter die schwere Folge absichtlich herbeiführt, sieht das Gesetz gemäß § 226 Abs. 1, Nr. 3, 1. Alt. und 2 StGB einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor, mithin ein Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB); in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB. Soweit bei der unter 6 festgestellten Tat noch eine gefährliche Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht wurde, sieht das Gesetzt dafür den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB; in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Selbst bei der Annahme eines minder schweren Falles der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ist dieser höher als der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, so dass der Strafrahmen im jedem Fall § 226 StGB zu entnehmen ist. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB spricht, dass der Straftatbestand und der entsprechende Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 und 2 StGB darauf ausgelegt sind, dass die schwere Folge gerade gegen den Willen des Verletzten herbeigeführt wird. Vorliegend war die Penisentfernung vom Geschädigten F ... gerade gewollt. Zusammen mit der ebenfalls mit seinem Willen vom Angeklagten durchgeführten Verlegung des Harnausgangs führte dies zu einer dauernden Entstellung seines Genitalbereichs, insbesondere durch den jetzigen Harnausgang als unförmiges Loch und den vielen Narben in diesem Bereich. Die Zustimmung des Geschädigten F ... zur Vornahme dieser Eingriffe durch den Angeklagten lassen den Strafrahmen für die absichtliche schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren, mithin von drei bis fünfzehn Jahre vorsieht, relativ hoch erscheint. Darüber hinaus ist für die Annahme eines minder schweren Falls gerade anzuführen, dass der Angeklagte die Entfernung des Penis und die Verlegung des Harnausgangs des Geschädigten F ... mit der dadurch entstandenen erheblichen dauernden Entstellung des Genitalbereichs mit Zustimmung des Geschädigten F ... durchführte - auch wenn die Einwilligung unwirksam war -. In gewissem Umfang handelte der Angeklagte auch altruistisch. Der Geschädigte F ... erhebt auch im Nachhinein keine Einwände gegen die entstandenen Folgen. Ferner liegt die Tat mindestens drei Jahre zurück. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB ist zudem anzuführen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend geständig zum Tatvorwurf eingelassen hat. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme zeigte er sich kooperativ und leistete einen Aufklärungsbeitrag, als er die Beamten über den Ort der chirurgischen Geräte informierte. Der Angeklagte hatte zudem bereits vor der Durchsuchung und in Unkenntnis den Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn freiwillig von der weiteren Begehung weiterer Taten Abstand genommen. Positiv wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Operationsutensilien verzichtet hat. Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist 75 Jahre alt und hat bereits einen Monat in der Untersuchungshaft verbracht. Ferner hat sich der Angeklagte zuverlässig gezeigt, in dem er die Meldeauflage nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls regelmäßig und pünktlich wahrnahm. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB spricht, dass der Angeklagte kein Arzt ist und keine medizinische Ausbildung hat und dennoch Operationen an Menschen durchführte. Auch der Ort der Operationen in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Dabei waren die hygienischen Verhältnisse nicht ansatzweise mit medizinischen Standards vergleichbar. Dessen war sich der Angeklagte bewusst und setzte den Geschädigten sehenden Auges einem erheblichen Infektionsrisiko aus. Dieses realisierte sich auch in den Gefahren, die er dadurch schuf. Der Geschädigte litt unter erheblichen Wundheilungsstörungen und starken Schmerzen. Es manifestierte sich eine systemische bakterielle Infektion im Körper des Geschädigten F ... , die für diesen potentiell lebensgefährlich war, wodurch mit § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein weiterer Straftatbestand verwirklicht ist. Der Geschädigte F ... fuhr immer wieder zum Angeklagten zu Nachbehandlungen. Dabei führte der Angeklagte auch Nachoperationen, insbesondere mit der Verlegung des Harnausgangs eine komplizierte Operation durch. Schließlich spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung, dass der Angeklagte vom Geschädigten F ... ein Entgelt in Höhe von 2.200 Euro erhielt. Bei Abwägung dieser für und gegen die Annahme eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB sprechenden Umständen weicht die Tat 3 derart vom Normalbild des § 226 Abs. 1 und 2 StGB nach unten ab, dass ein Absehen vom Regelstrafrahmen angezeigt ist. Insbesondere der Normzweck des § 226 Abs. 1 und 2 StGB, der eine schwere Körperverletzung gegen den Willen der Verletzten bestrafen will - die Entfernung seines Penis und die Verlegung des Harnausgangs, was zu einer erheblichen dauernden Entstellung führte, erfolgte jedoch mit Zustimmung des Geschädigten F ... . -, die vollumfängliche geständige Einlassung des Angeklagten und sein bislang straffrei geführtes Leben überwiegen den Umständen, dass der Angeklagte, der kein Arzt ist und die Operationen im seinem Wohnzimmer durchgeführt hat, er dabei mit § 226 Abs. 1 Nr. 3 1.Alt. StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zwei Straftatbestände verwirklichte und für die Eingriffe 2.200 Euro erhalten hat, so erheblich, dass der Ausnahmestrafrahmen des § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausreichend und dessen Anwendung geboten ist. Ausgehend vom Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 226 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB ist die konkrete Strafe unter Abwägung aller im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falls aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und seiner Persönlichkeit zu bestimmen. Danach hält die Kammer für die Tat 6 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 5. Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe derart zu bilden, dass selbige unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe zu bilden ist, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf, § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB. Höchste Einzelstrafen ist hier die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten bei Tat 6. Diese ist unter Einbeziehung der übrigen Einzelfreiheitsstrafen angemessen zu erhöhen. Dies sind folgende Einzelfreiheitsstrafen: für die Tat 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, für die Tat 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, für die Tat 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Tat 4 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, für die Tat 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, für die Tat 7 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten und für die Tat 8 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt die Kammer nochmals die bereits bei den Einzelstrafen aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und seine Persönlichkeit. Danach erachtet die Kammer ausgehend von der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für die Tat 6 unter Einbeziehung der übrigen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten zur Ahndung des durch die Taten in ihrer Gesamtbetrachtung zum Ausdruck kommenden Unrechts für angemessen, zur Erreichung des Strafzwecks erforderlich, aber auch ausreichend. VII. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 8.100 Euro angeordnet. Da der Angeklagte als Gegenleistung für die rechtswidrigen Handlungen Geld eingenommen hat, welches gegenständlich nicht mehr vorhanden war, war gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Dabei gilt das sogenannte Brutto-Prinzip, wonach die Aufwendungen, die der Täter selbst bezahlen musste, um den Vorteil zu erlangen, außer Betracht bleiben (§ 73d Abs. 1 StGB). Der Betrag in Höhe von 8.100 Euro entspricht dem durch den Angeklagten bei den Taten 1 bis 8 konkret Erlangten. Der Angeklagte erlangte hierbei konkret 1.500 Euro für die Entfernung der Hoden des Geschädigten B ... (Tat 1), 500 Euro für die Entfernung der Hoden des Geschädigten C ... (Tat 2), 1.200 Euro für die Entfernung der Hoden des Geschädigten E ... (Tat 3), 1.500 Euro für die Entfernung der Hoden und Zehen des rechten Fußes des Geschädigten F ... (Tat 5), 2.200 Euro für die Entfernung der Genitalien des Geschädigten F ... (Tat 6) und 1.200 Euro für die Entfernung der Hoden der Geschädigten G ... (Tat 7). In dieser Höhe (Gesamtsumme 8.100 Euro) konnten Taterträge des Angeklagten festgestellt werden. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.