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Urteil

9 U 41/06

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.2.2006 a b g e ä n d e r t : Die Beklagte wird verurteilt, 29.865,59 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 26.7.2005 an den Kläger zu bezahlen. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird z u r ü c k g e w i e s e n . 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung ab-wenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der insgesamt vollstreckbaren Summe, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Streitwert des Berufungsverfahrens: 59.731,18 EUR, Beschwer der Beklagten: über 20.000,00 EUR. Gründe I. 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L., der unter der Fa. E. L. F. D. auftrat. Der Insolvenzantrag datiert vom 26.7.2004 und ging bei Gericht spätestens am 29.7.2004 ein. Das Insolvenzverfahren wurde am 29.9.2004 eröffnet. Die Beklagte war Kreditgeberin des Schuldners, sie führte dessen private und geschäftliche Girokonten und gewährte Darlehen. Die Geschäftsverbindung wurde durch Kündigung der Beklagten vom 20.8.2004 beendet. 2 Der Schuldner hatte mit Lizenzvertrag vom 22./27.4.1994 das ausschließliche Nutzungsrecht an von ihm gehaltenen Urheberrechten an Bürostuhlentwürfen einer Fa. S. KG gegen Entrichtung einer stückzahlabhängigen laufend zu entrichtenden Lizenzgebühr übertragen, wobei auf die Lizenzgebühr quartalsweise Vorauszahlungen bei jährlicher Abrechnung zu erbringen waren. Mit Vertrag vom 31.5./14.6.1996 trat der Schuldner seine Ansprüche aus dem Lizenzvertrag an die Beklagte zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. 3 Mit weiterem Abtretungsvertrag vom 29.4.2004 trat der Schuldner seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag vom 5.12.1990 in Höhe eines Teilbetrages von 28.000,00 EUR an die Beklagte ab zur Sicherung aller Ansprüche aus einem Kreditvertrag vom 5.12.2002 über 15.000,00 EUR und einer am 29.4.2004 genehmigten Überziehung in Höhe weiterer 13.000,00 EUR. Die Sicherungsabtretung wurde dem Versicherer am 23.8.2004 angezeigt. 4 Vorausgegangen war eine Sicherungsabtretung vom 31.10./5.11.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 68.000,00 DM aus der nämlichen Lebensversicherung des Schuldners zur Sicherung eines Kreditvertrages vom 31.10.2003. 5 Die Beklagte vereinnahmte nach Insolvenzeröffnung den Rückkaufswert der Versicherung im Umfange von mehr als 86.000,00 EUR. 6 Hinsichtlich des Lizenzvertrages wählte der Kläger nach Insolvenzeröffnung gem. § 103 InsO Erfüllung und vereinnahmte seit dem letzten Quartal 2004 die Lizenzgebühren im Umfange von etwa 7.000,00 EUR je Quartal. 7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. 8 Der Kläger begehrt die Rückgewähr der auf die Teilabtretung vom 29.4.2004 ausgezahlten Beträge, weil der Schuldner am 29.4.2004 bereits zahlungsunfähig gewesen sei und die Sicherungsabtretung somit der Anfechtung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterliege. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.865,59 EUR zuzüglich Zinsen zu bezahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung in Abrede gestellt und hilfsweise Aufrechnung erklärt mit einem angeblichen Anspruch gegen den Kläger auf Auskehrung der zwischenzeitlich vereinnahmten Lizenzgebühren, welche ihr aufgrund der Sicherungsabtretung zuständen. 14 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der aufgrund wirksamer Insolvenzanfechtung bestehende Klaganspruch aufgrund wirksamer Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen sei. Das Landgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die abgetretenen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag abschließend vor Insolvenzeröffnung erworben habe, weshalb auch die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche gegen die Lizenznehmerin als originäre Ansprüche bei der Beklagten entstanden seien und eine Anwendung von § 103 InsO nicht in Betracht komme. 15 Gegen dieses beiden Parteien am 16.2.2006 zugestellte Urteil richten sich die am 13.3.2006 bei Gericht eingegangene und zugleich mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers und die am 5.5.2006 eingegangene und begründete (unselbständige) Anschlussberufung der Beklagten. 16 Die Parteien wiederholen im wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten und von der Auffassung des Landgerichts abweichenden Rechtsauffassungen. 17 Der Kläger beantragt, 18 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3.2.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.865,59 EUR zuzüglich jährliche Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.7.2005 zu bezahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen, 21 und im Wege der Anschlussberufung, 22 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3.2.2006 im Kostenpunkt aufzuheben und den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 25 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 26 Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. Dies gilt auch für die Anschlussberufung, die ersichtlich nicht lediglich isoliert die Kostenentscheidung des Landgerichts beanstanden will, sondern sich gegen die Zuerkennung eines Rückgewähranspruchs des Klägers wendet, was die Beklagte nötigt, die aus ihrer Sicht bestehende Gegenforderung zur Erstreitung des klagabweisenden Urteils aufzuopfern. 27 Als begründet erweist sich ausschließlich die Berufung des Klägers. 28 Die Teilabtretung von Lebensversicherungsansprüchen vom 29.4.2004 unterliegt der Insolvenzanfechtung. Den aufgrund angezeigter Abtretung von der Drittschuldnerin erlangten - der Höhe nach unstreitigen - Teilbetrag muß die Beklagte deshalb der Masse zurückgewähren, §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO. 29 Der Hilfsaufrechnung der Beklagten muß der Erfolg versagt bleiben. 30 1. Die Insolvenzanfechtung des Klägers hat hinsichtlich der Sicherungsabtretung des Schuldners vom 29.4.2004 Erfolg. 31 a) Es liegt eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO vor. 32 Die Sicherungsabtretung vom 29.4.2004, die sich ausschließlich auf den Kontokorrentkredit vom 5.12.2002 über 15.000,00 EUR und zusätzlich auf eine Aufstockung dieses Kredits in Höhe von weiteren 13.000,00 EUR vom 29.4.2004 bezieht (eine schriftliche Vereinbarung liegt zu dem letztgenannten Punkt nicht vor), sollte ersichtlich nicht den Umfang der bereits früher vereinbarten Teilabtretung in Höhe von 68.000.-EUR reduzieren, vielmehr muß der Abtretungsvertrag vom 29.4.2004 dahin ausgelegt werden, dass zur Besicherung der Kontokorrentkreditverbindungen ein zusätzlicher Teilbetrag von 28.000,00 EUR aus dem Lebensversicherungsverhältnis abgetreten werden sollte. 33 Soweit eine Teilabtretung zu Sicherungszwecken im Umfange von 68.000,00 EUR am 31.10.2003 vorausgegangen war (K 8), welche wiederum eine Aufstockung der am 5.12.2002 vereinbarten Versicherungsabtretung im Umfange von 43.500,00 EUR (K 14) und wiederum vorausgegangener Teilabtretungen darstellte, betrafen diese Sicherungsverträge sämtlich nicht den am 29.4.2004 angesprochenen Kontokorrentkredit. Die in zeitlicher Hinsicht früheste festzustellende Sicherungsabtretung vom 2.3.1998 (K 10) betraf einen Darlehensvertrag vom 12.2.1998, über den näheres nicht bekannt ist, bei dem es sich aber wahrscheinlich um den Darlehensvertrag mit der Endnummer handelte. 34 Die Abtretung vom 25.8.2000 (K 12) sicherte einen Darlehensvertrag vom 14.8.2000, bei dem es sich vermutlich um eine Aufstockung des vorgenannten Darlehens handelte. Die weitere Abtretung vom 5.12.2002 im Umfange von 43.500,00 EUR (K 14) betraf ausdrücklich einen Kreditvertrag vom 5.12.2002, bei dem es sich zweifellos nicht um den Kontokorrentkreditvertrag vom gleichen Tage über 15.000,00 EUR handelte, nachdem Kreditschuld einerseits und Umfang der Sicherungsabtretung andererseits nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und darüber hinaus der besicherte Kredit vom 5.12.2002 das Darlehen vom 25.8.2000 ersetzen sollte. 35 Dieser Zusammenhang zwischen den vorerwähnten Abtretungsvereinbarungen und dem Darlehensverhältnis wird bestätigt durch die Darlehensvereinbarung vom 31.10.2003 (K 8), die eine Aufstockung des vorerwähnten Darlehens auf 68.000,00 EUR beinhaltet, mit welcher wiederum dem Umfange nach die Sicherungsabtretung vom 31.10.2003 in Höhe von 68.000,00 EUR korrespondiert. 36 Da sich sämtliche Sicherungsabtretungsabreden auf die Besicherung der genannten Einzelforderungen beschränkten, bestand für die Kontokorrentkreditverbindlichkeit des Schuldners gegenüber der Beklagten vor dem 29.4.2004 keine Sicherheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit aufgrund des Kontokorrentkreditvertrages eine Verpflichtung des Schuldners zu einer weitergehenden Sicherungsabtretung bestanden hätte. 37 Damit steht fest, dass für den bis dahin ungesicherten Kontokorrentkreditvertrag über 15.000,00 EUR vom 5.12.2002 eine nach dem ursprünglichen Vertrag nicht und nicht zu der Zeit geschuldete Sicherheit gewährt wurde. Für die am 29.4.2004 zusätzlich vereinbarte Überziehung dieses Kreditkontos im Umfange von weiteren 13.000,00 EUR gilt im Ergebnis nichts anderes. Der vorgelegte Kontoauszug K 3 belegt, dass die Überziehung des Kontos über das vereinbarte Limit von 15.000.- EUR hinaus schon vor Vertragsschluss am 29.4.2004 eingetreten war (Kontostand per 15.4.2004: über 28.000,00 EUR). Für die bereits vor dem 29.4.2004 geduldete Überziehung des vereinbarten Limits gab es ebenfalls keine Besicherungsverpflichtung des Schuldners. Auf die allgemeine Nachbesicherungspflicht des Bankkunden gemäß Nr. 13 der Bank-AGB kann insoweit nicht abgestellt werden (BGH ZIP 81, 144). 38 b) Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass der für die Anfechtung relevante Zeitpunkt derjenige des Vertragsschlusses, somit der 29.4.2004, sei. 39 § 140 Abs. 1 InsO legt fest, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung des Schuldners ankommt. Das Landgericht geht auf diesen bereits erstinstanzlich vorgebrachten Gesichtspunkt nicht ein, obwohl der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Abtretungsanzeige an den Versicherer als Wirksamkeitsvoraussetzung aufzufassen sei. 40 Anzuwenden sind im vorliegenden Fall die Regelungen in den ALB. Dem haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Gem. § 13 Abs. 4 ALB sind Abtretungen gegenüber dem Lebensversicherer nur und erst dann wirksam, wenn ihm diese schriftlich angezeigt sind. Diese Anzeige ist Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne von § 399 Satz 2 BGB (BGHZ 112, 387 = NJW 91, 559; VersR 99, 565). Solange die Abtretungsanzeige bei dem Versicherer nicht eingegangen war, war die streitgegenständliche Abtretung absolut, d.h. allen gegenüber unwirksam (Prölss/Martin-Kollhosser, ALB, 27. Aufl., § 13, Rdnr. 59). 41 c) Wurde somit die streitgegenständliche Sicherungsabtretung erst nach Insolvenzantragstellung wirksam, rechtfertigt sich die Anfechtung des Klägers bereits gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 42 Damit ist irrelevant, ob der Insolvenzantrag vom 26.7.2004 erst am 29.7.2004 bei Gericht einging oder bereits in dem Zeitraum vom 26.7. bis 28.7.2004. 43 Für die Anwendung der Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auch nicht darauf an, ob das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit bereits am 29.4.2004 oder jedenfalls am 23.8.2004 erfüllt war. Insoweit streitet allerdings zugunsten des Klägers eine zumindest tatsächliche Vermutung, nachdem das Insolvenzverfahren kurze Zeit später (K2) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde (Uhlenbruck, InsO, § 131, Rdnr. 31). 44 2. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist unwirksam, weil die Beklagte von dem Kläger nicht die Herausgabe der von der S.-KG erlangten Lizenzgebühren begehren kann. Insoweit kann dahingestellt bleiben, dass die Beklagte außer Stande ist, den vom Kläger nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Betrag und dementsprechend die eigene angebliche Gegenforderung zu beziffern. 45 a) Der Auffassung des Landgerichts, aufgrund der Sicherungsabtretung vom 31.5.1996 (B 6) seien die Ansprüche des Schuldners gegen die S.-KG auf Auszahlung von Lizenzgebühren abschließend aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden und somit niemals Bestandteil der Masse geworden, vermag der Senat nicht zu folgen. 46 Die Sicherungsabtretung gibt gem. §§ 50, 51 Nr. 1 InsO lediglich ein Absonderungsrecht, somit das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einem Massegegenstand. Das Verwertungsrecht steht grundsätzlich gem. § 166 Abs. 2 InsO dem Verwalter, hier somit dem Kläger, zu, während der Gläubiger aus dem erzielten Erlös nach Abzug der Kosten zu befriedigen ist, § 170 Abs. 1 InsO. Soweit das Landgericht offenbar ein Aussonderungsrecht zugrundelegen will, fehlt dafür jede rechtliche Grundlage. 47 Vorliegend geht es auch nicht um noch vom Schuldner eingezogene und vereinnahmte Gebühren, sondern ausschließlich um nach Insolvenzeröffnung vom Kläger eingezogene Forderungen, die grundsätzlich seinem Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. § 80 Abs. 1 InsO und seinem Einziehungsrecht gem. § 166 Abs. 2 InsO unterlagen. 48 b) Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten stellt sich auch nicht als Herausgabeanspruch aufgrund wirksam begründeten Absonderungsrechtes dar. Solche Ansprüche werden vorliegend ausgeschlossen durch die vom Kläger getroffene Erfüllungswahl gem. § 103 InsO, die im Ergebnis dazu führt, dass die vor Verfahrenseröffnung erfolgte wirksame Sicherungszession ihre Wirkung verliert (BGH ZIP 06, 859 = WM 06, 918; BGHZ 150, 353; BGHZ 135, 25; BGHZ 129, 336; BGHZ 116, 156; BGHZ 106, 236). 49 § 103 InsO ist auf Lizenzverträge der vorliegenden Art, die eine ausschließliche Überlassung des Nutzungsrechtes an den Lizenznehmer vorsehen, anzuwenden (hierzu Smid/Lieder, DZWIR 2005, 7 m.w.N.). Für diese Vertragswerke ist davon auszugehen, dass beiderseits nicht vollständig erfüllt ist, solange das Vertragsverhältnis nicht beendet ist. Dies gilt auch für die Leistungspflicht des Schuldners als Lizenzgeber im vorliegenden Fall, nachdem er mangels Ablauf einer Lizenzlaufzeit weiterhin zur Nutzungsüberlassung verpflichtet war, somit zu einer laufenden und weiteren Gestattung der Nutzung seiner Entwürfe oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeiten. Die S. KG hatte als Lizenznehmerin schon deshalb nicht abschließend erfüllt, weil sie aufgrund fortgesetzter Nutzung der Schutzrechte des Schuldners weiterhin die Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühren schuldete. 50 Nach der früher vertretenen Erlöschenstheorie endeten bei beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen die gegenseitigen Leistungspflichten bei Insolvenzeröffnung ohne weiteres. Wählte der Insolvenzverwalter danach Erfüllung (§ 17 KO, § 103 InsO), wurden die gegenseitigen Leistungsansprüche mit ihrem bisherigen Inhalt neu begründet. Auf solche neu begründeten Ansprüche der Masse nach Insolvenzeröffnung konnte sich die vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Sicherungsabtretung nicht beziehen. 51 Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich mehrfach klargestellt (BGHZ 150, 353; ZIP 06, 859), dass auch nach neuerem Verständnis im Ergebnis nichts anderes gilt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren die gegenseitigen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag zunächst lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Es erfolgte somit keine materiell-rechtliche Umgestaltung in ein Schadensersatzverhältnis, sondern die gegenseitigen Nichterfüllungseinreden führten lediglich zur gegenseitigen Undurchsetzbarkeit. 52 Die Erfüllungswahl des Klägers gem. § 103 InsO verleiht den gegenseitigen Leistungsansprüchen aus dem Lizenzvertrag die Qualität von originären Masseforderungen und Masseverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass die Beklagte aufgrund der lange vor Insolvenzeröffnung vereinbarten Sicherungszession Rechte an den nach Insolvenzeröffnung als Masseforderung fällig werdenden Lizenzgebühren nicht wirksam erwerben konnte. 53 Der BGH hat in dem vom Kläger vorgelegten Urteil vom 9.3.2006 (ZIP 2006, 859) ausdrücklich ausgeführt, dass die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag (welche ursprünglich ein Absonderungsrecht bewirkt hätte) grundsätzlich mit der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters ihre Wirkung verliere und dass hieran auch nach Änderung der Rechtsprechung (Aufgabe der Erlöschenstheorie) festgehalten werde. 54 Der Senat hat keine Veranlassung, dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen. Es wäre auch schwerlich nachzuvollziehen, nach Erfüllungswahl der Masse die fortdauernde Verpflichtung zur Belassung des ausschließlichen Nutzungsrechtes zu übertragen, gleichwohl aber die hierauf für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung eingezogene Gegenleistung, die sich auf eine originäre Masseforderung bezieht, einem ursprünglich absonderungsberechtigt gewesenen Gläubiger zu überlassen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 56 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben, weil sich die vorliegende Entscheidung an der aktuellen Rechtsprechung des BGH orientiert.