Entscheidung
2 ARs 115/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 115/07 2 AR 72/07 vom 6. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 42 Js 305/91 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 63 KLs 50/91 Landgericht Limburg/Lahn - Strafvollstreckungskammer in Hadamar - Az.: 63 KLs 42 Js 305/91 - 50/91 Landgericht Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 6. April 2007 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zu- ständig. Gründe: Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lim- burg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Land- gerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zu- rückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. So- weit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsauf- sicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allge- 1 - 3 - meine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl