Urteil
308 S 25/14
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0327.308S25.14.00
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Leitsätze
Allein die Berechtigung eines Unternehmens zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Lizenzansprüche eines Künstlers berechtigt nicht auch zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten aus einer Konzertdarbietung dieses Künstlers.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 05.09.2014, Az. 36a C 611/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Berechtigung eines Unternehmens zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Lizenzansprüche eines Künstlers berechtigt nicht auch zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten aus einer Konzertdarbietung dieses Künstlers.(Rn.20) 1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 05.09.2014, Az. 36a C 611/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden die "Klägerin") wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.09.2014, durch welches ihre Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden die "Beklagte") auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 911,80 abgewiesen wurde. Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht C. eingetragene Partnergesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch. Am 21.03.2012 bot die Beklagte über ihren Händlershop "n." auf der Webseite a….de den DVD-Bildtonträger "Iron Maiden – Live in Italy" zum Kauf an, der das Konzert der Gruppe Iron Maiden am 12.09.1992 in Italien wiedergibt (Anlage K 2). Bei dem DVD-Bildtonträger "Iron Maiden – Live in Italy" handelt es sich um eine Aufnahme, die nicht offiziell und rechtmäßig veröffentlicht wurden (sogn. "bootleg"). Wegen dieses Verkaufsangebots mahnte die Klägerin als bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft der I. M. H. Ltd. (nachfolgend die "IMH") die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2012 ab und forderte sie auf, bis zum 28.03.2012 eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie jeweils bis zum 04.04.2012 Auskunft über Herkunft und die Anzahl der bei ihr befindlichen DVD-Bildtonträger zu erteilen und die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke herauszugeben (Anlage K 3). Auf die Abmahnung der Klägerin vom 21.03.2012 entfernte die Beklagte den DVD-Bildtonträger aus ihrem Angebot und schloss ihn für die Zukunft vom An- und Verkauf aus. Mit anwaltlichen Schreiben vom gleichen Tag gab die Beklagte darüber hinaus eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab. Im Übrigen wies die Beklagte die Ansprüche der IMH mit der Begründung zurück, sie sei weder Täter noch Störer. Vielmehr sei sie als Medienhändlerin dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1, Satz 2 GG unterstellt (Anlage K 4). Mit einem als "Abtretung" überschriebenen Dokument vom 15.12.2012 (Anlage K 5) trat die IMH, vertreten durch den "Managing Director" A. T., der Klägerin "den Anspruch von I. M. H. Ltd. auf Ersatz der gesetzlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und Auslagen" gegen die Beklagte "im Zusammenhang mit dem Abmahnschreiben vom 21.03.2012 ab"; die Klägerin nahm diese Abtretung im gleichen Dokument an. Die Klägerin trug erstinstanzlich vor, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der durch das Schreiben vom 21.03.2012 entstandenen Abmahnkosten aus abgetretenem Recht habe. Die als Anlage K 5 vorgelegte Abtretung sei nach englischem Recht wirksam. Eine Limited Company werde nach englischem Recht durch einen oder mehrere Directors vertreten. A. T. sei – dies ist unstreitig - Director der IMH und insoweit alleinvertretungsberechtigt. Dies gelte jedenfalls seit dem 06.04.2008 und zwar unabhängig davon, ob die IMH noch weitere vertretungsberechtigte Directors beschäftige. Ferner sei die IMH berechtigt gewesen, die Beklagte wegen des Verkaufsangebots des DVD-Bildtonträgers abmahnen zu lassen. Die Mitglieder der Gruppe Iron Maiden, Stephen Harris, Nicko McBrain, Bruce Dickinson, David Murray, Adrian Smith und Janick Gers hätten ihre Rechte für das Gebiet "Italien" auf die I. M. O. Ltd. (und nicht – wie zunächst vorgetragen - auf die IMH) übertragen. Die I. M. O. Ltd. (nachfolgend die "IMO") habe mit Vertrag vom 09.08.1990 (Anlage K10) der EMI Records Limited (nachfolgend die "EMI") die Rechte übertragen. Dieser Übertragung sowie der darin zugesagten "persönlichen Exklusivität" hätten Stephen Harris, Bruce Dickinson und David Murray ausdrücklich in Form eines Inducement Letter vom 09.08.1990 (Anlage K11) zugestimmt. Mit Vertrag vom 02.11.1998 (Anlage K12) habe die IMO alle ihre Rechte auf die IMH übertragen. Schließlich sei die Beklagte auch passivlegitimiert. Sie könne sich nicht auf eine Privilegierung als Medienhändlerin vergleichbar jener des Buchhändlers stützen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung von € 911,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gefordert. Mit Urteil vom 05.09.2014 hat das Amtsgericht Hamburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ihre Aktivlegitimation in hinreichender Form substantiiert darzulegen. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung als auch hinsichtlich der Rechteinhaberschaft der IMH und ihrer daraus folgenden Berechtigung, die Beklagte abzumahnen. Wegen der weiteren Begründung wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 05.09.2014 ist der Klägerin am 22.09.2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 09.10.2014, eingegangen am 10.10.2014, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2014, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach Hinweis der Kammer hat die Klägerin ein weiteres mit "Abtretung" überschriebenes Dokument vom 09.01.2015 eingereicht (Anlage K 17), welches vom Director C. S. und H. C. als Zeugin unterzeichnet ist, sowie einen Auszug aus dem beim C. H. geführten Register (Anlage K18) vorgelegt, gemäß welchem C. S. Director der IMH ist. Sie ist der Ansicht, dass es keine Vermutung im englischen Recht gebe, wonach bei Bestellung mehrerer Directors eine Gesamtvertretungsberechtigung bestünde. Aus Sec. 40 (1) Companies Act 2006 ergäbe sich vielmehr das Gegenteil. Im Übrigen könnten einfache Verträge nicht nur nach Maßgabe der Sec. 44 Companies Act 2006 geschlossen werden, sondern auch durch eine Person mit ausdrücklicher oder konkludenter Vollmacht (Sec. 43 Companies Act 2006). Das Amtsgericht hätte jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen des englischen Rechts an eine Vertretung einer Company Limited ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 05.09.2014, Az.: 36a C 611/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen und im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 Bezug genommen. II. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG oder § 97 Abs. 2 UrhG jeweils i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht zu. Die Klägerin hat die Aktivlegitimation der Zedentin nicht hinreichend darlegen können. Es kann dahinstehen, ob die im Berufungsverfahren vorgelegte "Abtretung" des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten vom 09.01.2015 (Anlage K 17), die nunmehr den Anforderungen des englischen Rechts in Sec. 44 Companies Act 2006 entsprechen dürfte, nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Denn die Klägerin hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass die Zedentin des von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruchs, die IMH, tatsächlich berechtigt war, eine Abmahnung gegenüber der Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des DVD-Bildtonträgers "Iron Maiden – Live in Italy" auszusprechen. Es fehlt insoweit an der Darlegung einer lückenlosen Rechtekette bis hin zur IMH; insbesondere ist der klägerische Vortrag zum ersten und zweiten Glied der Rechtekette, auf die sich die Berechtigung der IMH stützt, unzureichend. Gegenstand der Abmahnung der Klägerin vom 21.03.2012 war die unautorisierte Aufnahme des Konzerts der Musikgruppe Iron Maiden in Italien am 12.09.1992. Da die Abmahnung gegenüber der Beklagten nicht im Namen der an der Konzertdarbietung beteiligten Künstler (nachfolgend die "Bandmitglieder"), sondern im Namen der IMH ausgesprochen worden war (Anlage K 3), kommt es darauf an, dass diese durch Übertragung oder Einräumung von entsprechenden, einen Unterlassungsanspruch begründenden Rechten der Bandmitglieder zur Geltendmachung der der Abmahnung zugrunde liegenden Ansprüche berechtigt war. Nach dem Vortrag der Klägerin sollen die Bandmitglieder "ihre Rechte" – gemeint sind offenbar die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Aufnahme der Konzertdarbietung - nicht unmittelbar der IMH, sondern zunächst der IMO eingeräumt haben, die diese Rechte dann der EMI eingeräumt haben soll. Die Rechte aus dem Vertrag der IMO mit der EMI soll die IMO im Folgenden auf die IMH übertragen haben. Bei dem Recht, das nunmehr bei der IMH liegen soll – so stellte es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2014 klar – handele es sich um das Recht der prozentualen Lizenzbeteiligung. Selbst wenn man unterstellt, dass mit dieser Vertragsübertragung die IMH in die rechtliche Stellung der IMO im Verhältnis zur EMI eingetreten, ist, genügt dies zur Begründung der Aktivlegitimation nicht. Die IMH ist allein berechtigt, vermögensrechtliche Lizenzansprüche gegenüber der EMI geltend zu machen. Sie ist hingegen nicht Inhaberin von urheberrechtlichen Künstlerleistungsschutzrechten geworden, da die IMO selbst diese Rechtsposition nicht innehatte, da der klägerische Vortrag zum ersten Glied (der Rechteeinräumung der Bandmitglieder auf die IMO) der von ihr skizzierten Rechtekette nur unzureichend war und durch ihren Vortrag zum zweiten Glied der Rechtekette (der Bestätigung der Rechtseinräumung durch den Inducement Letter) auch nicht kompensiert wurde. Zur Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche reicht jedoch allein die vermögensrechtliche Position nicht aus; vielmehr ist die Stellung als materieller Lizenzgeber erforderlich. 1. Zum ersten Glied der Rechtekette trägt die Klägerin vor (Schriftsatz vom 03.03.2014, Bl. 194 d.A.), dass die Bandmitglieder Stephen Harris, Nicko McBrain, Bruce Dickinson, David Murray, Adrian Smith und Janick Gers ihre Rechte auf die IMO übertragen hätten (gemeint ist wohl, dass sie die Rechte der IMO eingeräumt hätten), teilt jedoch nicht mit, wann und in welcher Form, ob mündlich oder schriftlich, diese Rechteeinräumungen erfolgt sein sollen. Auf diesen fehlenden Tatsachenvortrag der behaupteten Rechteeinräumungen haben sowohl die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2014 als auch das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 02.06.2014 hingewiesen. Auch im Berufungsverfahren vertiefte die Klägerin ihren Vortrag diesbezüglich nicht, obgleich das Amtsgericht sein abweisendes Urteil auch auf diesen Umstand stützte und auf Seite 4, erster Absatz und Seite 6 dritter Absatz ausgeführt hatte, dass konkreter Vortrag zum "wie und wann" solcher Rechteeinräumungen fehle. Dass es einer konkreteren Darlegung der Rechteeinräumungen bedurft hätte, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Substantiierungslast, sondern darüber hinaus daraus, dass die Klägerin ihren Vortrag zur Rechtekette in wesentlichen Punkten im Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens geändert hatte und sich aus dem als Anlage K 10 eingereichten Vertrag zwischen IMO und EMI ergibt, dass die Bandmitglieder ihre Künstlerleistungsschutzrechte vor der behaupteten Rechtseinräumung der IMO diese Künstlerleistungsschutzrechte offenbar einer als "Sanctuary Overseas" bezeichneten Gesellschaft eingeräumt hatten. In den den Vertragsregeln vorangestellten Erläuterungen dieses Vertrags wird unter Ziffern (ii) und (iv) dargelegt, dass die EMI aufgrund eines Vertrags zwischen ihr und dieser Sanctuary Overseas zuvor berechtigt war, die Künstlerleistungsschutzrechte der Bandmitglieder für eine unbeschränkte Zeit zu nutzen. Zwar ist in Ziffer (v) geregelt, dass der Vertag mit der Sanctuary Overseas mit dem Vertragsschluss des Vertrags zwischen IMO und EMI Vertrags aufgehoben werden soll, allerdings ist unklar, inwieweit die Sanctuary Overseas dem zustimmte. Vor diesem Hintergrund hätte es einer Konkretisierung bedurft, um darzulegen, dass die Bandmitglieder noch verfügungsbefugt waren. 2. Konkreter Vortrag zu diesem ersten Glied der Rechtekette war auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Klägerin substantiiert vorträgt, dass die Bandmitglieder Stephen Harris, Bruce Dickinson und David Murray durch den Inducement Letter vom 09.08.1990 ausdrücklich der Rechteeinräumung der IMO auf die EMI und der persönlichen Exklusivität zugestimmt hätten. In der Zustimmung der Rechteeinräumung zugunsten der EMI könnte zwar konkludent entweder eine Bestätigung einer bereits erfolgten Rechteeinräumung dieser Bandmitglieder auf die IMO oder die erstmalig vorgenommene Rechteeinräumung der drei den Inducement Letter unterzeichnenden Bandmitglieder liegen. Jedoch hätte es nach deutschem Recht der Unterzeichnung aller fünf Bandmitglieder oder einer Bevollmächtigung der unterzeichnenden Drei durch die anderen beiden bedurft, da die an einer Darbietung beteiligten Bandmitglieder lediglich gesamthänderische über das durch die Darbietung entstehende Verwertungsrecht verfügen können. Auf den Umstand, dass lediglich drei der fünf Bandmitglieder Parteien des Inducement Letters seien, hatten sowohl die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2014 als auch das Amtsgericht in seinem Urteil (Seite 6 dritter Absatz) hingewiesen. Gleichwohl erfolgte weder im amtsgerichtlichen noch im Berufungsverfahren weiterer Vortrag seitens der Klägerin. a. Ob und welche Künstlerleistungsschutzrechte durch die Darbietung der Bandmitglieder Stephen Harris, Nicko McBrain, Bruce Dickinson, David Murray, Adrian Smith und Janick Gers bei dem Konzert in Italien im Jahr 1992 entstanden sind, wer Inhaber dieser Urheberrechte ist und ihr Umfang richtet sich im streitgegenständlichen Verfahren nach deutschem Recht als das Recht des Staates, für den Schutz begehrt wird (Recht des Schutzlandes). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH findet das Recht des Schutzlands auf die Frage des Bestehens und der Reichweite eines Schutzrechts Anwendung. In seiner Entscheidung vom 24.09.2014, I ZR 35/11, Rn. 24 - Hi Hotel, führte der BGH aus: "Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl . BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld - Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende 21 22 23 24 - 10 - Recht [Rom - II - VO] , die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129)." Ebenso wird sowohl die erste Inhaberschaft und die Übertragbarkeit oder Einräumung des Urheberrechts nach dem Schutzlandrecht beurteilt (BGHZ 136, 380, 387 – Spielbankaffaire) als auch der Übertragungs- oder Einräumungsakt selbst. Inwieweit urheberrechtliche Nutzungsrechte durch Vertrag übertragen werden, beurteilt sich hingegen nach dem Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 24.09.2014, I ZR 35/11, Rn. 41 - Hi Hotel). Entsprechend diesen Grundsätzen ist nach deutschem Recht zu beurteilen, ob und wer Rechteinhaber an den hier streitgegenständlichen Künstlerleistungsschutzrechten ist und wie – d.h. einzeln oder in gesamthänderischer Bindung - sie zu einzuräumen sind. In welchem Umfang die Nutzungsrechte durch die als Anlagen K10 bis 12 vorgelegten Verträge tatsächlich eingeräumt wurden, bestimmt sich hingegen nach englischem Recht als Vertragsstatut, da die vertragsschließenden Parteien, soweit ersichtlich, jeweils ihren Wohnort und Sitz in England hatten; welche Vertragspartei die charakteristische Leistung erbrachte/erbring ist daher unerheblich. b. Die Unterzeichnung des Inducement Letters durch drei der fünf Bandmitglieder vermochte weder die behauptete wirksamen Einräumung der Künstlerleistungsschutzrechte der Bandmitglieder auf die IMO bestätigen noch eine solche Einräumung erstmals begründen, da nach deutschem Recht das Recht zur Verwertung bei mehreren ausübenden Künstler diesen zur gesamten Hand zusteht, wenn sie gemeinsam eine Darbietung erbringen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Letzteres ist im Hinblick auf das mit dem streitgegenständlichen DVD-Bildtonträger wiedergegebene Konzert der Musikgruppe Iron Maiden der Fall. § 80 Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt, dass die für die Verwertung bedeutsamen Rechte und Ansprüche der ausübenden Künstler (z. B. die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten, die Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie die Geltendmachung obligatorischer Ansprüche aus Nutzungsverträgen) bei einer gemeinsamen Darbietung der gesamthänderischen Bindung unterliegen (BGH, GRUR 2005, 502, 503 – Götterdämmerung). Die Gesamthand stellt eine teilrechtsfähige Wirkungseinheit dar (BGHZ 146, 341 ff.; Krüger in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. § 80 Rn. 4 m.w.N.). Die gesamthänderische Bindung nach § 80 Abs. 1 S. 1UrhG ist zwingendes Recht (Büscher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 9). Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Sie entsteht durch Realakt der gemeinsamen Aufführung einer Darbietung und endet gem. § 82 UrhG mit Ablauf der Schutzfrist (Büscher aaO.). Wie bei der Miturheberschaft bedarf die Verwaltung der gemeinsamen Verwertungsrechte grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller beteiligten ausübenden Künstler (Krüger in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. § 80 Rn. 2 und 5). Zu den Verwaltungsmaßnahmen, die einstimmig beschlossen werden müssen, gehören z. B. der Abschluss von Nutzungsverträgen, die Geltendmachung von Rückrufrechten oder allgemein die Ausübung aller im Rahmen der Verwertung einer Darbietung bedeutsamen Rechte und Ansprüche (Büscher aaO.). Bei Anwendung dieser Grundsätze hätten alle Bandmitglieder den Inducement Letter unterschreiben müssen, um – konkludent – die Künstlerleistungsschutzrechte der IMO einzuräumen. Die Kammer vermag ferner der im Schriftsatz vom 18.03.2015 dargelegten Auffassung der Klägerin nicht folgen, wonach die drei Bandmitglieder, wenn sie nicht ihre Künstlerleistungsschutzrechte auf die IMO übertragen hätten, wenigstens jedoch ihr Recht auf Unterlassung auf diese übertragen hätten und die IMO dieses Recht dann auf die IMH übertragen hätte. Der Inducement Letter, den die drei Bandmitglieder Stephen Harris, Bruce Dickinson und David Murray mit der EMI schlossen, diente der Bestätigung gegenüber der EMI, dass die IMO mit Vertrag vom 09.08.1990 (Anlage K10) berechtigt war, der EMI Künstlerleistungsschutzrechte der Bandmitglieder einzuräumen, damit diese Aufnahmen der Bandmitglieder vertreiben kann; er diente der Absicherung der Rechte der EMI. Mit diesem Zweck des Inducement Letter und des Vertrags zwischen IMO und EMI vom 09.08.1990 (Anlage K10) ist eine Interpretation dahingehend nicht vereinbar, dass konkludent zumindest der Unterlassungsanspruch als "Minus" zu den Künstlerleistungsschutzrechten auf die IMO übertragen worden sei, damit dieser dann auf die EMI übertragen wird, denn die EMI hatte an der isolierten Übertragung des Unterlassungsanspruchs kein Interesse und hätte hierfür der IMO nicht die vereinbarten Lizenzen gezahlt. Im Übrigen wäre IMH – unterstellte man eine solche Auslegung – im Ergebnis nicht Inhaberin des Unterlassungsanspruchs geworden. Inhaberin des Unterlassungsanspruchs wäre aufgrund des mit der IMO geschlossenen Vertrags die EMI. Durch den Vertrag vom 02.11.1998 (Anlage K12) hätte der Unterlassungsanspruch nicht auf die IMH übertragen werden können, weil die IMO zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Anspruchs gewesen wäre. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. C. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts erfordert keiner Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen der Ansicht der Klägerin beurteilt die Kammer die gesonderte Übertragung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bei Künstlerleistungsschutzrechten an einer gemeinsamen Darbietung nach § 80 Abs. 1 UrhG nicht anders als die Klägerin. Diese unterliegen keiner gesamthänderischen Bindung. Allerdings geht die Kammer in dem konkreten Fall aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht davon aus, dass eine konkludente Übertragung von Unterlassungsansprüchen gewollte war. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass sich das Entstehen des Urheberrechts und die Zulässigkeit sowohl der Übertragung des Urheberrechts als auch der Einräumung von Nutzungsrechten - und damit auch die Frage, ob ein gesamthänderisch gebundenes Künstlerleistungsschutzrecht einzeln übertragen werden oder daran isoliert ein Nutzungsrecht eingeräumt werden kann – nach dem Recht des Schutzlandes richten (vgl. BGH GRUR 1999, 152, 153 – Spielbankaffaire; s.a. Hans. OLG, ZUM-RD 2013, 428, 433).