Entscheidung
4 StR 231/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR231.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231/17 vom 1. August 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 17. März 2017 a) dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall II. 24 der Urteils- gründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist; b) dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Ausliefe- rungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheits- strafe anzurechnen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in 21 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - richtet sich die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Klarstellung und Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch den Angeklagten belas- tende Rechtsfehler erbracht. Allerdings hat das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten (UA S. 4, 17) auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat kann den An- rechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da vorliegend nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 StR 137/07 - mwN; Be- schluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09). Soweit bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Fall II. 14 zwei Ein- zelstrafen, hingegen für den Fall II. 24 keine Einzelstrafe angeführt ist (UA S. 18), handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus der Formulierung ‚für die Taten Ziffern II. 12. und 14.‘ geht eindeutig her- vor, dass die Kammer für zwei Taten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat. Dass es sich bei der zweiten Tat statt der (doppelt) bezeichneten Tat II. 14 um die (nicht angeführte) Tat II. 24 handelt, ergibt sich aus einem Vergleich der Taten, für die die Kammer - offensichtlich orientiert am Schadensumfang - Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat. Hierbei ist eindeutig zu erkennen, dass der bei der Tat II. 24 eingetretene Schaden sich deutlich von den Schäden nach oben abhebt, die bei den Taten eingetreten sind, für die die Kammer Ein- zelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat.“ Dem tritt der Senat bei. 2 3 - 4 - Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 4