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Entscheidung

2 ARs 96/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240522B2ARS96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240522B2ARS96.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/22 2 AR 27/22 vom 24. Mai 2022 in der Strafvollstreckungssache gegen hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 40 Ds-56 Js 1209/19-59/20 Amtsgericht Essen I StVK 63/22 BEW Landgericht Essen 52 StVK 518/20 BEW 52 StVK 261/18 FA Landgericht Bonn 56 Js 1209/19 V Staatsanwaltschaft Essen 504 Js 975/14 Staatsanwaltschaft Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Betroffenen am 24. Mai 2022 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsge- richts Essen vom 26. Mai 2020 – 40 Ds-56 Js 1209/19-59/20 – ge- währten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bonn zuständig. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten Bonn und Essen streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 26. Mai 2020 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig ist. 1. a) Das Amtsgericht Essen verhängte gegen den Verurteilten im Verfah- ren 40 Ds-56 Js 1209/19-59/20 am 26. Mai 2020 wegen Fahrens ohne Fahrer- laubnis in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewäh- rung ausgesetzt hat. Nachdem das Landgericht Bonn aufgrund dort laufender Führungsaufsicht am 3. September 2020 um Übersendung des Bewährungshefts zum Zwecke der Übernahme gebeten hatte, gab das Amtsgericht Essen mit Be- schluss vom 6. Oktober 2020 die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 1, § 453 Abs. 1 StPO an das 1 2 - 3 - Landgericht Bonn ab. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 übernahm das Land- gericht Bonn die Bewährungsüberwachung. b) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 informierte die Bewährungshel- ferin des Verurteilten das Landgericht Bonn darüber, dass nach Mitteilung des Verurteilten gegen ihn ein neues Verfahren wegen „Autodiebstahls“ anhängig sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 teilte sie dem Landgericht Bonn mit, dass sich der Verurteilte seit dem 23. Februar 2021 aufgrund eines vom Amtsgericht Gelsenkirchen ausgestellten Haftbefehls in Untersuchungshaft in der Justizvoll- zugsanstalt Essen befinde. c) Am 17. März 2021 ging die zum Amtsgericht Gelsenkirchen erhobene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 26. Februar 2021 bei der Straf- vollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn ein. Dem Verurteilten wurden in der Anklageschrift mehrere tateinheitlich am 23. Februar 2021 begangene Straftaten – unter anderem vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis – zur Last gelegt. Mit Schreiben vom 15. April 2021 unterrichtete die Bewährungshelferin des Verurteilten die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn, dass der Verurteilte am 12. März 2021 in diesem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wor- den sei; das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Aus den am 19. Mai 2021 beim Landgericht Bonn eingegangenen Urteilsgründen ist ersichtlich, dass sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Mit Telefaxschreiben vom 2. November 2021 teilte die Bewährungshelferin dem Landgericht Bonn unter anderem mit, dass sich der Verurteilte für ein wei- teres – anderes – Verfahren weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Essen befinde, was auch dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt Essen zu entnehmen war, das am 12. November 2021 beim Landgericht Bonn einging. 3 4 5 - 4 - d) Mit weiterem Telefaxschreiben vom 26. November 2021 berichtete die Bewährungshelferin dem Landgericht Bonn, dass der Verurteilte am selben Tag vom Amtsgericht Gelsenkirchen in der anderen Sache rechtskräftig zu einer wei- teren unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wor- den und das Urteil gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähig sei. Bis zum Thera- pieantritt werde der Verurteilte in Haft bleiben. e) Die Staatsanwaltschaft Essen beantragte am 9. Dezember 2021 gegen- über dem Landgericht Bonn den Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn teilte so- dann dem Verurteilten mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 mit, dass sie vor dem Hintergrund des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 2021 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erwäge, und gab dem Verurteilten Gelegenheit, sich hierzu binnen zehn Tagen ab Zugang des Schrei- bens zu äußern. f) Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 erklärte sich die Strafvollstre- ckungskammer bei dem Landgericht Bonn für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Essen ab. Sie vertritt die Auffassung, die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Es- sen sei am 26. November 2021, als das Landgericht Bonn von der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom selben Tag erfahren habe, be- reits mit der Sache befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO gewesen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 erklärte sich die Strafvollstreckungs- kammer bei dem Landgericht Essen hinsichtlich der Entscheidung über den Wi- derruf der Strafaussetzung zur Bewährung für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. 6 7 8 9 - 5 - 2. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und Essen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) zur Entscheidung des Zu- ständigkeitsstreits berufen. 3. Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Be- währung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 453 StPO die Strafvoll- streckungskammer bei dem Landgericht Bonn zuständig, weil sie bereits bei Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft am 26. November 2021 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befasst war und wegen der bei ihr andauernden Führungsaufsicht ihre einmal begründete Zuständigkeit noch nicht entfallen war (§ 462a Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1978 – 2 ARs 180/78, BGHSt 28, 82 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 109). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. März 2022 u.a. ausgeführt: „Wird gegen einen Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1, 3 StPO). Dies gilt unabhängig da- von, ob während oder - wie hier - nach der Zeit der Inhaftierung eine Ent- scheidung in der Sache zu treffen ist (Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 – 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223 ff.). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstre- ckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskam- mer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollstän- dig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines an- deren Landgerichts stattgefunden hat (Senat, Beschluss vom 6. April 2007 – 2 ARs 115/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 Ws 10 11 12 - 6 - 139/01, NStZ 2010, 109; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 13 mwN). Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (Senat, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 2 ARs 41/00, NStZ 2000, 391 und vom 16. April 1997 – 2 ARs 112/97, NStZ 97, 406; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 AR 212/06 – 5 Ws 81/06, juris). Aktenkundigkeit und damit Befasstsein der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer liegen bereits dann vor, wenn ihr eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift oder ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder der Bericht eines Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 ARs 113/15, NStZ-RR 2005, 69; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 11b). […] Durch die Übersendung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Es- sen vom 26. Februar 2021 […] wurde dem Landgericht Bonn im Nachgang zu den Mitteilungen der Bewährungshelferin der dem Verurteilten im Ein- zelnen angelastete Lebenssachverhalt bekannt. Aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12. März 2021, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer Bonn am 19. Mai 2021, war überdies ersichtlich, dass sich der Verurteilte hinsicht- lich des Vorwurfs, vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt zu haben, in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte […]. Angesichts des nach der Verurteilung vom 26. März 2020 im Verfahren 40 Ds-56 Js 1209/19-59/20 erfolgten einschlägigen strafrechtlichen Verhal- tens, welches der Verurteilte geständig eingeräumt hatte, lag ein mögli- cher Widerrufsgrund gem. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor; ein glaub- haftes Geständnis der neuen Tat vor einem Richter reicht hierfür nach der Rechtsprechung aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 2114/04, NStZ 2005, 204; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f Rn. 7a mwN). Das Landgericht Bonn hatte daher Anlass, den Widerruf der Strafausset- zung zur Bewährung zu prüfen. […] Eine endgültige Entscheidung, dass das dem Verurteilten im Verfah- ren der Staatsanwaltschaft Gelsenkirchen [richtig: Essen] angelastete Ver- halten keinen Widerrufsgrund darstellte, hat das Landgericht Bonn nicht getroffen. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bonn hätte - 7 - daher spätestens nach dem (rechtskräftigen) Abschluss dieses Verfah- rens die Frage des Widerrufs nochmals prüfen müssen. Das Befasstsein mit einer Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO endet jedoch erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist; vor- her tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (Senat, Beschluss vom 8. Juli 1975 – 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 12 f. mwN). Das am 26. November 2021 rechtskräftig abgeurteilte weitere Tatgesche- hen […] stellte lediglich eine weitere bei der Entscheidung über den Wi- derruf zu berücksichtigende Tatsache dar. Es trifft indes nicht zu, dass das Landgericht Bonn […] erst am 26. November 2021 mit der Sache befasst worden wäre, zumal auch zuvor aufgrund des Schreibens der Bewäh- rungshelferin vom 2. November 2021 und des beim Landgericht Bonn am 12. November 2021 eingegangenen Vollstreckungsblatts der Justizvoll- zugsanstalt Essen […] bekannt war, dass sich der Verurteilte für ein wei- teres neues Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen wurde zwar eine originäre neue Konzentrationszuständigkeit der Strafvoll- streckungskammer bei dem Landgericht Essen begründet, die sich auf nachträgliche Entscheidungen wegen aller rechtskräftigen Verurteilungen erstreckt. Soweit die fortwirkend zuständige Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Essen [richtig: Bonn] bei Beginn des Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung – dem Widerruf der Strafausset- zung zur Bewährung – befasst war, bleibt diese in Bezug auf diese Frage bis zu deren abschließenden Entscheidung neben der anderweitig beste- henden Konzentrationszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Essen hierfür zuständig. Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erst- instanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 19. August 1981 – 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 30/06 – Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 – 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).“ - 8 - Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng RiBGH Dr. Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Schmidt 13