Entscheidung
VI ZR 29/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 29/07 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize- präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Mai 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge- gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2 Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Un- fallverletzung innerhalb von sieben Wochen ausgeheilt war und die Beschwer- den der Klägerin erst spät nach dem Unfallereignis eingetreten sind. Im Hinblick 3 - 3 - darauf hat es gemäß § 287 ZPO keinen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild feststellen können. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.04.1999 - 17 O 6931/92 - OLG München, Entscheidung vom 15.09.2006 - 10 U 3622/99 -