OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 160/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 160/06 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.865,59 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicher- 2 - 3 - heit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfül- lungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erfüllungs- wahl wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die Sicherungszession einbezogen (§ 91 InsO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 O 436/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 41/06 -