Entscheidung
5 StR 546/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 546/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädi- gung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla- gen trägt die Staatskasse. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesproche- nen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlitte- nen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hierge- gen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechts- mittel keinen Erfolg haben. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger