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1 StR 137/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/07 vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2006 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Ungarn erlittene Frei- heitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstra- fe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen neun Fällen des unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verur- teilt. 1 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschweren- den Rechtsfehler ergeben. 2 - 3 - Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange- klagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. BGHSt 27, 287, 288). 3 Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen (vgl. nur BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96). Das Anrechnungsverhält- nis ist dabei auf 1 : 1 festzusetzen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - 1 StR 504/93; Beschl. vom 25. September 2001 - 4 StR 355/01; Beschl. vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03). 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf