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Leitsatz

I ZR 42/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Staatsgeschenk UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird. b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmen- ten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hinge- wiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung). BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 1. März 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 12. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein bildender Künstler, bemalte im Jahre 1995 drei zusam- menhängende Elemente der Berliner Mauer am Leipziger Platz in Berlin-Mitte. Sein Werk betitelte er mit "Ost-West-Dialog". Eine Signierung nahm er nicht vor. Das Grundstück, mit dem die Mauerstücke fest verbunden waren, stand im Ei- gentum des Landes Berlin; dieses hatte der Bemalung nicht zugestimmt. 1 Am 12. Juli 2001 fand auf dem Leipziger Platz ein Festakt statt, in des- sen Verlauf das Land Berlin die vom Kläger bemalten Mauersegmente dem Deutschen Bundestag schenkte. Dessen Präsident schenkte die Mauerelemen- 2 - 3 - te der UNO, deren Generalsekretär Annan bei dem Festakt anwesend war. Der jeweilige Übergabeakt erfolgte an diesem Tag nur symbolisch. Die Mauerele- mente blieben zunächst an Ort und Stelle. Übergeben wurden sie der UNO am 4. April 2002 in New York im Park der Vereinten Nationen. An den Mauerseg- menten ist eine 55 cm x 55 cm große Tafel montiert, die über die Geschichte der Berliner Mauer unterrichtet und mit der Angabe schließt: "This graffito was created after the fall of the Wall. Artist: K. ". Der Kläger hat die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, auf Scha- densersatz wegen Verletzung seines urheberrechtlichen Verbreitungsrechts und seines Rechts auf Urheberbenennung in Anspruch genommen. Er hat gel- tend gemacht, die Beklagte habe die Mauerelemente ohne seine Zustimmung im Wege der Veräußerung erstmals in den Verkehr gebracht. Sein Recht auf Urheberbenennung sei sowohl bei dem Festakt am 12. Juli 2001 als auch bei der Übergabe am 4. April 2002 in New York verletzt worden. Auf der Tafel, die an den Mauerelementen angebracht worden sei, werde nicht ausreichend auf ihn als Künstler hingewiesen. 3 Der Kläger hat beantragt,4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen in der Höhe in das Er- messen des Gerichts gestellten Geldbetrag, mindestens jedoch 170.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. Mai 2002 zu zahlen. Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich bei dem Mauerbild um auf- gedrängte Kunst gehandelt. Jedenfalls habe der Kläger der Verbreitung durch sein Verhalten zugestimmt. Mit einem Mitarbeiter der Verwaltung des Deut- 5 - 4 - schen Bundestags habe der Kläger den Text der an den Mauerelementen an- gebrachten Tafel erörtert und keine weitergehenden Wünsche zu seiner Be- nennung geäußert. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan- spruch verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Ein Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 UrhG wegen Ein- griffs in das Verbreitungsrecht des Klägers als Urheber sei nicht gegeben. Die Bemalung der Mauersegmente durch den Kläger weise zwar Werkqualität i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auf. Das sich aus § 17 Abs. 1 UrhG ergebende Verbreitungsrecht des Klägers sei aber bereits durch das Anbringen des Wer- kes auf den Mauerstücken untergegangen. Vorliegend sei im Jahre 1995 ein Teilstück der inneren Mauer bemalt worden, von der damals bekannt gewesen sei, dass sie Bauplanungen im Wege gestanden habe. Ferner sei bekannt ge- wesen, dass bemalte und unbemalte Mauerstücke in segmentierter Form ver- kehrsfähig gewesen seien. Bei dem Bild des Klägers auf den Mauersegmenten habe es sich danach um aufgedrängte Kunst gehandelt. Ein solcher Gegen- 10 - 5 - stand, der auch ohne das mit ihm untrennbar verbundene aufgedrängte Kunst- werk gut verwertbar sei, dürfe grundsätzlich weiterveräußert werden, da der Eigentümer sonst in unerträglicher Weise in seinem grundrechtlich geschützten Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, beschränkt würde. Der Um- stand, dass die Veräußerbarkeit durch die Bemalung gefördert worden sei, zwinge nicht dazu, den Beteiligungsgrundsatz zugunsten des Urhebers anzu- wenden. Das Verbreitungsrecht des Klägers sei am 4. April 2002 erschöpft ge- wesen. Ein Anspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 UrhG sei auch deshalb aus- geschlossen, weil er vor und nach dem 4. April 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der Verfahrensweise der Beklagten einverstanden gewesen sei und dieser damit konkludent zugestimmt habe. 11 Ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit § 13 UrhG bestehe ebenfalls nicht. Dass der Kläger bei der Präsentation am 12. Juli 2001 nicht genannt wor- den sei, verletze seine Urheberrechte nicht. Er habe sein Werk nicht signiert und nicht zu erkennen gegeben, dass er bei der Präsentation an diesem Tag genannt werden wollte. Der Kläger habe sein Recht zu bestimmen, wie er auf den in New York aufgestellten Mauerelementen benannt werde, nicht ausgeübt; er habe nur zu erkennen gegeben, dass ihm die Angaben auf der angebrachten Tafel nicht genügten. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 13 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz von Amts 14 - 6 - wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt entwe- der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra- tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO oder EuGVVO) oder aus § 18 ZPO. Die Beklagte, die im vorlie- genden Rechtsstreit durch den Deutschen Bundestag vertreten wird, hat ihren Sitz i.S. von Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO in Berlin. Dort ist auch der Sitz der Be- hörde, die die Beklagte i.S. von § 18 ZPO vertritt. 2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbe- nennung (§ 13 UrhG) und seines Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) im Ergebnis zu Recht verneint. 15 a) Gegenstand des Rechtsstreits sind nur behauptete Verletzungen ur- heberrechtlicher Nutzungsrechte, die dem Kläger im Inland zustehen. 16 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr- te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge- legt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). 17 Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutz- 18 - 7 - recht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg). Deshalb wäre es Sache des Klägers gewesen, in den Tat- sacheninstanzen klarzustellen, dass er das Schadensersatzbegehren auch auf im Ausland bestehende urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt (BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur). Das ist nicht geschehen. bb) Der Kläger hat in der Klage zwar auch Vorgänge vorgetragen, die sich nicht in Deutschland, sondern in New York ereignet haben. Daraus folgt aber nicht, dass er auch im Ausland bestehende Schutzrechte zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger vielmehr ausschließlich aus der Verletzung des im Inland bestehenden Urhe- berrechts hergeleitet. Auch die Vorinstanzen haben nur über die Frage der Ver- letzung von Rechten aus deutschem Urheberrecht entschieden, ohne dass der Kläger dies beanstandet hätte. 19 b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Ansprüche des Klägers nach deutschem Urheberrecht richten. 20 aa) Die Frage, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist, beurteilt sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Dessen richtige Anwen- dung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Eine Rechtswahl des Verletzten oder eine Vereinba- rung über das anzuwendende Recht ist, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwir- kung des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Parteien ent- zogen (BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der Kollisionsnorm des Art. 42 EGBGB durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver- 21 - 8 - hältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 134; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 28; Kotthoff in HK-UrhR § 120 ff. Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 19; Sack, WRP 2000, 269, 284; Staudinger/ Fezer/Koos, IntWirtschR (2006) Rdn. 875; zu Art. 40 EGBGB vgl. auch: BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg; a.A. Loewenheim/Walter, Handbuch des Ur- heberrechts, § 58 Rdn. 25; Wandtke/Bullinger/v. Welser, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 14). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz lässt die allgemeine Geltung des Schutzlandprinzips, die ei- ne ausdrückliche Regelung entbehrlich machte, keinen Raum für eine vorrangi- ge Anknüpfung etwa an das von den Beteiligten gewählte Recht (BT-Drucks. 14/343, S. 10). Die Senatsrechtsprechung steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla- ments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzu- wendende Recht ("ROM II") vom 21. Februar 2006 (vgl. dort Art. 9). bb) Nach der Senatsrechtsprechung zum deutschen internationalen Pri- vatrecht ist die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; 155, 257, 261 - Sendeformat; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 124 ff.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 28; Obergfell, IPRax 2005, 9, 10 ff.; Buchner, GRUR Int. 2005, 1004, 1005). Danach ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anwendbar, weil Ge- genstand der Klage nur die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist, die dem Kläger im Inland zustehen. 22 - 9 - c) Der Kläger, der ausländischer (iranischer) Staatsangehöriger ist, kann urheberrechtlichen Schutz gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Anspruch nehmen. Nach diesen Vorschriften genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz für Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind. Diese Voraussetzungen erfüllte das vom Kläger auf den Mauerelementen am Leipzi- ger Platz in Berlin-Mitte geschaffene Bild. 23 d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedoch zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 UrhG wegen Verletzung des Verbreitungsrechts nicht zusteht. 24 aa) Bei dem vom Kläger auf den Mauerelementen angebrachten Bild handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. 25 bb) Die Beklagte hat das Verbreitungsrecht des Klägers jedoch nicht ver- letzt. Sie hat die Mauersegmente nicht im Inland der Öffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht. 26 (1) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informations- gesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 (Informationsgesell- schafts-Richtlinie), sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das aus- schließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger 27 - 10 - Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG, durch die Art. 4 Abs. 1 der Informationsge- sellschafts-Richtlinie umgesetzt wird, steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlich- keit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Von einem Inverkehrbringen ist re- gelmäßig auszugehen, wenn das Original aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zuge- führt wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - I ZR 247/03, GRUR 2007, 50 Tz. 14 = WRP 2007, 86 - Le Corbusier-Möbel). Der Bezug zur Öffentlichkeit in § 17 Abs. 1 UrhG hat den Zweck, die bloße private Weitergabe an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhe- bers auszunehmen (BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot). Auch rein konzernin- terne Warenbewegungen und die Weitergabe zum Vertrieb an ein konzernan- gehöriges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar (BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 153/83, GRUR 1986, 668, 669 f. - Gebührendifferenz IV). (2) Während des Festaktes am 12. Juli 2001 wurden die vom Kläger be- malten Mauersegmente nicht in den Verkehr gebracht, weil die Schenkungen vom Land Berlin an den Deutschen Bundestag und von diesem an die UNO nur symbolisch vorgenommen wurden; eine Übergabe an die UNO erfolgte an die- sem Tag nicht. 28 Das Werkstück wurde auch nicht der Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG angeboten, weil es im Rahmen des Festaktes nur der Öffentlichkeit ge- zeigt und damit keine Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb gegen- über der Öffentlichkeit verbunden war. Das bloße Zurschaustellen des Werkes im Rahmen des Festaktes war keine Weiterverbreitung des Werkstücks. 29 - 11 - Die zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt nach dem Festakt vom 12. Juli 2001 erfolgte Übergabe der Mauersegmente durch das Land Berlin an die Beklagte und der Transport der Mauerbilder außer Landes stellen sich ebenfalls nicht als Inverkehrbringen i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar. Dadurch wurde das Werkstück, das Gegenstand des Staatsgeschenks an die UNO war, nicht der Öffentlichkeit zugeführt, sondern blieb im Besitz der öffentlichen Hand. 30 cc) Ob die Beklagte mit der Übergabe der Mauersegmente am 4. April 2002 an die UNO in New York im Park der Vereinten Nationen in ein urheber- rechtliches Nutzungsrecht des Klägers eingegriffen hat, kann offenbleiben. Da- durch ist das deutsche Urheberrecht nicht verletzt worden. Nach dem auch im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip kann ein inländisches Urheber- recht grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (BGHZ 126, 252, 256, 258 - Folgerecht bei Aus- landsbezug; 152, 317, 326 f. - Sender Felsberg; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 123; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 97 Rdn. 275). 31 e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru- fungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 13 UrhG verneint hat. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf Urheber- benennung nach § 13 UrhG nicht verletzt. 32 aa) Nach § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk; weiterhin steht ihm das Bestimmungsrecht zu, ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Be- zeichnung zu verwenden ist (§ 13 Satz 2 UrhG). 33 Bei einem Werk der bildenden Kunst erfolgt die Urheberbezeichnung in erster Linie mit der Signierung des Werkes (Loewenheim/Dietz aaO § 16 34 - 12 - Rdn. 72). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger entsprechend den Gepflogen- heiten bei Graffiti keinen Gebrauch gemacht. Damit hat er zwar nicht auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet (Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 14); dem Kläger stand weiterhin das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung an seinem Werk zu. Dieses Recht des Klägers hat die Beklagte aber nicht ver- letzt. Sie hat eine Signierung des Werkes oder die Anbringung eines Hinweises auf den Kläger als Urheber des Bildes während des Zeitraums, in dem sich die Mauersegmente im Inland und damit im Geltungsbereich des deutschen Urhe- berrechts befanden, nicht verhindert. bb) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger auch keinen An- spruch, bei dem Festakt am 12. Juli 2001 namentlich genannt zu werden. Aus § 13 Satz 1 UrhG kann sich allerdings ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei Ankündigungen und Drucksachen, mit denen für sein Werk geworben wird, als Urheber benannt zu werden (vgl. zum früheren Recht hinsichtlich der Ankündi- gung eines Films: BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 43 - Straßen - gestern und morgen; vgl. weiter: Dreyer in HK-UrhR, § 13 Rdn. 4, 7 und 15; Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 6 und 8; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rdn. 3 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 214). Ob sich aus § 13 Satz 1 UrhG ein allgemeiner Anspruch des Urhebers herleiten lässt, dass sein Name bei einer Werknutzung genannt wird, kann offenbleiben. Mit dem Festakt am 12. Juli 2001 auf dem Leipziger Platz in Berlin-Mitte war keine Nutzung des Werkes verbunden, die unter ein urheberrechtliches Verwertungs- recht fiel. Unter diesen Umständen begründete die Präsentation der vom Kläger bemalten Mauersegmente auf dieser Veranstaltung jedenfalls deshalb keinen Anspruch des Klägers auf Benennung als Urheber, weil er sich selbst nicht zu seinem Werk, das er ohne Zustimmung des Landes Berlin als Eigentümer auf den Mauersegmenten angebracht hatte, bekannt hatte (etwa durch Signieren). 35 - 13 - Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, sich bei dem Kläger vor der Veran- staltung zu erkundigen, ob er als Urheber benannt werden wollte. 36 cc) Ob die Beklagte bei der Aufstellung der Mauerelemente im Park der Vereinten Nationen am 4. April 2002 das Recht des Klägers auf Urheberbenen- nung verletzt hat und ob sie mit der an den Mauersegmenten angebrachten Tafel der erforderlichen Bezeichnung des Klägers als Urheber im notwendigen Umfang nachgekommen ist, kann dahinstehen. Diese nicht im Inland begange- nen Handlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verlet- zen (dazu Abschn. II 2 d cc). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.37 v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2003 - 16 O 723/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2003 - 5 U 219/03 -