Entscheidung
XI ZR 343/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 343/05 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Diver- genz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungs- urteil mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertigen, in Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil - 3 - entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge- richtshofs (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts da- für, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärter- maßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht be- achten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbe- schluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 174.157,34 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.08.2002 - 14 O 5452/00 - OLG München, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 4726/02 -